Urteil
1 AGH 2/22
Anwaltsgerichtshof Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE::2022:1118.1AGH2.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.12.2021 als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum A zuzulassen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.12.2021 als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum A zuzulassen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1969 geborene Kläger wurde erstmals am 00.00.2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 00.00.2020 ist er Mitglied der Beklagten. Der Kläger hat beantragt, ihn als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit in der Stabsabteilung Recht des Bistums A zuzulassen. Dort ist er seit dem 01.06.2020 in Vollzeit angestellt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30.12.2021, dem Kläger am 31.12.2021 zugestellt, dessen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger erbringe seine rechtsberatende Tätigkeit nicht nur für das Bistum A, sondern auch für nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts. § 46 Abs. 5 BRAO beschränke die Befugnis eines Syndikusrechtsanwalts jedoch auf die Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers; hierbei handele es sich um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung. Für die Beschränkung der Befugnis spreche zunächst der eindeutige Wortlaut des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Ferner spreche der Sinn und Zweck der Norm für die Ausschließlichkeitsbeschränkung. Der Grundsatz, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts auf die Angelegenheiten seines Arbeitgebers beschränke, sei erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu unterbinden und um zu verdeutlichen, dass am Fremdkapitalverbot des 59 e BRAO festgehalten werde. Die Beklagte hat ferner auf die Anlage zum Arbeitsvertrag hingewiesen, wo zu § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO folgendes ausgeführt sei: In den vorstehend genannten Rechtsgebieten bearbeitet Herr B fachlich unabhängig selbstständig und eigenverantwortlich Sachverhalte und juristische Fragestellungen, die ihm entweder unmittelbar von den Betroffenen oder aufgrund seiner Zuständigkeit nach Anfrage der Betroffenen an die Stabsabteilung Recht zugeleitet werden. Bei den Betroffenen handelt es sich im wesentlichen um das Bistum A selbst und dem Bistum A nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. Pfarrgemeinden, Vereine). Die Tätigkeit falle insoweit nicht unter eine der Ausnahmen des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Diese Ausnahmetatbestände seien zudem eng auszulegen und nicht analogiefähig. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 46 ff. BRAO noch aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst ergebe sich selbst ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach dem eine Drittberatung in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darstelle. Der Gesetzgeber habe ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen wollen. Eine Ausdehnung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit auf nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zulässige rechtliche Beratungen von Kunden, Mandanten oder vergleichbaren Personenkreisen des Arbeitgebers habe der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts verhindern wollen. Gegen vorgenannten Bescheid hat der Kläger am 31.01.2022 Klage erhoben und beantragt: Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30.12.2021, zugegangen am 31.12.2021 (Geschäftszeichen: 143734), wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum A zuzulassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei für niemand anderen als seinen Arbeitgeber tätig und dürfe dies nach seinem Arbeitsvertrag auch nicht sein. Der Kläger verweist auf den Codex Iuris Canonici (CIC). Danach sei die Katholische Kirche unterteilt in die Gesamtkirche, der der Papst vorstehe, und in Teilkirchen, denen Bischöfe vorstünden. Die Gesamtkirche bestehe aus den Teilkirchen. Jede Diözese sei in verschiedene Teile (Seelsorgeeinheiten), d.h. in Pfarreien aufgegliedert. Somit seien die