Beschluss
AGH I ZU (SYN) 3/2017 (I-11), AGH I ZU (SYN) 3/17 (I-11)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Geht es in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache zwischen der Deutschen Rentenversicherung und einer Rechtsanwaltskammer um die Folgen der von dem beigeladenen Rechtsanwalt begehrten und von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, kommt es für die endgültige Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG auf die sich bei Einreichung der Klage aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin (Deutsche Rentenversicherung) an. Dabei sind sämtliche für Rechnung des Beigeladenen erhaltenen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, welche die Deutsche Rentenversicherung nach der bestandskräftigen Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt an die für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen gem. § 286f SGB VI zu erstatten hat.
Tenor
I. Der Beschluss vom 19.05.2017 wird zu Ziff. III dahin abgeändert, dass die Klägerin zunächst nur sämtliche Pflichtbeiträge nach dem Stand vom 27.03.2017 anzugeben hat, welche sie – ohne Präjudiz für die mit Schriftsatz vom 08.06.2017 geltend gemachte verspätete Antragstellung des Beigeladenen gem. § 231 Abs. 4 b S. 6 SGB VI – nach dessen bestandskräftiger Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an die für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzuführen hat.
II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt, bis das Senatsurteil in dem Rechtsstreit AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) Rechtskraft erlangt oder das vorerwähnte Verfahren anderweitig beendet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht es in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache zwischen der Deutschen Rentenversicherung und einer Rechtsanwaltskammer um die Folgen der von dem beigeladenen Rechtsanwalt begehrten und von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, kommt es für die endgültige Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG auf die sich bei Einreichung der Klage aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin (Deutsche Rentenversicherung) an. Dabei sind sämtliche für Rechnung des Beigeladenen erhaltenen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, welche die Deutsche Rentenversicherung nach der bestandskräftigen Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt an die für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen gem. § 286f SGB VI zu erstatten hat. I. Der Beschluss vom 19.05.2017 wird zu Ziff. III dahin abgeändert, dass die Klägerin zunächst nur sämtliche Pflichtbeiträge nach dem Stand vom 27.03.2017 anzugeben hat, welche sie – ohne Präjudiz für die mit Schriftsatz vom 08.06.2017 geltend gemachte verspätete Antragstellung des Beigeladenen gem. § 231 Abs. 4 b S. 6 SGB VI – nach dessen bestandskräftiger Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an die für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzuführen hat. II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt, bis das Senatsurteil in dem Rechtsstreit AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) Rechtskraft erlangt oder das vorerwähnte Verfahren anderweitig beendet wird. Zu I. Für die endgültige Streitwertfestsetzung kommt es gem. § 52 Abs. 1 GKG auf die sich aus dem Klagantrag ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin an. Deren Beurteilung aus der Sicht bei Einreichung der Klage hängt auch von der Beantwortung der zu Ziff. I gestellten Frage ab. Die für den Beigeladenen an die Klägerin gezahlten Pflichtbeiträge, welche diese nach dem Stand vom 27.03.2017 unschwer ermitteln kann und je nach Ausgang des Rechtsstreits entweder behalten darf oder gem. § 286 f. SGB VI an die zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzuführen hat, ist für die ordnungsgemäße Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung des Klagantrags für den Senat unverzichtbar. Die von der Klägerin geltend gemachte verspätete Antragstellung des Beigeladenen nach § 231 Abs. 4 b S. 6 SGB VI, zu welcher dieser noch nicht angehört worden ist, hat dabei unberücksichtigt zu bleiben. Zu II. Der Rechtsstreit war gem. §§ 112 c Abs. 2 S. 1 BRAO, 87 a Abs. 1 Nr. 1, 94 VwGO auszusetzen, bis das Senatsurteil in dem Rechtsstreit AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6), gegen welches wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen wurde, Rechtskraft erlangt oder der vorerwähnte Rechtsstreit anderweitig beendet wird. Wann und auf welche Weise dies geschieht, und welche neuen oder zusätzlichen, möglicherweise zeit- und kostensparenden Rechtsschutzmöglichkeiten sich wegen des Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die am Verfahren AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) Beteiligten aus dem – erst nach der dortigen mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017 bekannt gewordenen – Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.2016 (Aktenzeichen: B 5 RE 7/16 R, vgl. z.B. AnwBl 2017, S. 780) ergeben – davon hängen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch im vorliegenden Rechtsstreit die Zulässigkeit des angekündigten Klagantrags und die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen begehrten und von der Klägerin abgelehnten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ab. Nach dem BSG-Urteil vom 15.12.2016 soll nämlich eine unabhängige anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der abhängigen Beschäftigung – anders als nach den früheren Urteilen desselben Gerichts vom 03.04.2014 (Aktenzeichen: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) für angestellte Unternehmensjuristen – nicht mehr generell unmöglich sein (so aber ausdrücklich das BSG in Rdn. 26 der Entscheidungsgründe des zuletzt genannten Urteils: „Denn die anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich“). Der Streit um die Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte kann nach dieser geänderten Rechtsprechung, soweit es um die Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geht, auch direkt zwischen dem jeweiligen Antragsteller und dem Träger der Rentenversicherung sowie ggfs. durch gerichtliche Anfechtung der von diesem erlassenen ablehnenden Befreiungsbescheide im Rechtsweg zu den Sozialgerichten ausgetragen werden. Für Zulassungsbewerber, denen es ausschließlich oder vordringlich auf die Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt, ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die vorherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht mehr zwingend erforderlich.