Beschluss
I EVY 3/15 (I/6)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einem ärztlichen Attest, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Erkrankten in einer bevorstehenden gerichtlichen Verhandlung ergeben soll, müssen Ort, Anlass und Datum der Untersuchung sowie Art, Intensität und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angegeben werden (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2008, 2 Ws 613/08). Diesen Anforderungen genügt eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht.(Rn.7)
2. Da der Rechtsanwalt zudem sein Schreiben nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht direkt an die ihm aus der Ladung bekannte Telefaxnummer des Anwaltsgerichthofs versandt und auch nicht zusätzlich auf der Geschäftsstelle angerufen hat, deren Telefonnummer ebenfalls aus der Ladung ersichtlich war, hat er nicht alles einem Organ der Rechtspflege Zumutbare getan, um den Senat rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn von seiner krankheitsbedingten Verhinderung in Kenntnis zu setzen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Rechtsanwalts, den Termin vom 14.12.2015 aufzuheben und die Hauptverhandlung neu zu terminieren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem ärztlichen Attest, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Erkrankten in einer bevorstehenden gerichtlichen Verhandlung ergeben soll, müssen Ort, Anlass und Datum der Untersuchung sowie Art, Intensität und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angegeben werden (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2008, 2 Ws 613/08). Diesen Anforderungen genügt eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht.(Rn.7) 2. Da der Rechtsanwalt zudem sein Schreiben nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht direkt an die ihm aus der Ladung bekannte Telefaxnummer des Anwaltsgerichthofs versandt und auch nicht zusätzlich auf der Geschäftsstelle angerufen hat, deren Telefonnummer ebenfalls aus der Ladung ersichtlich war, hat er nicht alles einem Organ der Rechtspflege Zumutbare getan, um den Senat rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn von seiner krankheitsbedingten Verhinderung in Kenntnis zu setzen.(Rn.10) Der Antrag des Rechtsanwalts, den Termin vom 14.12.2015 aufzuheben und die Hauptverhandlung neu zu terminieren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Mit Senatsurteil vom 14.12.2015 wurde die Berufung des ordnungsgemäß geladenen Rechtsanwalts gem. §§ 143 Abs. 4 S. 2 BRAO, 329 Abs. 2 StPO ohne Sachverhandlung verworfen. Das Urteil wurde am Schluss der um 14:05 Uhr eröffneten Hauptverhandlung nach einer Wartezeit von 20 Minuten in Abwesenheit des Rechtsanwalts verkündet. Dem Senat war dabei nicht bekannt, dass um 10:24 Uhr des Hauptverhandlungstages ein Telefax-Schreiben des Rechtsanwalts bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangen war. Dieser hatte unter Bezugnahme auf die beigefügte Bescheinigung der Praktischen Ärztinnen ... vom 14.12. 2015 beantragt, den Termin zur Hauptverhandlung aufzuheben und neu zu terminieren. Der auf der Gemeinsamen Annahmestelle gefertigte Ausdruck des Telefax Schreibens vom 14.12.2015 ging erst am 15.12.2015 um 10:02 Uhr auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs ein. Das Urteil vom 14.12.2015 wurde dem Rechtsanwalt am 23.12.2015 mit dem Hinweis zugestellt, dass der Senat die Sache nach dem 08.01.2016 erneut beraten werde. Der Rechtsanwalt hat keine weiteren Erklärungen abgegeben. Bei wörtlicher Auslegung geht der Antrag des Rechtsanwalts aus seinem Telefaxschreiben vom 14.12.2015 ins Leere. Mit der Verkündung des Verwerfungsurteils war der Termin zur Hauptverhandlung um 14:25 Uhr beendet. Er kann heute nicht mehr aufgehoben werden. Auch der Antrag, einen neuen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, hat sich erledigt. Allerdings hätte der Senat bei rechtzeitiger Kenntnis von dem Eingang des Telefax Schreibens vor der Verkündung des Verwerfungsurteils prüfen müssen, ob der Rechtsanwalt ohne eigenes Verschulden am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert war. Diese Prüfung muss bei der Entscheidung über seine Telefax-Anträge vom 14.12.2015 nachgeholt werden. Darüber entscheidet der Senat in der für die Hauptverhandlung zuständigen Besetzung. Wird dabei festgestellt, dass vor der Verkündung des Verwerfungsurteils die Voraussetzungen gem. §§ 143 Abs. 4 S. 2 BRAO, 329 Abs. 3, 44 und 45 StPO vorgelegen haben, so muss dem Rechtsanwalt gegen dieses Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegenden Meinung, welcher sich der Senat anschließt, kann das auch von Amts wegen und vor Zustellung des Verwerfungsurteils gem. § 329 Abs. 3 StPO geschehen (vgl. Karlsruher Kommentar-Paul, 7. Aufl. 2013, Rdn. 22 zu § 330 StPO). Damit würde die Rechtslage wiederhergestellt, die vor der Säumnis bestand. Die bei der Übermittlung des von der Gemeinsamen Annahmestelle empfangenen Telefax-Schreibens an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs aufgetretene Verzögerung von fast 24 Stunden bleibt unberücksichtigt. Denn in der Allgemeinen Verfügung der Behörde für Justiz und Gleichstellung Nr. 11/2013 vom 20.08.2013 (Az. 1281/13/4-) wird unter A Ziff. I 2 Nr. 12 angeordnet, dass das vorgenannte Telefaxgerät für den Empfang von Telefax-Sendungen zuständig ist, die an den Anwaltsgerichtshof gerichtet sind. Zugunsten des Rechtsanwalts ist daher von dem rechtzeitigen Zugang dieser Unterlagen vor dem Beginn der Hauptverhandlung am 14.12.2015 auszugehen. Eine Wiedereinsetzung gegen das Verwerfungsurteil setzt jedoch zwingend voraus, dass der ordnungsgemäß geladene Rechtsanwalt sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigt hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Auch bei rechtzeitiger Kenntnis von dem bei der Gemeinsamen Annahmestelle um 10:24 Uhr eingegangenen Telefaxschreiben wäre das Fernbleiben des Rechtsanwalts von der auf 14:00 Uhr anberaumten Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt gewesen. Grundsätzlich kann nach ständiger Rechtsprechung eine plötzliche Erkrankung als ausreichender Entschuldigungsgrund anerkannt werden. Das Datum des ärztlichen Attests am Tage der Hauptverhandlung und die aus der Absenderkennung ersichtliche Uhrzeit (10:16 Uhr) seiner Absendung könnten ein Indiz für eine solche plötzliche Erkrankung des Rechtsanwalts sein. Dagegen spricht aber, dass es sich bei der per Telefax vorgelegten Urkunde um eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt. Diese dient grundsätzlich dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber. Von dieser Zweckbestimmung hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel einen hohen Beweiswert, den der Arbeitgeber im Rechtsstreit nur unter besonderen Voraussetzungen entkräften kann. Diese Einschränkungen finden vorliegend keine Anwendung. Einmal ist der Rechtsanwalt nicht als Arbeitnehmer tätig, sondern übt seinen Beruf als Selbstständiger in einer Einzelpraxis aus. Zum anderen gelten generell für ärztliche Atteste, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit des Erkrankten in einer bevorstehenden gerichtlichen Verhandlung ergeben soll, höhere Anforderungen. Hier müssen Ort und Anlass sowie das Datum der Untersuchung - in der Regel vor dem Verhandlungstermin - sowie Art, Intensität und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angegeben werden (vgl. - zitiert nach juris - : OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008 - 2 Ws 613/08 -; KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2014 - 4 Ws 70/14; für die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zuletzt BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14 -). Weil es an diesen unerlässlichen Angaben fehlt, hätte für den Senat vor der Urteilsverkündung auch keine Veranlassung bestanden, bei der Ärztin, welche die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterzeichnet hatte, telefonisch nachzufragen, wann und wo der Rechtsanwalt untersucht worden und warum er nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen für die am selben Tag stattfindende Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig war. Schließlich hat der Rechtsanwalt sein Schreiben nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um 10:16 Uhr des Verhandlungstages nicht direkt an die ihm aus der Ladung bekannte Telefaxnummer des Anwaltsgerichtshofs versandt. Er hat auch nicht zusätzlich auf der Geschäftsstelle angerufen; deren Telefonnummer war ebenfalls aus der Ladung ersichtlich. Für sein Telefax hat er stattdessen die dort nicht erscheinende Telefaxnummer der Gemeinsamen Annahmestelle benutzt. Damit hat er nicht alles einem Organ der Rechtspflege Zumutbare getan, um den Senat rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn von seiner krankheitsbedingten Verhinderung in Kenntnis zu setzen. Ein solches Verhalten ist für einen Rechtsanwalt in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren, der mit seiner Berufung die Aufhebung seiner erstinstanzlichen Verurteilung erreichen will, ungewöhnlich und erklärungsbedürftig. Der Rechtsanwalt hat jedoch, obwohl dazu bis zum 08.01.2016 Gelegenheit bestand, eine solche Erklärung nicht geliefert und damit seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung auch im Nachhinein nicht genügend entschuldigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 195 S. 2 BRAO in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.