Urteil
3 AnwG 26/21 10 EV 175/21
Anwaltsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGK:2021:0830.3ANWG26.21.10EV17.00
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Tenor
Gegen Herrn Rechtsanwalt A. wird ein vorläufiges Berufsverbot verhängt (§ 150 Abs. 1 Satz 1 BRAO).
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen außergerichtlichen Auslagen trägt Rechtsanwalt A.
Entscheidungsgründe
Gegen Herrn Rechtsanwalt A. wird ein vorläufiges Berufsverbot verhängt (§ 150 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen außergerichtlichen Auslagen trägt Rechtsanwalt A. Begründung: 1. Mit Antragsschrift vom 07.06.2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Köln den Erlass eines vorläufigen Berufsverbotes gem. § 150 BRAO gegen den Antragsgegner. Ihm wird zur Last gelegt, vom 31.05.2014 bis heute gegen seine Pflichten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, als würdig zu erweisen, verstoßen zu haben, indem er sich der Steuerhinterziehung in sieben Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in einem Falle schuldig gemacht hat (§ 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr.1 und 2, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr.1, 149, 150 AO, 18 UStG, 25 EStG), sowie in zwei Mandatsverhältnissen Gelder veruntreut hat (§ 43 BRAO i.V.m. § 266 StGB) und gegen seine Pflichten bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögensgegenstände die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und fremde Gelder unverzüglich an den empfangsberechtigten weiterzuleiten, verstoßen zu haben (§ 43 a Abs. 5 BRAO). Dem liegen folgende Sachverhalte zugrunde: a. Der Antragsgegner hat für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2018 Steuererklärungen bezüglich der durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Einnahmen und Gewinne sowie Umsatzsteuererklärungen gar nicht oder nur unter unvollständiger Erklärung der erzielten Einkünfte und Umsätze abgegeben und hierdurch Steuern in erheblichen Umfangen verkürzt. Er war insoweit zunächst durch Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 10.06.2020 (584 Ls 115/20) wegen in den Jahren 2013 bis 2018 begangenen Steuerhinterziehungen in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt worden. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Amtsgericht eingeräumt. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung änderte das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.04.2021 (154 Ns 57/20) das Urteil des Amtsgerichtes dahingehend ab, dass es ihn wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollziehung zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilte. b. Der Antragsgegner vertrat den Zeugen G. als Kläger in einem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Köln, in dem dem Zeugen mit Urteil vom 10.12.2015 (2 O 440/14) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 94.074,03 € zuzüglich Zinsen zugesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 96 % auferlegt wurden. Aufgrund des Urteils zahlte die H. als Haftpflichtversicherer am 30.12.2015 einen Gesamtbetrag von 108.445 € auf sein Konto. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Zeugen G. kehrte er den Betrag nicht an diesen aus. Es erfolgen am 10.11., 17.11., und 24.11.2017 lediglich Teilzahlungen in einer Gesamthöhe von 12.344 €. Der Restbetrag in Höhe von 96.101 € musste durch den Zeugen G. vor dem Landgericht Köln mit Klageschrift vom 14.12.2017 klageweise geltend gemacht werden. Hier erging am 27.03.2018 unter dem Aktenzeichen 2 O 421/17 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Wegen der vorbezeichneten Tat leitete die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 15.5.2018 das Ermittlungsverfahren 74 JS 166/18 ein, in dem sie unter dem 26.06.2018 Anklage zum Amtsgericht Köln erhob. Nachdem der Beschuldigte zu der auf den 12.09.2018 terminieren Hauptverhandlung nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht Köln (543 Ds 243/18) einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 €, der am 02.10.2018 rechtskräftig wurde. Das deswegen gegen ihn geführte berufsrechtliche Verfahren 10 EV 112 / 18 stellte die Generalstaatsanwaltschaft Köln unter dem 19.03.2019 nach § 115b S. 1 BRAO ein, nachdem der Antragsgegner – bestätigt durch den Rechtsbeistand des Zeugen G. – erklärt hatte, er habe dem Zeugen bis zum Februar 2019 bereits 75.000 € in Raten zurückbezahlt. Nachdem zwischenzeitlich bekannt wurde, dass die Zahlungen an den Zeugen G. zumindest teilweise aus weiteren – nachstehend unter c. dargestellten – Untreuehandlungen zu Lasten der Zeugin I. finanziert wurden, ist dieses Verfahren nunmehr wieder aufgenommen worden. Eine Anschuldigungsschrift liegt allerdings noch nicht vor. Mit auf den 07.02.2019 datiertem Schreiben, welches den Eingangsstempel der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 25.11.2019 (Bl.23 der Akte ER IV 46/18) trägt, hat Herr Rechtsanwalt J. mitgeteilt, dass der Antragsgegner sich an eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht gehalten habe und daher das Zwangsvollstreckungsverfahren fortgesetzt werden müsse. c. Im Jahr 2017 vertrat der Antragsgegner die rechtlichen Interessen der Zeugin I. aus Nideggen - einer ehemaligen Mitarbeiterin seiner Kanzlei - im Zusammenhang mit dem Verkauf zweier Grundstücke. Am 12.10.2017 beurkundet der Notar K. aus Köln in Anwesenheit des von der Zeugin I. beauftragten Beschuldigten den Verkauf der beiden Grundstücke. Aufgrund des notariellen Kaufvertrages standen der Zeugin I. ein Kaufpreisanteil von insgesamt 406.026 € zu, der auf das im Kaufvertrag näher bezeichnete Bankkonto der Zeugin bei der VR-Bank Nordeifel eG zu überweisen war. Entgegen der vertraglichen Regelung erreichte es der Antraggegner im April 2018 bei dem Notar durch Vorlage einer durch die Zeugin erteilten Vollmacht, die auf den 21.03.2018 datiert war und ihn auch zur Empfangnahme von Geldern berechtigte, dass der auf die Zeugin entfallende Kaufpreisanteil auf sein Anderkonto bei der Kreissparkasse Köln mit der IBAN DE09 2705 0299 0046 0165 66 überwiesen werden sollte. Anfang Mai 2018 überwies die Käuferin, die Firma L. GmbH, einen Geldbetrag in Höhe von 408.129,94 € zu Gunsten der Zeugin auf das Anderkonto des Antragsgegners, wo dieser am 04.05.2018 gutgeschrieben wurde. Der Antragsgegner unterrichtete die Zeugin über den Geldeingang nicht und kehrte das Fremdgeld auch nicht an die Zeugin aus, sondern überwies es in der Zeit vom 04.05.2018 bis zum 06.08.2018 in 17 Tranchen auf sein privates Girokonto bei der N26 Bank GmbH mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Das Konto des Antragsgegners bei der N26 Bank wies zum 01.05.2018 ein Guthaben von 6.555,48 € aus. Neben den oben genannten Überweisungen gingen im Zeitraum vom 01.05. bis 31.08.2018 lediglich einige weitere Gutschriften in Höhe von insgesamt 7.574,41 € ein. Dem standen Belastungen in Höhe von 393.196,62 € gegenüber, wobei 55.000 € an den Zeugen G. - beziehungsweise dessen Rechtsanwalt J. - bezahlt wurden. Die weitergehenden Zahlungen erfolgten zu eigenen Zwecken des Rechtsanwaltes. Mit Urteil vom 16.06.2021 hat das Amtsgericht Köln den insoweit geständigen Antragsgegner wegen dieses Sachverhaltes wegen Untreue in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von ein Jahr und 5 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig wurde ein Betrag von 408.126,94 € als Wertersatz eingezogen. Das Urteil ist wegen einer von der Verteidigung eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig. 2. Der Antragsgegner war zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, obwohl er in seiner Ladung darauf hingewiesen wurde, dass eine Verhandlung auch in seiner Abwesenheit stattfinden könne. Er war vertreten durch seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. M. aus Köln. Der Verteidiger des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Antragsgegner die ihm gemachten Vorwürfe materiellrechtlich einräume. Der Antragsgegner lege aber Wert auf die Feststellung, dass dies ein Ausschnitt aus seinem Leben gewesen sei, der seit 3 Jahren abgeschlossen sei. Im Hinblick auf Frau I. habe kein Mandatsverhältnis bestanden, es sei auch keine Honorarvereinbarung getroffen worden. Die in dem Steuerstrafverfahren getroffenen Feststellungen seien nicht rechtskräftig, diese seien dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner in dem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht höhere Steuerschulden akzeptiert habe als tatsächlich angefallen seien, um eine Geldstrafe zu erhalten. 3. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. K., Dr. G. und I. sowie durch Verlesung der im Protokoll aufgeführten Urkunden. Ferner wurden weitere Urkunden im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Zeugen haben die Begehung der dem Antragsgegner gemachten Vorwürfe bestätigt. Der Zeuge Dr. K. hat dabei das Original der ihm vom Antragsgegner vorgelegten Vollmacht, die ihn zur Entgegennahme von Geldern für die Zeugin I. legitimierte, zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Zeugin I. hat im Rahmen ihrer Einvernahme bekundet, dass diese Vollmacht von ihr in einem anderen Zusammenhang erteilt worden sei. Der Antragsgegner habe ihr gesagt, es gebe Probleme mit der Erbengemeinschaft Weiter hat die Zeugin I. bekundet, dass vom Antragsgegner bisher nichts unternommen worden sei, um ihren Schaden zu kompensieren. Er sei auch nicht mit einer in der Hauptverhandlung vor dem AG Köln am 16.06.2021 angekündigten Ratenzahlungsvereinbarung auf sie oder ihren jetzigen Anwalt zugekommen. Der Zeuge G. hat bekundet, dass er zur Beitreibung der ihm gegen den Antragsgegner zustehenden Ansprüche anwaltliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und dass auch dann noch eine Begleichung nur „tröpfchenweise“ erfolgt sei. Weiter hat er erklärt, dass bis heute noch keine vollständige Befriedigung seiner Ansprüche erfolgt sei. 4. Gemäß § 150 Abs. 1 BRAO kann gegen einen Rechtsanwalt durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist wegen der einschneidenden Wirkungen eines vorläufigen Berufsverbotes schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens bei verfassungskonformer Auslegung des § 150 BRAO erforderlich, dass die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerfGE 44,195; 48,292). Über den Antrag auf Erlass eines vorläufigen Berufsverbotes kann gem. § 151 BRAO nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden. Dabei bestimmt das Anwaltsgericht den Umfang der Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Da die Entscheidung unter Umständen schon in einem frühen Stadium des Verfahrens ergeht, kann und soll das Anwaltsgericht nicht endgültig feststellen, ob der Rechtsanwalt eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat und wie diese zu werten ist. Vielmehr soll es bei vorläufiger Tatbewertung darüber befinden, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung dringende Gründe für die Annahme vorliegen, der Rechtsanwalt habe eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, dass im anwaltsgerichtlichen Hauptverfahren mit seinem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft zu rechnen sei und die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Da die restlosen Aufklärung des Sachverhaltes nicht erforderlich und regelmäßig in diesem Verfahren auch nicht möglich ist, brauchen die zu Grunde liegenden Tatsachen nicht zur vollen richterlichen Überzeugung festgestellt zu werden. Es genügt, wenn diese Tatsachen dem Anwaltsgericht wahrscheinlich sind (Weyland/ Reelsen , BRAO, 10. Auflage 2020, § 151 Rn. 5f.). Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes des Antragsgegners als Rechtanwalt vor. 5. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegen nach der Überzeugung der Kammer gewichtige Gründe dafür vor, dass der Antragsgegner Pflichtverletzungen in einem solchen Ausmaße begangen hat, dass im anwaltsgerichtlichen Hauptverfahren auf Ausschließung aus der Anwaltschaft erkannt werden wird. a. Die dem Antragsgegner zur Last gelegten Taten stellen Verletzungen gegen die sich aus §§ 43, 43 a BRAO ergebenden Berufspflichten dar. Insoweit steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsgegner die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Der Antragsgegner ist wegen sämtlicher der ihm zur Last gelegten Taten strafrechtlich entweder durch Urteil oder durch Strafbefehl verurteilt worden. Ausweislich des Urteiles des Landgerichtes Köln 154 Ns 57/20 vom 20.04.2021 sind die die Verurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen betreffend der Verurteilung des Antragsgegners in dem Komplex „Steuerhinterziehung“ mit bindender Wirkung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Seite 4 dieses Urteiles). Der Strafbefehl gegen den Antragsgegner wegen der Untreue zu Lasten des Zeugen G. (Az:534 Ds 243/18) ist rechtskräftig geworden. Vorher hatte der Antragsgegner in seiner Einlassung vom 24.07.2018 die ihm insoweit zur Last gelegte Tat eingestanden. Ausweislich des Urteiles des Amtsgerichtes Köln vom 16.06.2021 (614 Ls 29 / 21) betreffend die Untreue zu Lasten der Zeugin I. war der Antragsgegner auch in diesem Verfahren geständig. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Verteidiger des Antragsgegners erklärt, dass der Antragsgegner die ihm zur Last gelegten Taten materiellrechtlich einräume. Die dem Antragsgegner zur Last gelegten Untreuehandlungen sind darüber hinaus auch durch die Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigt worden und die in der mündlichen Verhandlung verlesenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urkunden belegt. b. Nach Überzeugung der Kammer besteht daher Grund für die Annahme, dass im anwaltsgerichtlichen Hauptverfahren auf Ausschließung aus der Anwaltschaft erkannt werden wird. aa. Sämtliche der dem Antragsgegner zur Last gelegten Taten weisen einen unmittelbaren Bezug zum beruflichen Verhalten des Rechtsanwaltes auf. Dies gilt auch für den Komplex der Steuerhinterziehungen, da sich diese auf die steuerlichen Pflichten im Hinblick auf die durch seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Einnahmen und Umsätze beziehen. Auch hinsichtlich der Untreuehandlung zu Lasten der Zeugin I. handelt es sich um eine Verfehlung, die der Antragsgegner im Rahmen seiner Berufsausübung als Anwalt begangen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Termine zur Beurkundung der notariellen Kaufverträge am 12.07.20017 im Rahmen einer Gefälligkeit aufgrund der Bekanntschaft mit der Zeugin und der Tatsache, dass diese in seinem Büro freiberuflich tätig war, wahrgenommen hat. Jedenfalls hat sich der Antragsgegner von der Zeugin I. eine anwaltliche Vollmacht unterzeichnen lassen. Nur durch die Vorlage dieser anwaltlichen Vollmacht hat er die Auszahlung des der Zeugin I. zustehenden Kaufpreisanteiles abweichend von den Regelungen des notariellen Kaufvertrages erreicht. Spätestens mit der Erteilung einer anwaltlichen Vollmacht, die ihn zur Entgegennahme von Geldern bevollmächtigt, hatte der Antragsgegner auch die berufsrechtlichen Verpflichtungen zur Behandlung ihm anvertrauter Vermögenswerte zu beachten und fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen (§ 43a Abs. 5 BRAO). bb. Bei sämtlichen dem Antragsgegner zur Last gelegten Taten handelt es sich um äußerst schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes als unerträglich erscheinen lassen. Insoweit hat die anwaltsgerichtliche Rechtsprechung typische Fallgruppen entwickelt, in denen regelmäßig auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft zu erkennen ist , da in diesen Fällen nahezu immer eine Gefahr von derart erheblicher Schwere gegeben ist, dass von Ihnen kaum mehr die umfassende Aufgabe weiter anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtssuchenden zu sein. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung kann im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen nur ausnahmsweise von der Ausschließung abgesehen werden, wenn sowohl die Tat als auch die Persönlichkeit des Rechtsanwalts Besonderheiten aufweisen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, eine regelmäßige Gefährdung der Rechtspflege zu verneinen und von der regelmäßig zu verhängenden Maßnahme der Ausschließung abzusehen (vgl. Weyland/ Reelsen , 10. Auflage, aaO. § 114 Rn. 44-57). Dies gilt in besonderem Maße für die Untreuehandlungen zu Lasten der Zeugen G. und I.. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes beim Umgang mit fremden Vermögenswerten gem. § 43a Abs. 5 BRAO ist eine Grundpflicht, die einen Anwalt trifft. Sie dient dem Schutz des allgemeinen Vertrauens in Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich der Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege sowie daneben dem Schutz des Mandanten (Weyland/ Träger , BRAGO, § 43a Rn.85). Nach der Rechtsprechung ist bei der Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Untreue daher regelmäßig auf Ausschließung zu erkennen (Weyrich/ Reelsen , aaO., § 114 Rn.47 mit den dortigen Nachweisen der Rspr.). Gegen diese Pflichten hat der Antragsgegner durch die Untreuehandlungen zu Lasten der Zeugen G. und I. vorsätzlich und in strafrechtlich relevanter Weise verstoßen. Hierdurch sind den Berechtigten erhebliche Schäden entstanden, die nach wie vor nicht vollständig ausgeglichen sind. Des Weiteren ist insbesondere im Falle der Untreuehandlung zu Lasten der Zeugin I. zu berücksichtigen, dass der der Zeugin zustehende Kaufpreisanteil nach den Regelungen des notariellen Kaufvertrages auf deren Konto überwiesen werden sollte. Der Antragsgegner behauptete gegenüber der Zeugin I., er benötige eine Vollmacht, weil es Probleme mit der Erbengemeinschaft gebe. Die ihm daraufhin von der Zeugin erteilte Vollmacht nutzte er dann, um die Auszahlung des der Zeugin I. zustehenden Kaufpreisanteiles überhaupt erst auf sein Anderkonto zu veranlassen. Die so erlangten Gelder verwendete er dann u.a. dazu, seine Rückzahlungsverpflichtungen aus der zeitlich vorhergehenden Untreuehandlung zu Lasten des Zeugen G. zu bedienen. Die Verstöße des Antragsgegners wiegen angesichts der Schadenshöhe, des nahezu nahtlosen Übergangs zwischen den einzelnen Verfehlungen, der jedenfalls bei der zum Nachteil der Zeugin I. begangenen Handlung erkennbaren erheblichen kriminellen Energie und der Tatsache, dass es dem Beschuldigten hierbei vor allem auf persönliche Bereicherung und die Beibehaltung seines kostspieligen Lebensstils gegangen ist – außerordentlich schwer (vgl. Weyland/ Reelsen , aaO., Rn. 57). Auch unter Beachtung der sich aus dem Gewicht des Grundrechtes gemäß Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktionen im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs – insbesondere zum Nachteil von Mandanten der Regelfall. Bereits allgemein stellt eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwalt wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 01.03.2019 – 2 AGH 15 /18). Solche besonderen Umstände, die es bei einer Gesamtbetrachtung vertretbar erscheinen ließen und von der Indizwirkung der Regelbeispiele abzusehen, und auf die Verfehlung ausnahmsweise nur mit einer milderen Maßnahme zu reagieren, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr musste der Zeuge G. die ihm zustehenden Ansprüche gerichtlich geltend machen. Auch im Fall der Zeugen I. hat der Antragsgegner – trotz entsprechender Ankündigungen im strafrechtlichen Verfahren – von sich aus nichts zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen. Bereits diese Untreuehandlungen rechtfertigen die Annahme, dass in einem anwaltsgerichtlichen Hauptverfahren auf Ausschließung des Antragsgegners aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird. Dies gilt umso mehr in Zusammenschau mit der Verurteilung des Antragsgegners in dem Komplex „Steuerhinterziehungen“. Diese haben sich über einen längeren Zeitraum hingezogen und eine erhebliche kriminelle Energie offenbarten, die zu einer Verurteilung wegen sieben vollendeten und einer versuchten Steuerhinterziehungen geführt haben. 6. Zwar bedarf die Vorwegnahme eine Berufsverbotes gegen einen Rechtsanwalt wegen der erheblichen Intensität und der irreparablen Wirkung der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse, dass das sofortige Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich macht (BVerfGE 44,195; 48,292). Nach Auffassung der Kammer liegen solche Gründe vor. Es muss bei vorausschauender Betrachtung im Falle des Unterlassens eines vorläufigen Verbotes eine Gefährdung und Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter durch die weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes wahrscheinlicher sein als deren Ausbleiben. Eine solche konkrete Gefährdung und Schädigung muss für den Fall, dass kein Verbot nach § 150 BRAO ausgesprochen wird, als naheliegende Möglichkeit in Betracht kommen. Es muss mehr Wahrscheinlichkeit für die Erwartung bestehen, der Rechtsanwalt werde wichtige Gemeinschaftsgüter konkret gefährden oder beschädigen, als die Erwartung, eine weitere Tätigkeit werde keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter hervorrufen. Dabei kann bereits die Art und Schwere der Pflichtwidrigkeit als solche eine derartige Gefährdung indizieren (BVerfGE 44,105 ff. Rn. 36). Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern, die durch eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes gefährdet werden müssen, gehören eine funktionierende Rechtspflege, die Integrität der Anwaltschaft und das Vertrauen des Rechtssuchenden in diese. Hat der Rechtsanwalt beispielsweise wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten sich mehrfach an Mandantengeldern vergriffen, und dauern seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten an, besteht mehr Wahrscheinlichkeit für die Erwartung, er werde sich erneut an Mandantengeldern vergreifen, als für die gegenteilige Erwartung. Eine konkrete Gefährdung des Rechtssuchenden und damit die konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind damit indiziert. Ob ein Berufs- oder Vertretungsverbot oder ein beschränktes Vertretungsverbot zu verhängen ist, hängt davon ab, ob bei vorausschauender Betrachtung die Erwartung gerechtfertigt ist, zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sei unbedingt ein vorläufiges Berufsverbot erforderlich oder diese Gefahr könne auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme hinreichend beseitigt werden (vgl. Weyland/ Reelsen , aaO., § 150 Rn.14 ff.). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach der Überzeugung der Kammer besteht bei einer weiteren Tätigkeit des Antraggegners als Rechtsanwalt eine solche naheliegende Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. Die dem Antragsgegner vorgeworfenen Pflichtverletzungen wiegen nach Auffassung der Kammer bereits wegen der Schadenshöhe, des nahezu nahtlosen Überganges der einzelnen Verfehlungen und der bei der zum Nachteil der Zeugin I. erkennbar gewordenen kriminellen Energie bereits so schwer, dass sie eine Gefährdung für Gemeinschaftsgüter indizieren. Hinzu kommt Folgendes: Wie die Bekundung des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, sind die ihm zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung nach wie vor nicht vollständig bedient. Erfolgte Rückzahlungen an den Zeugen G. stammen zum großen Teil aus den Geldern, die der Antragsgegner durch die Untreue zu Lasten der Zeugin I. erlangt hat. Zur Rückzahlung an die Zeugin I. hat der Antragsgegner noch nichts veranlasst. Er ist daher sowohl noch(Rest-)Ansprüchen des Zeugen G. sowie Ansprüchen der Zeugin I. in Höhe von 408.129,84 € ausgesetzt. Dafür, dass sich die finanzielle Situation des Antragsgegners so wesentlich gebessert hat, dass ihm die Rückzahlung der der Zeugin I. zustehenden Gelder zeitnah möglich ist, ist nichts ersichtlich. Gegen diese Annahme spricht schon, dass eine Rückzahlung gegenüber dem Zeugen G. noch nicht vollständig erfolgt ist. Die im strafrechtlichen Verfahren geäußerte Bereitschaft zur Wiedergutmachung des der Zeugin I. entstandenen Schadens steht unter der Einschränkung „soweit wie möglich“ (S. 8 des Urteils 614 Ls 29/21vom 16.06.2021). Im Hinblick auf die Zeugin I. ist eine Schadenswiedergutmachtung bisher völlig unterblieben, obwohl hier nicht nur ein enormer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wurde, sondern auch ein schwerwiegender Vertrauensmissbrauch. Hier würden Rechtssuchenden von einem Anwalt ein sofortiges und nachhaltiges Zeichen der Wiedergutmachung erwarten, dass jedoch ausgeblieben ist. Die Zeugin I., die den Antragsgegner persönlich und langjährig kennt, befürchtet, so ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass in Anbetracht der ihr bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Durchsetzung ihrer Forderung schwierig werden wird. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass er bereit ist, seinen Mandanten zustehende Gelder zur Deckung seiner eigene Zahlungspflichten einzusetzen. Die ganz erhebliche Forderung, die die Zeugin I. gegen den Antragsgegner haben wird (einschließlich Zinsen und Kosten), kann der Antragsgegner ganz offensichtlich jetzt schon nicht bedienen. Bei einer weiteren Tätigkeit des Antragsgegners besteht daher nach Auffassung der Kammer die naheliegende Gefahr, dass er weitere gleichgelagerte Taten zu Lasten anderer Mandanten begehen wird, zumal die Forderungen der Zeugin I. die Forderungen um ein Mehrfaches höher sind als die des Zeugen G., die der Antragsgegner nur durch Verwendung von der Zeugin I. zustehenden Geldern bedienen könnte. Der Antragsgegner hat bereits das 65. Lebensjahr erreicht. Es ist daher schon nicht wahrscheinlich, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, die nötige Liquidität für die Begleichung der Forderung der Zeugin I. zu erwirtschaften, wenn er schon in der Vergangenheit Jahre und der Zeugin I. zustehende Gelder gebraucht hat, um die Forderung des Zeugen G. auch teilweise zu bedienen. Daher besteht nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtschau bei einer fortgesetzten Tätigkeit des Antragsgegners als Rechtsanwalt eine konkrete Gefahr sowohl für Rechtssuchende als auch für das Vertrauen in die Korrektheit und Integrität des Anwaltschaft (s. oben unter 5. b. bb., m.w.N.). Ein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Insoweit ist der Ausspruch eines vom Verteidiger angeregten beschränkten Vertretungsverbotes nicht geeignet, die nach Auffassung der Kammer bestehenden Gefahren abzuwenden, da der Antragsgegner ja auch bei einem beschränkten Vertretungsverbot mit Fremdgeldern in Berührung kommen würde. 7. Die Entscheidung über die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes ist keine Ermessensentscheidung (Weyrich/ Reelsen , aaO., § 151 Rn. 7). Da nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes vorliegen, war mithin ein solches auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. 464 Abs. 1 StPO.