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Urteil

BayAGH I

Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Falle der Anfechtung der Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung von einer wirksamen Wahl auszugehen, dh, die Unwirksamkeit gilt erst von dem Zeitpunkt an, an dem die Ungültigkeitserklärung durch das Gericht rechtskräftig geworden ist (Wirkung ex nunc). Etwaige bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten Beschlüsse des Vorstands haben trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35 ff. VwVfG). Auch die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 BRAO sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach hM ist gem. § 7 Nr. 5 BRAO die Zulassung zur Anwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die damit verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände – etwa der Zeitablauf und die zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist, ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung und dem Zeitpunkt der Wiederzulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Anwalts hält der BGH in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Anfechtung der Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung von einer wirksamen Wahl auszugehen, dh, die Unwirksamkeit gilt erst von dem Zeitpunkt an, an dem die Ungültigkeitserklärung durch das Gericht rechtskräftig geworden ist (Wirkung ex nunc). Etwaige bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten Beschlüsse des Vorstands haben trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35 ff. VwVfG). Auch die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 BRAO sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach hM ist gem. § 7 Nr. 5 BRAO die Zulassung zur Anwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die damit verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände – etwa der Zeitablauf und die zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist, ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung und dem Zeitpunkt der Wiederzulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Anwalts hält der BGH in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als in der Sache erfolglos. I. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden, § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO. Gemäß Art. 12 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die durch Bescheid vom 25.11.2022 erfolgte Versagung der Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO. 1. Zu prüfen ist, ob der Bescheid vom 25.11.2022 formell und materiell rechtmäßig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat eine Verpflichtungsklage erhoben. Hier kommt jedoch allenfalls ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 34), so dass – wie bei der Anfechtungsklage – die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids zu prüfen ist (BeckOK VwGO/Decker, 66. Ed. 1.7.2023, § 113 Rn. 70). 2. Der Bescheid vom 25.11.2022 ist formell rechtmäßig. a) Insbesondere liegt dem Bescheid vom 25.11.2022 eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Beklagten zugrunde. Das Urteil des BGH im Verfahren AnwZ (Brfg) 41/21, veröffentlicht unter dem Entscheidungsdatum 12.09.2022 (vgl. juris), mit dem der BGH die vom 24. April bis 10. Mai 2020 durchgeführte Wahl zum Vorstand der Beklagten teilweise für ungültig erklärt hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Beschlussfassung der Beklagten erfolgte vor Erlass dieser Entscheidung, die Ungültigkeitserklärung gilt jedoch erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. aa) Im Falle der Anfechtung der Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung von einer wirksamen Wahl auszugehen, d.h. die Unwirksamkeit gilt erst von dem Zeitpunkt an, an dem die Ungültigkeitserklärung durch das Gericht rechtskräftig geworden ist (Wirkung ex nunc) (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 15/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 9. November 2009 – AnwZ (B) 13/09, juris Rn. 9; Weyland/Kilimann, 10. Aufl. 2020, BRAO § 112f Rn. 51). Etwaige bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten Beschlüsse des Vorstands haben trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand (BGH, Beschluss vom 09. November 2009, aaO, juris Rn. 10/11; Weyland/Kilimann, aaO, BRAO § 112f Rn. 53). Maßgebend für den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts bei letztinstanzlichen Entscheidungen ist der Abschluss der Verkündung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, die Zustellung bzw. (bei Beschlüssen) die formlose Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten (Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 44. EL März 2023, VwGO § 121 Rn. 7) . Nach § 116 Abs. 2 VwGO ist statt der Verkündung auch die Zustellung des Urteils zulässig. bb) Aus der beigezogenen Personalakte ergibt sich, dass die Beklagte den Beschluss zur Versagung der Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft am 15.09.2022 fasste. Aus der beigezogenen Akte zum Wahlanfechtungsverfahren ist