Urteil
AGH I ZU (SYN) 3/17 (I-11), AGH I ZU (SYN) 3/2017 (I-11)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird für eine bestimmte Tätigkeit und ein bestimmtes Arbeitsverhältnis erteilt.(Rn.17)
2. Eine vergleichbare oder gleiche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist jedoch nicht die Tätigkeit, auf die sich die Zulassung bezieht.(Rn.18)
3. Auch der Umstand, dass der neue Arbeitgeber im Verhältnis zum alten Arbeitgeber ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist, ändert daran nichts. Zwar erlaubt § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BRAO die Tätigkeit auch für verbundene Unternehmen des Arbeitgebers. Für die Zulassung ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Frage, da es keine Regelungslücke gibt.(Rn.19)
4. Im Übrigen stimmt die Interessenlage bei der Zulassung nicht mit derjenigen bei der Berufsausübung überein, denn ersichtlich wollte der Gesetzgeber des § 46 BRAO die Zulassung auf einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit begrenzen.(Rn.19)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2017 wird mit Wirkung ab dem 1. März 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin 10 %, im Übrigen trägt der Beigeladene diese selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird für eine bestimmte Tätigkeit und ein bestimmtes Arbeitsverhältnis erteilt.(Rn.17) 2. Eine vergleichbare oder gleiche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist jedoch nicht die Tätigkeit, auf die sich die Zulassung bezieht.(Rn.18) 3. Auch der Umstand, dass der neue Arbeitgeber im Verhältnis zum alten Arbeitgeber ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist, ändert daran nichts. Zwar erlaubt § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BRAO die Tätigkeit auch für verbundene Unternehmen des Arbeitgebers. Für die Zulassung ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Frage, da es keine Regelungslücke gibt.(Rn.19) 4. Im Übrigen stimmt die Interessenlage bei der Zulassung nicht mit derjenigen bei der Berufsausübung überein, denn ersichtlich wollte der Gesetzgeber des § 46 BRAO die Zulassung auf einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit begrenzen.(Rn.19) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2017 wird mit Wirkung ab dem 1. März 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin 10 %, im Übrigen trägt der Beigeladene diese selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben, und zum größeren Teil begründet. Für die Begründetheit der Klage kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Zulassung des Beigeladenen an (BGH 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 6/18 Rz. 15, zitiert nach Juris; ständige Rspr.). Relevant ist hier zum einen das Datum des Ausgangsbescheides, also der 21. November 2016, und zum anderen das Datum der Beschlussfassung der Beklagten über den Widerspruchsbescheid, also der 1. März 2017. Eine zeitlich differenzierte Betrachtung ist deswegen angezeigt, weil der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den angefochtenen Verwaltungsakt einschließlich Widerspruchsbescheid nur aufhebt, soweit dieser rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. 2. Der Zulassungsbescheid der Beklagten war mit Wirkung ab dem 1. März 2017 aufzuheben, weil der Beigeladene seit diesem Zeitpunkt nicht mehr die Tätigkeit ausübte, für die er die Zulassung beantragt hatte. a. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird für eine bestimmte Tätigkeit und ein bestimmtes Arbeitsverhältnis erteilt (BGH 27.2.2019 – AnwZ (Brfg) 36/17 Rz. 5). Das war in diesem Fall die Tätigkeit als Syndikus/General Counsel bei der I GmbH. Am 1. März 2017 übte der Beigeladene diese Tätigkeit bei der I GmbH nicht mehr aus, so dass die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung und der vorgelegte Arbeitsvertrag nicht mehr relevant waren. Damit war die Zulassung am 1. März 2017 nicht mehr rechtmäßig. Der Beigeladene weist darauf hin, dass er dieselbe Tätigkeit in derselben Unternehmensgruppe weiter ausübe. Eine vergleichbare oder gleiche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist jedoch nicht die Tätigkeit, auf die sich die Zulassung bezieht. b. Auch der Umstand, dass der neue Arbeitgeber im Verhältnis zum alten Arbeitgeber ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist, ändert daran nichts. Zwar erlaubt § 46 Abs. 5 Nr. 1 BRAO die Tätigkeit auch für verbundene Unternehmen des Arbeitgebers. Für die Zulassung ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Frage, da es keine Regelungslücke gibt. Im Übrigen stimmt die Interessenlage bei der Zulassung nicht mit derjenigen bei der Berufsausübung überein, denn ersichtlich wollte der Gesetzgeber des § 46 BRAO die Zulassung auf einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit begrenzen. c. Auf die vom Beigeladenen erwähnte Möglichkeit, dass ihn die Beklagte auch nachträglich noch für seine Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin zulassen kann, kommt es nicht an. Hierüber war von der Beklagten auf Antrag des Beigeladenen in einem separaten Verwaltungsverfahren zu entscheiden. 3. Die Klage war abzuweisen, soweit sie sich auf die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt im Zeitraum bis zum 28. Februar 2017, dem Ende seiner Tätigkeit für die I GmbH, bezieht, da insoweit die Zulassung rechtmäßig war. Mit der Teilabweisung ist dem Feststellungsinteresse des Beigeladenen Rechnung getragen. a. Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend bestimmt. Aus dem Tenor des Bescheids ergibt sich - jedenfalls zusammen mit den Gründen des Bescheides und der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung - sowohl der Arbeitgeber wie auch die Tätigkeit, für die der Beigeladene zugelassen wird. b. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beigeladene nicht hätte zugelassen werden dürfen, weil er im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei einer anderen Konzerngesellschaft, der I H GmbH, eingesetzt worden sei. Damit kann sie nicht gehört werden. Nicht geklärt zu werden braucht, ob eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht. Der Beigeladene hat nämlich zur Überzeugung des Senats vorgetragen – und dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten -, dass er auch für seine Arbeitgeberin, die I GmbH, tätig war. Dann handelt es sich bei der Tätigkeit für die andere Konzerngesellschaft (und deren verbundene Unternehmen) um eine nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO zulässige Tätigkeit. c. Die Klägerin hat bezweifelt, dass die I GmbH und die I H GmbH noch verbundene Unternehmen sind, nachdem der zwischen ihnen bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Anfang 2016 beendet worden ist. Darauf kommt es aber nicht an, denn auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass die I H GmbH Mehrheitsgesellschafterin der I GmbH ist. Dann handelt es sich gemäß §§ 15, 16 Abs. 1 AktG um verbundene Unternehmen. d. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 – 5 BRAO nicht erfüllt gewesen seien. Die Klägerin leitet das aus ihrer Annahme her, dass der Beigeladene exklusiv nur für die I H GmbH, nicht aber für seine damalige Arbeitgeberin, die I GmbH, tätig sei. Der Beigeladene hat aber zur Überzeugung des Senats vorgetragen, er sei auch für die I GmbH tätig; dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Dass der Arbeitsvertrag des Beigeladenen mit der I GmbH an sich die Anforderungen des § 46 Abs. 2 – 5 BRAO erfüllt, will die Klägerin ersichtlich nicht in Abrede stellen. Ebenso wenig trägt sie dazu vor, dass der Beigeladene bei den mit seiner Arbeitgeberin verbundenen Unternehmen in einer Form tätig sei, die den genannten Anforderungen nicht entspricht. Aus den Arbeitsvertragsunterlagen, die der Beigeladene im Zulassungsverfahren vorgelegt hat, lässt sich das nicht entnehmen. Im Gegenteil wird in einer Nebenabrede zum Anstellungsvertrag (Syndikuspersonalakte der Beklagten Bl. 48) festgehalten, dass der Beigeladene auch bei der I H GmbH entsprechend den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO tätig wird. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 155, 162 Abs. 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist der Senat davon ausgegangen, dass der Streitwert des Feststellungsantrags des Beigeladenen im Streitwert der Klage aufgeht, aber für sich mit etwa 10 % des Streitwerts der Klage zu bemessen ist. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in dem Verhältnis der Klägerin aufzuerlegen, wie die Klage abgewiesen worden ist, da der Beigeladene insoweit einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 5. Die Berufung wird gemäß §§ 112e BRAO, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zugelassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die entschiedenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben oder ein anderer Berufungszulassungsgrund vorliegt. Prof. Dr. Winterhoff Dr. Frh. v. Falkenhausen Dr. Brach RiOLG Dr. Maatsch RiOLG Wunsch Der Beigeladene ist seit 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Antrag vom 18. Juli 2016 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als „Syndikusanwalt/General Counsel“ bei der I GmbH. Zu seiner Tätigkeit legte der Beigeladene arbeitsvertragliche Vereinbarungen und eine Tätigkeitsbeschreibung vor. Die Beklagte hörte die Klägerin an, die der Zulassung nicht zustimmte. Die Beklagte ließ den Beigeladenen mit Bescheid vom 21. November 2016 als Syndikusrechtsanwalt zu. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Zulassungsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei und dass der Beigeladene nicht für die IGmbH, sondern im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für andere Gesellschaften der Gruppe tätig sei, zu der die I GmbH gehört. Zudem fehle es an den gesetzlichen Merkmalen der syndikusrechtsanwaltlichen Tätigkeit. Die Beklagte beschloss am 22. Februar 2017 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids. Mit Bescheid vom 1. März 2017 wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Dagegen richtet sich die Klage, die am 27. März 2017 eingereicht worden ist. Seit dem 1. März 2017 ist der Beigeladene nicht mehr bei der I GmbH, sondern bei der B beschäftigt. Die I GmbH ist eine Mehrheitsbeteiligung der B. Zu den Beteiligungsverhältnissen hat der Beigeladene ein Organigramm vorgelegt (Bl. 51 der Syndikuspersonalakte der Beklagten). Die Klägerin ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Sie hält die Zulassung für rechtswidrig, weil der Beigeladene seit dem 1. März 2017 nicht mehr bei der I GmbH tätig ist, und weil der Beigeladene niemals für die I GmbH tätig gewesen sei, sondern nur für andere Gesellschaften. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Argumentation in den angefochtenen Bescheiden. Mit Beschluss vom 19. Mai 2017 ist der Beigeladene notwendig beigeladen worden. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt, festzustellen, dass der Zulassungsbescheid bis zum 28. Februar 2017 rechtmäßig war. Der Senat hat die Verfahrensakte der Beklagten beigezogen. Vom 8. August 2017 bis zum 4. September 2018 ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines vorgreiflichen Verfahrens ausgesetzt gewesen. Mit Hinweisbeschluss vom 3. Mai 2019 hat der Berichterstatter den Parteien eine vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.