Pfarreien Teil der Diözese und stünden ihr daher nicht "als ein Dritter" gegenüber. Jede Pfarrei sei eine dem ordentlichen Vollzug der kirchlichen Heilssendung dienende Teilgemeinschaft der Diözese. Diese Einheit von Diözese und Pfarrei ergebe sich aus dem Recht des Bischofs, Pfarreien zu errichten, zusammenzulegen, aufzulösen und Pfarrer zu entsenden, die ihm verantwortlich seien. Art. 709 der Synodalstatuten des Bistums A (SSE) bestimme, dass sich der Pfarrer als Vorsitzender des Kirchenvorstands (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Vermögensverwaltungsgesetz NRW) an geltendes Recht, die Diözesanstatuten und die Anordnungen des Ordinarius (Bischof) zu halten habe. Der Kläger weist darauf hin, dass die dargestellte Struktur im Kanonischen Recht kodifiziert ist. Sie zu überprüfen, sei der Beklagten verwehrt, da die Katholische Kirche ihre Struktur aufgrund ihres Selbstbestimmungsrecht selbst zu regeln befugt und dabei frei von staatlicher Kontrolle sei. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei im übrigen schon in Art. 137 Abs. 3 WRV besonders hervorgehoben. Danach ordne und verwalte jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts. Darüber hinaus meint der Kläger, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sowohl ein Bistum als auch eine katholische Kirchengemeinde bzw. Pfarrei eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Zum einen stehe dieser rein formalen Rechtsposition das grundrechtlich geschützte kirchliche Selbstverständnis entgegen. Zum anderen vernachlässige die Beklagte mit ihrer formalen Betrachtung die Differenzierung zwischen den kirchlichen und den staatlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts seien per Definition dadurch gekennzeichnet, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen, die ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesen seien. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts hingegen erfüllten keine öffentlichen Aufgaben. Sie seien aus diesem Grund anders als staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht Teil der Verwaltung und insbesondere nur grundrechtsberechtigt und nicht, wie staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, grundrechtsverpflichtet. Auch das Bundesverfassungsgericht unterscheide zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im öffentlich-rechtlichen Sinn auf der einen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im kirchlichen Sinne auf der anderen Seite. Bei letzteren sei der Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Bundesverfassungsgericht zufolge lediglich ein Mantelbegriff. Der Kläger ist ferner der Ansicht, er sei auch dann für seinen Arbeitgeber, das Bistum, tätig, wenn er Rechtsfragen bearbeite, die die Pfarreien beträfen. Aber selbst dann, wenn man, wie die Beklagte, die Diözese und die Pfarreien getrennt voneinander betrachte, werde er ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig. Denn wenn er Rechtsfragen, die die Pfarreien beträfen, bearbeite, erfolge dies nur im Rahmen der Aufsicht seines Arbeitgebers über diese Pfarreien. Hierzu verweist der Kläger exemplarisch auf die Regelungen in § 21 Vermögensverwaltungsgesetz NRW in Verbindung mit Art. 710 der Synodalstatuten des Bistums A (SSE). Danach kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit der Staatsbehörde Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen; mit dem Begriff Geschäftsführung sei die Führung der Geschäfte der Pfarreien durch den Kirchenvorstand gemeint. Nach Art. 710 SSE unterliege die Verwaltung der Kirchengemeinde der bischöflichen Aufsicht. Der Ordinarius habe das Recht, in alle Gebiete der Verwaltung der Kirchengemeinde jederzeit Einsicht zu nehmen und unter Umständen auch einzugreifen. Im übrigen enthalte Art. 713 SSE einen umfangreichen Katalog von Rechtsgeschäften der Pfarreien, die ohne Genehmigung des Bischofs im Außenverhältnis zu dem jeweiligen Vertragspartner nicht wirksam würden. Vorstehendes gelte auch, wenn es um Rechtsangelegenheiten von Vereinen gehe. Auch hier handele er im Rahmen der Aufsicht seines Arbeitgebers über solche Vereine. Insoweit