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Urteil

II ZU 5/13

Anwaltsgerichtshof Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO wird ein zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung führender Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Greift diese gesetzliche Vermutung nicht, ist der Vermögensverfall dem Rechtsanwalt nachzuweisen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.(Rn.36) 2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens abzustellen, also entweder auf die Sachlage bei Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf die Verhältnisse bei Ausspruch der Widerrufsverfügung (Anschluss BGH, 29. Juni 2011, AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187).(Rn.37) 3. Ein betroffener Rechtsanwalt befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wiederrufsverfahrens, d.h. bei Erlass des Widerspruchsbescheides, in Vermögensverfall, wenn gegen ihn Schuldtitel betreffend nicht ausgekehrtes Fremdgeld vorlagen, aus denen bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet waren. Der Rechtsanwalt hat diese Beweisanzeichen (trotz entsprechender und mehrfacher Aufforderung durch den Senat) nicht widerlegt, wenn er insbesondere nicht den Nachweis geführt hat, dass die gegen ihn gerichteten Forderungen bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits beglichen waren.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits nach einem Streitwert von € 50.000,00. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO wird ein zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung führender Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Greift diese gesetzliche Vermutung nicht, ist der Vermögensverfall dem Rechtsanwalt nachzuweisen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.(Rn.36) 2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens abzustellen, also entweder auf die Sachlage bei Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf die Verhältnisse bei Ausspruch der Widerrufsverfügung (Anschluss BGH, 29. Juni 2011, AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187).(Rn.37) 3. Ein betroffener Rechtsanwalt befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wiederrufsverfahrens, d.h. bei Erlass des Widerspruchsbescheides, in Vermögensverfall, wenn gegen ihn Schuldtitel betreffend nicht ausgekehrtes Fremdgeld vorlagen, aus denen bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet waren. Der Rechtsanwalt hat diese Beweisanzeichen (trotz entsprechender und mehrfacher Aufforderung durch den Senat) nicht widerlegt, wenn er insbesondere nicht den Nachweis geführt hat, dass die gegen ihn gerichteten Forderungen bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits beglichen waren.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits nach einem Streitwert von € 50.000,00. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. II. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. §§ 42, 74, 81 f. VwGO). Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m § 113 Abs. 1 VwGO). 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden (ausnahmsweise) nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Greift diese gesetzliche Vermutung nicht, ist der Vermögensverfall dem Rechtsanwalt nachzuweisen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 07.02.2011, AnwZ (B) 62/06, Rn. 3; Beschluss vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, Rn. 4; Beschluss vom 13.08.2013, AnwZ (Brfg) 28/13, Rn. 4; Beschluss vom 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13, Rn. 4). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens abzustellen, also entweder auf die Sachlage bei Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf die Verhältnisse bei Ausspruch der Widerrufsverfügung. Der Senat folgt insoweit der mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, bewirkten Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich als Konsequenz aus der gesetzgeberischen Neugestaltung des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof (§§ 112 a ff. BRAO) darstellt und den Rechtsanwalt hinsichtlich nachträglicher Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verweist (vgl. Urteil des erkennenden Senates vom 15.05.2012, AGH II ZU 6/11, m. w. N.). 2. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, d. h. bei Erlass des Widerspruchsbescheides, in Vermögensverfall. Die für die diesbezügliche Feststellung erforderlichen Beweisanzeichen liegen vor. Gegen den Kläger waren die beiden Schuldtitel des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2012 (329 O 105/12 - ... AG und ...) und vom 19.07.2012 (304 O 36/12 - ....) betreffend vom Kläger nicht ausgekehrtes Fremdgeld ergangen. Außerdem waren in beiden Fällen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet worden. Darüber hinaus hatte der Kläger auch in den Fällen ... und ... erhebliche Fremdgeldbeträge nicht oder zumindest nicht unverzüglich (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BORA) ausgekehrt. Der Kläger hat diese Beweisanzeichen trotz entsprechender und mehrfacher Aufforderung durch den Senat nicht zur Überzeugung des Anwaltsgerichtshofes widerlegt; er hat insbesondere nicht den Nachweis geführt, dass die gegen ihn gerichteten Forderungen bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits beglichen waren. Seine Behauptung, die Fremdgeldauskehrung an Herrn ... sei zunächst unterblieben, weil zu klären gewesen sei, ob und in welcher Höhe aus dem beigetriebenen Fremdgeld eine Zahlung an einen Dritten erfolgen sollte, hat der Kläger auch in Ansehung des Umstandes, dass ein Teil dieses Fremdgeldes in der Tat an einen Sachverständigen ausgekehrt wurde, nicht belegt. Im Verhandlungstermin am 09.12.2014 hat der Kläger in diesem Falle die verspätete Auskehrung des Fremdgeldes ausdrücklich eingeräumt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Auskehrung von Fremdgeld an Herrn ..., wobei offen bleiben kann, ob der im Klagewege geltend gemachte Betrag i. H. v. € 3.000,- lediglich ein Teilbetrag einer höheren Gesamtforderung war und auszukehrendes Fremdgeld betraf oder, wie der Kläger ohne nähere Darlegung zu behaupten scheint, eine restliche Schadensersatzforderung. Zwar sind der Kläger und Herrn ... offenkundig miteinander befreundet, so dass Herr ... in der Vergangenheit gegen den Kläger bestehende Zahlungsansprüche nicht mit letzter Konsequenz verfolgte. Trotz dieser Freundschaft machte Herr ... jedoch einen Betrag in Höhe von € 3.000,00 gerichtlich geltend. Ob der Kläger diesen Betrag tatsächlich gezahlt hat, so dass sich dieses Verfahren vor einer Titulierung erledigte, wie er behauptet, hat er trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt. Weitere seiner Mandanten erwirkten gegen den Kläger das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 329 O 105/12, vom 26.04.2012. Insoweit handelte es sich ebenfalls um auszukehrendes Fremdgeld. Hätte der Kläger berechtigte Gegenansprüche gehabt, wie er behauptet, aber nicht belegt, hätte er diese bereits in das Verfahren einführen können, was nicht erfolgt ist. Trotz Aufforderung hat der Kläger auch in diesem Falle nicht belegt, dass er die Forderung nach ihrer Titulierung beglichen hat. Schließlich ist gegen den Kläger das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen 304 O 36/12 ergangen. Der Kläger tritt der Berechtigung dieser gegen ihn titulierten Forderung nicht entgegen und stellt auch nicht in Abrede, dass die Gläubiger insoweit die Zwangsvollstreckung gegen ihn einleiten mussten. Ob und wann die Forderung tatsächlich beglichen wurde, hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt. Damit ist es dem Kläger nicht gelungen, die vorliegenden Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als der Kläger trotz entsprechender Aufforderung erneut nicht in nachvollziehbarer Weise über seine Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben hat. Der mit der Klagbegründung vorgelegte Kontoauszug, der sich nicht einmal eindeutig dem Kläger zuordnen lässt, hat ebenso wenig Aussagekraft wie der weiter vorgelegte Bescheid zum Verlustvortrag. Weshalb es der Kläger trotz seiner angeblich nicht angespannten Vermögenssituation zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen und wiederholt Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hat, erschließt sich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13, Rn. 6). Vor diesem Hintergrund kann der Nachweis des Vermögensverfalls als geführt angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2013, AnwZ (Brfg) 28/13, Rn. 4). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen war nicht geboten, insbesondere sind keine Hinweispflichten hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufklärung der Vermögensverhältnisse und der Vorlage von Nachweisen durch den Kläger verletzt worden. Der Kläger ist im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit Verfügung vom 08.04.2014 aufgefordert worden, seinen Vortrag zu substantiieren und diesen bestätigende Unterlagen vorzulegen. Er hat hierauf, auch nachdem eine Nachfrist gesetzt worden war, nicht reagiert. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nochmals an die Erledigung dieser Verfügung erinnert und darauf hingewiesen worden, dass sich anderenfalls rechtliche Nachteile für ihn ergeben könnten. Auch im Verhandlungstermin am 09.12.2014 hat der Kläger die von ihm erbetenen Nachweise nicht vorgelegt. Sein Hinweis auf einen angeblichen Ausfall seines Arbeitsplatzrechners in der Nacht vor dem Verhandlungstermin könnte allenfalls belegen, dass der Kläger erst im allerletzten Augenblick begonnen hat, sich um derartige Nachweise zu bemühen. Damit ist der Kläger den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Beweiserhebungen von Amts wegen sind vor diesem Hintergrund nicht veranlasst gewesen (BGH, ebd., Rn. 7). Der Kläger wäre schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof; denn es ging um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (BGH, ebd.; BGH, Beschluss vom 06.02.2012 AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 20). 3. Im Ergebnis und in der Begründung zu Recht hat die Beklagte schließlich auch die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall bejaht. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen des Rechtsuchenden verbunden und kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr., vgl. BGH vom 02.10.2014, AnwZ (Brfg) 30/14, Rn. 7 m. w. N.). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern können (BGH vom 02.010.2014, AnwZ (Brfg) 30/14, Rn. 7). Der Kläger ist jedoch als Einzelanwalt tätig und kann daher nicht daraufhin überwacht werden, ob er etwaige selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeldern einhält. III. Ein Anlass, die Berufung nach § 112 e Satz 1 BRAO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Auch ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist nicht gegeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 194 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BRAO. Gründe für die Festsetzung eines abweichenden Streitwertes (§ 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO) sind nicht ersichtlich. I. Der Kläger wurde am ... in Hamburg geboren. Er studierte ab dem Sommersemester 1968 Rechtswissenschaften in Hamburg. Das 1. Juristische Staatsexamen bestand er im Jahre 1972. Am 07.03.1975 absolvierte er in Hamburg das Assessorexamen. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 01.04.1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem er in den Dienst der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege getreten war, verzichtete er auf seine Zulassung und wurde am 23.04.1976 in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte wieder gelöscht. Am 13.07.1979 wurde der Kläger erneut als Rechtsanwalt zugelassen. Am 04.03.1998 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rüge (Az: III 459/97), der Kläger hatte Mandantenunterlagen nicht herausgegeben. Am 19.09.2002 verhängte das Hamburgische Anwaltsgericht gegen den Kläger wegen der Verletzung von Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von € 2.500,00 (Az.: EV 73/01 = III 25/01, rechtskräftig). Der Kläger hatte Mandantenanfragen über längere Zeit nicht beantwortet und über erhaltene Gelder verspätet Abrechnungen erteilt. Am 16.06.2003 verhängte das Hamburgische Anwaltsgericht gegen den Kläger wegen der Verletzung von Berufspflichten erneut einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von € 500,00 (III 2/03 EV 64/00, rechtskräftig). Der Kläger hatte gegen seine Pflichten verstoßen, Mandanten unverzüglich zu unterrichten und erhaltene Fremdgelder unverzüglich abzurechnen und sich ergebende Überschüsse unverzüglich auszukehren. Seit 1996 erging gegen den Kläger eine Mehrzahl von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. So erließ am 12.01.1999 das Amtsgericht Hamburg gegen den Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Gesamtforderung des Herrn ... aus Hamburg in Höhe von DM 355.867,54 (Az.: 721 M 68/99). Es handelte sich dabei um auszukehrende Fremdgelder. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung ein und forderte den Kläger auf, über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Am 03.12.1999 schloss der Kläger mit dem Gläubiger ... eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich DM 5.000,00 bei einer Restschuld von rund DM 280.000,00. Die Beklagte beschloss daraufhin das Ruhen des eingeleiteten Widerrufsverfahrens. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren III 2/03 EV 64/00 gab der Kläger an, dass diese Schuld inzwischen auf einen Rest von ca. € 25.000,00 bis € 30.000,00 zurückgeführt sei, es würden weiterhin monatliche Raten von € 2.500,00 gezahlt. Ab dem Jahre 2006 wurde der Kläger erneut mehrfach zivilrechtlich in Anspruch genommen. Es kam erneut zu einer Mehrzahl von gegen ihn gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Am 29.12.2009 erging gegen den Kläger ein Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (721 M 5761/09). Bereits zuvor war der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2009 aufgefordert worden, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und im Einzelnen Stellung zu nehmen zu den der Beklagten bekannt gewordenen Forderungen. Dem Kläger wurde ein Fragebogen zugeleitet, in dem er unter anderem aufgefordert wurde, anzugeben, welche Schulden er habe und mit welchen Gläubigern er eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. Der Kläger nahm zu diesen Fragen mit Schreiben vom 16.12.2009 Stellung. Er gab an, derzeit keine Schulden zu haben, allerdings sei ein Verfahren wegen eines angeblichen Schadensersatzanspruchs aus Anwaltsvertrag gegen ihn anhängig. Er gab weiter an, keine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern getroffen zu haben. Da die Auskünfte des Klägers aus Sicht der Beklagen nicht ausreichend waren und der Kläger - zunächst - auch keine ergänzenden Auskünfte erteilte, insbesondere aber, weil der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek nicht gelöscht wurde, beschloss der Vorstand der Beklagten auf seiner Sitzung am 07.07.2010, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der diesen Beschluss umsetzende Bescheid vom 14.07.2010 wurde dem Kläger am 15.07.2010 zugestellt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 16.08.2010, einem Montag, Widerspruch ein. Er begründete seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 30.11.2010 und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Da der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung aus Sicht des Vorstands der Beklagten nachgewiesen hatte, seine Verbindlichkeiten weitestgehend getilgt zu haben und auch die Löschung des gegen ihn eingetragenen Haftbefehls darlegen konnte, beschloss der Vorstand der Beklagten auf Antrag des Klägers auf seiner Sitzung am 17.12.2010, die Vollziehung des Zulassungswiderrufs vom 14.07.2010 auszusetzen. Nachdem der Kläger in der Folge auch die Erfüllung der beiden letzten Verbindlichkeiten, von denen der Vorstand der Beklagten Kenntnis hatte, nachweisen konnte, beschloss der Zulassungsausschuss der Beklagten, den Widerrufsbescheid gegen den Kläger aufzuheben. Dies erfolgte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011. Mit Schreiben vom 23.04.2012 bat Rechtsanwalt ... die Beklagte, die Erfüllung der berufsrechtlichen Pflichten durch den Kläger zu überprüfen und unterbreitete folgenden Sachverhalt: Herr ... habe als Bevollmächtigter der Firma ... ab dem Jahre 2004 diverse Mandate an den mit ihm befreundeten Kläger erteilt. Aus erfolgreich abgeschlossenen Prozessen habe der Kläger Fremdgeldbeträge eingenommen, die zunächst mit ausstehenden Honoraren verrechnet worden seien. Im Jahre 2005 sei ein fälliger Auszahlungsbetrag in Höhe von € 53.191,26 verblieben, der an Herrn ... abgetreten sei. Da der Kläger Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe, habe er sich mit Herrn ... darauf geeinigt, diesen Betrag