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Urteil

AGH I ZU 8/2021 (I-38)

Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der „Solicitor / Barrister in England“ wurde im Rahmen des Brexits aus der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen. Daher erfüllt ein in England und Wales zugelassener „Employed Barrister“ nicht (mehr) die Voraussetzungen für den persönlichen Anwendungsbereich des EuRAG und er kann nicht (mehr) „europäischer Rechtsanwalt“ im Sinne dieses Gesetzes sein. (Rn.28) 2. Eine Mitgliedschaft in der Vereinigung „European Circuit of the Bar“ begründet keine Qualifikation, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung begründen könnte. (Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der „Solicitor / Barrister in England“ wurde im Rahmen des Brexits aus der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen. Daher erfüllt ein in England und Wales zugelassener „Employed Barrister“ nicht (mehr) die Voraussetzungen für den persönlichen Anwendungsbereich des EuRAG und er kann nicht (mehr) „europäischer Rechtsanwalt“ im Sinne dieses Gesetzes sein. (Rn.28) 2. Eine Mitgliedschaft in der Vereinigung „European Circuit of the Bar“ begründet keine Qualifikation, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung begründen könnte. (Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. II. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die einmonatige Klagfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist mit der Klagschrift vom 21.09.2021 gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.08.2021 zugestellt, so dass die einmonatige Klagefrist am 21.09.2021 endete (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Gemäß der beA-Bestätigung ging die Klag-schrift an diesem Tage um 21:54 Uhr beim Anwaltsgerichtshof ein. Der Zulässigkeit der Klage stehen die ungenügende Formulierung des Klagantrags und die fehlende Benennung der beklagten Partei in der Klagschrift nicht entgegen. Der Klagantrag, dass gegen den Widerspruchsbescheid der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg Klage erhoben werde, ist dahingehend auszulegen, dass auch der von der selben Behörde mit identischer Beschwer erlassene Ausgangsbescheid angegriffen werden soll (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11.03.2020 zu dem Az.: 3 M 770/19; BVerwG, Urteil vom 01.09.1988 zu dem Az.: 6 C 56.87). Entsprechend wurde der Kläger vom Senat zu erforderlichen Ergänzungen aufgefordert (§ 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 82 VwGO). Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2021 nachgekommen. Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass der Kläger die Klage im eigenen Namen eingereicht hat. Als europäischer Rechtsanwalt im Sinne von § 2 EuRAG ist er gemäß § 3 Abs. 2 BRAO berechtigt, vor dem Anwaltsgerichtshof aufzutreten. Dem steht auch der streitgegenständliche Widerruf seiner Zulassung nicht entgegen. Gemäß § 13 BRAO erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst durch ein rechtskräftiges Urteil oder bei Bestandskraft des Widerrufsbescheids. Das gilt auch für ein als europäischer Rechtsanwalt zugelassenes Mitglied der Beklagten. Keiner der beiden Tatbestände – rechtskräftiges Urteil oder Bestandskraft des Wider-rufsbescheids – liegt vor. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der „Solicitor / Barrister in England“ wurde im Rahmen des Brexits gemäß der Verordnung vom 10.12.2020 (BGBl I Seite 2929) aus der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen. Daher erfüllt der Kläger nicht (mehr) die Voraussetzungen für den persönlichen Anwendungsbereich des EuRAG und er kann nicht (mehr) „europäischer Rechtsanwalt“ im Sinne dieses Gesetzes sein. a) Die von dem Kläger behauptete Befugnis, in Irland als „Barrister“ tätig sein zu dürfen, ändert hieran nichts. Zum einen knüpft das EuRAG seinen persönlichen Anwendungsbereich nicht an die Befugnis an, in einem Land der Europäischen Union Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen, sondern an die Aufnahme in die für den Ort zuständige Rechtsanwaltskammer (vgl. § 2 Abs. 1 EuRAG). Das ist in Irland für „Barrister“ die „Bar of Ireland“. Der Kläger ist nach eigenem Vortrag nicht Mitglied der „Bar of Ireland“. Zum