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Urteil

AGH I ZU 1/2017 (I-10), AGH I ZU 1/17 (I-10)

Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des betroffenen Rechtsanwalts eröffnet wird oder dieser in das vom Vollstreckungsgericht gemäß § 26 Abs. 2 InsO oder § 882 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen ist.(Rn.22) 2. Die Erklärung des Insolvenzverwalters, dass das Vermögen des Rechtsanwalts aus einer selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, schließt die Gefährdung der Interessen Rechtssuchender nicht aus.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des betroffenen Rechtsanwalts eröffnet wird oder dieser in das vom Vollstreckungsgericht gemäß § 26 Abs. 2 InsO oder § 882 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen ist.(Rn.22) 2. Die Erklärung des Insolvenzverwalters, dass das Vermögen des Rechtsanwalts aus einer selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, schließt die Gefährdung der Interessen Rechtssuchender nicht aus.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die mündliche Verhandlung konnte in Abwesenheit des Klägers durchgeführt werden. Dieser wurde ordnungsgemäß geladen und die Ladung enthielt den erforderlichen Hinweis, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, Rn. 3 zu § 103 VwGO). 2. Der Senat legt den Klagantrag dahingehend aus, dass vom Kläger die Aufhebung des ihn betreffenden Widerrufsbescheids „in Form des Widerspruchsbescheids“ beantragt wird. Die Aufhebung allein des Letzteren hilft ihm nicht, da dann der frühere Widerrufsbescheid unangefochten bliebe und das eigentlich mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel verfehlt würde. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 13 BRAO erst mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheides erlischt, sich als Rechtsanwalt selbst vertritt (§§ 112 c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 S. 8 VwGO). 4. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Die dafür nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehenden Voraussetzungen liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die Beurteilung später eintretender Verbesserungen der Vermögensverhältnisse und/oder eine Beseitigung des Vermögensverfalls ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Der Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des betroffenen Rechtsanwalts eröffnet wird oder dieser in das vom Vollstreckungsgericht gem. § 26 Abs. 2 InsO oder § 882 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Beides traf für den Kläger zu, sowohl am ... .... 2016, bei Erlass des Widerspruchbescheids, als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2017. 5. Tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausschließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere greifen die Einwendungen des Klägers gegen die gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalls nicht durch. a) Der im Entwurf vorgelegte Insolvenzplan reicht nicht aus. Lediglich ein vom Gericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) könnten die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016, NJW 2017, 1181). b) Die Erklärung des Insolvenzverwalters P. vom 07. Januar 2016, dass das Vermögen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, schließt die Gefährdung der Interessen Rechtssuchender nicht aus (BGH Beschluss vom 16. März 2015, BeckRS 2015, 07398. c) Die von dem Kläger behauptete Möglichkeit der Verwaltung von Mandanten- und Fremdgeldern durch die Rechtsanwaltskollegen ... und ... ist ebenfalls unerheblich. Denn selbst auferlegte Beschränkungen der der Verfügungsbefugnis über Fremdgeld sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtssuchenden auszuschließen (BGH a.a.O.). 6. Schließlich hat auch die Beklagte mit dem Widerrufsbescheid vom ... .... 2016 das Grundrecht des Klägers auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG nicht verletzt. Es wäre ihm möglich gewesen, den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu vermeiden und weiterhin als Rechtsanwalt zu arbeiten, wenn er seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausgeübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, verabredet hätte (BGH a.a.O.). 7. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen, da seine Klage vollumfänglich abgewiesen wurde (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VWGO). 8. Ein Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung; auch ein Fall der Divergenz liegt nicht vor (§ 112 e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO). Dr. Soehring Dr. Witthohn Prof. Dr. Seibt - durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert - Scholz Brauer Der am ... ... ... geborene Kläger wurde am ... ... ... zur Rechtsanwaltschaft in Hamburg zugelassen. Er ist als Einzelanwalt in Bürogemeinschaft mit Herrn Rechtsanwalt ... .... und Frau Rechtsanwältin ... .... tätig. Am ... ... ... verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 45,00. Aufgrund desselben Sachverhaltes wurde er vom Hamburgischen Anwaltsgericht mit Urteil vom ... ... ... zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von € 3.500,00 verurteilt. Als der Kläger die Geldbuße nicht zahlte, leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung ein. Der Gerichtsvollzieher teilte mit, dass der Kläger „im Geschäftslokal amtsbekannt pfandlos“ sei. Hieran schloss sich ein jahrelanger Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem Kläger zu dessen Vermögensverhältnissen an. Aufgrund von sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom ... ... 