ersichtlich, dass der BGH in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2022 kein Urteil verkündete, vielmehr die Verhandlung mit dem Beschluss endete, dass eine Entscheidung zugestellt werde (Bl. 398/400 der Akte BayAGH III – 4 – 9/20). Die Zustellung erfolgte laut Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.10.2022. Eine vorhergehende Bekanntgabe des Urteils an die Beklagte fand ausweislich der beigezogenen Akte nicht statt. cc) Damit ist die Beschlussfassung der Beklagten vom 15.09.2022 erfolgt, bevor die Wahl zum Vorstand der Beklagten (teilweise) für unwirksam erklärt wurde. Die Beschlussfassung der Beklagten vom 15.09.2022 ist ordnungsgemäß erfolgt. b) Unabhängig hiervon kommt es jedoch schon aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob der Vorstand der Beklagten bei seiner Beschlussfassung ordnungsgemäß besetzt war. aa) Die Form einer Entscheidung sowie das einzuhaltende Verfahren ergeben sich aus dem Gesetz. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35 ff. VwVfG). Auch die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 BRAO sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern handeln, folgt aus §§ 63 ff. BRAO. Jede Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand (§ 63 Abs. 1 BRAO). Diesem obliegen die der Rechtsanwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, auf welches die Vorschrift des § 32 BRAO verweist, soweit nichts anderes bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 23. September 2016 – AnwZ (BrfG) 34/16, juris Rn. 20 m.w.N.). bb) Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2022 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Er unterscheidet zwischen der Ablehnung der (Wieder-) Zulassung als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG), ist mit einer Rechtsmittelbelehrungversehen und wurde zugestellt (§ 34 BRAO). Der Bescheid ist erlassen durch und trägt die Unterschrift der Vizepräsidentin (§ 37 Abs. 3 VwVfG) der Rechtsanwaltskammer, welche in Vertretung des Präsidenten, der die Kammer gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 80 Abs. 1 BRAO), wegen seiner Verhinderung tätig geworden ist und tätig werden durfte (Weyland/Weyland, aaO, BRAO § 80 Rn. 7). Einzelheiten der Beschlussfassung, insbesondere solche der internen Willensbildung der Kammer, brauchten weder mitgeteilt zu werden noch sind sie Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 21). Der Umstand, dass dem Kläger die Beschlussfassung des Vorstands mitgeteilt worden war, ändert nichts daran, dass diese kein Bestandteil des gesetzlich einzuhaltenden Verwaltungsverfahrens, sondern nur Teil der internen Willensbildung war. Mit dem Bescheid vom 25.11.2022 hat die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers daher in formaler Hinsicht korrekt abgelehnt. 3. Der Bescheid vom 25.11.2022 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Wiederzulassung des Klägers steht auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. a) Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Rechtsgrundsätze zugrunde: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 – AnwZ (Brfg) 18/21, juris Rn. 9/10 m.w.N., Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 10/11; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017, NJW 2017, 3704, Rn. 25 ff.) ist gemäß § 7 Nr. 5 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände – etwa der Zeitablauf und die zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist, ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung und dem Zeitpunkt der Wiederzulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der BGH in ständiger Rechtsprechung (BGH, aaO) einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten. Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat. Zwischen schuldhaftem Fehlverhalten und der Unwürdigkeit des Bewerbers muss ein rechtlich relevanter Zusammenhang bestehen, aus ihm muss auf die Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf geschlossen werden können (Weyland/Vossebürger, aaO, BRAO § 7 Rn. 36a). Die bloße straffreie Führung des Bewerbers nach der Verurteilung ist dann nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht. Es bedarf daher eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (BGH, Beschluss vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 38/94, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. März 1993 – AnwZ (B) 49/92, juris Rn. 12; Weyland/Vossebürger, aaO, BRAO § 7 Rn. 40). Eine Straftat mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt nicht zwingend voraus, dass der Kläger zu den Zeitpunkten der Begehung der Straftat auch als Rechtsanwalt zugelassen war (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2021 – AnwZ (Brfg) 14/20, juris Rn. 9). Die Gegenauffassung würde von einem zu engen Verständnis der Tätigkeitsbezogenheit ausgehen. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob vom Kläger eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung zu den zentralen beruflichen Aufgaben eines (späteren) Rechtsanwalts gehört hätte. Eine Person, die bei Begehung einer Straftat kein Rechtsanwalt ist, ist zwar nicht in die Staatsorganisation eingebunden, jedoch ist der Staat auf die Aufrichtigkeit und Rechtstreue eines (späteren) Rechtsanwalts besonders angewiesen (BGH a.a.O), auf die die Verletzung einer zentralen beruflichen Aufgabe auch dann einen Rückschluss zulässt, wenn die Person im Moment ihrer Verletzung die Rechtsanwaltseigenschaft nicht besaß. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung dieser Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 09. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 16/14, juris Rn. 8; Weyland/Vossebürger, aaO, BRAO § 7 Rn. 37 f.). b) Nach diesen Maßstäben ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nach seiner Gesamtpersönlichkeit derzeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar, die insoweit gebotene Prognoseentscheidung fällt zu seinen Lasten aus. aa) Das Geschehen, das Gegenstand der Verurteilung vom 13.01.2014 war, begründet die Unwürdigkeit des Klägers, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der Kläger beging eine gravierende Straftat mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, so dass in der Regel ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dessen Wiederzulassung von 15 bis 20 Jahren erforderlich ist. Die vom Kläger begangene Straftat der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt betrifft den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit, sodass sie dem Anwendungsbereich der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfällt. Indem der Kläger eine Person, die ihn um rechtlichen Rat gefragt hatte, in Kenntnis des Umstands, dass die Abtretungserklärung und die falsche eidesstattliche Versicherung bei Gericht vorgelegt werden würde, dahingehend beraten hatte, eine rückdatierte Abtretungserklärung und eine falsche eidesstattliche Versicherung zu fertigen und indem er diese Urkunden selbst erstellte, hat er nicht nur jedermann treffende Strafgesetze verletzt, sondern spezifisch eine mit einer Tätigkeit als Rechtsanwalt verbundene Straftat begangen, nachdem sowohl die Erteilung von Rechtsrat als auch die Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen an das Gericht zu den zentralen Aufgaben anwaltlicher Tätigkeit gehören. Neben der Begehung der Straftaten hat der Kläger somit einen Beitrag zur Verletzung der zivilprozessualen Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO geleistet. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Begehung der Straftat nicht Rechtsanwalt war, entlastet ihn nicht maßgeblich, denn entscheidend ist, dass der Kläger eine Pflicht verletzte, deren Einhaltung zu den zentralen beruflichen Aufgaben eines (späteren) Rechtsanwalts gehört hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 2021, aaO). bb) Der Beginn der Wohlverhaltensphase in Folge der vom Kläger begangenen Straftat der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt ist auf den 21.07.2010 zu datieren. Nachdem das Oberlandesgericht München erst an diesem Zeitpunkt das zum Nachteil des Geschädigten lautende Urteil gesprochen hatte, welches auf dem strafbaren Verhalten des Klägers basierte, wurde die Haupttat des vollendeten Prozessbetruges erst zu diesem Zeitpunkt vollendet. Der Umstand, dass der Kläger seine Beihilfehandlung bereits im Oktober/November 2009 erbracht hatte, vermag hieran nichts zu ändern, da er wusste, dass die Auswirkung seines Tatbeitrags erst an einem späteren, von ihm nicht zu beeinflussenden Tag eintreten würde. Der Kläger hat auch keine Anstalten gemacht, den von ihm geleisteten Tatbeitrag (beispielsweise durch Aufklärung des Oberlandesgerichts München über den wahren Sachverhalt) rückgängig zu machen, obwohl er bis zum 21.07.2010 vom bis dahin nur begangenen Versuch eines Prozessbetruges nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB noch straffrei hätte zurücktreten können. cc) In Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats war die regelmäßig gebotene Dauer der Wohlverhaltensphase von 15 – 20 Jahren noch nicht erreicht. Die Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass ein Abweichen vom Regelfall nicht veranlasst ist. Auch das berechtigte Interesse des Klägers nach beruflicher und sozialer Eingliederung gebietet nicht dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. (1) Zu Lasten des Klägers ist neben der Begehung der Straftat der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt zu berücksichtigen, dass er im zeitlichen Zusammenhang damit weitere Straftaten begangen hat, die Gegenstand der Verurteilung vom 24.04.2013 waren, allerdings fallen diese Straftaten mangels Bezug zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts geringer ins Gewicht. Zu Lasten des Klägers ist auch der Schaden in erheblicher Höhe zu berücksichtigen, an dessen Entstehung der Kläger mitgewirkt hat. (2) Zu Gunsten des Klägers ist zu werten, dass seit der Vollendung der Straftat der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt nunmehr fast 13 Jahre und 3 Monate vergangen sind, wenngleich der Kläger während dieses Zeitraums zum Teil unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand. Seit Erlass der hierfür verhängten Bewährungsstrafe sind etwa 6 Jahre und 6 Monate vergangen. In diesen Zeiträumen hat der Kläger sich untadelig geführt. Zudem hat der Kläger – wie aus der beigezogenen Strafakte ersichtlich wird – an der Aufklärung der Straftat maßgeblich mitgewirkt, indem er sich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Geschädigten offenbarte, als die Straftat noch nicht aufgeklärt war. Im Folgenden war er geständig. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger selbst keinen finanziellen Vorteil erlangte und aus falsch verstandener Freundschaft heraus handelte und dass er nur Gehilfe und nicht Täter war. Der Senat wertet weiterhin zu Gunsten des Klägers, dass dieser inzwischen das 67. Lebensjahr vollendet hat, so dass nur noch ein überschaubarer Zeitraum zur Wiederaufnahme seiner anwaltlichen Tätigkeit verbleibt und dass der Kläger, angesichts mangelnder Renten- oder Pensionsansprüche, im Alter nicht der Staatskasse zu Last fallen will. (3) Bei Gewichtung dieser Gesichtspunkte bemisst der Senat dem Interesse des Klägers nach beruflicher und sozialer Eingliederung bedeutendes Gewicht bei, zumal seit der die Unwürdigkeit begründenden Straftat, an deren Aufklärung der Kläger maßgeblich mitgewirkt hat, inzwischen erhebliche Zeit vergangen ist. In dieser Zeit hat der Kläger sich untadelig verhalten. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger einen den innersten Kernbereich anwaltlichen Verhaltens betreffende Straftat begangen hat. Indem er eine Person, die ihn um rechtlichen Rat gefragt hatte, in Kenntnis des Umstands, dass die Abtretungserklärung und die falsche eidesstattliche Versicherung bei Gericht vorgelegt werden würde, dahingehend beraten hatte, eine rückdatierte Abtretungserklärung und eine falsche eidesstattliche Versicherung zu fertigen und indem er diese Urkunden auch noch selbst erstellte, hat er ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit der Integrität des Anwaltsstandes als Organ der Rechtspflege in konträrem Gegensatz steht. Der Kläger hat durch sein Verhalten zur unmittelbaren Täuschung eines Gerichts beigetragen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in rechtsstaatliche Abläufe geschädigt, wobei auch im konkreten Fall nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Ein solches Vertrauen ist auch dann nachhaltig beschädigt, wenn eine Mitwirkung bei der Tataufklärung erfolgt und Motiv für das strafbare Verhalten kein finanzielles Eigeninteresse, sondern das Bestreben war, einem Bekannten behilflich zu sein. Es ist auch dann nachhaltig geschädigt, wenn – wie hier – der Kläger zur Tatzeit nicht als Rechtsanwalt zugelassen war, denn bei Begehung einer Tat wie der vorliegenden ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, eine Person würde als Rechtsanwalt das Verhalten fortsetzen, dass sie bereits vor seiner Zulassung gezeigt hat. Ein solcher Verdacht kann, egal ob die Tat von einem Rechtsanwalt oder Nichtrechtsanwalt begangen wurde, nur durch eine längere Wohlverhaltensphase entkräftet werden. Die bisherige berufliche Tätigkeit des Klägers, seine beruflichen Pläne für die Zukunft und sein persönliche Lebenssituation gebieten keine andere Entscheidung. Die Rückgabe der Zulassung im Jahr 1999 stand nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit gegen ihn gerichteten Forderungen in erheblichen Umfang. Nach den Ausführungen des Klägers war er in der Folge unter anderem in beratender Funktion in Vermögensangelegenheiten für Ärzte tätig, wobei Überschneidungen zu der ihm nicht erlaubten Rechtsberatung durchaus drohten. Besondere Umstände zugunsten des Klägers ergeben sich hieraus nicht, zumal der Kläger sich veranlasst sah – wie sich aus der Personalakte ergibt –, im Jahr 2021 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein persönliches Vermögen zu beantragen. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwartung des Klägers für die Zukunft, im Hinblick auf seinen Bekanntheitsgrad kurzfristig neue lukrative Mandate zu bekommen, erscheint vage und ungewiss, vor dem Hintergrund einer zuletzt im Jahr 1999 ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt ist eine Wiedereingliederung in diesen Beruf keineswegs gesichert. Der Senat verkennt nicht das Alter des Klägers, gleichwohl kann diesem Gesichtspunkt nicht das maßgebliche Gewicht beigemessen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände kommt eine Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft vor Ablauf der regelmäßig gebotenen Wohlverhaltensphase von 15 – 20 Jahren somit nicht in Betracht. (4) Die Nichtwiederzulassung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt verstößt vor diesem Hintergrund auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, an dem sich die konkret einzuhaltende Wohlverhaltensphase für die Wiederzulassung als Rechtsanwalt zu orientieren hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 709 S. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, § 112e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO.