Urteil
4 C 26/19
AG Zeitz, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 760,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2019 und € 147,56 vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾, der Kläger trägt sie zu ¼.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen: Der Streitwert wird auf 1.014,35 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 760,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2019 und € 147,56 vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾, der Kläger trägt sie zu ¼. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 1.014,35 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG Anspruch auf Zahlung von € 760,76; die weitergehende Forderung auf Schadensersatz ist unbegründet. 100% 50% Reparaturschaden 1496,52 748,26 Kostenpauschale 25 12,5 Summe 1521,52 760,76 Der Kläger ist anspruchsberechtigt, denn der beschädigte PKW X stand in seinem Eigentum, da er ihm von seinem Voreigentümer wirksam übereignet worden ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Vernehmung des Zeugen Z. Der glaubwürdige Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass er den PKW an den Kläger für € 6.100,- verkauft hat, dass das Eigentum erst mit Zahlung aller Raten, die in wechselnder Höhe geleistet werden konnten, übergehen sollte und er dementsprechend dem Kläger nach vollständiger Zahlung im Herbst 2017 den Fahrzeugbrief gegeben hat. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner mit einer Quote von 50 %. Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so sind gem. §§ 7, 18 StVG Halter und Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten richtet sich gem. § 17 StVG nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere danach, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht oder verschuldet wurde. Vorliegend war der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG. Der Umfang der Ersatzpflicht hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dies führt hier zu einer Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Beide Seiten trifft ein gleichwertiger Verursachungsanteil. Insofern ist es nicht relevant, mit welcher Geschwindigkeit jeder der PKWs genau gefahren ist, denn beiden Fahrern ist eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen, die jeweils gleiches Gewicht hat. Ein Nutzer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. fahrenden Fahrzeugen aus untergeordneten Fahrstraßen rechnen. Aus diesem Grunde darf ein Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn zwischen den Parkboxen nur äußerst langsam befahren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auf Parkplätzen die Aufmerksamkeit von Fahrern, die eine Parklücke suchen, in eine Parkbucht einparken oder ggf. aus einer Parkbox herausfahren wollen, häufig nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Diese Besonderheiten des Verkehrs auf einem öffentlichen Parkplatz, die sich aus dessen Natur und Zweckbestimmung ergeben, erfordern deshalb eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15. November 2002 – 5 S 209/02 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.12.1991 -14 U 57/91 -, juris). Im Ergebnis sind auf einem öffentlichen Parkplatz die Pflichten des Rückwärts-Ausparkenden gegenüber dem Benutzer der Parkplatzfahrbahn geringer, umgekehrt dessen Pflichten höher als im Verhältnis eines Ausparkenden zum fließenden Verkehr auf öffentlicher Straße (vgl.OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 1978 – 3 Ws (B) 160/78 OWiG –, juris). Sowohl bei hinreichender Aufmerksamkeit des Klägers als auch bei hinreichender Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1. wäre der Unfall vermieden worden. Hätte der Kläger tatsächlich jederzeit bremsbereit in den gesamten rückwärtigen Fahrbahnbereich geschaut, hätte er den Beklagten zu 1. herannahen gesehen und durch Bremsen den Zusammenstoß vermeiden können. Hätte der Beklagte zu 1. tatsächlich jederzeit bremsbereit in den gesamten vor ihm liegenden Bereich geschaut, hätte er den Kläger herausfahren sehen und durch Bremsen den Zusammenstoß vermeiden können. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten besteht nur nach dem Streitwert, in dessen Höhe die geltend gemachte Forderung begründet war, d.h. nach einem Streitwert von € 760,76. Insoweit ist dem Kläger, der an seinen Prozessbevollmächtigten Zahlung in Höhe der Selbstbeteiligung der RSV (€ 300,-) geleistet hat, ein Schaden entstanden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Klageantrag zu 1. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Parkplatzunfall vom 21.08.2018. Der Kläger als Halter des PKWs mit Kennzeichen X parkte gegen 16:45 Uhr rückwärts aus dem Penny-Markt-Parkplatz in K aus. Der Beklagte zu 1. als Halter und Eigentümer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKWs mit Kennzeichen Y befuhr die Fahrbahn. Es kam zum Zusammenstoß der Fahrzeuge (X hinten rechts, Y seitlich vorne rechts). Dem Kläger entstanden Reparaturkosten in Höhe von € 1.496,52, aus denen und der allgemeinen Kostenpauschale von € 25,- er 2/3 fordert. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des PKWs mit Kennzeichen X. Er habe den PKW vom Zeugen Z gekauft und habe alle Kaufpreisraten gezahlt. Er, der Kläger, habe vor Beginn des Ausparkens nach rechts und links gesehen und sei dann langsam und jederzeit bremsbereit rückwärts gefahren. Der Beklagte müsse mit etwa 20 km/h herangefahren sein. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 1.014,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 24.01.2019 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, das Schadensbild zeige, dass der Beklagte zu 1. mit vielleicht 12 oder 14 km/h gefahren sei. Sie meinen, als Rückwärtsfahrer hafte der Kläger allein. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z erhoben und den Kläger und den Beklagten zu 1. informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 06.08.2019 verwiesen.