OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AnwG 18/17 10 EV 86/15

Anwaltsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGK:2021:0928.4ANWG18.17.10EV86.00
34Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Herr Rechtsanwalt A. wird aus der Rechtsanwaltsschaft gemäß §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO, § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt A.

Entscheidungsgründe
Herr Rechtsanwalt A. wird aus der Rechtsanwaltsschaft gemäß §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO, § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt A. Gründe: I Rechtsanwalt A. ist verheiratet. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Elternhaus (jeweils hälftiges Eigentum der Eheleute) lebt und in C. VWL studiert, die Ehefrau ist Referatsleiterin (A 15) in einem Bundesministerium. Rechtsanwalt A. betreibt eine Einzelkanzlei mit einem Einkommen in Höhe von monatlich netto 1.300,-- EUR. Rechtsanwalt A. ist bereits strafrechtlich und anwaltsgerichtlich in Erscheinung getreten und auch entsprechend verurteilt worden. In dem Strafverfahren 74 Js 118/17 StA Köln wurde Rechtsanwalt A. durch das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 07.12.2017 - 529 Ds-74 Js 118/17-550/17 - (BI. 94 ff. BA 74 Js 118/17) wegen Untreue in vier Fällen zu einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,-- € verurteilt. Zwei Verfahren wegen Untreue aufgrund nicht weitergeleiteter Mandantengelder wurden gemäß §§ 153a Abs. 2 StPO (74 Js 88/15- 529 Ds 809/15) bzw. § 153 Abs. 2 StPO (74 Js 64/14 - 529 Ds 260/14} eingestellt. In einem weiteren Verfahren wegen zwei Fällen der Untreue (74 Js 184/16- 529 Ds 880/16 wurde Rechtsanwalt A. am 01.06.2017 zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen á 30,00 € verurteilt, das Verfahren in der Berufungshauptverhandlung am 15.11.2018 nach Rücknahme der Berufung gegen das Urteil 529 Ds-74 Js 118/17-550/17 (155 Ns 109/17) gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten des Angeklagten im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung im Verfahren 155 Ns 7 /18 (529 Ds 550/17) eingestellt. In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren 10 EV 196/10 wurde gegen ihn durch Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 25.05.2011, rechtskräftig seit dem 03.06.2011, wegen eines Verstoßes gegen § 43 BRAO i. V. m. § 11 BORA, §§ 611, 676 BGB die Maßnahme eines Verweises verhängt. In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren 10 EV 35/14 ist Rechtsanwalt A. mit Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 11.05.2015 einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1 BRAO i. V.m. § 4 Abs. 2 BORA und § 266 StGB schuldig gesprochen worden. Gegen ihn sind die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.500,-- € verhängt worden. Das Urteil ist nach Rücknahme des hiergegen durch den Rechtsanwalt eingelegten Rechtsmittels der Berufung am 15.11.2018 in Rechtskraft erwachsen. Die Hauptverhandlung vom 06., 07. und 28.09. 2021 ergab folgenden Sachverhalt: 1. Sachverhaltskomplex 10 EV 86/15 Im Jahr 2013 wurde Rechtsanwalt A. durch die Eheleute J. und K. L. mit der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2013 beauftragt. Auf Anforderung des Rechtsanwaltes zahlte die gegnerische Aachen und Münchener Versicherung im Juni 2013 und in der Folgezeit insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.575,-- € an Rechtsanwalt A. aus, über den dieser jedoch nicht mit den Mandanten abrechnete, sondern diese nicht über den Geldeingang unterrichtete. Nachdem die Mandanten von der Zahlung durch die gegnerische Versicherung Kenntnis erhielten, Rechtsanwalt