anderen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass seine Befugnis, als nicht bei der „Bar of Ireland“ registrierter „Barrister“ Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen, inhaltlich beschränkt sei. In einer Reihe von Rechtsgebieten dürfe er in Irland nicht beraten; diese seien den bei der „Bar of Ireland“ registrierten „Barristern“ vorbehalten. Es wäre ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch, wenn der Kläger in seinem Herkunftsland nur in eingeschränkten Rechtsgebieten anwaltlich tätig sein dürfte, er aber in Deutschland als europäischer Rechtsanwalt in allen Rechtsgebieten beraten dürfte. b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet seine von ihm behauptete Mitgliedschaft in der Vereinigung „European Circuit of the Bar“ keine Qualifikation, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung begründen könnte. Insbesondere handelt es sich bei der Mitgliedschaft in der Vereinigung „European Circuit of the Bar“ nicht um eine Qualifikation, die mit einer Zulassung bei der „Bar of Ireland“ vergleichbar ist. Bei dem „European Circuit of the Bar“ handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinigung, die nicht nur Rechtsanwälten offen steht. In Artikel 1 Ziffer 1 seiner Satzung (https://www.europeancircuit.com/the- constitution/) heißt es: „The European Circuit (“the Circuit”) is a voluntary organisation of lawyers within the Circuit territory (including barristers, solicitors and other lawyers, in particular those with an interest in advocacy or disputes), whether in private practice or in employment. Membership of the Circuit is also open to academics and students with an interest in the law, and to such other persons as the Executive Committee may from time to time agree to admit to membership.“ Sinngemäß übersetzt bedeutet dies: „Der European Circuit ("der Circuit") ist eine freiwillige Organisation von Anwälten im Gebiet des Circuit (einschließlich Barristers, Solicitors und anderen Anwälten, insbesondere solchen mit einem Interesse an der Interessenvertretung oder an Rechtsstreitigkeiten), unabhängig davon, ob sie in privater Praxis oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Mitgliedschaft steht auch Akademikern und Studenten offen, die sich für das Recht interessieren, sowie anderen Personen, die der Exekutivausschuss von Zeit zu Zeit zur Mitgliedschaft zulassen kann.“ Die Mitgliedschaft im „European Circuit of the Bar“ steht also auch Akademikern und Studenten offen, also Personen, die keine Zulassung von der „Bar of Irle-land“ haben und die noch nicht einmal über eine juristische Qualifikation verfügen. Die dortige Mitgliedschaft ist daher offensichtlich nicht mit der von § 2 Abs. 1 EuRAG vorgeschriebenen Aufnahme in die für den Ort zuständige Rechtsanwaltskammer vergleichbar. c) Auch die weiteren von dem Kläger insbesondere im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Sachverhalte und Argumente sind nicht geeignet, eine Verletzung seiner Rechte zu begründen. aa) Die doppelte Staatsbürgerschaft des Klägers ist für die Frage, ob er die Voraussetzungen für die Zulassung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland erfüllt, ohne Belang. Maßgeblich ist allein, ob der Kläger die Vorrausetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 2 EuRAG erfüllt. Das ist – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. bb) Aus dem TCA-Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, das am 01.01.2021 (vorläufig) in Kraft getreten ist, kann der Kläger für sein Begehren nichts ableiten. Weder behandelt dieses Abkommen die Frage der Zulassung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland, noch begründet es subjektive Rechte zu Gunsten des Klägers und schließlich ist es auch gegenüber dem nationalen Recht nicht vorrangig. cc) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen (besonderen) Vertrauensschutz berufen. Seine Zulassung und Vereidigung erfolgten im Dezember 2020, also unmittelbar vor dem Brexit und nur zwei Wochen vor der Ankündigung des Widerrufs seiner Zulassung. d) Schließlich ist der Widerruf der Zulassung auch nicht unverhältnismäßig. Dies folgt zum einen – wie beim Vertrauensschutz – aus der Tatsache, dass der Kläger seine Zulassung erst im Dezember 2020 erhalten hat. Einen größeren und seinen