Urteil
1 AGH 23/22
Anwaltsgerichtshof Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE::2022:1118.1AGH23.22.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist seit dem 03.03.2009 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er betreibt eine Einzelkanzlei in A. Der Kläger war am 06.05.2022 wegen einer Beitragsforderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 23.339,43 € in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht Hagen eingetragen (Nr.4 der Forderungsaufstellung der Beklagten v. 11.01.2022). Die Eintragung beruht auf einer Anordnung der der zuständigen Gerichtsvollzieherin gem. § 882c Abs.1 Nr.2 ZPO vom 23.01.2020. Nach § 882c Abs.1 Nr.2 ZPO erfolgt die Eintragung, wenn eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners wegen der in Rede stehenden Forderung nach der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen. Nach der Forderungsaufstellung der Beklagten vom 11.01.2022 war der Kläger ursprünglich wegen zwei weiterer Forderungen in das Schuldnerverzeichnis und dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ eingetragen (lfd. Nr.2 u. 3). Eine der Eintragungen (Nr.2) war am 11.01.2022 bereits gelöscht. Wegen der weiteren Forderung (Nr.3) konnte der Kläger während des Verwaltungsverfahrens die Löschung erreichen. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine Forderung des Versorgungswerks. Aus der Aufstellung ergibt sich weiter, dass am 11.01.2022 eine Forderung der Oberfinanzdirektion NRW wegen rückständiger Steuerlasten in Höhe von 13.311,09 € bestand (Nr.1). Wegen der mittlerweile aus dem Schuldnerverzeichnis gelöschten Einträge war der Kläger bereits Anfang des Jahres 2019 und im Juli 2020 um Stellungnahme gebeten worden. Ursache für die valutierende Forderung des Versorgungswerks ist nach Angaben des Klägers die verspätete Einreichung der Einkommenssteuerklärungen für die Jahre 2017 bis 2020. Dies hatte zur Folge, dass die Einkünfte des Klägers aus dessen anwaltlicher Tätigkeit durch das Versorgungswerk geschätzt wurden. Gegen den Kläger wurde für die Jahre 2017 bis 2020 der Höchstsatz festgesetzt, wobei sich die bis zum Jahr 2016 festgesetzten Beiträge auf der Grundlage der tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte nach Angaben des Klägers an der unteren Grenze der Regelpflichtbeiträge bewegten. Der Kläger holte die Einkommenssteuererklärungen zwischenzeitlich nach. Der Kläger teilte mit, er werde die zu erwartenden Steuerbescheide an das Versorgungswerk weiterleiten und eine Neufestsetzung der Beiträge beantragen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 14.02.2022 der Beklagten zu einem möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angehört. Mit Blick auf den vorstehenden Sachverhalt bat der Kläger im Verwaltungsverfahren zuletzt mit Schreiben vom 29.04.2022 um Fristverlängerung zur Löschung des Eintrags bis zum 31.05.2022. Unter dem 09.05.2022 erhielt die Beklagte eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion NRW, dass der Kläger wegen einer dort offenen Forderung über insgesamt 21.140,45 € erneut in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die Beklagte lehnte die beantragte Fristverlängerung ab und widerrief dem Kläger mit Bescheid vom 12.05.2022 die Zulassung. Zur Begründung des Bescheids verweist sie ausschließlich auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen der Forderung des Versorgungswerks. Gegen den am 14.05.2022 zugestellten Bescheid hat der Kläger fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Er macht geltend, dass er bereits im Verwaltungsverfahren der Beklagten mitgeteilt habe, dass trotz des Beitragsrückstandes die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Er habe Fremdgelder stets ordnungsgemäß an den berechtigten Empfänger ausgekehrt. Im Übrigen komme es in seiner Kanzlei ohnehin nur in seltenen Fällen zu einer Fremdgeldverwaltung, da er schwerpunktmäßig familienrechtliche Mandate, und hier Kindschaftssachen, bearbeite. Abgesehen von der Forderung des Versorgungswerks bestünden auch keine weiteren offenen Forderungen. Ferner seien im Laufe des Jahres mehrere tausend Euro an das Versorgungswerk ausgekehrt worden, so dass sie nunmehr vollständig erfüllt sei. Zu der Forderung der Oberfinanzdirektion NRW teilt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit, dass auch auf diese Forderungen im Wege einer – nach wie vor bestehenden - Pfändung eines seiner Geschäftskonten Zahlungen erbracht worden seien. In welcher Höhe die Forderungen noch valutierten, sei ihm allerdings nicht bekannt. Er beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 18.11.