A. zur Zahlung aufgefordert und ihm ihre Bankverbindung mitgeteilt hatten, kehrte dieser das Fremdgeld nicht an sie aus. Auch auf mehrfache Nachfragen reagierte er nicht; vielmehr war er für die Mandanten nicht mehr erreichbar. Erst nach Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Köln und Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (74 Js 88/14 StA Köln) gegen den Rechtsanwalt zahlte dieser 3.600,-- € an seine Mandanten aus; den restlichen Betrag in Höhe von 975,-- € behielt er weiterhin ein, bis er am Tage der gegen ihn in der vorgenannten Strafsache geführten Hauptverhandlung vom 21.01.2016 schließlich weitere 1.000,-- € an die Mandanten auskehrte. 2. Sachverhaltskomplex Ebenfalls im Jahr 2013 beauftragte der Zeuge M. Rechtsanwalt A. mit seiner Vertretung wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.04.2013. Die gegnerische AXA Versicherung AG zahlte an Rechtsanwalt A. am 15.05.2013 einen Betrag in Höhe von 2.367,68 € und am 12.06.2013 einen Betrag in Höhe von 1.893,96 €, insgesamt also 4.261,64 € aus. Unter Berücksichtigung eines davon auf das Rechtsanwaltshonorar entfallenden Betrages in Höhe von 402,68 € waren somit grundsätzlich 3.858,82 € auszukehren, wobei vereinbart worden war, dass der Rechtsanwalt den für die Reparatur des Fahrzeuges seines Mandanten in Höhe von 2.453,50 € angefallenen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an die Reparaturfirma direkt auszahlen konnte, was er indes nicht tat, sondern an diese im November 2013 einen Betrag in Höhe von lediglich 84,90 € weiterleitete. Weitere 442,68 € überwies er wohl an einen im Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen. Gleichwohl erhielt der Mandant von ihm Anfang August 2013 einen Scheck über lediglich 880,-- €. Das restliche Fremdgeld behielt Rechtsanwalt A. für sich. Eine Abrechnung erteilte er nicht. Für den Mandanten war er in der Folgezeit nicht mehr zu erreichen, woraufhin dieser ihm im Juli 2014 das Mandat entzog und eine andere Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragte. Diese bat Rechtsanwalt A. mit Schreiben vom 08.07., 13.08. und 01.10.2014 um Überlassung der in der Sache geführten Korrespondenz sowie um Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche Zahlungen er von der AXA Versicherung AG erhalten und an wen er diese weitergeleitet habe. Als Rechtsanwalt A. auch hierauf nicht reagierte, nahm der Mandant ihn im Juli 2015 vor dem Amtsgericht Köln auf Auskehr in Anspruch. Das Gericht verurteilte ihn am 12.01.2016 (147 C 193/15) - abzüglich einer von Rechtsanwalt A. noch geltend gemachten Gebührenforderung in Höhe von 86,63 € - zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.807,29 € nebst Zinsen, wobei das Gericht den auf die Sachverständigenkosten entfallenden Betrag in Höhe von 442,68 € wegen nicht rechtzeitigen Beweisantritts nicht in Abzug brachte. Auch den überschießenden Betrag zahlte Rechtsanwalt A. in der Folgezeit allerdings nicht an den Mandanten aus. Erst, nachdem ihm dies in der Hauptverhandlung des auch den vorliegenden Sachverhalt erfassenden Strafverfahrens 74 Js 88/15 StA Köln vom 21.01.2016 als Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO auferlegt worden war, leistete er an den Mandanten einen Betrag in Höhe von 2.306,97 €. 3. Sachverhaltskomplex 10 EV 79/17 Nachdem Rechtsanwalt A. von der Zeugin O. mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 11.11.2015 beauftragt worden war, leistete die gegnerische Versieherung „Opel Händler VersicherungsService" (OVS) im Januar 2016 an ihn zunächst eine Vorschusszahlung in Höhe von 700,-- €. Die endgültige Abrechnung, mit der der Rechtsanwalt einen weiteren Betrag in Höhe von 764,63 € angewiesen erhielt, erfolgte Mitte Juli 2016. Der Betrag setzte sich zusammen aus Sachverständigenkosten in Höhe von 437,92 €, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 €, sowie einen nach Anrechnung des Vorschusses auf die Zeugin entfallenden Restzahlungsbetrag in Höhe von 100,-- € nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 25,-- €. In der Folgezeit rechnete der Rechtsanwalt nicht mit der Zeugin O. ab und unterrichtete diese - trotz diverser von ihr gestellter Sachstandsanfragen - auch nicht über den Geldeingang. Vielmehr teilte er ihr Ende August 2016 bewusst wahrheitswidrig mit, er erwarte diesen noch; die Versicherung wolle nunmehr „endlich“ zahlen. In der Folgezeit meldete sich der Rechtsanwalt nicht mehr bei der Zeugin. Eine schriftliche Sachstandsanfrage vom 22.09.2016 ließ er unbeantwortet. Auch telefonisch konnte die Zeugin O. ihn nicht erreichen. Anfang November 2016 wandte sie sich daraufhin schließlich an die gegnerische Versicherung, die ihr mitteilte, die Abrechnung sei bereits im Juli erfolgt. Erst, als die Zeugin O. dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 10.11.2016 eine Zahlungsfrist gesetzt und angekündigt hatte, die Rechtsanwaltskammer einzuschalten, überwies dieser ihr den geschuldeten Betrag in Höhe von 825,-- €; das Geld ging am 17.11.2016 auf ihrem Konto ein. 4. Sachverhaltskomplex 10 EV 82/18 (Aufsichtsvorgang ER III/81/2017 RAK Köln [74 Js 124/18 StA Köln]) Am 13.10.2016 wurde Rechtsanwalt A. durch die Zeugin P. mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 04.10.2016 gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der Helvetia Versicherung, beauftragt. Die Versicherung rechnete mit Schreiben vom 25.10.2016 mit Rechtsanwalt A. ab, verbunden mit der Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 849,70 € sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € auf eines seiner Konten; über ein Anderkonto verfügte Rechtsanwalt A. nicht. Trotz mehrfacher Aufforderung kehrte der Rechtsanwalt den Schadenersatzbetrag nicht an die Zeugin aus. Vielmehr „vertröstete“ er diese wiederholt fernmündlich und hielt auch eine Zahlungszusage gegenüber ihrer neuen anwaltlichen Bevollmächtigten nicht ein. Gegen einen durch die Zeugin P. gegen ihn erwirkten Mahnbescheid vom 30.12.2016 am 10.01.2017 erhob er Widerspruch. In dem darauffolgenden streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (142 C 155/17) legte Rechtsanwalt A. mit Schreiben vom 12.04.2017 eine Gebührenrechnung vom 15.10.2016 über Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € vor und berief sich - von der Mandantin, die auch einen früheren Erhalt der Honorarnote plausibel in Abrede gestellt hat, glaubhaft bestritten - darauf, er sei von dieser noch in zwei weiteren Angelegenheiten beauftragt worden und habe ihre Forderungen mit seinen daraus resultierenden Honoraransprüchen verrechnet. Rechtsanwalt A. wurde - nach Einspruch gegen ein gegen ihn zunächst ergangenes Versäumnisurteil vom 29.05.2017 - mit Endurteil vom 04.12.2017 zur Zahlung von 849,70 € abzüglich 54,14 € verurteilt. Der Abzug erfolgte, weil die Zeugin P. die Klage in Höhe des Unterschiedsbetrages hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren (255,85 € - 201,71 € = 54,14 €) für erledigt erklärt hatte. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, Rechtsanwalt A. - den die Zeugin P. insoweit ausdrücklich von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden hatte - habe bereits nicht substantiiert dargelegt, wann er durch sie konkret mit den angeblichen weiteren Mandaten beauftragt worden sein wolle. Zudem fehle es insoweit an einer Berechnung gemäß § 10 RVG. Die Auskehrung des ausgeurteilten Betrages in Höhe von 795,56 € erfolgte - nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt - am 22.03.2018. 