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Urteil

AGH I ZU 17/16 (I-9)

Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Unerweislichkeit der rechtzeitigen Klageeinreichung geht zu Lasten des Klägers, die Beweislast dafür, dass er die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben hat, trägt der Kläger, da er aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleiten möchte.(Rn.22) 2. Der Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf der Klagschrift beweist (§§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO), wann die Klage dort eingegangen ist (hier: am Tag nach Fristablauf). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sie, wie vom Kläger vorgetragen, bereits am Vortag bei der Gemeinsamen Annahmestelle für Gerichte und Behörden in Hamburg im Ziviljustizgebäude eingereicht und dort versehentlich nicht gestempelt worden sein könnte. Allerdings müsste dann die Klageschrift entweder entgegen der üblichen Handhabung nicht am selben Tag zum Oberlandesgericht transportiert worden sein, oder sie müsste zwar noch am selben Tag zum Oberlandesgericht gelangt, aber dort versehentlich erst am nächsten Tag gestempelt worden sein. Diese Handhabung ist äußerst fernliegend, denn dann müssten sich mehrere Fehler bei der Gemeinsamen Annahmestelle und bei der Poststelle des Oberlandesgerichts ereignet haben (versehentlich unterbliebenes Abstempeln und mangelnde Aufmerksamkeit bei der Verteilung in die Fächer bei der Gemeinsamen Annahmestelle sowie verspäteter Transport zum Oberlandesgericht oder verspätetes Abstempeln dort).(Rn.20) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung am 9. März 2018 eingegangen ist.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unerweislichkeit der rechtzeitigen Klageeinreichung geht zu Lasten des Klägers, die Beweislast dafür, dass er die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben hat, trägt der Kläger, da er aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleiten möchte.(Rn.22) 2. Der Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf der Klagschrift beweist (§§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO), wann die Klage dort eingegangen ist (hier: am Tag nach Fristablauf). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sie, wie vom Kläger vorgetragen, bereits am Vortag bei der Gemeinsamen Annahmestelle für Gerichte und Behörden in Hamburg im Ziviljustizgebäude eingereicht und dort versehentlich nicht gestempelt worden sein könnte. Allerdings müsste dann die Klageschrift entweder entgegen der üblichen Handhabung nicht am selben Tag zum Oberlandesgericht transportiert worden sein, oder sie müsste zwar noch am selben Tag zum Oberlandesgericht gelangt, aber dort versehentlich erst am nächsten Tag gestempelt worden sein. Diese Handhabung ist äußerst fernliegend, denn dann müssten sich mehrere Fehler bei der Gemeinsamen Annahmestelle und bei der Poststelle des Oberlandesgerichts ereignet haben (versehentlich unterbliebenes Abstempeln und mangelnde Aufmerksamkeit bei der Verteilung in die Fächer bei der Gemeinsamen Annahmestelle sowie verspäteter Transport zum Oberlandesgericht oder verspätetes Abstempeln dort).(Rn.20) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung am 9. März 2018 eingegangen ist. Die Klage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig erhoben worden ist. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Monatsfrist der §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.10.2016 zugestellt, so dass die Klagfrist am Montag, den 28.10.2016, ablief. Der Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf der Klagschrift beweist (§§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO), dass die Klage dort am 29.11.2016 eingegangen ist. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie, wie vom Kläger vorgetragen, bereits am 28.11.2016 bei der Gemeinsamen Annahmestelle eingereicht und dort versehentlich nicht gestempelt worden sein könnte. Allerdings müsste dann die Klagschrift entweder entgegen der üblichen Handhabung nicht am selben Tag zum Oberlandesgericht transportiert worden sein, oder sie müsste zwar noch am 28.11.2016 zum Oberlandesgericht gelangt, aber dort versehentlich erst am nächsten Tag gestempelt worden sein. Hiervon ist der Senat indes nicht überzeugt. Dieser vom Kläger geltend gemachte Verfahrensgang könnte nur dann zutreffend sein, wenn sich - was äußerst fernliegend erscheint - mehrere Fehler bei der Gemeinsamen Annahmestelle und bei der Poststelle des Oberlandesgerichtes (versehentlich unterbliebenes Abstempeln und mangelnde Aufmerksamkeit bei der Verteilung in die Fächer bei der Gemeinsamen Annahmestelle sowie verspäteter Transport zum Oberlandesgericht oder verspätetes Abstempeln dort) ereignet hätten. Das ist möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Überdies hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der - durch keine Beweismittel gestützten - Angaben des Klägers zum Verfahrensablauf. Dieser hat klar angegeben, es habe ein männlicher Bediensteter in der Gemeinsamen Annahmestelle Dienst gehabt; tatsächlich war es nach Auskunft der Annahmestelle Frau XXX und damit eine weibliche Bedienstete. Zudem hat der Kläger zunächst mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie der Mitarbeiter den Eingangsstempel auf die Klageschrift gesetzt habe, ist hiervon im weiteren Verlauf seiner Einlassung aber abgerückt und hat eingeräumt, sich hierüber nicht mehr sicher zu sein. Schließlich erscheint es auch wenig plausibel, dass sich der Kläger den Eingang bei der Annahmestelle nicht hat bestätigen lassen. Zwar besteht keine Pflicht, sich eine Quittung geben zu lassen; bei einer so wichtigen Klage hätte es aber nahe gelegen. Weitere Sachaufklärung erscheint nicht möglich. Die