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Urteil

1 AGH 13/21

Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHHE:2022:0314.1AGH13.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 194 Abs. 2 BRAO).
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 194 Abs. 2 BRAO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Klagebegehren ist als Anfechtungsklage nach § 112c Abs 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zu verstehen. Insbesondere ist die Klage rechtzeitig erhoben. Die nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 74 VwGO geltende Klagefrist von einem Monat ist eingehalten. Die Widerrufsverfügung wurde am 28. Oktober 2021 zugestellt, und die Klage ging am 29. November 2021 per Fax ein. Dies war ein Montag. Der 28. November 2021, der eigentliche Tag des Fristablaufs war ein Sonntag, so dass sich die Frist auf den nächsten Montag verlängerte, § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 173 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO. Ein Widerspruchsverfahren ist nach Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27.10.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.11.2010 (GVBI. I S. 421), nicht erforderlich. Schließlich ist die Klage beim gemäß §§ 112a, 112b BRAO zuständigen Gericht erhoben 2. Allerdings ist die Klage nicht begründet. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 2 HS BRAO wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet ist. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls endet im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rsprg.; vgl. Beschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, Rn. 17; Beschluss vom 5. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/18 Rn 7; Beschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17 Rn 9 mwN). Maßgeblich ist hierbei allein der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung. Spätere Umstände sind einem Widerzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rsprg, vgl. etwa BGH Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, Rn 4 mwN). Aus diesem Grund kommt es nicht in Betracht, ein Verfahren bis zu einer Entscheidung über einen Insolvenzplan auszusetzen (BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19). Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen, vielmehr obliegt dies der Beurteilung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, Rn 26; Beschluss vom 29.12.2016 - AnzwZ (Brfg) 53/16; MJW 2017, 1181, Rn 13 mwN). Ebenso wenig ist es Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs, die Berechtigung von Steuerbescheiden bzw. der diesen zugrundeliegenden Steuerforderungen zu prüfen, bevor ein Vermögensverfall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, Rn 27; Beschluss vom 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, Rn 7; Beschluss vom 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, Rn 11; Beschluss vom 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17). Die Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung waren im maßgebenden Zeitpunkt nicht erfüllt. Gegenteiliges vermag der Kläger auch in seiner Klage nicht darzulegen. Im Gegenteil verweist er selbst darauf, dass sich das Finanzamt1 gegenüber dem Insolvenzverwalter weigerte, eine vollständige Begleichung der Steuerschulden zu bestätigen. Dies erscheint aus der Klage und der Verwaltungsakte heraus nachvollziehbar: Denn zum einen lassen die Überweisungen vom Konto der C vom 15. März 2021 und 7. Mai 2021 keine oder nur eine falsche Steuernummer erkennen, was eine eindeutige Zuweisung der Überweisung entgegensteht. Ein Forderungsausgleich ist damit nicht eindeutig feststellbar, wenn auch ein solches Bemühen des Klägers zu vermuten ist. Zum anderen verweist der Insolvenzverwalter in seinem Sachverständigengutachten vom 2. Juli 2021 auf zwischenzeitlich fällig gewordene weitere Steuerforderungen. Diese hätten sich nach Auskunft des Finanzamtes am 1. Juni 2021 noch 14.895,63 Euro belaufen. Selbst wenn man also die zwei Fehlbuchungen als Irrläufer sowie die zusätzliche Zahlung vom 19. Juni 2021 in Höhe von 9.100 Euro berücksichtigen wollte, verbliebe eine offene Forderung in Höhe von 1.795,63 Euro. Auch dass der Insolvenzverwalter