in monatlichen Raten abzuzahlen. Im Januar 2006 habe der Kläger eine erste Rate in Höhe von € 800,00 gezahlt, danach seien in unregelmäßigen Abständen weitere Raten in Höhe von jeweils € 2.556,46 gezahlt worden. Die vereinbarten Ratenzahlungen seien Anfang des Jahres 2010 völlig ausgeblieben, daraufhin habe sich Herr ... unzählige Male an den Kläger gewendet und ihn zur Wiederaufnahme der vereinbarten Ratenzahlungen aufgefordert. Er sei jedoch vertröstet worden. Herr ... habe daraufhin Rechtsanwalt ... mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt. Rechtsanwalt ... habe den Kläger mit Schreiben vom 28.10.2011 unter Fristsetzung bis zum 18.11.2011 aufgefordert, den einbehaltenen (restlichen) Fremdgeldbetrag in Höhe von € 25.057,76 zu leisten. Danach sei es zwar zu Zahlungsversprechen, nicht aber zu einer weiteren Zahlung gekommen. Am 20.03.2013 erhob Rechtsanwalt ... für seinen Mandanten vor dem Amtsgericht Hamburg Wandsbek zum Az. 716b C 100/13 Klage hinsichtlich eines als Teilbetrag bezeichneten Betrages von € 3.000,- nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. € 1.196,43 nebst Zinsen. Mit Schreiben vom 23.05.2012 unterrichtete das Landgericht Hamburg die Beklagte davon, dass am 26.04.2012 gegen den Kläger ein Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg zum Az.: 329 O 105/12 ergangen sei, wonach der Kläger verurteilt wurde, an die dortigen Gläubiger, die Firma ... und die Firma ..., € 7.357,00 nebst Zinsen seit dem 06.09.2011 und weitere € 370,20 nebst Zinsen seit dem 07.04.2012 zu zahlen. Nach Erlass des Urteils wurde die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20.05.2012 auf, zu diesen beiden Vorgängen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Am 13.06.2012 unterrichtete die ... GmbH die Beklagte von einem weiteren Vorgang: Der Kläger habe für einen Mandanten, Herrn ... aus Detmold, eine Forderung in Höhe von € 82.229,16 eingetrieben, die am 09.05.2012 auf eines seiner Konten angewiesen worden sei. Der Kläger habe aber bislang weder abgerechnet noch Zahlungen geleistet. Er sei daher mit Schreiben vom 13.06.2012 unter Fristsetzung bis zum 18.06.2012 zur Anweisung des Fremdgeldes aufgefordert worden. Am 09.07.2012 teilte Rechtsanwalt ... der Beklagten mit, dass der Kläger zwischenzeitlich das vereinnahmte Fremdgeld angewiesen habe; mit weiterem Schreiben vom 18.09.2012 präzisierte er diese Mitteilung dahingehend, dass das Geld seinem Mandanten bzw. einem Sachverständigen in voller Höhe am 21.06.2012 gutgeschrieben worden sei. Der Kläger war parallel mit einem Schreiben der Beklagten vom 09.07.2012 aufgefordert worden, auch zu diesem Vorgang Stellung zu nehmen; in dieses Schreiben war die Mitteilung von Rechtsanwalt ..., das Fremdgeld sei ausgekehrt worden, noch nicht eingeflossen. Gleichzeitig wurde der Kläger erneut aufgefordert, anhand des ihm übermittelten Fragebogens Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2012 darum bat, die Frist für seine Stellungnahme bis zum 10.08.2012 zu verlängern, erfolgte weder innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist noch danach eine Stellungnahme des Klägers. Die Beklagte holte in der Folgezeit mehrfach Auskünfte aus der Schuldnerdatei hinsichtlich des Klägers ein. Ihr wurde regelmäßig mitgeteilt, eine Eintragung liege nicht vor. Der Vorstand der Beklagten beschloss auf seiner Sitzung am 07.11.2012 den Widerruf der Zulassung des Klägers ohne Anordnung von Sofortvollzug. Der entsprechende Bescheid vom 03.12.2012 wurde dem Kläger am 05.12.2012 zugestellt. Die Beklagte begründete ihren Bescheid mit der verspäteten Auskehrung des Fremdgeldbetrages in Höhe von € 82.229,16 in Sachen ... und mit dem nicht an Herrn ... weitergeleiteten restlichen Fremdgeldbetrag in Höhe von € 25.057,76. Sie wies darauf hin, dass im Jahre 2005 insoweit eine Forderung in Höhe von € 53.191,26 bestanden habe, die zunächst in unregelmäßigen Abständen durch Ratenzahlung bedient worden sei, Anfang des Jahres 2010 habe der Kläger jedoch seine Zahlungen völlig eingestellt. Der Kläger habe diese Forderung nicht in seiner Stellungnahme im vorangegangenen Widerrufsverfahren vom 16.12.2009 angegeben. Schließlich begründete die Beklagte ihren Bescheid mit dem gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2012 zum Az.: 329 O 105/12 in Sachen ... und die Firma ... sowie mit den diesbezüglich eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 03.12.2012 mit Datum vom 04.01.2013 Widerspruch ein. Die Beklagte forderte den Kläger auf, seinen Widerspruch zu begründen. Dies geschah nicht. Mit Schreiben vom 11.04.2013 teilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek als Vollstreckungsgericht mit, dass am 22.03.2013 ein Antrag auf Haftanordnung gegen den Kläger gemäß § 901 ZPO eingegangen sei. Die Zwangsvollstreckung werde aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2012 zum Az.: 304 O 36/12 betrieben. Eine sodann eingeholte Auskunft aus der Schuldnerkartei vom 04.06.2013 war jedoch erneut negativ. Der Vorstand der Beklagten beschloss auf seiner Sitzung am 15.05.2013, den Widerspruch des Klägers vom 04.01.2013 gegen den Bescheid vom 03.12.2012 zurückzuweisen. Der diesen Beschluss umsetzende Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 wurde dem Kläger am 13.06.2013 zugestellt. Die Beklagte begründete den Widerspruchsbescheid mit den Schuldtiteln des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2012 über € 7.357,58 nebst Zinsen (329 O 105/12 - ... und die Firma ...) und des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2012 (304 O 36/12) sowie mit den insoweit eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen. In der Angelegenheit „...“ sei in Höhe eines Teilbetrages von € 3.000,00 zwischenzeitlich Klage erhoben worden. Die Tatsache, dass der Kläger titulierte Forderungen nicht zahle und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe kommen lassen, sei ein hinreichender Beweis dafür, dass bei ihm nicht Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliege und Vermögensverfall angenommen werden müsse. Ein Beweisanzeichen für ungeordnete Vermögensverhältnisse und damit für einen Vermögensverfall könne auch das unberechtigte Zurückbehalten zweckbestimmter Fremdgelder sein. Sowohl hinsichtlich des Mandanten ... als auch hinsichtlich des Mandanten … habe der Kläger jedoch Fremdgeld nicht unverzüglich bzw. bis heute überhaupt noch nicht vollständig ausgekehrt. Dies lasse ebenfalls den Rückschluss auf massive finanzielle Probleme und mithin auf einen Vermögensverfall zu. Nach der gesetzlichen Wertung indiziere der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Diese Annahme sei regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang mit Mandantengeldern gerechtfertigt. Anhaltspunkte, dass im Falle des Klägers ausnahmsweise eine solche Gefährdung nicht vorliege, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal dem Kläger bereits Fremdgeldverstöße vorgeworfen worden seien. Den Kläger treffe die Darlegungslast für den Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Der Kläger habe trotz Ankündigung seinen Widerspruch nicht begründet, auch auf sonstige Weise seien der Beklagten keine neuen Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage ergebe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.07.2013, dem Anwaltsgerichtshof noch am selben Tage per Telefax zugegangen, Klage erhoben. Die Klage diene zunächst der Fristwahrung, eine Begründung der Klage werde durch gesonderten Schriftsatz erfolgen. Nachdem der Kläger mehrfach ihm zur Klagebegründung gesetzte Fristen hatte verstreichen lassen, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 03.02.2014 ein an ihn gerichtetes Schreiben des Klägers vom 03.02.2014 vorgelegt, in dem der Kläger „zur Begründung der Klage“ Stellung genommen hat. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat in seinem Schriftsatz vom 03.02.2014 erklärt, er mache sich die Stellungnahme des Klägers und die dieser Stellungnahme beigefügten Anlagen zu eigen und zum Gegenstand seines Vorbringens zur Begründung der Klage. Der Kläger hat in Abrede gestellt, in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und daher außerstande zu sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es habe zu keiner Zeit Vermögensverfall vorgelegen. Es sei zu keiner Zeit eine Eintragung in die Schuldnerverzeichnisse erfolgt, dies gelte unverändert bis zum heutigen Tage. An Herrn ... sei die eingetriebene Forderung zwar nicht unverzüglich ausgekehrt