5. Sachverhaltskomplex (Aufsichtsvorgang ER III/172/2018 RAK Köln [74 Js 287/18 StA Köln]) Der Zeuge Q. beauftragte Rechtsanwalt A. mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 03.09.2015. Die gegnerische KRAVAG-Versicherung rechnete gegenüber Rechtsanwalt A. unter dem 06.10.2016 ab und überwies an ihn insgesamt 760,70 €, bestehend aus 700,00 € Schmerzensgeld, 16,48 € Heilbehandlungskosten und 44,22 € Attestkosten. Den dem Zeugen Q. zustehenden Gesamtbetrag kehrte der Rechtsanwalt im Folgenden nicht an ihn aus. Er war für diesen auch nicht mehr erreichbar. Soweit der Zeuge doch einmal zu ihm vordringen konnte, wurde er durch Rechtsanwalt A. „vertröstet“. Der Zeuge erhob daher am 19.07.2018 bei der Rechtsanwaltskammer Köln Beschwerde. Auch in der Folgezeit erfolgte zunächst keine Zahlung. Erst am 13.11.2018 - nach Anklageerhebung wegen Untreue durch die Staatsanwaltschaft Köln - händigte Rechtsanwalt A. schließlich einen Betrag in Höhe von 700,-- € an den Zeugen in bar aus. 6. Sachverhaltskomplex (Aufsichtsvorgang ER III/187/2018 RAK Köln [74 Js 295/18 StA Köln]) Rechtsanwalt A. war von dem Zeugen R. mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 09.04.2011 beauftragt. Einen von der gegnerischen Versicherung zunächst am 05.05.2011 auf den Fahrzeugschaden gezahlten Betrag in Höhe von 2.277,81 € ließ der Rechtsanwalt dem Zeugen noch zukommen. Weitere, ihm am 19.07.2011 zugunsten des Zeugen R. überwiesene Gelder - einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 200,-- €, Zuzahlungsgebühren in Höhe von 20,-- € und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 105,-- € - leitete er nach Eingang auf seinem - nicht als Anderkonto geführten - Kontokorrentkonto bei der Commerzbank, IBAN DE82 3708 0040 9508 8077 00, indes nicht mehr an den Zeugen R. weiter. Vielmehr war er für den Zeugen, der ihm immer wieder auf dem Anrufbeantworter sprach und um Rückruf bat, nicht mehr erreichbar und reagierte auf dessen Kontaktversuche nicht. Erst Ende Juni oder Anfang Juli 2018 teilte Rechtsanwalt A. ihm schließlich mit, dass weiteres Geld gezahlt worden sei, und versprach, ihm bis zum 17.08.2018 einen entsprechenden Scheck zukommen zu lassen. Dies geschah indessen nicht, weshalb sich der Zeuge R. am selben Tage bei der Rechtsanwaltskammer Köln über ihn beschwerte. Erst am 10.04.2019 - nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Köln wegen Untreue - überwies Rechtsanwalt A. an den Zeugen den ausstehenden Betrag. 7. Sachverhaltskomplex (Aufsichtsvorgang ER 111/100/2017 RAK Köln [74 Js 118/17 StA Köln]) Im März 2016 wurde Rechtsanwalt A. durch den Zeugen S. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 24.03.2016 beauftragt. Auf Anforderung Rechtsanwalt A.s überwies die gegnerische Itzehoer Versicherung am 26.04.2016 einen Betrag in Höhe von 2.173,62 €, davon 334,75 € Anwaltskosten, auf sein Kanzleikonto bei der Sparkasse KölnBonn DE26 3705 0198 1932 0731 07, über das dieser seine laufenden Ein-und Ausgaben abwickelte; über ein Anderkonto verfügte er nicht. In der Folgezeit leitete der Rechtsanwalt den dem Zeugen S. zustehenden Betrag in Höhe von 1.838,87 € nicht an diesen weiter. Auch auf Anfragen des Mandanten im Juli 2016 reagierte er nicht, weshalb dieser sich schließlich selbst mit der Itzehoer Versicherung in Verbindung setzte. Dort wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Auskehr der Schadenssumme bereits erfolgt sei, womit er den Rechtsanwalt konfrontierte. Jeweils auf Anfrage des