2014 auf, seine Vermögensverhältnisse zu erklären und wies darauf hin, dass Sorge bestünde, ob er in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geraten sei. Die Erklärungen des Klägers waren nicht ausreichend und die Beklagte prüfte, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf mit oder ohne Anordnung einer sofortigen Vollziehung vorlägen. Am ... ... 2015 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Den Antrag auf Eigenverwaltung lehnte das Gericht ab. Zum Insolvenzverwalter ernannte es Herrn Rechtsanwalt ... ..... Mit Schreiben vom 07. Januar 2016 erklärte der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Mit Bescheid vom 15. März 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung führte sie sieben Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Der Vermögensverfall indiziere die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger ausnahmsweise eine solche Gefährdung nicht vorliege, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen den ihm am 16. März 2016 zugestellten Widerrufsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2016 Widerspruch ein. Diesen begründete er mit Schreiben vom 17. Juni 2016 und wies darauf hin, dass der Insolvenzverwalter Peters seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aus der Insolvenzmasse freigegeben habe. Zudem hätte er mit Hilfe des Kollegen Herrn Rechtsanwalt ... .... einen Insolvenzplan erstellt, der bereits beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg eingereicht worden sei. Durch den Insolvenzplan solle eine zeitnahe Restschuldbefreiung erreicht und der vermutete Vermögensverfall beseitigt werden. Des Weiteren würde er bis zur Restschuldbefreiung auch keine Mandantengelder oder Fremdgeld annehmen. Sollte die Notwendigkeit der Verwaltung von Fremdgeld entstehen, würde dies ausschließlich über ein entsprechendes Treuhandkonto des Kollegen .... erfolgen. Der Kollege .... habe sich dazu bereit erklärt und überwache seine freigegebene Tätigkeit als Rechtsanwalt ebenso wie der Insolvenzverwalter .... Schließlich führte der Kläger aus, dass er ab dem Jahre 2010 unverschuldet in eine finanziell immer schwieriger werdende Situation geraten sei, da er in den Jahren 2007 und 2008 Eigentumswohnungen als Altersvorsorge erworben habe, die sich später alle als Schrottimmobilien herausgestellt hätten. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom ... ... 2016 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Tatvorwurf war die Hinterziehung von rund TEUR 100 Umsatzsteuer in den Jahren 2007 bis 2011 und rund TEUR 32 Einkommensteuer in den Jahren 2009 bis 2011. Das Urteil ist seit dem 01.07.2016 rechtskräftig. Mit Bescheid vom .., .... 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung berief sie sich erneut auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch hätte der Kläger den von ihm angekündigten Insolvenzplan nicht vorgelegt, wobei aber auch nur ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan eine Ordnung der Vermögensverhältnisse belegen könne. Das Insolvenzverfahren sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei die von dem Kläger vorgetragene „Überwachung“ durch die Kollegen .... und .... nicht ausreichend, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auszuschließen. Hierfür reiche nach der Rechtsprechung des BGH die selbst auferlegte Beschränkung eines Rechtsanwalts, keine Fremdgelder anzunehmen, nicht aus. Der Kläger sei weiterhin selbständig als Rechtsanwalt tätig und hätte keinen gemeinsamen Kanzleistandort mit den Kollegen .... oder ..... Gegen den ihm am ... ... 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid reichte der Kläger mit Schriftsatz vom ... ... 2017, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am ... ... 2017, Klage ein. Er beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2016 zu dem Aktenzeichen ... betreffend den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger die „Freigabe“ seiner Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter. Dies würde gewährleisten, dass die Gläubigerinteressen im Rahmen des Insolvenzverfahrens gewahrt werden und er seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt fortsetzen könne. Des Weiteren überreicht er im Entwurf einen Insolvenzplan. Dieser sieht zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen in Höhe von € 1,2 Mio. vor und soll durch die Bereitstellung eines zusätzlichen Verteilungsbetrages von dritter Seite in Höhe von € 50.000,00 umgesetzt werden. Der Insolvenzplan sei jedoch aufgrund von nachgemeldeten Forderungen noch nicht fertig gestellt und hätte daher in seiner endgültigen Fassung noch nicht beim Insolvenzgericht eingereicht werden können. Er zahle vorläufig einen Betrag in Höhe von € 334,72 an die Insolvenzmasse und hätte im Jahr 2016 einen Überschuss in Höhe von € 97.576,00 erwirtschaftet. Außerhalb des Insolvenzverfahrens bestünden keinerlei Forderungen gegen ihn. Vor diesem Hintergrund seien seine Vermögensverhältnisse als geordnet zu betrachten und es bestehe keine Gefährdung der Interessen von Rechtssuchenden. Eine solche abstrakte Vermutung stelle eine unzulässige Unterstellung der Beklagten dar und verletzte ihn in seinen Rechten auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie Schriftsatz vom 22. Februar 2017 ihre Argumente aus dem Widerrufsverfahren. In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2017 erschien der Kläger nicht.