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Beschluss

I AGH 5/18

Anwaltsgerichtshof Berlin 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGBE:2019:0125.I.AGH5.18.00
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Leitsätze
Rechtswegzuständigkeit (Anwaltsgerichtshof/Verwaltungsgerichtsbarkeit/ordentliche Gerichtsbarkeit) für Schadensersatzklagen wegen Betriebs des elektronischen Anwaltspostfachs.(Rn.2)
Tenor
Der Anwaltsgerichtshof erklärt sich für rechtswegunzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte in Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtswegzuständigkeit (Anwaltsgerichtshof/Verwaltungsgerichtsbarkeit/ordentliche Gerichtsbarkeit) für Schadensersatzklagen wegen Betriebs des elektronischen Anwaltspostfachs.(Rn.2) Der Anwaltsgerichtshof erklärt sich für rechtswegunzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte in Berlin. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 24.9.2018 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt: “In pp. teilt der Senat mit, dass er derzeit beabsichtigt, die Sache gemäß § 17a GVG an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen. Dem liegt folgende Überlegung zu Grunde: a) Der vorliegende Streitgegenstand unterfällt nicht der Rechtswegzuweisung an den Anwaltsgerichthof gemäß § 112a Abs. 1 BRAO. Denn der Streitgegenstand ist ein Schadensersatzanspruch, nicht etwa ein - angeblicher - Anspruch des Klägers auf den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (im Folgenden: beA) oder gar die in § 31a BRAO geregelte Existenzberechtigung dieses beA. Der Schadensersatzanspruch und wohl auch der - angebliche - Anspruch des Klägers auf den Betrieb des beA sind aber nicht in der BRAO geregelt. Jedenfalls der Schadensersatzanspruch stellt daher keine “Streitigkeit nach diesem Gesetz” i.S.d. § 112a BRAO dar. Für die rechtswegbezogene Differenzierung zwischen der Streitigkeit über die verletzte Pflicht einerseits und die Streitigkeit über den Schadensersatzanspruch, der aus der Pflichtverletzung erwächst, andererseits spricht auch § 40 Abs. 2 VwGO, der für die beiden Streitigkeiten im Grundsatz unterschiedliche Rechtswege vorsieht (s.u.). b) Es liegt auch keine “öffentlich-rechtliche” Streitigkeit vor, für die etwa die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Denn gemäß § 40 Abs. 2 VwGO sind Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Zwar nimmt § 40 Abs. 2 VwGO aus der Verweisung an die ordentlichen Gerichte Fälle aus, in denen die verletzte Pflicht auf einem “öffentlich-rechtlichen Vertrag” beruht. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt. So ist schon nicht zu erkennen, dass sich die angeblich verletzte Pflicht (d.h. der Betrieb des beA) aus einem “Vertrag” zwischen den Parteien ergibt. Die diesbezügliche, auf Grundlage von § 31c BRAO n.F. erlassene Verordnung des BMJ lässt nicht erkennen, dass Rechtsanwälte mit der Beklagten Verträge zur Benutzung des beA abschließen. Es besteht vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang, der jedenfalls die vorliegend streitgegenständliche “Grundpflicht” der Beklagten (zum Betrieb des beA) bewirkt und dessen Einzelheiten in der genannten Verordnung bzw. in § 31a ff. BRAO ausgestaltet sind. Ein möglicherweise gleichwohl abgeschlossener Vertrag dürfte allenfalls die darüber hinausgehenden Einzelheiten des Zugangs etc. regeln, soweit diese nicht in der Verordnung geregelt sind. Aber selbst wenn erst ein Vertrag die streitgegenständliche “Grundpflicht” der Beklagten zum Betrieb des beA bewirken sollte, dürfte dieser nicht “öffentlich-rechtlicher” Natur sein (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rdnr. 67 ff.).” Hieran hält der Senat fest und sieht - nachdem die Parteien keine Einwendungen erhoben haben - von weiteren Ausführungen ab.