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten nebst deren Beiakte zur Mitglieds-Nr.53584 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Die Kläger ist in Vermögensverfall geraten.1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Vermögensverfall vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH NJW 2011, 3234 Tz.9 ff), hier der 12.05.2022. Der Vermutungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung war der Kläger wegen der Forderung des Versorgungswerks über ursprünglich 23.339,42 € in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids valutierte die Forderung in unbekannter Höhe. Zwar hat der Kläger angegeben, Zahlungen (in nicht näher bezeichneter Höhe) an das Versorgungswerk geleistet zu haben. Zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers ist es jedoch erst im September 2022 gekommen. Der Vermutungstatbestand führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.02.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 65/17, Tz.6, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Allgemeine Darlegungen, dass ein Vermögensverfall nicht vorliegt, reichen zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Auf diesen Umstand ist die Kläger in der Terminsverfügung v. 07.07.2022 unter den Absätzen zu lit.a) und lit.b) ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat die Vermutung nicht widerlegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers am 12.05.2022 geordnet waren oder dass der Kläger zumindest in der Lage gewesen wäre, seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Am 12.05.2022 bestand neben der restlichen Forderung des Versorgungswerks die Forderung der Oberfinanzdirektion NRW wegen rückständiger Steuerlasten in Höhe von insg. 21.140,45 €. Zum Bestand der Forderung des Versorgungswerks am 12.05.2022 hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat auch nicht dargestellt, aus welchen finanziellen Mitteln er die noch bestehende Forderung abzulösen gedachte. Dass er in der Lage sein würde, die noch valutierende Forderung des Versorgungswerks bis September 2022 zu erfüllen, war weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu der Forderung der Oberfinanzdirektion NRW hat sich der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2022 geäußert. Dem Vortrag des Klägers vom 18.11.2022 kann nicht entnommen werden, dass er im Mai 2022 eine Vorstellung davon hatte, wie er den Ausgleich der Steuerrückstände bewerkstelligen wollte. Im Senatstermin vom 18.11.2022 hat der Kläger vielmehr angegeben, dass die Oberfinanzdirektion NRW wegen der Forderung seit geraumer Zeit die Zwangsvollstreckung betreibe und im Zuge dessen eines seiner Geschäftskonten gepfändet habe. Zu dem Beginn der Pfändungsmaßnahmen konnte der Kläger ebenso wie zu dem aktuellen Stand der noch bestehenden Verbindlichkeiten Angaben machen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Kläger bereits seit mehreren Jahren in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Er war in den Jahren 2017 u. 2018 nach erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht in der Lage war, fristgerecht die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2020 zu erstellen und seine tatsächlichen Einkünfte dem Versorgungswerk mitzuteilen, widerspricht der Annahme geordneter finanzieller Verhältnisse. 2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13, Tz.45, juris; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.). Soweit der Kläger darauf verweist, dass er in seiner Kanzlei kaum Fremdgelder verwalte und es bisher noch nie dazu gekommen sei, dass er Fremdgelder nicht ordnungsgemäß ausgekehrt habe, reicht der Vortrag nicht aus, um feststellen zu können, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind. Von der Erfüllung es Ausnahmetatbestandes kann nur ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Anwalt keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder diese sich auf ein eigenes Konto überweisen lässt; erst dann kommt es auf die positive Gesamtwürdigung der Person an (vgl. Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn.61). Um die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien erfüllen zu können, ist die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und die Anstellung einer größeren Kanzlei ohne Zugriffsmöglichkeiten auf die Konten erforderlich (vgl. Weyland/Vossebürger, a.a.O., Rn.61, 62). Solange der Kläger als Einzelanwalt tätig ist und Mandantengelder selbständig verwaltet, kann er den Ausnahmetatbestand nicht erfüllen. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.