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Urteil

1 AnwG 21/18 10 EV 146/15

Anwaltsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGK:2019:0514.1ANWG21.18.10EV14.00
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Tenor
  • 1. Die Angeschuldigte Frau Rechtsanwältin A. ist eines Standesverstoßes schuldig.

Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 8.000,00 EUR (achttausend Euro) verhängt.

  • 2. Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Die Angeschuldigte Frau Rechtsanwältin A. ist eines Standesverstoßes schuldig. Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 8.000,00 EUR (achttausend Euro) verhängt. 2. Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Frau Rechtsanwältin A. ist 65 Jahre alt. Sie ist seit dem 10.05.1982 als Rechtsanwältin zugelassen und unterhält ihre Kanzlei in D. Nach ihren Angaben sind ihre finanziellen Verhältnisse geordnet; nähere Angaben zu ihrem Einkommen hat die Angeschuldigte nicht getätigt. Die angeschuldigte Rechtsanwältin ist schwerpunktmäßig im Familien- und Erbrecht tätig. Mandate aus diesen Rechtsgebieten machen ihren Angaben zufolge etwa 60 % ihrer beruflichen Tätigkeit aus. Mandate aus dem Bereich des Strafrechts machen den Angaben der Angeschuldigten zufolge ca. 20 % ihrer beruflichen Tätigkeit aus. Darüber hinaus ist sie im allgemeinen Zivilrecht und im Arbeitsrecht tätig. Rechtsanwältin A. ist anwaltsgerichtlich vorbelastet. Durch Urteil des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren 2 AGH 61/10 (Vorinstanz AnwG Köln 10 EV 197/06) vom 01.04.2011 wurde gegen die angeschuldigte Rechtsanwältin wegen einer Pflichtverletzung gem. §§ 43, 50 Abs. 3, Abs. 4, 56, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 14, 17, 24 Abs. 2 BORA i.V.m. §§ 356, 274, 153, 156 StGB ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Strafrechts und des Familienrechts für eine Dauer von 3 Jahre verhängt. Der anwaltsgerichtlichen Verurteilung lagen ein tateinheitlich mit einer Urkundenunterdrückung begangener Parteiverrat, wegen welchem die Angeschuldigte durch Urteil des Landgerichts Köln vom 18.06.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, die Tätigung einer uneidlichen Falschaussage, wegen welcher die die Angeschuldigte durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.04.2008 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden ist, sowie mehrfache berufsrechtliche Pflichtverstöße in einem Mandant durch das Nichterteilen von Empfangsbekenntnissen, die Nichtherausgabe von Unterlagen und das Nichterteilen von Auskünften gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer trotz Erinnerung, Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes zugrunde. II. Die Hauptverhandlung vom 14.05.2019 ergab folgenden Sachverhalt: 1. Unter dem 22.08.2014 übersandte die Staatsanwaltschaft Köln der Angeschuldigten auf deren Antrag die Ermittlungsakte des dortigen Verfahrens 952 Js 2649/13 zur Akteneinsicht in ihre Kanzleiräume. Trotz schriftlicher und telefonischer Rückforderungen vom 02.10.2014, 14.10.2014 und 23.10.2014 reichte sie die Ermittlungsakte nicht an die Staatsanwaltschaft zurück. Nachdem durch die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung gegen die Angeschuldigte unter dem Aktenzeichen 74 Js 477/14 eingeleitet und in diesem Zusammenhang ein Durchsuchungsbeschluss gegen sie erwirkt worden war, übergab die Angeschuldigte anlässlich einer Durchsuchung ihrer Kanzleiräumlichkeiten die Ermittlungsakte. 2. Im Jahr 2014 beauftragte die Zeugin K. die Angeschuldigte in einer familienrechtlichen Angelegenheit. Mit E-Mail vom 04.11.2014 beanstandete die Zeugin bei der Rechtsanwaltskammer Köln, die Angeschuldigte sei für sie seit vier Wochen nicht erreichbar, reagiere auch auf schriftliche Anfragen nicht und habe Fristen des gegnerischen Rechtsanwalts verstreichen lassen. Nachdem die Angeschuldigte auf eine erste schriftliche Bitte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln vom 10.11.2014 mit Schreiben vom 17.11.2014 Stellung genommen hatte, reagierte sie auf weitere schriftliche Aufforderungen zur Stellungnahme bezüglich Rückäußerungen der Zeugin Stade vom 16.12.2014, 17.02.2015 und 10.03.2015 nicht mehr. 3. Am 06.08.2014 beauftragte die Zeugin L. die Angeschuldigte in einer Unterhaltssache. Mit E-Mail vom 25.11.2014 teilte die Zeugin der Rechtsanwaltskammer Köln mit, die Angeschuldigte habe ihr nach mehreren vergeblichen Kontaktversuchen mitgeteilt, im Namen der Zeugin Klage erhoben zu haben, was ausweislich telefonischer Auskünfte der Amtsgerichte Gummersbach und Waldbröl jedoch nicht zutreffe. Auf schriftliche Bitten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln um Stellungnahme hierzu vom 15.12.2014, 20.02.2015 und 11.03.2015, per Postzustellungsurkunde zugestellt am 12.03.2015, reagierte die Angeschuldigte nicht. 4. Im Frühjahr 2015 mandatierte die Zeugin M. die Angeschuldigte in einer erbrechtlichen Angelegenheit. Am 09.03.2015 wandte sich die Zeugin per E-Mail an die Rechtsanwaltskammer Köln und monierte eine schleppende Mandatsbearbeitung durch die Angeschuldigte. Ferner habe die Zeugin Originalunterlagen wie eine Sterbeurkunde, die sie der Angeschuldigten überlassen habe, nicht zurückerhalten. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln forderte die Angeschuldigte daraufhin mit Schreiben vom 25.03.2015, 06.05.2015 und 02.06.2015, per Postzustellungsurkunde am 03.06.2015 zugestellt, zur Stellungnahme auf. Die Angeschuldigte reagierte wiederum auf keines dieser Schreiben. 5. Im Herbst 2014 beauftragte die Zeugin N., vorm. O., die Angeschuldigte in ihrer Scheidungsangelegenheit und übergab ihr Darlehensverträge im Original. Da sich die Zeugin nur unzureichend beraten fühlte, entzog sie der Angeschuldigten unter dem 09.12.2014 das Mandat. In der Folgezeit wandte sie sich u. a. mit Schreiben vom 03.05.2015 an die Rechtsanwaltskammer Köln und monierte, die Angeschuldigte habe ihr ihre Originalunterlagen noch immer nicht zurückgegeben. Nachdem der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Angeschuldigte mit Schreiben vom 07.05.2015 sowie mit weiteren Schreiben vom 24.06.2015 und vom 04.08.2015, letzteres zugestellt per Postzustellungsurkunde am 05.08.2015, zur Stellungnahme aufgefordert hatte, erfolgte wiederum keine Reaktion der Angeschuldigten. 6. Mit Schreiben vom 24.11.2014 wandte sich Herr Rechtsanwalt P. in eigener Sache an die Rechtsanwaltskammer Köln und beschwerte sich unter anderem dahin, die Angeschuldigte habe als von ihm Bevollmächtigte in seinem Scheidungsverfahren entgegen einer zumindest konkludent erfolgten Honorarvereinbarung eine weit überhöhte Vergütungsforderung gegen ihn erhoben. Auf mit Schreiben des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln vom 28.11.2014 und vom 10.09.2015 erfolgte Aufforderungen zur diesbezüglichen Stellungnahme antwortete die Angeschuldigte nicht. 7. In dem Verfahren 3 O 34/13 vor dem Landgericht Bonn, an dem die Angeschuldigte als Beklagtenvertreterin beteiligt war, übersandte ihr das Gericht unter dem 22.06.2015 einen Kostenfestsetzungsantrag zwecks Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Da die Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis nicht erteilte, erinnerte sie das Gericht mit Telefaxschreiben vom 10.07.2015 an die Erledigung dieser Angelegenheit. Nachdem auch hierauf keine Reaktion der Angeschuldigten erfolgt war, stellte ihr das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag am 24.07.2015 mittels Postzustellungsurkunde zu. Nachdem sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr Rechtsanwalt Q., diesbezüglich mit Schreiben vom 14.07.2015 bei der Rechtsanwaltskammer Köln über das Verhalten der Angeschuldigten beschwert hatte, forderte der Kammervorstand die Angeschuldigte mit Schreiben vom 17.07.2015, 25.08.2015, 29.09.2015, 12.10.2015 und vom 02.11.2015, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 04.11.2015, zur Stellungnahme auf. Die Angeschuldigte beantwortete keines dieser Schreiben. 8. Die Zeugin R. beauftragte die Angeschuldigte im Jahr 2015 im Rahmen ihrer Scheidungsangelegenheit. Mit Schreiben der von ihr in der Folgezeit mandatierten anwaltlichen Vertreterin, der Zeugin Rechtsanwältin S., vom 06.06.2016 zeigte die Zeugin R. der Rechtsanwaltskammer Köln an, die Angeschuldigte reagiere nicht auf Anschreiben, rechne Fahrtkosten nicht ab und erstatte zu viel gezahlte Gebühren in Höhe von 130,15 Euro nicht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer forderte die Angeschuldigte daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2016, 25.07.2016 und 26.08.2016, ausweislich der Zustellungsurkunde am 31.08.2016 zugestellt, zur Stellungnahme auf. Die Angeschuldigte äußerte sich wiederum auf keines dieser Schreiben. 9. Am 02.03.2017 beauftragte die Zeugin T. die Angeschuldigte mit der Prüfung einer Rechtsfrage und übergab ihr zu diesem Zweck einen Ordner mit Unterlagen. Mit E-Mail vom 05.04.2017 zeigte die Zeugin der Rechtsanwaltskammer Köln an, die Angeschuldigte habe sie mehrfach vertröstet und ihre Unterlagen einbehalten. Ein Schreiben des Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit Bitte um Stellungnahme vom 19.04.2017, zugestellt per Zustellungsurkunde am 21.04.2017, ließ die Angeschuldigte erneut unbeantwortet. 10. Am 22.09.2014 mandatierte der Zeuge U. die Angeschuldigte in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Mit Schreiben des von ihm im Nachgang beauftragten anwaltlichen Vertreters, des Zeugen Rechtsanwalt V., vom 19.07.2017 führte er Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Köln dahin, die Angeschuldigte habe ihn nicht über den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens unterrichtet und ihm Unterlagen nicht zurückgereicht. Ferner habe der Zeuge aus dem Rechtsstreit trotz vermutlichen Obsiegens keine Zahlungen erhalten. Auf eine daraufhin mit Schreiben des Kammervorstands vom 26.07.2017, per Postzustellungsurkunde zugestellt am selben Tag, erfolgte Bitte um Stellungnahme reagierte die Angeschuldigte wiederum nicht. III. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren auch Vorwürfen von Pflichtverletzungen wegen unberechtigter Zurückbehaltung von Unterlagen, schleppender oder mangelhafter Mandatsbearbeitung und fehlender Unterrichtung von Mandanten gem. §§ 43, 50, 113 Abs. 1 BRAO, §§ 1, 17 BORA nachgegangen ist, hat sie mit Erhebung der Anschuldigungsschrift die Verfolgung gem. §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO auf die angeschuldigten Vorwürfe beschränkt. Dem Gericht war es daher aus Rechtsgründen nicht möglich, Feststellungen hierzu zu treffen. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung der Angeschuldigten. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung der Angeschuldigten, die die Vorwürfe der Anschuldigungsschrift in vollem Umfang eingeräumt hat. Sie habe die Kammeranfragen, die sie erreicht hätten, nicht beantwortet. Auch habe sie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, die zunächst außer Kontrolle geraten und bei einer Aktenrevision wieder aufgefunden worden sei, nicht rechtzeitig zurückgesendet. Diese habe aber auf einem Tisch zum Versand bereit gelegen, als die Polizei ihre Kanzleiräume durchsuchen wollte. Auch habe sie das Empfangsbekenntnis nicht erteilt. Sie sei im fraglichen Zeitraum aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Mutter, welche im November 2018 verstorben sei, stark in Anspruch genommen und belastet gewesen und habe sich in einem Zustand der Überforderung befunden. Die Angeschuldigte hat sich zudem dahingehend eingelassen, sie verfolge das Konzept, statt der Inanspruchnahme der Dienste einer Bürofachkraft sämtliche Anfragen schriftlicher oder telefonischer Art persönlich entgegenzunehmen und zu beantworten, um ihren Mandanten „einen besonderen Service zu bieten“. Diesen Service hätten ihre Mandanten jedoch über Gebühr in Anspruch genommen („die haben ohne Rücksicht auf Verluste angerufen“), wodurch ihr im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr bearbeiteten Mandate kein Privatleben verblieben sei, was die gegen sie erhobenen Vorwürfe ihrer Ansicht nach relativiere. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Angeschuldigte allerdings auch, sie sei bereit, ihren Kanzleibetrieb zukünftig umzustrukturieren und dem jeweiligen Arbeitsanfall anzupassen. Ergänzend wurden die Zeugen W., X., Y., N. (vorm. O.), M. , R. , Q., T. , U. , V. zur Sache vernommen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Rechtsanwältin zur Überzeugung des Gerichts ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, indem sie in acht Fällen ihren Auskunftspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht nachgekommen ist, in einem Fall Originalunterlagen, die ihr von einer Behörde zur Einsichtnahme überlassen wurden, nicht unverzüglich zurückgegeben und in einem weiteren Fall ein Empfangsbekenntnis nicht erteilt hat und sich hierdurch einer beruflichen Pflichtverletzung nach §§ 43, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 14 S. 1, 19 Abs. 1. S. 3, 24 Abs. 2 BORA schuldig gemacht. Nach Überzeugung des Gerichts ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzung der Rechtsanwältin durch Ausspruch eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 8.000,00 € ausreichend, aber auch erforderlich. Auf Grund des langen Zeitraums und der Vielzahl der einzelnen Verletzungen anwaltlicher Pflichten war eine hohe Geldbuße zwingend notwendig, um der Angeschuldigten die Beachtlichkeit des Berufsrechtsverstoßes hinreichend vor Augen zu führen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Hierbei konnte zugunsten der Rechtsanwältin berücksichtigt werden, dass sie die Verfehlungen – soweit sie der Erkenntnismöglichkeit des Gerichts im Hinblick auf die Beschränkung der Anschuldigung unterlagen – in vollem Umfang eingeräumt hat. Weiter wurde zugunsten der Angeschuldigten berücksichtigt, dass sie aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Mutter über einen längeren Zeitraum zeitlich stark in Anspruch genommen und psychisch belastet gewesen ist und sich in einem Zustand der Überforderung befunden hat. Weiter zugunsten der angeschuldigten Rechtsanwältin wurde berücksichtigt, dass sie ihren Angaben zufolge bereit ist, ihren Kanzleibetrieb umzustrukturieren und zu professionalisieren. Zu Lasten der Rechtsanwältin musste die – teilweise einschlägige – erhebliche anwaltsgerichtliche Vorbelastung berücksichtigt werden. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass die Pflichtverletzungen nur kurze Zeit nach Auslaufen des in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofes verhangenen Vertretungsverbotes begannen und dass sich diese über einen langen Zeitraum hinzogen. Die Kammer hat von einer Verhängung eines Vertretungsverbotes für die Bereiche des Strafrechts und des Erbrechts – wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – noch einmal abgesehen. Zwar kann ein solches auch bei, wie vorliegend, für sich genommen geringeren Verstößen ausgesprochen werden, wenn der angeschuldigte Rechtsanwalt anwaltsgerichtlich oder disziplinarisch erheblich vorbelastet ist, es sich um eine Vielzahl von Pflichtverletzungen handelt und sich diese über einen längeren Zeitraum erstrecken (BGH, BeckRS 1988, 06256; Feuerich/Weyland- Reelsen , BRAO, 9. Aufl. 2016, § 114 Rn 22). Auch verkennt die Kammer nicht die Tendenz der Rechtsanwältin, die Gründe für ihre Malversation nicht in ihrem Verhalten zu suchen, sondern diese auf andere zu projizieren und dass nach dem Gesamteindruck der Angeschuldigten die Gefahr besteht, dass sich in den Pflichtverletzungen ein Verhaltensmuster eingeschliffen hat. Jedoch erscheint im Hinblick auf die Mandatsstruktur der Angeschuldigten ein Vertretungsverbot als zu harte Maßnahme, da ein solches einem faktischen Berufsverbot gleichkäme. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat glaubhaft angegeben, überwiegend, mit einem Anteil von 60 % ihrer Berufstätigkeit, Mandate aus dem Bereich des Erb- und Familienrechts und mit einem Anteil von 20 % ihrer Berufstätigkeit Mandate aus dem Bereich des Strafrechts zu bearbeiten. Die im Falle der Verhängung eines Vertretungsverbots verbundene Gefährdung der beruflichen Existenz ließe der 65jährigen Angeschuldigten, die in der Endphase ihrer beruflichen Tätigkeit steht, nach Überzeugung der Kammer kaum eine Chance zum Erhalt ihrer in Einzelpraxis betriebenen Kanzlei und damit zur weiteren Berufsausübung insgesamt. In Gewichtung dieses Umstandes tritt die Vielzahl und Hartnäckigkeit der Verstöße hinter dem eher geringen Schweregrad der jeweils einzelnen Berufsrechtsverstöße in den Hintergrund. Die Kammer begreift die verhängte Maßnahme als letzte Chance für die angeschuldigte Rechtsanwältin, sich ihrer beruflichen Pflichten gewahr zu werden und ist der Überzeugung, dass die recht hohe Geldbuße von 8.000,00 € hierfür erforderlich, aber auch ausreichend ist. V. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren der Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.