Lebensunterhalt sichernden Mandantenstamm kann er bis zum 12.01.2021 bzw. bis zum 03.06.2021 nicht aufgebaut haben. Zum anderen steht dem Kläger aber auch die Möglichkeit offen, sich bei der „Bar of Ireland“ registrieren zu lassen und mit dieser Qualifikation einen Antrag auf Zulassung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland zu stellen. Die „Rule 25 King’s Inn Educa-tion Rules“ gibt für in England qualifizierte „Barrister“ ein vereinfachtes Verfahren zur Aufnahme in die „Bar of Ireland“ vor, das – entgegen dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung – mit einer Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 1.000,00 (vgl.: https://www.kingsinns.ie/members/specially-qualified-applicants) auch nicht unverhältnismäßig teuer ist. 3. Das Verfahren ist nicht gemäß § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 94 VwGO auszusetzen. Der vom Kläger bei der Europäische Kommission gerügte Verstoß von § 207 BRAO gegen Art. 194 TCA (EU-UK Trade and Cooperation Agreement) spielt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle. Es geht nicht um eine Niederlassung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend §§ 206, 207 BRAO, sondern um seine mit sehr viel weitergehenden Befugnissen verbundene Zulassung als europäischer Rechtsanwalt gemäß § 2 EuRAG. Aus dem vorgenannten Grund kommt auch eine Aussetzung gemäß § 118b Abs. 1 BRAO nicht in Betracht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund des Unterliegens des Klägers bedurfte es keiner Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit seiner Kosten im Vorverfahren (§ 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 Hs. 2, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch wird von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen. I. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung als europäischer Rechtsanwalt. Der Kläger wurde am … geboren. Er hat die deutsche und die britische Staatsangehörigkeit. Er ist in England und Wales als „Employed Barrister“ zugelassen. Die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erlangt. Auf seinen Antrag vom 16.11.2020 wurde der Kläger mit Urkunde vom 14.12.2020 gemäß § 2 EuRAG als europäischer Rechtsanwalt in die Beklagte aufgenommen. Die Vereidigung erfolgte am 30.12.2020. Mit Schreiben vom 12.01.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine Zulassung als europäischer Rechtsanwalt zu widerrufen, und hörte ihn hierzu an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass zum Ablauf des 31.12.2020 das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgeschieden sei. Dementsprechend sei mit Verordnung vom 10.12.2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2929) die Anlage zu § 1 des EuRAG dahingehend geändert worden, dass die Zeile „in Großbritannien: advokat/barrister/solicitor“ gestrichen wurde. Damit habe der Kläger zum 01.01.2021 den Status als europäischer Rechtsanwalt im Sinne des EuRAG verloren. § 4 Abs. 2 Satz 1 EuRAG ordne an, dass die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in einem solchen Fall zu widerrufen sei. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2021, vom 24.01.2021 und vom 03.06.2021 Stellung. Das TCA-Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sehe vor, dass die Anwaltskammer Ausnahmen von dem Widerruf zulassen könne. Ein solcher Ausnahmefall liege bei ihm vor, da für seine Person eine Zulassung und Niederlassung in Deutschland seit 2017 bestehe. Er sei als Doppelstaatsbürger in beiden Ländern zugelassen. Auch habe er bei dem Prüfungsamt Berlin einen Antrag nach § 16 EuRAG auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation gestellt. Erste Ergebnisse seien ihm bis spätestens 31.01.2021 zugesagt worden. Er bitte um einen Verzicht auf einen möglichen Widerruf bis zur Klärung seines Antrags auf Eingliederung gemäß §§ 11, 12 EuRAG. Zudem berief er sich auf seine Mitgliedschaft in der Vereinigung „European Circuit of the Bar“, die ihn zur Erbringung von juristischen Dienstleistungen in Irland berechtige. Mit Bescheid vom 03.06.2021 erklärte die Beklagte den Widerruf der Zulassung des Klägers als europäischer Rechtsanwalt. Zu den von dem Kläger in seinen drei vorgenannten Schreiben angeführten Sachverhalten und Argumenten nahm sie Stellung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2021 „Einspruch“ ein. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus seinen drei genannten Schreiben. Den „Einspruch“ des Klägers legte die Beklagte als Widerspruch aus und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerrufsbescheid vom 03.06.2021. Gegen den ihm am 21.08.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid reichte der Kläger persönlich mit Schreiben vom 21.09.2021 Klage ein. Die Klage enthält keine Angaben zu dem Beklagten und ist wie folgt formuliert: „Ich erhebe gegen den Widerspruchsbescheid der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg vom 23.07.2021 zugestellt am 21.08.2021 Klage. Die Klageerhebung erfolgt zunächst fristwahrend. Zur Klagebegründung werde ich in einem separaten Schreiben vortragen.“ Mit Verfügung vom 27.09.2021 teilte der Senat dem Kläger mit, dass er dessen Klage dahingehend auslege, dass sich diese gegen die Hanseatische Rechtsanwaltskammer und gegenständlich gegen den Widerrufsbescheid vom 03.06.2021 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 23.7.2021 richte. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2021 bestätigte der Kläger dies. Mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2021 begründete der Kläger seine Klage. Er beruft sich im Wesentlichen auf seine Mitgliedschaft in der Vereinigung „European Circuit of the Bar“. Er meint, diese sei für die Zulassung als europäischer Rechtsanwalt ausreichend. Durch die Registrierung bei der Vereinigung „European Circuit of the Bar“ sei er befugt, in Irland als „Barrister“ tätig zu sein. Eine förmliche Eintragung als „Barrister“ sei nicht Voraussetzung nach Anlage 1 des § 1 EuRAG. Voraussetzung nach Anlage 1 zu § 1 EuRAG sei lediglich, den Rechtsanwaltsberuf als „Barrister“ in Irland ausüben zu dürfen. Im Übrigen seien die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid genannten Voraussetzungen, dass gemäß § 2 Abs. 2 EuRAG der Antragsteller „bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt“ eingetragen sein müsse, und gemäß § 3 Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf vorgelegt werden müsse, nicht wörtlich zu verstehen. Denn die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt erfolge erst mit der Aufnahme in die zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 EuRAG. § 2 Abs. 2 EuRAG müsse deswegen so ausgelegt werden, dass er als Rechtsanwalt entsprechend der Bezeichnung nach Anlage 1 zu § 1 EuRAG in dem Herkunftsland eingetragen sein muss. Das Erfordernis der Eintragung sei jedoch nur sachgerecht, wenn eine Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ohne diese Eintragung nicht möglich ist. Ansonsten wären diejenigen Rechtsanwälte bessergestellt, die im jeweiligen Register als „Barrister“ eingetragen sind, obwohl es sich um eine reine Förmlichkeit handele. In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 hat der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 03.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 23.07.2021 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Der Kläger sei kein europäischer Rechtsanwalt, weil er über keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus einem Mitgliedstaat der EU verfüge. Er möge zwar zur Berufsausübung als „Barrister“ in Irland berechtigt sein, dies genüge aber nicht, um den Status als europäischer Rechtsanwalt nach dem EuRAG zu vermitteln. Hierfür sei eine Zulassung als „Barrister“ in Irland erforderlich. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerrufs- und dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.06.2023 beantragt, das Verfahren nach § 118b Abs. 1 BRAO und hilfsweise nach § 112 c I BRAO i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Nach seiner Auffassung verstößt § 207 BRAO gegen Art. 194 TCA (EU-UK Trade and Cooperation Agreement). Er habe diesbezüglich Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt. Mit weiterem undatierten Schriftsatz reichte er die Eingangsbestätigung der Europäischen Kommission vom 21.08.2023 bezüglich seiner Beschwerde ein. Mit weiterem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.07.2023 trug der Kläger zur Unterstützung seiner bisherigen Argumente weiter vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2023 Bezug genommen.