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Beschluss

13 OWi 152/25

AG Zeitz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGZEITZ:2025:0915.13OWI152.25.00
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Tenor
In der Bußgeldsache … wegen Verkehrsordnungswidrigkeit werden die aufgrund des rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 26.05.2025 (Geschäftsnummer 13 OWi 152/25) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 646,17 €  festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Bußgeldsache … wegen Verkehrsordnungswidrigkeit werden die aufgrund des rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 26.05.2025 (Geschäftsnummer 13 OWi 152/25) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 646,17 € festgesetzt. Die Rechtsanwältin B ist von dem Betroffenen zur Wahlverteidigerin bestimmt worden. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 26.05.2025 beendet und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt. Die Verteidigerin beantragte mit Schriftsatz vom 08.07.2025, die dem Betroffenen von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG 110,00 EUR Verfahrensgebühr vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG 176,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG 176,00 EUR Terminsgebühr Amtsgericht (Geldbuße 60 - 5.000 EUR) Nr. 5110 VV RVG 280,50 EUR Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG 176,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG (6 Kopien a´0,50 €) 3,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 182,69 EUR 1.144,19 EUR Die Vertreterin der Landeskasse ist zum Antrag gehört worden. Sie hat folgende Einwendungen erhoben: Das vorliegende Bußgeldverfahren sei wegen der Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen. Daher seien die Verfahrensgebühren nach 5103 VV RVG und 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach 5103 VV RVG und 5109 VV RVG je auf max. 120,00 € und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 € festzusetzen. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Gebühr nach 5115 VV RVG machte die Bezirksrevisorin geltend, dass diese Gebühr nicht entstanden sei, da im vorliegenden Verfahren eine Hauptverhandlung nicht entbehrlich geworden ist. Der Verteidigerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 13.08.2025 begründete sie den besonderen Aufwand in der Sache mit einer intensiven Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage. Außerdem sei beachtlich, dass der Betroffene als Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens permanent auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, um zahlreiche Dienstreisen absolvieren zu können. Die zusätzliche Gebühr nach 5115 VV RVG sei auch dann entstanden, wenn das Gericht durch Beschluss entschieden habe. Der Bezirksrevisorin wurde daraufhin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie teilte mit Schreiben vom 10.09.2025 mit, dass es auch nach Kenntnis der Stellungnahme der Verteidigerin vom 13.08.2025 bei ihrer Stellungnahme vom 31.07.2025 verbleibt. Hinsichtlich der Gebühr nach 5115 VV RVG wies sie darauf hin, dass das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wurde. Ein Beschluss nach § 72 OWiG sei nicht ergangen, der eine Gebühr nach 5115 VV RVG hätte entstehen lassen. Dem Antrag der Verteidigerin konnte nach Abwägung der gegenseitigen Argumente und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nur in begrenztem Umfang stattgegeben werden. Die geltend gemachten Mittelgebühren der Verfahrensgebühren und der Terminsgebühr waren zu reduzieren. Die Gebühr nach 5115 VV RVG war abzusetzen. Bei den reduzierten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren im Sinne von § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, wird durch § 14 Abs. 1 S. 4 RVG festgelegt, dass die Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt unverbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Das ist nach herrschender Ansicht dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11, juris, Rn. 4). Zur Feststellung der angemessenen Höhe sind die Gesamtumstände des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall drohten dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 06.11.2024 eine Geldbuße von 140,00 € und ein Punkt im Fahreignungsregister wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Ein Fahrverbot drohte nicht. Der Fall war weder schwierig noch umfangreich. Der Betroffene legte mit Schreiben vom 13.11.2024 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Bei dem betreffenden Fahrzeug habe es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt. Eigene Recherchen haben zu dem Ergebnis geführt, dass nicht der Betroffene, sondern ein Mitarbeiter der Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen sei. Da die Bußgeldstelle den Einspruch nicht akzeptierte, legitimierte sich die Verteidigerin mit Schreiben vom 10.02.2025 für ihren Mandanten. Sie bekräftigte die bereits von dem Betroffenen vorgetragene Begründung des Einspruchs und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Das Verfahren wurde am 24.02.2025 zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg abgegeben. Diese legte die Akten dem Richter am Amtsgericht Zeitz gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vor. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 26.05.2025 anberaumt. In der Hauptverhandlung am 26.05.2025, welche nur 11 Minuten andauerte, wurde nach Inaugenscheinnahme des Betroffenen und des von diesem benannten Fahrzeugführer als Zeuge das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind im vorliegenden Fall als unterdurchschnittlich in einem Bußgeldverfahren zu bewerten. Dabei war zu berücksichtigen, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden können. Auch wenn die Verteidigerin im vorliegenden Fall – nach eigenen Aussagen - eine gewisse Zeit aufwendete, um sich intensivst in die Sach- und Rechtslage einzuarbeiten, bleibt doch festzuhalten, dass es lediglich kurzer Schriftsätze ohne rechtliche Schwierigkeiten oder unübersichtliche Tatereignisse bedurfte. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren 5103, 5109 und 5110 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss v. 21.03.2012 - Az.: 15 Os 12/12, Rn.6; LG Duisburg, Beschluss v. 15.05.2014 - 69 Os 10/14 -, Rn.3; LG Hannover, Beschluss v. 03.02.2014 - 48 Os 79/13 -, Rn.13; jeweils zitiert nach juris). Der Verfahrensgegenstand der Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften bedurfte keiner tiefergehenden Sachverhaltsaufklärung. Es handelte sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen hat. Es ging ausschließlich um die Feststellung, ob der Betroffene tatsächlich der Fahrer zum Tatzeitpunkt war oder nicht. Der Hauptverhandlungstermin hatte auch nur eine kurze Dauer (11 Minuten). Dieser Termin ist daher in Bezug auf die Vergütungsrahmen als unterdurchschnittlich anzusetzen, da er deutlich unter einer halben Stunde lag (vgl. u.a. LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012, 2 Qs 8/12, Rn. 38, juris). Inhaltlich ging es im Verfahren lediglich um die Feststellung, ob der Betroffene zur Tatzeit der Fahrer war. Es waren weder messtechnische noch rechtlich schwierige Sachverhalte zu erörtern, weshalb es auch nur einer unterdurchschnittlichen Verhandlungsvorbereitung bedurfte. Wenngleich dem Betroffenen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister gedroht hätte, bleibt bei einer Gesamtabwägung aller in § 14 RVG genannten Kriterien festzuhalten, dass die Sache keinesfalls als durchschnittlich, sondern vielmehr als unterdurchschnittlich zu bezeichnen war. Aufgrund der Gesamtumstände sind die Verfahrensgebühren nach 5103 VV RVG und 5109 VV RVG und die Terminsgebühr nach 5110 VV RVG den Ausführungen der Bezirksrevisorin folgend unterhalb der Mittelgebühren als angemessen anzusehen. Hinsichtlich der Zusatzgebühr nach 5115 VV RVG ist der Ansicht der Bezirksrevisorin zu folgen, dass diese nicht entstanden ist. Die Gebühr entsteht nach 5115 VV RVG, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Beide Alternativen treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das Verfahren konnte nicht vor der Verwaltungsbehörde erledigt werden. Das Verfahren wurde trotz Einspruch und weitere Begründung des Einspruchs durch die Verteidigerin an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Auch die Hauptverhandlung konnte durch die anwaltliche Mitwirkung nicht vermieden werden. Diese fand am 26.05.2025 vor dem Amtsgericht Zeitz statt. Sämtliche in Nr. 5115 Abs. 1 der Anmerkungen VV RVG aufgelisteten Fallkonstellationen für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Die Verteidigerin begründet die Geltendmachung der zusätzlichen Gebühr nach 5115 VV RVG damit, dass das Verfahren durch Beschluss eingestellt wurde. Richtig ist hierbei, dass das Verfahren durch Beschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG nicht nur vorläufig eingestellt wurde. Jedoch fehlt es, wie oben beschrieben, an der grundsätzlichen Voraussetzung, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Tätigkeiten des Verteidigers zu belohnen, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit verbunden zum Verlust der Terminsgebühr beim Verteidiger führten (BGH, Urteil v. 20. Januar 2011 – IX ZR 123/10 –, juris). Der Verteidiger muss demnach durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung jedenfalls gefördert haben. Eine Hauptverhandlung muss entbehrlich geworden sein. Dies ist vorliegend nicht eingetreten, weshalb die zusätzliche Gebühr nach 5115 VV RVG nicht entstanden und damit nicht erstattungsfähig ist. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen sind daher wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG 110,00 EUR Verfahrensgebühr vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG 120,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG 120,00 EUR Terminsgebühr Amtsgericht (Geldbuße 60 - 5.000 EUR) Nr. 5110 VV RVG 150,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG (6 Kopien a´0,50 €) 3,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 103,17 EUR 646,17 EUR