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Beschluss

II ZU 2/2015

Anwaltsgerichtshof Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 57 Abs. 1 BRAO ist darauf gerichtet, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Handhabe zu geben, die Erfüllung der Pflichten aus § 56 Abs. 1 BRAO zu erzwingen. Der betroffene Rechtsanwalt, der die Auskunftspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO dadurch erfüllt, dass er sich auf ein bestimmtes ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO beruft, muss substantiiert darlegen, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunftsverweigerung gegründet wird.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 57 Abs. 1 BRAO ist darauf gerichtet, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Handhabe zu geben, die Erfüllung der Pflichten aus § 56 Abs. 1 BRAO zu erzwingen. Der betroffene Rechtsanwalt, der die Auskunftspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO dadurch erfüllt, dass er sich auf ein bestimmtes ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO beruft, muss substantiiert darlegen, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunftsverweigerung gegründet wird.(Rn.21) I. Sachverhalt Die Antragstellerin ist seit XXX zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Mit Schreiben vom 02.01.2013 wandte sich Herr XXX, Inhaber der Firma YYY, beschwerdeführend an die Antragsgegnerin. Nach seinem Vortrag hatte er ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg verloren, da die Antragstellerin es u. a. versäumt habe, verschiedene prozessrelevante Fakten erstinstanzlich vorzutragen. In einem anderen Verfahren hätten zu seinen Gunsten mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die gegnerische Partei existiert, und die Antragstellerin sei beauftragt worden, diese durchzusetzen bzw. auf ihrer Grundlage pfänden zu lassen. Seit Oktober 2011 sei sie nunmehr angeblich damit beschäftigt dies zu tun. Er erhalte keinerlei Kopien des Schriftverkehrs bzw. etwaiger Anträge. Anrufen in der Kanzlei der Antragstellerin werde mit dem Hinweis der Sekretärin begegnet, die Antragstellerin sei nicht im Hause und sie selbst (die Sekretärin) wisse davon nichts. Die gegnerische Partei habe erneut gepfändet, obwohl der zu Grunde liegende Titel vorsehe, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen sei und diese Sicherheitsleistung erbracht worden sei. Er bitte die Antragsgegnerin, auf die Antragstellerin einzuwirken, den aktuellen Stand der Dinge nachvollziehbar darzulegen und Auskunft über eingeleitete Pfändungen bzw. Geldeingänge mit Datumsangabe zu machen oder, falls die Antragstellerin sich überfordert fühle, die Sache kostenneutral an eine Kanzlei seiner Wahl abzugeben. Mit Schreiben vom 18.01.2013 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Erklärung darüber auf, ob sie mit einer Vermittlung durch die Antragsgegnerin einverstanden sei und weiter, zur Sache selbst Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin antwortete nicht. Mit Schreiben vom 03.07.2013 setzte der Vorstand der Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer XXX nunmehr formell Beschwerde erhoben habe. Er informierte die Antragstellerin nochmals über den zu Grunde liegenden Sachverhalt dahin, dass der Beschwerdeführer die Antragstellerin im Oktober 2011 damit beauftragt habe, mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse durchzusetzen, und er seitdem keinerlei Kopien etwaigen Schriftverkehrs oder von Anträgen erhalten habe etc. Die Antragsgegnerin führte weiter aus, dass - soweit der von dem Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt zutreffen sollte - ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 BORA vorliegen könnte. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass der Vorstand der Antragsgegnerin deshalb ein Beschwerdeverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet habe. Die Antragstellerin erhielt gemäß § 74 Abs. 3 BRAO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin nach Ablauf dieser Frist nach Aktenlage entscheiden könne. Die Antragstellerin reagierte auf das Schreiben der Antragsgegnerin nicht. In der Sitzung des Vorstandes der Antragsgegnerin am 05.09.2013 beschloss die zuständige Beschwerdeabteilung Z, die Handakte der Antragstellerin anzufordern. Mit Schreiben vom 26.09.2013 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Handakten betreffend das von der YYY GbR erteilte Mandat bis zum 11.10.2013 über die Geschäftsstelle dem Vorstand der Antragsgegnerin vorzulegen. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen seine Handakten vorzulegen hat und dass der Vorstand der Antragsgegnerin dieses Recht nunmehr ausübe. Die Antragstellerin wurde darüber belehrt, dass dies gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO nicht gelte, wenn der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Die Antragsgegnerin wurde weiter über § 2 Abs. 3 BORA dahin belehrt, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gilt, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordert. Die Antragstellerin reagierte erneut nicht. In der Sitzung am 06.11.2013 beschloss die zuständige Beschwerdekammer des Vorstandes der Antragsgegnerin, der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 500 anzudrohen. Diese Androhung erfolgte mit Schreiben des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 29.11.2013. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihrer Pflicht zur Vorlage der betreffenden Handakte nunmehr binnen einer Woche ab Zustellung des vorerwähnten Schreibens nachzukommen. Die Antragstellerin wurde darüber belehrt, dass sie gegen die Androhung des Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen könne. Mit Schreiben vom 09.12.2013 erklärte die Antragstellerin, sie habe Herrn XXX in diversen Verfahren anwaltlich vertreten, sie sei aber nicht von ihm beauftragt worden, mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse durchzusetzen. Herr XXX habe sie Anfang 2010 mit der Wahrnehmung seiner Interessen für die Firma YYY und sich selbst beauftragt. Aus diesen Verfahren stammten 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Hamburg zu Gunsten von Herrn XXX, nicht der Firma YYY, und diese seien erst im Laufe des Jahres 2012 erlassen worden. Da aus diesen Verfahren auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Gegenseite vorgelegen habe, habe sie die Aufrechnung gegen diese Forderung mit den vorliegenden Guthaben aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erklärt, nachdem Herr XXX diese Ansprüche zuvor an die Firma YYY abgetreten habe, und es sei eine Zwangsvollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Hamburg gefolgt. Sie habe in der Folgezeit persönlich und telefonisch versucht, eine einvernehmliche Lösung zur Abwicklung des Mandatsverhältnisses zu finden; dies sei gescheitert. Vollstreckungsanträge habe sie nicht mehr gestellt; da Herr XXX zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen sei, ihre Kostenrechnungen auszugleichen, habe sie von der Vollstreckung abgesehen, um nicht ihren weiteren Kosten, die für ihre Tätigkeit entstanden wären und die sie hätte verauslagen müssen, nachlaufen zu müssen. Soweit die Antragsgegnerin die Handakte einsehen wolle, bitte sie um Mitteilung, welches Verfahren vorgelegt werden solle; eine Akte für die Zwangsvollstreckung habe sie nicht angelegt. Der Vorstand der Antragsgegnerin befasste sich mit dem Vorgang auf seiner Sitzung am 04.06.2014. Mit Schreiben des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 09.07.2014 wurde die Antragstellerin gebeten mitzuteilen, ob sie mit der Weiterleitung der Stellungnahme vom 09.12.2013 an den Beschwerdeführer einverstanden sei. Unter Bezugnahme auf die Anfrage der Antragstellerin in dem Schreiben vom 09.12.2013, welche Handakten vorgelegt werden sollten, wurde die Antragstellerin aufgefordert, diejenigen Handakten vorzulegen, welche die erwähnten 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Hamburg beinhalteten. Die Antragstellerin reagierte erneut nicht. Mit Schreiben vom 06.08.2014 erinnerte der Vorstand der Antragsgegnerin an die Erledigung. Erneut erfolgte keine Reaktion der Antragstellerin. Der Vorstand der Antragsgegnerin beschloss durch die zuständige Beschwerdeabteilung Z in der Sitzung am 05.11.2014, die Handakte der Antragstellerin erneut anzufordern. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Handakten betreffend die von der YYY sowie die von Herrn XXX persönlich erteilten Mandate bis zum 15.12.2014 über die Geschäftsstelle dem Vorstand der Antragsgegnerin vorzulegen. Vorsorglich wies der Vorstand der Antragsgegnerin darauf hin, dass die Handakten aller Verfahren betreffend die vorgenannten Mandate vorzulegen seien. Die Antragstellerin wurde erneut auf § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO und § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO sowie auf § 2 Abs. 3 BORA hingewiesen. Mit Schreiben vom 06.01.2015 setzte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Nachfrist bis zum 15.01.2015. Die Antragstellerin reagierte wiederum nicht. In der Sitzung der zuständigen Beschwerdeabteilung Z des Vorstandes der Antragsgegnerin am 20.01.2015 beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin, der Antragstellerin erneut ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 500 anzudrohen. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 22.01.2015 aufgefordert, ihrer Pflicht zur Vorlage der betreffenden Handakte nunmehr binnen einer Woche nachzukommen und die geforderte Handakte vorzulegen. Die Antragstellerin wurde darüber belehrt, dass sie gegen die Androhung des Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen kann. Mit E-Mail vom 22.01.2015 erklärte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, das Schreiben vom 06.01.2015 sei ihr nicht recht verständlich. Sie habe bereits mitgeteilt, dass sie eine Handakte in dieser Sache nicht angelegt habe, da dies auch nicht notwendig gewesen sei. Sie werde mit normaler Post die Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Original übersenden und aus den Daten sei bereits erkennbar, dass die Angaben von Herrn XXX nicht zutreffen könnten. Sie bat darum, die Titel an Herrn XXX weiterzuleiten und weiter, die Sache abzuschließen. Die angekündigte Übersendung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgte nicht. In der Sitzung am 25.03.2015 beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin, gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 500 festzusetzen. Der Antragstellerin wurde diese Entscheidung mit Schreiben des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 29.04.2015 per Postzustellungsurkunde am 02.05.2015 zugestellt. Die Antragstellerin wurde weiter darauf hingewiesen, dass ihre Pflicht, die Anfrage des Vorstandes der Antragsgegnerin zu beantworten, durch die Festsetzung des Zwangsgeldes unberührt bleibe. Ergänzend wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie aufgefordert worden sei, die Handakten betreffend die von der YYY sowie von Herrn XXX persönlich erteilten Mandate vorzulegen, und dass es nicht auf ankomme, ob sie zusätzlich für die Zwangsvollstreckung eine Handakte angelegt habe. Mit Schreiben vom 02.06.2015, per Telefax eingegangen bei der Antragsgegnerin am gleichen Tage, beantragte die Antragstellerin „wegen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes“ die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass Herr XXX ihr im November 2011 keinen Auftrag zur Vollstreckung erteilt habe und sie deswegen auch keine Handakte angelegt habe. Es sei sinnvoll, zunächst zu ergründen, ob die von dem Beschwerdeführer geschilderte Sachlage überhaupt der Wahrheit entspreche. Sie wolle noch anmerken, dass sie im Jahre 2012 Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwirkt habe, bei welchen eventuell eine Zwangsvollstreckung im Raume gestanden habe. Da der Beschwerdeführer aber ihre Kostenrechnungen aus den für ihn geführten Verfahren nicht bezahlt habe, habe sie auch keine Veranlassung gesehen, weitere Vorschüsse, die zur Einleitung einer Vollstreckung erforderlich gewesen wären, einzuzahlen. In der Sitzung der zuständigen Beschwerdeabteilung Z des Vorstandes der Antragsgegnerin am 01.07.2015 wurde über den Antrag der Antragstellerin beraten; es wurde ein Beschluss dahin gefasst, dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen und die Sache dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. Die Vorlage an den Anwaltsgerichtshof durch die Antragsgegnerin erfolgte mit Schreiben vom 15.07.2015, eingegangen bei Gericht am 17.07.2015. Die Antragstellerin wurde mit Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats vom 30.07.2015 aufgefordert, ihren Antrag binnen einer Frist von 2 Wochen weiter zu begründen. Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 begründete die Antragstellerin, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage sei, die von der Antragsgegnerin geforderte Handakte vorzulegen. Nach ihrem Erkenntnisstand habe Herr XXX gegen sie Beschwerde eingereicht mit der Begründung, er habe sie (die Antragstellerin) im Oktober/November 2011 beauftragt, Pfändungsmaßnahmen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen einzuleiten, was unterblieben sei. Von diesem Auftrag sei ihr nichts bekannt, und deswegen habe sie auch keine Handakte angelegt, die sie vorlegen könne. II. Entscheidungsgründe 1. Der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes richtet. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO kann gegen die Androhung und gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beantragt werden. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen vom 29.11.2013 und 22.01.2015 wird die Monatsfrist des § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO durch den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes vom 02.06.2015 offenkundig nicht gewahrt. 2. Soweit er sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. Euro 500 richtet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das Zwangsgeld zu Recht nach § 57 Abs. 1 BRAO festgesetzt, weil die Antragstellerin ihrer Vorlagepflicht gemäß § 56 Abs. 1 BRAO nicht nachgekommen ist. a. § 56 Abs. 1 BRAO bestimmt, dass der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen hat. Dies gilt nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO nur dann nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Sinn und Zweck des §§ 57 Abs. 1 BRAO ist darauf gerichtet, dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer eine Handhabe zu geben, die Erfüllung der Pflichten aus § 56 Abs. 1 BRAO zu erzwingen (vgl. nur Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage, § 57 Rn. 1). Die Zwangsmittel des § 57 Abs. 1 BRAO sind Beugemittel, die den betroffenen Rechtsanwalt anhalten sollen, seine Auskunftspflicht zu erfüllen; sie sind damit zulässig und also in ihrer Festsetzung zu Recht erfolgt, solange der betroffene Rechtsanwalt seine Pflicht aus § 56 Abs. 1 BRAO nicht oder nicht vollständig erfüllt hat (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Auflage, § 57 Rn. 2). Zwar kann die Auskunftspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO auch dadurch erfüllt werden, dass sich der betroffene Rechtsanwalt auf ein bestimmtes ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO beruft; es bedarf dann aber der Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunftsverweigerung gegründet wird. Die Notwendigkeit dieser Substantiierung folgt schon daraus, dass es der Rechtsanwaltskammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann (so bei Auskunftsverweigerung wegen behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht). Auch außerhalb des Berufsrechtes gilt, dass die Tatsachen, auf welche ein Auskunftsverweigerungsrecht gestützt wird, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind (vgl. § 56 StPO). b. Vorliegend ist die Antragstellerin vor der durch Beschluss vom 25.03.2015 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung untätig geblieben, ohne sich gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO auf ein Recht zur Verweigerung der Handaktenvorlage zu berufen. Die darin liegende Berufspflichtverletzung reicht zur Bestätigung der Zwangsgeldfestsetzung allerdings nicht aus, da diese keine Disziplinarmaßnahme zur Ahndung von Pflichtverstößen ist, sondern ein künftiges Verhalten erzwingen soll (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage, § 57 Rn. 2 m.w.N.). Damit ist entscheidend, ob die Pflicht zur Vorlage der Handakte fortbesteht. Dies ist hier der Fall, weil sich die Antragstellerin weiterhin nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO auf ein Verweigerungsrecht berufen hat. Insbesondere genügt ihr Schriftsatz vom 26.08.2015 nicht den aufgezeigten Anforderungen an eine solche Berufung. Darin hat die Antragstellerin lediglich pauschal geltend gemacht, die Möglichkeit zur Herausgabe der Unterlagen nicht zu erkennen, und dies damit begründet, dass sie keine Handakte angelegt habe. Diese Einlassung ist nicht geeignet, ein Auskunftsverweigerungsrecht substantiiert darzulegen, denn die Antragstellerin behauptet damit nicht, keine Handakten betreffend die Mandate der Firma YYY und Herrn XXX angelegt zu haben. Vielmehr hatte sie das Bestehen von entsprechenden Mandatsbeziehungen mit ihrem Schreiben vom 09.12.2013 selbst eingeräumt. Auf die Herausgabe der diesbezüglichen Handakten zielt das Auskunfts- und Vorlagebegehren der Antragsgegnerin aber ab. Da die Antragstellerin - wie sie selbst zugesteht - insoweit über Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Gunsten dieser Mandanten und zulasten dieser Mandanten verfügt, existieren Handakten, die an die Antragsgegnerin herauszugeben sind. c. Die Höhe des Zwangsgeldes von Euro 500 erscheint im Lichte des Gesamtverhaltens der Antragstellerin und angesichts der Dauer der Verweigerung als angemessen und erforderlich, um die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Pflicht zu veranlassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 195, 197 Abs. 1 S. 1, 197 a Abs. 1 S. 1 BRAO. Den Streitwert bemisst der Senat nach der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Die Entscheidung hatte ohne mündliche Verhandlung zu ergehen (§ 57 Abs. 3 S. 5 BRAO i. V. m. § 309 Abs. 1 StPO).