Beschluss
AGH I ZU 1/2014, AGH I ZU 1/14
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anwaltsgerichtsbarkeit beschränkt sich auf Berufsangehörige und Berufsbewerber. Für Dritte ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit dagegen nicht eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Klaganspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten suchen.(Rn.12)
2. Für die Klage des ehemaligen Mandanten eines verstorbenen Rechtsanwalts, mit welcher die zuständige Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll, die bereits beendete Abwicklung seiner Kanzlei wieder aufzunehmen, ist der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nicht gegeben. Ein solcher Rechtsstreit ist gem. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.(Rn.16)
3. Der Rechtsweg gem. § 112a BRAO wird auch nicht dadurch eröffnet, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid, mit welchem die Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Wiederaufnahme der Abwicklung ablehnt, zu Unrecht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dagegen beim Anwaltsgerichtshof Klage einzureichen. Mit der Zustellung eines solchen Bescheids beginnt die einjährige Klagefrist gem. §§ 112c BRAO, 58 Abs. 2 VwGO; sie tritt an die Stelle der Monatsfrist gem. § 112c BRAO, 74 VwGO.(Rn.17)
Tenor
Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwaltsgerichtsbarkeit beschränkt sich auf Berufsangehörige und Berufsbewerber. Für Dritte ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit dagegen nicht eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Klaganspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten suchen.(Rn.12) 2. Für die Klage des ehemaligen Mandanten eines verstorbenen Rechtsanwalts, mit welcher die zuständige Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll, die bereits beendete Abwicklung seiner Kanzlei wieder aufzunehmen, ist der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nicht gegeben. Ein solcher Rechtsstreit ist gem. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.(Rn.16) 3. Der Rechtsweg gem. § 112a BRAO wird auch nicht dadurch eröffnet, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid, mit welchem die Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Wiederaufnahme der Abwicklung ablehnt, zu Unrecht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dagegen beim Anwaltsgerichtshof Klage einzureichen. Mit der Zustellung eines solchen Bescheids beginnt die einjährige Klagefrist gem. §§ 112c BRAO, 58 Abs. 2 VwGO; sie tritt an die Stelle der Monatsfrist gem. § 112c BRAO, 74 VwGO.(Rn.17) Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. I. Der Kläger erstrebt die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme einer abgeschlossenen Kanzleiabwicklung i.S.v. § 55 BRAO. Inhaber der Kanzlei war der am 17.09.2010 verstorbene Rechtsanwalt ... dessen Mandant der Kläger gewesen war. Als Kanzleiabwickler hatte die Beklagte Rechtsanwalt ... für die Dauer vom 23.09.2010 bis 23.03.2011 bestellt. Mit Schriftsatz seines ihn im vorliegenden Rechtsstreit vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2013 beantragte der Kläger eine Nachtragsabwicklung. Zur Begründung berief sich der Kläger darauf, dass er nach Erhalt der Handakten durch den Kanzleiabwickler ... erhebliche Unregelmäßigkeiten in der Führung seiner Mandate durch den verstorbenen RA ... habe feststellen müssen. So habe RA ... vereinnahmte Mandantengelder nicht an ihn - den Kläger - ausgekehrt. Ferner habe RA ... einen Kostenverquotungsantrag i.S.v. § 106 ZPO unterlassen, was zu einer Nichtberücksichtigung erstattungsfähiger Kosten geführt habe. In weiteren Verfahren habe RA ... über erhaltene Vorschüsse nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Mit Bescheid vom 11.04.2014, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt am 15.04.2014, hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.10.2013 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.05.2014 per Telefax bei einer Zivilkammer des Landgerichts Hamburg eingegangene Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Abwicklung nach dem am 17.09.2010 verstorbenen Rechtsanwalt ... wiederaufzunehmen. Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat der Senat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, aus welchem Grunde der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof gemäß § 112 a BRAO eröffnet sein soll. Mit Schriftsatz vom 25.07.2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof für gegeben halte. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. II. Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage von §§ 112 c BRAO, 173 VWGO, 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG. Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof gemäß § 112 a BRAO ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet. § 112 a BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen herrühren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind (BGH 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10, NJW 2011, 2303). Die Anwaltsgerichtsbarkeit nimmt dabei die Aufgaben der Rechtsprechung in berufsrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern wahr. Für Dritte ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit dagegen nicht eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Klaganspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten suchen (VGH Mannheim, NJW 1982, 2011; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 112 a Rn. 15). Ansprüche eines Bürgers gegenüber den anwaltsrechtlichen Aufsichtsbehörden sind nicht dem Sachgebiet des anwaltlichen Berufsrechts zuzuordnen, sondern allgemein öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. AGH Baden-Württemberg, NJW 2004, 1967 f.). Dass sich die Anwaltsgerichtsbarkeit nur auf Berufsangehörige und Berufsbewerber beschränkt, kommt zwar in § 112 a BRAO nicht zum Ausdruck. Diese Einschränkung der Anwaltsgerichtsbarkeit folgt aber aus der Natur der Anwaltsgerichte als „besondere Gerichte“ i.S.v. Art. 101 Abs. 2 GG (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO 4. Aufl., 2014, § 112 a Rn. 5). Der Anwaltsgerichtshof ist (nur) für ein bestimmtes Sachgebiet, nämlich das anwaltliche Berufsrecht, zur Entscheidung berufen. Diese Beschränkung enthält notwendigerweise zugleich die Eingrenzung auf einen bestimmten Personenkreis, nämlich den der Berufsangehörigen und Zulassungsbewerber (Deckenbrock a.a.O.). In der Rechtsprechung ist dementsprechend anerkannt, dass z.B. für die Klage des Mandanten eines Anwalts gegen eine Rechtsanwaltskammer, ihren Vorstand zu verpflichten, seiner Überwachungspflicht nachzukommen, nicht der Rechtsweg zum AGH, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist (VGH Mannheim a.a.O.). Ebenso wenig unterfällt die gegen die Rechtsanwaltskammer gerichtete Klage eines Mandanten auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts der Anwaltsgerichtsbarkeit. Für einen derartigen - nicht dem anwaltlichen Berufsrecht zuzurechnenden - Anspruch ist vielmehr der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. AGH Baden-Württemberg a.a.O.). Entsprechendes gilt für den Antrag eines Mandanten, eine Rechtsanwaltskammer zu verpflichten, seine gegen seinen früheren Anwalt gerichtete Beschwerde zu prüfen und sachlich zu bescheiden (BGH 15.03.2012 - AnwZ (B) 7/11). Nicht anders liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Das Anliegen des Klägers zielt dahin festzustellen, ob und ggf. welche Unregelmäßigkeiten in der Kanzlei des im Jahre 2010 verstorbenen Anwalts ... vorgekommen sind. Insbesondere möchte der Kläger geklärt wissen, ob - zum Teil bereits seit Jahren abgelegte - Akten zutreffend und ordnungsgemäß abgerechnet sind. Dabei geht es dem Kläger auch darum, gegebenenfalls seinerzeit nicht ordnungsgemäß abgeführte Fremdgelder bzw. eventuell zu erstattende Vorschüsse auszahlen zu lassen. Dieses Klagebegehren betrifft in seinem Kern keine berufsrechtliche, sondern die allgemein öffentlich-rechtliche Frage, ob und in welchem Umfang ein Dritter auch nach Jahren noch ein mögliches Fehlverhalten des verstorbenen Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer als behördliches Aufsichtsorgan überprüfen lassen kann. Der auf eine derartige Überprüfung gerichtete - vermeintliche - Anspruch resultiert nicht aus dem anwaltlichen Berufsrecht, sondern ist allgemein öffentlich-rechtlicher Natur, weil der Kläger damit die Beklagte zur Erfüllung der ihr hoheitlich zukommenden Aufgaben bzw. Pflichten zwingen lassen will. Hierfür ist der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nicht eröffnet. Der Umstand, dass die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 unzutreffend auf die Klagemöglichkeit zum Anwaltsgerichtshof verwiesen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der unrichtige Hinweis führt gemäß §§ 112 c BRAO, 58 Abs. 2 VWGO dazu, dass an die Stelle der Monatsfrist gemäß § 74 VWGO eine Jahresfrist tritt. Eine Bindungswirkung mit der Folge, dass der Rechtsweg tatsächlich zum Anwaltsgerichtshof eröffnet wird, entfaltet die unrichtige Belehrung jedoch nicht. Es war deshalb gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG auszusprechen, dass der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof unzulässig ist und die Sache war zugleich an das Gericht des zulässigen Verwaltungsrechtsweges, und damit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen. Ein Grund für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht möglich (vgl. BGH 15.03.2012 - AnwZ (B) 7/11; 22.03.2010 - AnwZ (B) 114/09). Eine Kostenentscheidung über das vorliegende Verfahren ist nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung bleibt vielmehr der Schlussentscheidung vorbehalten.