eine seit 2019 bestehende Zahlungsunfähigkeit, die weiterhin andauere und deren Ende nicht absehbar sei, feststellt, steht der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs entgegen (Bl. 69 PDF-VwA). Der Kläger selbst hat nicht ausreichend dargelegt, dass seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit wiederhergestellt und geordnet sein werden. Der Akte lassen sich vielmehr Hinweise entnehmen, die in die gegenteilige Richtung weisen: Über die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs liegen keine belastbaren und vollständigen Informationen vor. Da weder seine Unkosten (etwa Miete, Unterhaltsverpflichtungen etc.) noch seine Einnahmen (etwa durch Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc.) umfassend und belastbar dargelegt sind, ist auch nicht prognostizierbar, ob sich sein Vermögensverhältnis in absehbarer Zeit ordnen lassen werden. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass nur revolvierend die Begleichung alter Forderungen auf Kosten der Entstehung neuer Forderungen erfolgt und somit gerade keine geordneten Vermögensverhältnisse vorliegen. Dies deutet sich zumindest seit 2015 für die fälligen Steuerforderungen an. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Überweisungen erfolgten allesamt vom Konto der C. Sie erfolgten nicht über ein Konto des Klägers. Bei den Mietschulden für die Büroräume bleibt unklar, ob diese 20.000 Euro betragen - so das Sachverständigengutachten des Insolvenzverwalters - oder lediglich 14.000 Euro - so der Kläger, der aber nur von den „titulierten“ Forderungen spricht. Angesichts der Ausführungen im Sachverständigengutachten des Insolvenzverwalters zu den voraussichtlichen Verfahrenskosten und deren Deckung mit Hilfe von möglichen Rückgewähransprüchen aus Insolvenzanfechtung gegen das Finanzamt ist auch nicht fernliegend, dass noch weitere Verbindlichkeiten gegen den Kläger bestehen, die einer zeitnahen Beendigung des Insolvenzverfahrens entgegenstehen. Auf diese Art hat der Kläger nicht einmal im Ansatz die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen können. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist nach dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtssuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19 Rn. 5). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rsprg; Beschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19; Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19; Beschluss vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18). Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass mit der Insolvenzeröffnung und seiner damit verbundenen Verfügungsbeschränkung sein Vermögensverfall beseitigt oder die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden entfallen ist. Hierfür müsste vielmehr die begründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Die Gefährdung der Rechtssuchenden entfällt allerdings erst dann, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts förmlich angekündigt oder ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt worden ist und die begründete Aussicht auf eine Bestätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, Rn 3; Beschluss vom 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99; NJW-RR 2000, 1228, 1229, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09). Hierzu fehlt entsprechender Vortrag. Da der Kläger nicht bei einer Sozietät angestellt ist, ist eine Gefährdung Rechtssuchender vorliegend nicht ausgeschlossen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter die mit einer Insolvenz verbundenen Vermögensbeschränkung für die anwaltliche Tätigkeit des Klägers aufgehoben hat. Was eventuell als Vertrauen des Insolvenzverwalters in den Kläger angesehen werden könnte, begründet aber umso mehr gerade die gesetzlich vermutete Gefährdung der Rechtssuchenden, da es genau dann „rechtlich abgesicherter Maßnahmen“ ermangelt, die diese Gefährdung ausschließen. Die vorliegende Situation hindert den Kläger gerade nicht, auf Fremdgelder zuzugreifen - sei es im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts oder in anderen von ihm vertretenen Rechtsgebieten. Denn dass der Kläger hauptsächlich nur im Ausländerrecht tätig ist, schließt eine solche Gefährdung nicht aus, wie er mit Verweis auf zu erwartenden Zahlungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Höhe von 5.000 Euro aus gewonnen Gerichtsverfahren (Bl. 53 PDF-VwA) sowie die erwartende Einnahme von 1.500 Euro aus Gerichtsverfahren, die wohl weder im Asyl- noch im Ausländerrecht siedeln (Bl. 20 f. PDF-VwA). Damit konnte auch die gesetzliche Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Kläger nicht widerlegt werden. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112c Abs. 1 Satz1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 112c Abs. 1 Satz1 BRAO, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 124 VwGO i.V.m. § 112e BRAO vorliegt und insbesondere die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 6. Der Streitwert beträgt nach § 194 Abs. 2 BRAO 50.000,00 €, da das Verfahren den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum Gegenstand hat. Da die Festsetzung unanfechtbar ist (§ 194 Abs. 3 BRAO), bedarf es insofern keiner Rechtsmittelbelehrung. Der am XX.XX.1967 geborene Kläger wurde mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main am 22. November 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 22. März 2021 beantragte das Finanzamt1, nach einem vorangehenden fruchtlosen Vollstreckungsversuch am 16. März 2021, beim Insolvenzgericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Grund waren ausstehende Steuerzahlungen und Nebenleistungen in einer Gesamthöhe von 16.014,13 Euro (Bl 14 d.A.) für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2020 (Bl. 16 d.A). Diesem Verfahren war im Jahr 2019 ein weiteres (Az …) wegen Steuerschulden in Höhe von 4.732,47 Euro vorausgegangen, das der Kläger durch Zahlung der ausstehenden Steuern abwenden konnte (Bl. 65 PDF-VwA). Am 23. April 2021 informierte die Deutschen Rentenversicherung X die Beklagte, dass der Kläger seiner Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkomme. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts Amtsgericht Frankfurt am Main vom 25. Juni 2021 (Az. … wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt A, B AG, als Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 61 PDF-VwA). In seinem Sachverständigengutachten vom 2. Juni 2021 führte der Insolvenzverwalter neben den Steuerschulden eine weitere offene Verpflichtung auf: - Gemäß telefonischer Auskunft des Finanzamtes1 vom 1. Juni 2021 gegenüber dem Insolvenzverwalter seien weitere Steuerforderungen fällig geworden, die sich nach Teilzahlungen immer noch auf 14.895,63 Euro belaufen würden (Bl. 67 der VwA). Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass der wohl seit 2019 bestehende Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit weiterhin vorliege (Bl. 69 PDF-VwA). - Für die Büroräume schulde der Kläger 20.000 Euro ausstehende Miete (Bl. 72 der VwA). Laut Sachverständigengutachten habe sich der Kläger dem Verfahren weitgehend entzogen (Bl. 66 der VwA). Zahlungen würden über das Konto der Lebensgefährtin, Frau C, erfolgen, da das reguläre Bankkonto des Klägers wohl auf Grund von Pfändungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stünde. Die Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 15.105,63 Euro sollen vor allem aus Anfechtung der geleisteten Steuerzahlungen in Höhe von 23.380 Euro gedeckt werden (Bl. 86 f. der VwA). Auf Nachfrage der Beklagten vom 3. September 2021 teilte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17. September 2021 mit, dass das Verfahren weiter andauere und eine Aufhebung des Verfahrens nicht absehbar sei. Dem kooperierenden Kläger sei eine selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben worden. Wegen der bestehenden Steuerschulden und den Forderungen der Deutschen Rentenversicherung X schrieb die Beklagte am 9. Juni 2021 den Kläger unter Verweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung an und bat um Auskunft (Bl. 55 PDF-VwA). Dieser antwortete mit Schreiben vom 30. Juni 2021: - Die Steuerschulden, deren Rechtsgrund unklar seien, seien durch den Kläger ausgeglichen worden (Bl. 55 PDF-VwA) - Gegenüber dem Vermieter würden „titulierte“ Schulden in Höhe von 14.000 Euro bestehen. Er habe mit seinem Vermieter eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, nach der er monatlich 1.000 Euro entrichte (Bl. 55 PDF-VwA). - Die Schulden gegenüber der Deutschen Rentenversicherung X wurden am 12. Mai 2021 gestundet und durch monatliche Abbuchungen von seinem Konto abgelöst (Bl. 55 PDF-VwA). Durch die Covid-Pandemie sei seine anwaltliche Tätigkeit zu 80 Prozent zum Erliegen gekommen, da seine Haupttätigkeitsfeld im Ausländerrecht liege (Bl. 56 PDF-VwA). Aus gewonnenen Rechtsstreitigkeiten und Mandatsforderungen erwarte er allerdings zeitnah einen höheren Liquiditätszufluss. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage entsprechender Nachweise bis zum 31. Juli 2021 auf (Bl. 49 PDF-VwA). Hieran erinnerte sie mit Schreiben vom 11. August 2021 (Bl. 47 PDF-VwA). Mit Bescheid vom 27. Oktober 2021, zugstellt am 28. Oktober 2021, widerrief die Beklagte sodann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Bl. 29 ff PDF-VwA). Sie begründete dies mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den fehlenden Nachweisen für den behaupteten Ausgleich beziehungsweise die Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen. Der Kläger hätte sich zudem der Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter verweigert. Letzterer gehe davon aus, dass seit dem Jahr 2019 durchweg eine Zahlungsunfähigkeit gegeben sei und diese fortdauere. Die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse habe er dem Kläger freigegeben. Das Vorliegen ordnungsgemäßer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei durch den Kläger nicht dargelegt worden und daher der Vermögensverfall zu vermuten. Da der Kanzleibetrieb nicht eingestellt sei, ist eine Gefährdung der Rechtssuchenden grundsätzlich zu unterstellen. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 28. Oktober 2021 zugestellt (Bl. 28 PDF-VwA). Hiergegen erhob der Kläger Klage, die am 29. November 2021, 19.32 Uhr, per Telefax versandt wurde und beim Oberlandesgericht mit Eingangsstempel vom 2. Dezember 2021 versehen worden ist (Bl. 23 PDF-VwA, Bl. 1 d.A.). In der Klage wiederholt der Kläger weitgehend seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 30. Juni 2021 nunmehr unter Beifügung zahlreicher Anlagen als Nachweise: - So reichte er eine Seite mit Mailverkehr vom 4 bis 6. Mai 2021 zwischen dem Kläger und seinem Vermieter, Herrn D, zur Akte, in der sich dieser mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 1.000 Euro für Mietrückstände einverstanden erklärt (Bl. 20 d. A.). - Ferner fügte er ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung X vom 12. Mai 2021 bei, in der diese die Stundung offener Forderungen in Höhe von 1.129,20 Euro und Ratenzahlungen von monatlich 94 Euro bestätigt (Bl. 21 d.A.). - Neben der Forderungsaufstellung des Finanzamtes1 vom 22. März 2021 in Höhe von 16.014,13 Euro sind folgende Überweisungsträger mit folgenden Zahlungen beigefügt: Datum Höhe Euro Verwendungszweck Überweisende 21.01.2021 1.000 StNr … UmsSt2018+Jan Feb März+April+Mai+Juni+Juli 2020 E C 15.03.2021 2.000 Umsatzst2018+Einkommenst 2015 Umsatzst 2020 C 07.05.2021 2.000 StrNr … UmstSt 2018+2020 EinkommSt 2015 E C 11.05.2021 2.000 UmsatzSt 2020+Nachzahlung2015+2015 E StNr … C 19.06.2021 9.100 Steuer Nr. … E Nachzahlung 2018+2015 Umsatzst 2020 C Summe: 16.100 Trotz vollständigen Ausgleichs aller Steuerforderungen habe das Finanzamt der Erledigung des Insolvenzverfahrens nicht zustimmen wollen. Hierfür wird der Insolvenzverwalter als Zeuge benannt. Es bestünden zudem offene Honorarrechnungen in Höhe von 15.000 Euro, mit deren Ausgleich zeitnah zu rechnen sei. Damit läge beim Kläger kein Vermögensverfall vor. Eine Gefährdung der Rechtssuchenden bestünde nicht, da der Kläger fast ausschließlich im Bereich des Ausländerrechts praktiziere und daher nicht treuhänderisch tätig werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage wegen Versäumnis der Klagefrist für unzulässig. Ferner sie sie unbegründet, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs ein Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet war und daher die gesetzliche Regelvermutung des § 14 Abs, 2 Nr. 7 2 HS BRAO greifen würde. Darüber hinaus wird inhaltlich auf die Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer verwiesen.