Urteil
BayAGH III
Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann einem Rechtsanwalt die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, entzogen werden, wenn er die gem. § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen nicht wahrnimmt. Gemäß § 15 FAO hat der Anwalt pro Jahr Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Zeitstunden nachzuweisen, wobei 5 Zeitstunden durch die Lektüre von Fachzeitschriften nebst Leistungsnachweis abgedeckt werden können. Darüber hinaus sieht § 15 FAO ein formalisiertes Verfahren der Fortbildung und des Nachweises vor. Die Rechtsuchenden dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führt, auch an diesen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Jahresfrist gem. § 25 Abs. 2 FAO handelt es sich um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn dem Vorstand alle für die Entscheidung über den Widerruf relevanten Tatsachen bekannt sind. Dies ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn das Mitglied der Kammer zu den Gründen, warum ein Fortbildungsnachweis nicht vorgelegt wurde, angehört wurde und nachdem diesem Gelegenheit gegeben wurde, die erforderlichen Fortbildungsnachweise nachzureichen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann einem Rechtsanwalt die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, entzogen werden, wenn er die gem. § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen nicht wahrnimmt. Gemäß § 15 FAO hat der Anwalt pro Jahr Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Zeitstunden nachzuweisen, wobei 5 Zeitstunden durch die Lektüre von Fachzeitschriften nebst Leistungsnachweis abgedeckt werden können. Darüber hinaus sieht § 15 FAO ein formalisiertes Verfahren der Fortbildung und des Nachweises vor. Die Rechtsuchenden dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führt, auch an diesen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Jahresfrist gem. § 25 Abs. 2 FAO handelt es sich um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn dem Vorstand alle für die Entscheidung über den Widerruf relevanten Tatsachen bekannt sind. Dies ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn das Mitglied der Kammer zu den Gründen, warum ein Fortbildungsnachweis nicht vorgelegt wurde, angehört wurde und nachdem diesem Gelegenheit gegeben wurde, die erforderlichen Fortbildungsnachweise nachzureichen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage vom 27.02.2023 wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des BayAGH München folgt aus §§ 112a, 112b BRAO. Die Rechtsanwaltskammer München ist passiv legitimiert (§ 112d BRAO). Ein Vorverfahren ist entbehrlich (Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO). Die Klage wurde form und fristgerecht eingelegt (§ 74 VwGO). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2023 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 VwGO, § 112c BRAO). a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß §§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 25 Abs. 1 FAO ist die Beklagte örtlich und sachlich für die Durchführung des Widerrufsverfahrens zuständig. Der Kläger wurde gem. § 25 Abs. 3 FAO angehört. Nach vorausgegangener Korrespondenz wurde er mit Schreiben vom 05.09.2022, zugestellt am 06.09.2022, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte ein Verfahren zum Widerruf des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ eingeleitet hat. Durch begründeten Bescheid vom 15.02.2023 wurde dem Kläger diese Befugnis entzogen. b. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann einem Rechtsanwalt die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, entzogen werden, wenn er die gemäß § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen nicht wahrnimmt. Gemäß § 15 FAO hat der Anwalt pro Jahr Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Zeitstunden nachzuweisen, wobei 5 Zeitstunden durch die Lektüre von Fachzeitschriften nebst Leistungsnachweis abgedeckt werden können. Seit 2020 hat der Kläger keinerlei Fortbildungsnachweise mehr erbracht. Mit Schreiben vom 14.04.2022 hat er bestätigt, dass er seit 2020 an keinen Fortbildungsmaßnahmen mehr teilgenommen hat. Es mag zutreffen, dass der Kläger seiner Fortbildungsverpflichtung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nachgekommen ist. Hierüber wurde jedoch kein Nachweis vorgelegt. Im Übrigen handelt es sich um Fortbildungen, die sich nur teilweise mit dem Berufsfeld des Fachanwalts für Steuerrecht decken. Darüber hinaus sieht § 15 FAO ein formalisiertes Verfahren der Fortbildung und des Nachweises vor. Die Rechtsuchenden dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führt, auch an diesen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Jahresfrist gemäß § 25 Abs. 2 FAO ist eingehalten. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (AGH Hamm BRAK-Mitt. 2020, 217; BGH BRAK Mitt 2014, 212). Sie beginnt erst zu laufen, wenn dem Vorstand alle für die Entscheidung über den Widerruf relevanten Tatsachen bekannt sind. Dies ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn das Mitglied der Kammer zu den Gründen, warum ein Fortbildungsnachweis nicht vorgelegt wurde, angehört wurde und nachdem diesem Gelegenheit gegeben wurde, die erforderlichen Fortbildungsnachweise nachzureichen. Diese Voraussetzungen sind nicht vor Ablauf des 31.08.2022 eingetreten, da die Beklagte dem Kläger bis zu diesem Termin letztmalig Gelegenheit gegeben hatte, Fortbildungsnachweise bzw. Leistungsnachweise nachzureichen bzw. Hinderungsgründe geltend zu machen. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt. Hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Widerruf auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, wenn ein Rechtsanwalt eine nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert hat und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen (AGH Hamm Urt. v. 12.7.2019 – 1 AGH 2/19; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022 Anh I2, FAO § 25 Rn. 4; Offermann-Burckart in:. Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 43c BRAO Rn. 77; bei mehrfachem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung auch BGH BRAK-Mitt 2014, 212). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist für 3 Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung vollständig nicht nachgekommen. Hierbei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Kläger auch 2022 seiner Fortbildungsverpflichtung überhaupt nicht nachgekommen ist, obwohl das Verfahren bereits im April 2022 eingeleitet worden war. Selbst wenn man seinen Vortrag als zutreffend unterstellt, dass er die einschlägigen Fachzeitschriften regelmäßig gelesen habe und sich im Übrigen im Rahmen seiner beruflichen Verpflichtung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer fortgebildet hat, reicht dies nicht aus, die formalisierte Fortbildungsobliegenheit gemäß § 15 FAO zu erfüllen. Triftige Hinderungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere wäre es ihm zumutbar gewesen, das technische Knowhow zu schaffen, um gegebenenfalls auch online an Fortbildungen teilzunehmen. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH BRAK-Mitt 2001, 187 berufen. In diesem Fall hatte der Senat gerügt, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei der Ausübung des Ermessens nicht geprüft hatte, dass der Kläger des dortigen Verfahrens als ordentlicher Professor für Steuerrecht Lehrveranstaltungen abgehalten hatte, die möglicherweise in § 15 FAO als Leistungsnachweis vorgesehenen Lehrveranstaltungen gleichwertig anzusehen sein könnten. Der Kläger macht jedoch nicht geltend, in der Fortbildung, wissenschaftlich oder publizierend tätig gewesen zu sein. Das Vertrauen der Rechtsuchenden, dass ein Fachanwalt seine Kenntnisse im Rahmen der Fortbildung gemäß § 15 FAO aktualisiert, geht daher der Einschränkung der Berufsfreiheit durch den Widerruf der Befugnis die Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“zu führen, vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 193 BRAO, § 52 GKG.