verweist der Kläger auf can. 215 CIC und can. 305 - § 1 CIC, wonach alle Vereine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität unterliegen, die deshalb das Recht und die Pflicht habe, diese Vereine nach Maßgabe des Rechts und der Statuten zu beaufsichtigen. Das Oberlandesgericht Hamm habe dies in seiner Entscheidung vom 08.04.1997 - 15 W 11/97 - entsprechend bestätigt. Auch die Bedenken der Beklagten bezüglich der Anlage zum Arbeitsvertrag, worin ausgeführt worden sei, der Kläger arbeite "im wesentlichen" für das Bistum A selbst und für dem Bistum nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts, seien unbegründet. Mit der Formulierung "im wesentlichen" solle lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Aufzählung der Betroffenen nicht vollständig sei. Beispielhaft seien Anfragen vom Gläubigen an das Bistum A zu nennen, die einen kanonischen Verein erst gründen wollten, also noch keine Körperschaft des privaten Rechts seien. Mit der gewählten Formulierung habe keinesfalls zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass der Kläger nicht ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig werde. Dementsprechend nehme die Formulierung auch Bezug auf die Ausführungen unter der Überschrift "Tätigkeitsbeschreibung", in der ausschließlich die Tätigkeit des Klägers im und für den Stabsbereich Recht des Bischöflichen Generalvikariats beschrieben werde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Versagungsbescheid. Die Ansicht des Klägers, es sei ihr verwehrt, die Strukturen der Katholischen Kirche zu überprüfen, entbehre jeder Grundlage, weil sie geltendes Recht anwende. Im übrigen finde die Behauptung des Klägers, bei der Beratung von Pfarreien und Vereinen sowie Körperschaften des privaten Rechts handele er lediglich in Ausübung der Aufsicht durch die Diözese, keinen Niederschlag in den von ihm eingereichten Unterlagen über das Anstellungsverhältnis. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 28.03.2022 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tätigkeit des Klägers entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO. Zur Begründung führt sie aus, dass derjenige, der von seinem Arbeitgeber zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für dessen Kunden eingesetzt werde, nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig werde. Der Anlage zum Formblatt "Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt" sei zu entnehmen, dass der Kläger auch Sachverhalte und juristische Fragestellungen prüfe, die ihm vom Bistum A bzgl. nachgeordneter Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. Pfarrgemeinden und Vereine) zugeleitet worden seien. Auf der Basis seiner rechtlichen Prüfungen erteile der Kläger diesen Körperschaften auch Rechtsrat. Ferner entwerfe und verhandele der Kläger Satzungen von Körperschaften, die dem Bistum A nachgeordnet seien. Da der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Bistum A geschlossen habe, die Pfarrgemeinden des Bistums nach staatlichem Recht aber als Körperschaften des öffentlichen Rechts über eigene Rechtspersönlichkeit verfügten, werde der Kläger, wenn er eine Pfarrgemeinde berate oder vertrete, nicht im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig und berate oder vertrete vielmehr einen Rechtsträger, der nicht sein Arbeitgeber sei. Ferner komme in Betracht, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gem. § 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 8 BRAO vorlägen. Nach § 7 Nr. 8 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei oder dem Vertrauen in seine Unabhängigkeit schaden könne. Der BGH habe insoweit entschieden, dass der bei einem Bischöflichen Offizialat angestellte Justiziar nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könne, weil die Tätigkeit in herausragender Stellung im Dienst der Katholischen Kirche nicht dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts entspreche und deshalb mit dem Anwaltsberuf unvereinbar im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO sei. Zwar sei eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Bei hoheitlicher Tätigkeit scheide eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt jedoch aus; eine solche hoheitliche Tätigkeit liege insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt sei. Vorliegend sei ausschlaggebend, dass der Kläger auch "fachaufsichtlich" tätig sei. Möglich sei, dass das Bistum A den Begriff "Fachaufsicht" im tradierten weltlichen Sinne verstehe. Der Kläger übe aber seinen Angaben zufolge zumindest eine Rechtmäßigkeitskontrolle gegenüber den genannten Körperschaften aus. Wenn der Kläger jedoch gegenüber nachgeordneten Körperschaften fachaufsichtlich tätig sei, gleiche dies einem aufsichtlichen und damit hoheitlichen Tätigwerden im staatlichen Bereich. Schließlich stehe nicht fest, dass die fachliche Unabhängigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO tatsächlich gewährleistet sei. Insoweit sei erforderlich, dass die fachliche Unabhängigkeit über die Fixierung im Arbeitsvertrag hinaus auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich gelebt werde. Das Bistum A verfüge über Synodalstatuten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um betriebsinterne Regelungen des Arbeitgebers handele und dass die Statuten unter anderem auch Vorgaben für die Bewertung und Bearbeitung bestimmter Rechtsfragen enthielten. Die Katholische Kirche sei allgemein für strenge Hierarchien und eine konsequente Willensbildung von oben nach unten bekannt. Mit im Verhandlungstermin vom 29.04.2022 nachgelassenem Schriftsatz vom 23.05.2022 hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Hoheitliche Tätigkeit übe er nicht aus, weil Religionsgesellschaften nicht-staatliche Rechtsträger seien und außerhalb der Staatsorganisation stünden; sie nähmen keine staatlichen Aufgaben wahr, unterlägen nicht der staatlichen Aufsicht und übten daher keine öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. Das gelte auch für Religionsgesellschaften wie das Bistum A, die nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt seien. Die streitbefangene Beratung Dritter sei Teil der Aufsicht, wenn diese unter der Aufsicht des Bischofs stünden. Zum einen sei die Begründung einer Entscheidung nicht Beratung des Adressaten, sondern notwendiger Bestandteil der Entscheidung, da eine Entscheidung ohne Begründung gem. § 39 Abs. 1 VwVfG ungültig sei. Zum anderen verpflichte und berechtige der für alle Behörden geltende § 25 VwVfG ausdrücklich zur Beratung. Aus jedem der drei Absätze der Regelung ergebe sich zudem, dass die Beratung bereits in der Zeit vor der Stellung von Anträgen bzw. im Zeitraum der Planung von Vorhaben durch die jeweils Beaufsichtigten zu erfolgen habe. Daraus folge, dass die Beratung nicht nur Teil der Aufsicht sei, sondern auch präventiv erfolgen könne, also bereits vor der Vorlage einer unter die Aufsicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde fallenden Entscheidung oder eines entsprechenden Antrags durch die Beaufsichtigten. Der Kläger trägt vor, seine (vermeintliche) Tätigkeit für Dritte stelle nur einen relativ kleinen Teil seiner gesamten Tätigkeit dar. Bei Auswertung sei festzustellen, dass er seit seinem Dienstantritt im Jahre 2020 insgesamt 524 Dokumente erstellt habe, wovon nur 81 - mithin 15,5 % - auf vermeintliche Dritte entfielen. Im übrigen habe er im fraglichen Zeitraum 7.926 E-mails bearbeitet. Bei Eingabe diverser Suchbegriffe sei festzustellen, dass sich mit Vereinen und Pfarreien nur 1.766 E-mails befassten, das seien 22,3 % aller E-mails. Nach seiner Einschätzung verwende er auf Rechtsfragen zu Vereinen und Pfarreien deutlich weniger als 20 % seiner Arbeitszeit. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildeten die Prüfung und Gestaltung von Verträgen für das Bistum, die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einrichtungen des Bistums, die Nachlassangelegenheiten des Bistums und die Prüfung urheberrechtlicher Fragestellungen für das Bistum sowie die allgemeine Rechtsberatung der Abteilungen des Bistums. Die Beschreibung seiner Tätigkeit gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO hat der Kläger konkretisiert: Soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Abteilungen des Bischöflichen Generalvikariates oder Einrichtungen des Bistums A handelt, handelt es sich bei den Betroffenen ausschließlich um Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die unter der Aufsicht des Bischofs von A stehen. Der Kläger bearbeitet für die zuletzt genannten Betroffenen in der in der Tätigkeitsbeschreibung dargelegten Art und Weise nur solche Sachverhalte und Fragestellungen, die in seinen Tätigkeitsbereich fallen und inhaltlich von der Aufsicht des Bischofs von A erfasst werden. Der Kläger bereitet Entscheidungen lediglich durch rechtliche Prüfung vor. Namentlich die Genehmigung von Satzungsänderungen, neuen Satzungen sowie der Auflösung von Vereinigungen bereitet der Kläger lediglich vor. Soweit sich die Betroffenen unmittelbar an den Kläger wenden, wird der Kläger nicht von den Betroffenen mit der Bearbeitung von Rechtsfragen beauftragt, die Betroffenen wenden sich vielmehr an ihn, weil der Kläger ihnen als der zuständige Ansprechpartner für die der Aufsicht des Bischofs unterliegenden Fragestellungen bekannt ist. Gerade zu Beginn der Tätigkeit des Klägers für das Bistum bezog sich diese Bekanntheit nicht auf den Kläger selbst, sondern auf seinen Vorgänger. Den Kläger erreichten aber auch die an seinen Vorgänger gerichteten Anfragen, da die Kontaktdaten mit Ausnahme der E-Mail-Adresse sich nicht geändert hatten und an den Vorgänger des Klägers gerichtete E-Mails an den Kläger weitergeleitet wurden. Bezüglich § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO hat der Kläger seine Tätigkeitsbeschreibung ebenfalls konkretisiert: Der Kläger prüft Satzungen, wenn sie ihm zur Vorbereitung der Genehmigung von Satzungsänderungen vorgelegt werden. Sind die Satzungsänderungen nicht genehmigungsfähig, erläutert der Kläger die Gründe dafür und berät die Betroffenen, um es ihnen zu ermöglichen, eine genehmigungsfähige Satzungsänderung herbeizuführen. Dabei unterstützt er die Betroffenen erforderlichenfalls auch bei der Formulierung entsprechender Satzungsregelungen. Um diese Formulierungen zu standardisieren und seinen Arbeitsaufwand zu minimieren, hat der Kläger für den eigenen Gebrauch eine Mustersatzung entworfen, auf die er bei der Beratung der Betroffenen zurückgreift. Der Kläger entwirft nicht ganze Satzungen für Betroffene. Nachdem der Senat dem Kläger durch Beschluss vom 24.06.2022 aufgegeben hatte, die Synodalstatuten des Bistums A und eventuelle Dienst- und Arbeitsanweisungen vorzulegen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.07.2022 umfangreiche Auszüge aus den Synodalstatuten vorgelegt. Ferner hat er die im Bistum A geltenden Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen aufgelistet und auszugsweise überreicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 haben sich die Parteien damit einverstanden erklärt, dass die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen kann. Entscheidungsgründe Die gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. I. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46 a BRAO zu erteilen, weil bei dem Kläger die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit des Klägers den Anforderungen des § 4 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. 1. Der bereits als Rechtsanwalt zugelassene Kläger wird als Syndikusrechtsanwalt keine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die diesbezüglich insbesondere von der Beigeladenen geäußerten Bedenken sind unbegründet. Der Kläger wird in Ausübung der ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben nicht hoheitlich tätig. Religionsgesellschaften sind nicht-staatliche Rechtsträger. Sie nehmen keine staatlichen Aufgaben wahr, unterliegen nicht der staatlichen Aufsicht und üben daher keine öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. Das gilt auch für Religionsgesellschaften wie das Bistum A, die gem. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Die von der Beigeladenen angeführte BGH-Entscheidung bzgl. des bei einem Bischöflichen Offizialat angestellten Justiziars, dem die Zulassung versagt wurde, weil er eine Tätigkeit ausübe, die nicht dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts entspreche, ist vorliegend ohne Bedeutung. In Erzbischöflichen Offizialaten sind Offiziale, Vizeoffiziale, Diözesanrichter, Ehebandverteidiger und Vernehmungsrichter tätig. Die Gerichtstätigkeit beschränkt sich von wenigen Ausnahmen abgesehen auf Ehenichtigkeitsverfahren. Dies hat mit den vom Kläger zu erledigenden Aufgaben gemäß der von ihm überreichten Tätigkeitsbeschreibung nichts zu tun. 2. Die Tätigkeit des Klägers entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5, was zur Folge hat, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. 46 a BRAO zu erteilen ist: Der Kläger ist für seinen Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses anwaltlich tätig. Nach Sachverhaltsaufklärung prüft er Rechtsfragen und erarbeitet oder bewertet Lösungsmöglichkeiten. Ferner erteilt der Kläger Rechtsrat. Seine Tätigkeit ist auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet. Er führt selbständig Verhandlungen und hat die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Dies alles ergibt sich aus der vom Kläger bei Antragstellung überreichten Tätigkeitsbeschreibung und der im Laufe des Verfahrens überreichten Konkretisierung der Tätigkeitsbeschreibung. Der Kläger ist im Auftrage des Bischofs tätig und bereitet dessen Entscheidungen vor. Bei seiner Tätigkeit braucht sich der Kläger nicht an Weisungen zu halten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Dies ergibt sich aus dem Dienstvertrag des Klägers. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den in Betracht kommenden und vom Kläger als Anlage 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 überreichten Synodalstatuten A (SSE); deren Sechster Teil befasst sich mit dem Werk des Laien, der Siebte Teil mit der Caritas und der Achte Teil mit der Ordnung und Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche. Keine der darin enthaltenen Regelungen kann die fachliche Unabhängigkeit des Klägers beeinträchtigen. Die im Bistum A getroffenen Dienstvereinbarungen vermögen ebenso wenig in die anwaltliche Unabhängigkeit des Klägers einzugreifen wie die dortigen Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen. Fachlichen Bezug zur Tätigkeit des Klägers könnte allenfalls die Dienstanweisung zum Vertragsmanagement (Anlage 13) haben. In dieser Dienstanweisung sind Regeln für den Abschluss von Verträgen und deren Verwaltung/Dokumentation aufgestellt. Dazu gehören unabhängig vom Wert der Verträge die Anzahl der vor Vertragsschluss einzuholenden Angebote, die zu beteiligenden Abteilungen und das unabhängig vom Wert des Vertrages zu beachtende Vier-Augen-Prinzip bei der Unterzeichnung der Verträge. Da es zu den Aufgaben des Klägers gehört, Verträge zu prüfen bzw. vorzubereiten, hat er diese Vorgaben insoweit zu beachten, als er bei seiner Tätigkeit auf diese Erfordernisse hinzuweisen hat. Bei den Organisationsverfügungen kommt einzig Nr. 26 in Betracht, die sich mit Kirchensteuerangelegenheiten befasst; das Kirchensteuerrecht gehört allerdings nicht zum Aufgabenbereich des Klägers. Die Organisationsverfügung Nr. 50 befasst sich mit den Zeichnungsbefugnissen für den internen und externen Schriftverkehr. Darin wird u.a. geregelt, welche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Vertretung oder im Auftrag zu unterzeichnen haben. Inhaltliche Vorgaben zur Tätigkeit des Klägers, insbesondere zur Bearbeitung und Prüfung juristischer Fragestellungen ergeben sich aus dieser Organisationsverfügung allerdings nicht. Dass der Kläger bei seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auch insoweit tätig wird, als dieser Aufsicht über dem Bistum A zugehörende Körperschaften, Vereine und Pfarrgemeinden ausübt, ist ebenfalls unschädlich. Diesbezüglich ist, wie oben bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen und somit nicht Teil der staatlichen Verwaltung sind, der Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts lediglich ein Mantelbegriff ist. Aber auch dann, wenn man Diözese und Pfarreien getrennt voneinander betrachtet, wird der Kläger ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig. Die Bearbeitung von Rechtsfragen, die die Pfarreien betreffen, erfolgt im Rahmen der Aufsicht des Arbeitgebers des Klägers über diese Pfarreien. Hierzu kann der Arbeitgeber des Klägers, der Bischof als Leiter des Bistums, im Einvernehmen mit der Staatsbehörde Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen (§ 21 Vermögensverwaltungsgesetz NRW i.V.m. Art. 710 SSE). Der Bischof hat das Recht, in alle Gebiete der Verwaltung der Kirchengemeinde jederzeit Einsicht zu nehmen und unter Umständen auch einzugreifen. Ferner enthält Art. 713 SSE einen umfangreichen Katalog von Rechtsgeschäften der Pfarreien, die ohne Genehmigung des Bischofs im Außenverhältnis zu dem jeweiligen Vertragspartner nicht wirksam werden. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass die Diözese in verschiedene Teile (Seelsorgeeinheiten) bzw. Pfarreien aufgegliedert ist. Die Pfarreien sind Teil der Diözese und stehen ihr nicht als Dritter gegenüber. Würde es sich bei einer Diözese um einen Wirtschaftsbetrieb handeln, wären die einzelnen Pfarreien Filialen; niemand würde Anstoß daran nehmen, dass die Arbeit in den Filialen von der Geschäftsführung maßgeblich beeinflusst wird. Vorstehendes gilt auch bei der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Vereinen. Auch hier handelt der Kläger im Rahmen der Aufsicht seines Arbeitgebers über diese Vereine. Das Recht hierzu ergibt sich aus can. 305 - § 1 CIC. In Übereinstimmung mit BVerfGE 83, 341, 354 ff. hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 08.04.1997 - 15 W 11/97 - entschieden, dass Religionsgesellschaften Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen dürfen, wenn ihr Eigenverständnis in der durch Artikel 4 Abs. 1 GG als unverletztlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, soweit nicht unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer entgegenstehen. Somit unterliegen nicht nur Pfarreien, sondern eben auch alle Vereine und sonstigen kanonischen Vereinigungen (im Sinne des BGB: Körperschaften des privaten Rechts) der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität im Sinne can. 305 - § 1 CIC, also des Bischofs. Soweit in der Anlage zum Arbeitsvertrag ausgeführt worden ist, der Kläger arbeite "im Wesentlichen" für das Bistum A selbst und für dem Bistum nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts, ist dies als Ungeschicklichkeit in der Wortwahl zu betrachten. In der Gesamtschau zeigt sich, dass der Kläger ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, und zwar gem. Tätigkeitsbeschreibung im "Stabsbereich Recht des Bischöflichen Generalvikariats". Bei diesem Sachverhalt kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Kläger für vermeintlich Dritte arbeitet. Es mag richtig sein, dass der Kläger weniger als 20 % seiner Arbeitszeit auf Rechtsfragen zu Pfarreien und Vereinen verwendet. So kann dahingestellt bleiben, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit die Prüfung und Gestaltung von Verträgen für das Bistum, die Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einrichtungen des Bistums, die Nachlassangelegenheiten des Bistums und die Prüfung urheberrechtlicher Fragestellungen für das Bistum sowie die allgemeine Rechtsberatung der Abteilungen des Bistums darstellt. Nicht zu widerlegen ist die ergänzte bzw. konkretisierte Tätigkeitsbeschreibung. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger die Entscheidungen des Bistums durch rechtliche Prüfung vorbereitet. Der Kläger ist zuständiger Ansprechpartner für die der Aufsicht des Bischofs unterliegenden Institutionen. Dass er hierbei die Betroffenen auch durch Formulierung entsprechender Satzungsregelungen unterstützt, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden. Nach allem ist ein Verstoß gegen § 46 Abs. 5 BRAO nicht feststellbar. Der Kläger wird ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig. Pfarreien, Vereine und sonstige dem Bistum untergeordnete Institutionen sind nicht als verbundene Unternehmen, Mitglieder oder sonstige Dritte im Sinne von § 46 Abs. 5 BRAO zu betrachten. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßler- straße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.