Gerichtsbescheid
2 AGH 4/16
Anwaltsgerichtshof Frankfurt 2. Senat für Anwaltssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHHE:2018:1107.2AGH4.16.00
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Tenor
Der belehrende Hinweis der Beklagten nebst Aufforderung zur Mandatsniederlegung gegenüber dem Kläger, datierend vom 24.03.2016 in Form der Schreiben vom 19.05.2016 und 15.06.2016, wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der belehrende Hinweis der Beklagten nebst Aufforderung zur Mandatsniederlegung gegenüber dem Kläger, datierend vom 24.03.2016 in Form der Schreiben vom 19.05.2016 und 15.06.2016, wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. In seiner Funktion als zugelassener Rechtsanwalt hat er Vorname1 X (im Weiteren: die Mandantin) vertreten. Die Mandantin ist die volljährige Tochter der Vorname2 X und des Anzeigeerstatters, Herrn Vorname3 X. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers (Klageschrift vom 21.06.2016) hat das Amtsgericht Stadt1 (Familienabteilung) im Wege einstweiliger Anordnung am 29.12.2009 zugunsten der damals vom Kläger vertretenen (noch minderjährigen) Mandantin den Kindesunterhalt festgesetzt. Am 16.02.2010 wurde hierüber ein Vergleich geschlossen. Das Unterhaltsmandat war nach der unstreitigen Erklärung des Klägers danach erledigt. Bis einschließlich August 2015 wurde dieser Unterhalt bezahlt. Danach wurden die Unterhaltszahlungen eingestellt. Dies führte nach Volljährigkeit zur erneuten Beauftragung des Klägers. Vollmacht erteilte das nunmehr volljährige begünstigte Kind, die Mandantin. Der Kläger führt weiter aus, dass die Mutter, Frau Vorname2 X, nicht leistungsfähig ist, dass alle Unterlagen offengelegt waren und letztendlich hierüber auch Einigkeit herrschte (vgl. Klageschrift vom 21.06.2016, Seite 5, Blatt 11 der Gerichtsakten). Aufgrund eines Beschwerdeschreibens des unterhaltspflichtigen Vaters, Herrn Vorname3 X, an die Beklagte leitete diese ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein. Sie wollte den Kläger (letztmalig mit Schreiben vom 15.06.2016) verpflichtet sehen, ihre Rechtsauffassung zu beachten, wonach der Kläger zukünftig bei der Bearbeitung von unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten zu berücksichtigen habe, dass auch bei zeitlichem Versatz der Vertretung von Ehepartnern und volljährigen Kindern eine solche kettenweise Vertretung nicht stattfinden könne. Daneben forderte die Beklagte den Kläger auf, umgehend das Mandat gegenüber der Mandantin niederzulegen. Mit Schreiben vom 15.06.2016 erteilte die Beklagte über die Anfechtbarkeit ihrer Bescheide vom 24.03.2016, 19.05.2016 und 15.06.2016 einen rechtlichen Hinweis über dessen Anfechtbarkeit (§ 112a BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage erreichte den AGH am 21.06.2006 per Telefax. Der Kläger beantragt, den belehrenden Hinweis nebst Aufforderung zur Mandatsniederlegung der Beklagten vom 24.03.2016, aufrechterhalten im Schreiben der Beklagten vom 19.05.2016 und aufrechterhalten im weiteren Schreiben der Beklagten vom 15.06.2016, aufzuheben; hilfsweise die Berufung zuzulassen; der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wesentlichen führt die Beklagte aus, dass ein objektiver Interessengegensatz in der Berufsausübung eines Rechtsanwaltes bereits dann vorliegt, wenn ein volljähriges Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen einen Elternteil von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der bereits zuvor im Scheidungsverfahren einen Elternteil gegen den anderen vertreten hatte und in diesem Scheidungsverfahren auch unterhaltsrechtliche und güterrechtliche Ansprüche verfolgt wurden. Wegen der weiter gewechselten Schriftsätze und ihrer diesbezüglichen Inhalte wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die am 21.06.2016 erhobene Klage ist zulässig, da eine Rechtsmittelbelehrung, die zudem noch unvollständig war, erst mit Schreiben vom 15.06.2016 dem Kläger erteilt wurde (§ 58 VwGO). Die Klage ist damit form- und fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der Belehrungs- und Hinweis- bzw. Aufforderungsbescheid vom 24.03.2016 in seiner letzten Form vom 15.06.2016 beruht auf der Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO. Unter Zugrundelegung des hier dargelegten Sachverhaltes schließt sich der Senat der Meinung der Beklagten an, wonach die in 2009 und 2010 stattgefundene Vertretung des damals minderjährigen Kindes Vorname1 X gemäß § 1629 Abs. 3 BGB durch die Mutter in der Person des anwaltlich tätigen Klägers den gleichen Lebenssachverhalt beinhaltet, wie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des volljährigen Kindes im Jahre 2015 und 2016. Bei der Darlegung, inwieweit der gleiche Lebenssachverhalt vorliegt, ist nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Artikels 12 Abs. 1 GG eine teleologisch wie verfassungskonform restriktive Auslegung vorzunehmen (vgl. Kleine/Cosack, BRAO, 7. Auflage, § 43a Rn. 146 m. w. N.). Auch ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse sich nicht durch längeren Zeitablauf, Personenwechsel, wie zum Beispiel bei geänderter Aktivlegitimation aufgrund in Wegfall gekommener Prozessstandschaft oder aber in den Rechtsverhältnissen sich geändert haben (kann). Das vor diesem Hintergrund auszulegende Tatbestandsmerkmal der Interessenkollision der Vorschrift des § 43 a BRAO dient der Aufrechterhaltung des Vertrauens des Mandanten in die unabhängige Berufsausübung des tätigen Rechtsanwaltes. Vor dem gleichen Hintergrund ist die Weitergabe von Informationen zu sehen, die von einer Partei, die vormals vom gleichen Rechtsanwalt vertreten war, an den Anwalt gegeben wurden und die nunmehr vom gleichen Anwalt für eine andere Partei nutzbar gemacht werden können. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Frage an, inwieweit diese Informationen noch nützlich, opportun oder aber zeitgemäß sind. Es reicht alleine die eingetretene Gefahr aus, dass widerstreitende rechtliche Interessen in der Nutzbarmachung von ehemals hingegebenen Informationen hervorgetreten sind. Nur dort, wo eine solche Kollision nicht denkbar ist, ist der Tatbestand der Interessenkollision zu verneinen (vgl. Kleine/Cosack, a. a. O., Rn. 159, wie auch OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197). Die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.04.2012, AnwZ (Brfg) 35/11) geforderte Transparenz und Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung beinhaltet die Vermeidung von Konstellationen, die nicht denkbar wären, wenn es die vorangegangene Vertretung nicht gegeben hätte, die sich aber in einem aktuellen gerichtlichen Verfahren bzw. der außergerichtlichen aktuellen Interessenwahrnehmung auch tatsächlich auswirken. Diese Situation liegt hier nicht vor und sie ist auch nicht vorstellbar und sie kann sich deshalb auch nicht auswirken. Zwar ist alleine ein größerer Zeitablauf zwischen der Erledigung des Unterhaltsverfahrens durch Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens der Jahre 2009/2010 und der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhalt des volljährigen Kindes festzustellen. Hier ist jedoch ausschlaggebend, dass eine theoretisch denkbar bestehende Mitbarunterhaltspflicht der Mutter, Frau Vorname2 X, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, da diese unwidersprochen leistungsunfähig ist. Da im Fall der Berechnung des Verhältnisses von Teilbarunterhaltsansprüchen bei den Eltern gegenüber ihrem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind es zu keiner beide Elternteile mitbelastenden Quote kommen kann, ist eine Interessenkollision mit streitiger Quotenberechnung konkret nicht denkbar. Bei dieser Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass es sich bei der der Berechnung des Unterhaltes des volljährigen Kindes, (im Fall der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils) um den besonderen Fall handelt bei dem sich ein typisierter Interessenkonflikt nicht auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 -, juris zu Ziffer 2 c). Der Senat folgt dabei insbesondere der Schlussfolgerung des BGH wonach das Anknüpfen an einen möglichen aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt gegen das Übermaßverbot verstößt und damit verfassungsrechtlich unzulässig ist (BGH a. a. O., Ziffer 2 c). Weiter wirkt sich als besonderer Umstand aus, dass die Mutter der Mandantin, Frau Vorname2 X, sämtliche ihre Leistungsfähigkeit betreffenden Unterlagen vorgelegt hat, die geeignet waren, eine rechtliche Überprüfung vorzunehmen. Auch dieser Fall ist ein solcher (unabhängig von der Leistungsunfähigkeit), in dem eine Interessenkollision konkret ausscheidet. Wenn beide Elternteile das gleiche Interesse haben, die Quote des jeweils sie betreffenden Unterhaltes festgestellt zu wissen, dann erscheint die Gefahr einer Interessenkollision fernliegend. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und Geradlinigkeit, ist im vorliegenden Fall von der Beklagten zu fordern, dass die Wahrung der grundgesetzlich zu garantierenden Freiheit der Berufsausübung in der Person des beauftragten Anwalts nachhaltig unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Art 12 I GG geprüft werden muss. Im vorliegenden Fall ging vom Vater und alleine unterhaltspflichtigen Elternteil (der vom beschuldigten Rechtsanwalt nie vertreten worden war) eine Anzeige als mutmaßlich prozesstaktische Maßnahme aus. In dem Maße, wie auf der einen Seite der Mandant des Rechtsanwaltes auf die Geradlinigkeit und Transparenz der interessengemäßen und kollisionsfreien Tätigkeit seines Anwalts vertrauen darf, darf der tätige Anwalt auch darauf vertrauen, dass ungerechtfertigte Angriffe des Prozessgegners im Sinne eines sich auswirkenden Eingriffs in das von ihm gepflegte Mandatsverhältnis und damit in sein Recht nach Art. 12 I GG durch die zuständige Berufsvertretung ausreichend aufgeklärt und gegebenenfalls auch abgewehrt wird. Wie der BGH festgestellt hat, darf das, was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von den Rechtsanwaltskammern und den Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 2469, 2470; - BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 -, juris zu Ziffer 2 c). So liegt der Fall hier. Unter Berücksichtigung des Umstandes der Mangelfalllage bei der Mutter und der Bereitwilligkeit mit der sie selbst Aufklärung betrieben hat, kann nicht von einer zu missbilligenden Interessenkollision ausgegangen werden. Das Aufklärungsbedürfnis des Senats in diesem Zusammenhang ist erfüllt. Die Klage hat deshalb Erfolg. III. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 112c BRAO, 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Von einer Zulassung der Berufung sieht der Senat ab.