worden, dies sei aber deshalb erfolgt, weil zunächst mit dem Mandanten zu klären gewesen sei, ob und in welcher Höhe hieraus eine Zahlung an einen Dritten erfolgen sollte. Nach dieser Klärung sei auch die Auszahlung erfolgt. Bei der Forderung des Herrn ... in Höhe von € 25.750,76 handele es sich nicht um den Restbetrag einer Herrn ... zustehenden Forderung aus nicht an ihn ausgekehrtem Fremdgeld. Richtig sei, dass Herrn ... aus einer vor ca. 10 Jahren geführten Schadensersatzangelegenheit ggf. noch ein Betrag von allenfalls € 3.000,00 zugestanden habe. Diese Forderung sei inzwischen beglichen, das deswegen vor dem Amtsgericht Hamburg Wandsbek zum Aktenzeichen 716 d C 100/13 anhängige Verfahren sei erledigt. Die titulierte Forderung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 329 O 105/12 sei von ihm einschließlich der Zinsen beglichen. Die Kläger in diesem Verfahren seien Mandanten, mit denen es zum Streit über zur Aufrechnung gestellte Vergütungsansprüche aus anderen Angelegenheiten gekommen sei. Auch dieser Streitpunkt hätte inzwischen einvernehmlich beigelegt werden können. Die titulierte Forderung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 304 O 36/12 habe er längst beglichen. Die Haftanordnung vom 22.03.2013 sei, wie das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek in einem auf sofortigen Antrag des Klägers ergangenen Beschluss festgestellt habe, zu Unrecht ergangen, weil die Zahlung nachweislich vor Beantragung der Haftanordnung erfolgt sei. Eine Gefährdung von Mandantengeldern habe zu keiner Zeit vorgelegen, Mandantengelder seien jeweils ausgekehrt worden. Der Kläger hat weiter einen Online-Kontoauszug mit Stand vom 03.02.2014 vorgelegt, aus dem sich ein Guthaben von € 32.558,05 ergibt. Der Kläger behauptet, dass dieses Konto sein Konto sei. Auf dem Kontoauszug ist ein Kontoinhaber nicht vermerkt. Abgesehen von Vergütungsansprüchen i. H. v. von mehr als € 15.000,00 sei aus seiner Einkommensteuerveranlagung für 2012 zudem in Kürze eine Steuerrückzahlung in Höhe von € 10.000,00 oder mehr zu erwarten. In diesem Zusammenhang hat der Kläger den ihn betreffenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2011 vorgelegt. Nach Klagerhebung, jedoch vor Eingang der Klagbegründung, hat der Vorstand der Beklagten auf seiner Sitzung am 05.09.2013 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides über den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft beschlossen. Der diesen Beschluss umsetzende Bescheid ist am 16.09.2013 ergangen. Die Beklagte hat die Anordnung des Sofortvollzuges mit neuen Tatsachen begründet, die ihr nach Erlass des Widerrufsbescheides vom 03.12.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 bekannt geworden seien. So sei der Beklagten die Beschwerde eines Herrn ... vom 15.05.2013 zugegangen, wonach der Kläger im Rahmen eines Mandats erhaltenes Fremdgeld in Höhe von insgesamt € 400,00 nur in Höhe von € 160,00 ausgekehrt habe. In dem daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren habe der Kläger trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Weiter liege der Beklagten die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 07.08.2013 zum Aktenzeichen 3401 Js 353/12 vor. Danach sei gegen den Kläger Anklage erhoben worden wegen des Vorwurfs der Untreue zu Lasten einer ehemaligen Mandantin, an die er erhaltenes Fremdgeld in Höhe von € 7.357,38 nicht ausgekehrt habe. Der Kläger hat bei der Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2013 die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Zulassung beantragt. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 18.11.2013 aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom 06.11.2013 zurückgewiesen worden. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides über den Widerruf seiner Zulassung hat der Kläger nicht eingelegt. Der Kläger beantragt, den Widerruf der Zulassung vom 03.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die angebliche Erfüllung der Forderung des Herrn … lege der Kläger keine Belege vor. Auch für die vermeintliche Erfüllung der Forderung des Herrn ... fehle jeder Beleg. Entsprechendes gelte für die angebliche Erfüllung der Forderung aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 329 O 105/12 (... und die Firma ... ) und für die angebliche Erfüllung der Forderung aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 304 O 36/12. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der vom Kläger vorgelegte Kontoauszug ein Konto des Klägers betreffe. Der Kläger habe einen die Einkommensteuererklärung 2011 betreffenden Bescheid vorgelegt. Die Behauptung des Klägers zu den angeblich zu erwartenden Steuerrückzahlungen sei rein spekulativ. Im Übrigen verweist die Beklagte auf einen von ihr vorgelegten, gegen den Kläger gerichteten Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zum Aktenzeichen 760 M 206/14 vom 25.02.2014. In der Begründung dieses Haftbefehls heißt es, dass der Kläger in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 30.01.2014 trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen sei. Der Kläger ist mit Schreiben des Anwaltsgerichtshofes vom 09.04.2014, welches aufgrund einer Verfügung vom 08.04.2014 ergangen ist, aufgefordert worden, bis zum 30.04.2014 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2014 Stellung zu nehmen. Insbesondere ist er gebeten worden, Belege vorzulegen zum Nachweis seiner Behauptungen, - in der Angelegenheit „...“ sei zunächst zu klären gewesen, ob und in welcher Höhe aus dem beigetriebenen Fremdgeld eine Zahlung an einen Dritten erfolgen sollte, - der Betrag in Höhe von € 3.000,00 sei an Herrn ... gezahlt worden, das vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zum Aktenzeichen 716 b C 100/13 anhängig gewesene Verfahren sei erledigt, - die Forderung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 329 O 105/12 sei nebst Zinsen (wann?) beglichen, - die titulierte Forderung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 304 O 36/12 sei beglichen; in diesem Zusammenhang ist der Kläger darum gebeten worden, den Titel in Ablichtung vorzulegen, exakt anzugeben, wann die Forderung beglichen wurde und den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vorzulegen, aus dem sich ergeben soll, dass die Haftanordnung zu Unrecht ergangen ist. Weiter werde anheimgestellt, zu dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg Wandsbek in der Zwangsvollstreckungssache 760 M 206/14 vom 25.02.2014 Stellung zu nehmen. Der Kläger hat insoweit mit Schriftsatz vom 30.04.2014 um Fristverlängerung gebeten und eine entsprechende Stellungnahme bis zum 05.05.2014 angekündigt. Trotz einer mit Schreiben vom 09.05.2014 bis zum 14.05.2014 gesetzten Nachfrist ist keine Stellungnahme erfolgt. Mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 09.12.2014 ist der Kläger nochmals an die Erledigung der Verfügung vom 08.04.2014 erinnert und darauf hingewiesen worden, dass sich fehlender Vortrag zu den in der Verfügung genannten Punkten zu seinem Nachteil auswirken könne. Zu der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 ist der - aufgrund der sofort vollziehbaren Widerrufsentscheidung - nicht mehr postulationsfähige Kläger ohne seinen Prozessbevollmächtigten erschienen. Der Senat hat den Kläger gleichwohl zu den mit der Klage aufgeworfenen Gesichtspunkten informatorisch angehört. Der Kläger hat erklärt, die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2012 und vom 19.07.2012 seien beide von der ... AG erwirkt worden, deren Hauptgesellschafter ein alter Freund sei, mit dem er sich aber überworfen habe. Beide Forderungen seien zwischenzeitlich beglichen. Auch der zwischenzeitlich erlassene Haftbefehl sei aufgrund der Zahlung wieder aufgehoben worden, die Zahlung sei allerdings bereits vor Erlass des Haftbefehls erfolgt. Das Verfahren ... betreffe ebenfalls Auseinandersetzungen mit einem alten Freund. Im Hinblick auf das Verfahren ... hat der Kläger eingeräumt, Gelder mit einer gewissen Verzögerung weitergeleitet zu haben. Der Kläger hat weiter erklärt, er habe die Absicht gehabt, zum Verhandlungstermin Belege über die Zahlung sämtlicher Forderungen mitzubringen. Ihm sei jedoch in der Nacht vor der Verhandlung sein Arbeitsplatzrechner „abgeschmiert“, deswegen könne er keine Belege vorlegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mangels Postulationsfähigkeit keinen Antrag gestellt. Der Senat hat die Verfahrensakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.