Zeugen erklärte Rechtsanwalt A. daraufhin zunächst im September 2016, das Geld sei eingegangen und dann im Oktober 2016, er habe den Betrag überwiesen, dieser sei allerdings „zurückgegangen“, er werde dem Zeugen das Geld nunmehr anlässlich eines Verhandlungstermins im Dezember 2016 auszahlen. Auch dies erfolgte jedoch nicht, woraufhin Rechtsanwalt A. dem Zeugen mitteilte, nachdem dieser ihn ohnehin noch einmal in der Kanzlei aufsuchen müsse, werde er das Geld bei dieser Gelegenheit erhalten. Im Folgenden „vertröstete“ der Rechtsanwalt den Zeugen weiter, bis dieser sich schließlich mit Schreiben vom 07.03.2017 an die Rechtsanwaltskammer Köln wandte. Auch in der Folgezeit zahlte Rechtsanwalt A. die Summe nicht an den Zeugen aus, wobei er sich nunmehr auf eine von ihm behauptete Aufrechnungslage im Hinblick auf angeblich noch offene Forderungen gegen den Zeugen sowie vermeintlich noch ausstehende Zahlungen der Staatskasse in anderer Sache berief. Letztlich ist die Einziehung des dem Zeugen S. zustehenden Betrages - im Hinblick auf das Fehlen einer Verrechnungsabrede oder einer durch. den Rechtsanwalt erklärten Aufrechnung - durch das Amtsgericht Köln angeordnet worden. 8. Sachverhaltskomplex (AufsichtsvorgangER 111/20/2017 RAK Köln [74 Js 168/17 StA Köln]) Im Juni 2013 erteilte der Zeuge T. Rechtsanwalt A. das Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Zeugen U. im Hinblick auf einen von ihm gegen diesen erhobenen Körperverletzungsvorwurf. Auf Anforderung Rechtsanwalt A.s zahlte der Zeuge U. am 14.08.2014 einen Betrag in Höhe von 1.200,-- € auf das vorbenannte Kanzleikonto bei der Sparkasse KölnBonn ein. Mit Rechnung vom 16.08.2014 wurden Rechtsanwalt A. zustehende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,13 € verrechnet. Den überschießenden Betrag in Höhe von 726,87 € leitete der Rechtsanwalt aber nicht an den Zeugen T. weiter. Auch, nachdem dieser das Mandat mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2016 (.BI. 10 d. BA 74 Js 168/17 StA Köln) gekündigt hatte, gab Rechtsanwalt A. den Betrag nicht an den Zeugen heraus. Letztlich ist insoweit in dem vorbezeichneten strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.12.2017 (529 Os-74 Js 118/17-550/17) ebenso wie im Fall 10 die Einziehung angeordnet worden. 9. Sachverhaltskomplex (Aufsichtsvorgang ER 111/168/2017 RAK Köln [74 Js 247/17 StA Köln]) Ende 2016 wurde Rechtsanwalt A. durch den Zeugen V. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 14.10.2016 beauftragt. Auf Anforderung des Rechtsanwalts überwies die ERGO Versicherung AG diesem am 01.03.2017 ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,-- € nebst Kostenpauschale in Höhe von 25,-- € und Attestkosten in Höhe von 200,-€, also insgesamt 945,-- €. Darüberhinaus zahlte die Versicherung am 17.03.2017 die Gebühren Rechtsanwalt A.s an diesen. Über den Geldeingang informierte der Rechtsanwalt den Zeugen - trotz Nachfrage vom 16.03.2017 - nicht. Vielmehr war er für diesen nicht mehr erreichbar, weshalb der Zeuge sich am 28.04.2017 schließlich selbst an die gegnerische Versicherung wandte. Diese informierte ihn über die vorgenommenen Zahlungen, womit er den Rechtsanwalt A. mit eMail vom 01.05.2017 konfrontierte. Trotz damit einhergehender sowie einer weiteren Zahlungsaufforderung vom 16.05.2017 leitete der Rechtsanwalt die für den Zeugen vereinnahmten Beträge zunächst nicht an diesen weiter. Erst unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung wurden die Forderungen des Zeugen V. schließlich vollständig beglichen. 10. Sachverhaltskomplex (AufsichtsvorgangER 111/66/2017 [74 Js 248/17, verb. z. 74 Js 247/17 StA Köln]) Ende 2016 beauftragte die Zeugin W. den Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches. Auf Anforderung Rechtsanwalt A.s zahlte die GVO Versicherung am 18.01.2017 durch Übersendung eines Schecks einen Betrag in Höhe von 1.789,34 € an den Rechtsanwalt aus, wovon abzüglich seiner Kosten in Höhe von 255,85 € der Zeugin ein Restbetrag in Höhe von 1.533,49 € hätte ausgezahlt werden müssen. Rechtsanwalt A. leitete diesen Betrag indes nicht an die Zeugin W. weiter und war für diese auch in der Folgezeit zunächst nicht mehr zu erreichen, bis er ihr schließlich am 17.02.2017 telefonisch mitteilte,er werde ihr die Summe unverzüglich überweisen. Dies geschah jedoch nicht. Daraufhin suchte die Zeugin Rechtsanwalt A. am 13.03.2017 gemeinsam mit dem Zeugen X. auf. Bei dieser Gelegenheit bescheinigte der Rechtsanwalt ihr schriftlich, er werde die Zahlung unverzüglich auf das Konto des Zeugen X., den dieZeugin zur Empfangnahme des Geldes ermächtigt hatte, anweisen. Auch dies tat er jedoch nicht. Letztlich wurde die Einziehung des Betrages durch das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.12.2017 (529 Ds-74 Js 118/17-550/17) angeordnet. 11. Sachverhaltskomplex (Aufsichtsvorgang ER 11/178/2016 [74 Js 184/16 StA Köln]) Rechtsanwalt A. vertrat den Zeugen Y. im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 05.01.2014, bei dem dieser von den Zeugen Z. und AA. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung verletzt worden war. Nachdem die Zeugen Z. und AA. in dem diesbezüglich gegen sie geführten Strafverfahren am 14.07.2014 rechtskräftig durch das Amtsgericht Köln (5290s-972 Js 2835/14-442/14) verurteilt und ihnen die Auflage erteilt worden war, jeweils einen Betrag in Höhe von 200,-- € in monatlichen Raten zu je 25,-- € zur Schadenswiedergutmachung an den Zeugen Y. zu leisten, zahlten diese zwischen dem 31.07.2014 und dem 24.02.2015 insgesamt 375,-- € auf das Kanzleikonto Rechtsanwalt A.s bei der Sparkasse Köln/Bonn (DE26 3705 0198 1932 0731 07) ein, die dieser nicht an den Zeugen Y. auskehrte. Den Zeugen ließ der Angeschuldigte über die vereinnahmten Zahlungen - ebenso wie das Amtsgericht Köln, das ihn mehrfach um Mitteilung bat, ob die Bewährungsauflagen zwischenzeitlich erfüllt seien - bis zuletzt im Unklaren. Er war für den Zeugen Y. auch nicht mehr zu erreichen; einen mit diesem abgestimmten Termin in seiner Kanzlei ließ er verstreichen, und auf diverse Nachfragen per Telefon, eMail und Textnachricht meldete er sich nicht. Erst in der anwaltsgerichtlichen Hauptverhandlung überwies RA A. an den Zeugen online 400,-- €. 12. Sachverhaltskomplex (Aufsichtsvorgang ER 111/260/2015[74 Js 87/16 StA Köln, verb. z. 74 Js 184/16 StA Köln „Fallakte 2“]) Wegen eines Verkehrsunfalls vom 21.03.2015 beauftragte der Zeuge AB. Rechtsanwalt A. mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Am 03.06.2015 überwies die AXA Versicherung AG einen Betrag in Höhe von 555,-€ und am 17.09.2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 453,-€ zur Schadensregulierung auf das vorbenannte Kanzleikonto. Den empfangenen Betrag in Höhe von 1.008,--€ leitete der Rechtsanwalt jedoch nicht an den Zeugen AB. weiter, den er wiederholt damit „vertröstete“, die von ihm vorgenommene Anweisung des Geldes sei infolge eines Schreibfehlers auf dem Überweisungsträger oder eines Fehlers der Bank nicht erfolgreich gewesen. Der Zeuge AB. beschwerte sich daraufhin am 12.10.2015 bei der Rechtsanwaltskammer Köln über Rechtsanwalt A., der sich mit Schreiben vom 14.12.2015 unter Vorlage einer auf den 10.06.2015 datierten, nicht mit einer Aufrechnungserklärung versehenen und dem Mandanten bis dahin auch nicht zugeleiteten Kostenrechnung unter dem Zeichen „AB ./. AC“ über 722,93 € abzüglich bereits gezahlter 200,-- € darauf berief, er habe den Betrag mit anderen ihm aus einem weiteren Mandat zustehenden Forderungen verrechnet. Dieses Mandat betraf einen Rechtsstreit des Zeugen mit dessen ehemaligem Arbeitgeber „AC. Center GmbH“. In diesem hatte Rechtsanwalt A. die Interessen des Zeugen AB. in einem Gütetermin wegen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln (1 Ca 8584/14) sowie in einem Schlichtungsverfahren vor der Industrie- und Handelskammer Köln vertreten. Unter dem 17.03.2015 hatte Rechtsanwalt A. dem Zeugen in der Angelegenheit eine Kostenrechnung „AB ./. AC Center GmbH“ über 238,--€ –bestehend aus einem Betrag in Höhe von „pauschal“ 180,-- € sowie einer Post und Telekommunikationspauschale inHöhe von 20,-- € nebst Umsatzsteuer - erteilt, auf die abzüglich bereits gezahlter 30,-- € noch 208,-- € gezahlt werden sollten, und die nach den, getroffenen Abreden als „Schlussrechnung“ zu verstehen war. Den in Rede stehenden Betrag hatte der Zeuge unverzüglich angewiesen. In der Verkehrsunfallsache nahm der Zeuge AB. Rechtsanwalt A. schließlich unter dem 18.02.2016 vor dem Amtsgericht Köln (121 C 112/16) auf Zahlung des Betrages in Höhe von 1.008,-- € in Anspruch. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 18.04.2016 die Abweisung der Klage und berief sich - ohne Vorlage entsprechender Belege - erneut auf eine Verrechnung mit eigenen Forderungen aus dem vorgenannten weiteren Mandat. Nachdem gegen den Rechtsanwalt am 07.07.2016 ein Versäumnisurteil in Höhe des geltend gemachten Betrages ergangen war, legte er gegen dieses Urteil Einspruch ein; beigefügt waren nunmehr zwei - ebenfalls keine Aufrechnungserklärungen beinhaltenden - Kostenrechnungen vom 21.07.2016; eine unter dem Zeichen „AB ./. AC Center Arbeitsgericht“ über 470,05 € und eine unter dem Zeichen „AB ./. AC Center Schiedsverfahren“ über 737,80 €. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln vom 08.12.2016 einigten sich die Parteien im Vergleichswege dahingehend, dass Rechtsanwalt A. eine Zahlung in Höhe von 800,-- € an den Zeugen AB. zu leisten habe, mit der sämtliche Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis ausgeglichen und erledigt seien. 13. Sachverhaltskomplex (Aufsichtsvorgang 111. Abt. 41/2020 RAK Köln Rechtsanwalt A. vertrat in einer Strafsache einen in der Justizvollzugsanstalt Hagen inhaftierten Mandanten als Verteidiger. Bei einem Besuch des Mandanten am 11.02.2020 überließ er diesem, ohne dies zuvor beantragt und von der Justizvollzugsanstalt die - wie ihm bekannt war - erforderliche Erlaubnis zur Aushändigung von Gegenständen erhalten zu haben, bei denen es sich - wie hier - nicht lediglich um unmittelbar der Verteidigung dienende Schriftstücke oder Unterlagen handelt, den - potentiell die Erreichung des Vollzugsziels sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdenden - Ratgeber „Wege durch den Knast“. II Rechtsanwalt A. hat die Anschuldigungen ausnahmslos als zutreffend eingeräumt, auch dass in keinem der Fälle eine Aufrechnungslage bestand, es jedenfalls mangels Abrechnung oder Aufrechnungserklärung an den formalen Voraussetzungen einer Aufrechnung fehlte Die Kammer ist bei Ihrer Entscheidung gemäß § 118 BRAO Absatz 3 Satz 1 an die Festellungen im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts Köln gebunden. Die Kammer sieht sich auch nicht gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 veranlasst, die Richtigkeit der Feststellungen zu bezweifeln. Die Zeugen O., M., AD., S., T., V., Y. haben die Sachverhalte wie angeschuldigt bestätigt. Die Zeugen AB. und Y. bekundeten, die vom Angeschudigten zu erbringende Zahlungen bis zum Verhandlungstermin noch immer nicht erhalten zu haben. Im Fall 10 machten die Zeugen AE, ehemals W., und AF. von den Bekundungen in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens abweichende Angaben. Die Zeugin behauptete nunmehr, die Zahlung von RA A. über den Zeugen AF. erhalten zu haben, der trotz seiner Insolvenz Arbeit entgolten habe. Das sei die Auszahlung des von RA A. geschuldeten Geldbetrages gewesen. Im Strafverfahren gab die Zeugin an, noch kein Geld erhalten zuhaben, RA A. habe den geschuldeten Betrag nicht an den Zeugen AF. auszahlen dürfen, deshalb an ihn nicht mit befreiender Wirkung leisten können, sondern nur an den von ihr zur Empfangnahme des Betrages bevollmächtigten Herrn X. Die Kammer hat sich aufgrund der sich widersprechenden Angaben nicht gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 veranlasst gesehen, die Richtigkeit der Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil zu bezweifeln. Die Aussagen der Zeugen AE. und AF. in der Hauptverhandlung am 07.09.2021 waren nicht nur zueinander und den früheren Angaben der Zeugin AE. widersprüchlich, sondern auch diffus und von keinen Details getragen Der Vorgang ist wegen der Einziehung des Wertersatzes Gegenstand eines neuen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. RA A. war im Strafverfahren mit der Einziehung einverstanden, behauptet im Einziehungsverfahren jedoch Erfüllung und hat deshalb auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Die Kammer lässt bei ihrer Entscheidung in Kenntnis der Ermittlungsakte StA Köln 74 Js 146/21 – 535 Ds 184/21 Vorbringen und Verfahren unberücksichtigt. Soweit sich Rechtsanwalt A. dahin eingelassen hat, er habe seine Mandatsstruktur so verändert, dass er keine Mandate mehr mitr Fremdgeldeinnahmen bearbeite, entlastet ihn das nicht, insbesondere weil er trotz strafrechtlicher und anwaltsgerichtlicher Verurteilungen die Auszahlung der Fremdgelder immer wieder bis zum Erstreiten zivilrechtlicher Titel durch die Gläubiger, in einem Fall bis zur anwaltsgerichtlichen Hauptverhandlung verzögert und sich zuvor nicht um die Befriedigung seiner Gläubiger kümmerte. RA A. überwies im Termin online zur Befriediging seiner Ansprüche 400,-- EUR an den Zeugen Y. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Einlassung nicht zu entlasten, nunmehr zwei Anderkonten eingerichtet zu haben. Zum einen besteht zur Einrichtung eines Anderkontos ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung, zum anderen sollen nahezu ausschließlich nur noch Mandate ohne Fremdgeldeingänge bearbeitet werden. II Zu Gunsten Rechtsanwalts A.s war sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, wenngleich wegen der früheren Verurteilungen, die keine Verhaltensänderungen bewirkten, nicht glaubhaft ist, dass es tatsächlich von Reue und Einsicht getragen ist. Ein Rechtsanwalt ist dann aus der Anwaltschaft auszuschließen, wenn es zu mehreren erheblichen Verurteilungen des Rechtsanwalts wegen Untreue wegen nicht rechtzeitiger Auszahlung von Fremdgeldern gekommen ist. In solchen Fällen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft der Regelfall und es müssen besondere Umstände hinzutreten, damit von dieser Maßnahme abgesehen werden kann. Bei der Verurteilung zur Ausschließung ist besonders zu Lasten des Rechtsanwalts zu werten, dass er Fremdgelder trotz straf- und anwaltsgerichtlicher Verfahren jahrelang nicht auszahlte und die Mandanten Klageverfahren einleiten mussten, die der Rechtsanwalt durch Versäumnisurteile und Einsprüche auch noch verzögerte (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 01.03.2019, 2 AGH 15/18).