Unerweislichkeit der rechtzeitigen Klageinreichung geht zu Lasten des Klägers, da er aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 108 Rz. 12; vgl. auch BSG, Beschluss vom 6.12.2016, Az.: B 6 KA 59/16 B, juris Rn. 5: „Die Beweislast dafür, dass er die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben hat, trägt der Kläger“). Auch wenn Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage im Freibeweisverfahren, also ohne Einschränkung hinsichtlich der Beweismittel, getroffen werden können, gelten für das Beweismaß keine Besonderheiten; es bleibt vielmehr dabei, dass die beweisbedürftige Tatsache zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) feststehen muss (vgl. BVerwG, NJW 2008, 3588). Soweit dies in der Kommentarliteratur teilweise anders beurteilt wird (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 74 Rz. 17; Brink in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 74 Rz. 27; Krausnick in Gärditz, VwGO, 1. Aufl., § 74 Rz. 28), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Allerdings braucht das hier nicht vertieft zu werden, denn der Senat sieht, wie ausgeführt, die rechtzeitige Klageeinreichung nicht einmal als überwiegend wahrscheinlich an, sondern beurteilt die Aussage des Klägers als unglaubhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der am XXX geborene Kläger wurde, nachdem zuvor seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden war, am 11.6.2012 von der Beklagten wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11.7.2016 nahm die Beklagte diese Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 14 Abs. 1, 7 Nr. 5 BRAO zurück. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.10.2016, dem Kläger zugestellt am 26.10.2016 (Personalakte Bl. 240 Rückseite), wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Die Klagschrift trägt einen Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts datiert auf den 29.11.2016, 9-10 Uhr (Bl. 2). Die Rücknahme der Zulassung beruht auf einem Strafurteil des AG Hamburg vom 29.7.2015 (245 Ds 164/15), durch das der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Kläger trägt vor, er habe die Klage am Montag, den 28.11.2016, persönlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Gerichte und Behörden im Ziviljustizgebäude (im Folgenden „Gemeinsame Annahmestelle“) abgegeben. Gerade wegen der Bedeutung der Angelegenheit sei ihm die Frist besonders wichtig gewesen. Er habe sich den Eingang allerdings nicht quittieren lassen. Das Datum des Eingangsstempels müsse auf einem Fehler der Poststelle beruhen.. Zur Sache macht er geltend, dass nicht jedes betrügerische Verhalten zwingend zur Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO führe. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.10.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt in Frage, dass die Klage rechtzeitig eingegangen ist. Auf Anfrage des Senats hat die Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 3.3.2017 (Bl. 44) die Arbeitsabläufe beim Abstempeln von Eingängen dargestellt und erläutert, dass Eingänge noch in Anwesenheit des Überbringers abgestempelt werden, nachdem vorher auf einem separaten Papierblatt eine Probestempelabdruck gemacht wird. Auf diese Weise würden mehrfach am Tag die Stempelungen kontrolliert. Die Gemeinsame Annahmestelle hat mit Schreiben vom 16.3.2017 (Bl. 45) darauf verwiesen, dass die Klage keinen Eingangsstempel der Gemeinsamen Annahmestelle trage und, vorsorglich zusätzlich ausgeführt, der Eingangsstempel am 28.11.2016 sei richtig eingestellt gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 hat der Senat den Kläger angehört. Dieser hat ausgesagt, dass er die Klage am 28.11.2016 zwischen 9.00 und 9.30h in der Gemeinsamen Annahmestelle im Ziviljustizgebäude abgegeben habe. Er habe sie in das Eingangsfach gelegt. Es sei nach seiner Erinnerung ein männlicher Bediensteter zugegen gewesen. Ob in seiner Gegenwart ein Stempel angebracht worden sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Er habe gesehen, dass der Bedienstete das Schriftstück herangezogen habe. Die Klageschrift sei das einzige Schriftstück, das er an dem Tag bei der Gemeinsamen Annahmestelle abgegeben habe. Daraufhin hat der Senat eine weitere Anfrage an die Gemeinsame Annahmestelle gerichtet (Bl. 95-97). Sie hat mit Schreiben vom 15.11.2017 (Bl. 98) geantwortet, dass es Probleme mit den Abläufen am 28.11.2016 nicht gegeben habe. Am Eingangsschalter sei Frau XXX eingeteilt gewesen. Alle am Eingangsschalter abgegebenen Schriftstücke erhielten einen Eingangsstempel. Eine besondere Sicherungsmaßnahme gebe es nicht. Es werde aber bei der Verteilung der Schriftstücke in die Fächer an der Fachanlage eine Sichtkontrolle durchgeführt, ob sie einen Eingangsstempel erhalten haben. Täglich werde dreimal die Post zum Oberlandesgericht transportiert, und zwar um 8.00h, um 9.00h und um 12.00h. Ein Problem mit dem Transport zum Oberlandesgericht habe es am 28.11.2016 nicht gegeben, so dass eine zwischen 9.00 und 9.30h eingegangene Klageschrift um 12.00h mit dem Transportwagen zum Hanseatischen Oberlandesgericht befördert worden wäre. Frau XXX hat in ihrer dienstlichen Äußerung vom 14.11.2017 (Bl. 99) ausgeführt, dass sie sich an eine am 28.11.2016 abgegebene Klagschrift aufgrund des großen täglichen Eingangsvolumens nicht erinnern könne. Störungen am 28.11.2016 seien ihr nicht bekannt. Zeitabstände bei der Abstempelung gebe es nicht. Alle Eingänge würden durchgehend abgestempelt; Ausnahmen gebe es nur bei größeren Mengen. Aber auch dann würden die Eingänge innerhalb der nächsten Minuten abgestempelt. Die Parteien haben zu diesen Auskünften Stellung genommen. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat die Verfahrensakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.