Urteil
BayAGH III
Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest; eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rechtsanwalt kommt seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO nicht nach, wenn er die erforderlichen Fortbildungsstunden über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren nicht nachweist. Die Vorlage von bloßen Anmeldungen zu Fortbildungsveranstaltungen genügt nicht als entsprechender Teilnahmenachweis. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wurde dem Rechtsanwalt ausreichend Zeit gegeben, etwaige unverschuldete Versäumnisse bei seiner Fortbildungsverpflichtung durch verstärkte Fortbildungen im Folgejahr zu kompensieren und zudem für ihn die Möglichkeit der Teilnahme an Online-Seminaren sowie des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle bestand, rechtfertigt seine pauschale Bezugnahme auf Erkrankungen die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nicht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Teilnahme an den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen für den Fachanwalt Steuerrecht kann weder durch eine vertiefte Praxis noch durch eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts oder eine Tätigkeit und Fortbildung als Steuerberater ersetzt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest; eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Rechtsanwalt kommt seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO nicht nach, wenn er die erforderlichen Fortbildungsstunden über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren nicht nachweist. Die Vorlage von bloßen Anmeldungen zu Fortbildungsveranstaltungen genügt nicht als entsprechender Teilnahmenachweis. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wurde dem Rechtsanwalt ausreichend Zeit gegeben, etwaige unverschuldete Versäumnisse bei seiner Fortbildungsverpflichtung durch verstärkte Fortbildungen im Folgejahr zu kompensieren und zudem für ihn die Möglichkeit der Teilnahme an Online-Seminaren sowie des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle bestand, rechtfertigt seine pauschale Bezugnahme auf Erkrankungen die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nicht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Teilnahme an den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen für den Fachanwalt Steuerrecht kann weder durch eine vertiefte Praxis noch durch eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts oder eine Tätigkeit und Fortbildung als Steuerberater ersetzt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des BayAGH München folgt aus § 112a Abs. 1, § 112b BRAO. Die Klage ist zutreffend gegen die Beklagte als diejenige Rechtsanwaltskammer gerichtet, die den Bescheid erlassen hat (§ 112d Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 VwGO). Ein Vorverfahren ist gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO entbehrlich. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2023, mit dem die Befugnis des Klägers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht widerrufen wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 VwGO). 1) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 25 Abs. 1 FAO ist die Beklagte örtlich und sachlich für die Durchführung des Widerrufsverfahrens zuständig. Der Kläger wurde gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 FAO nach vorausgegangener Korrespondenz mit Schreiben der Beklagten vom 14.11.2023 zum geplanten Widerruf angehört. Durch begründeten Bescheid vom 15.02.2023, dem Kläger zugestellt am 17.02.2023, wurde die Befugnis des Klägers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 FAO). 2) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO i.V.m. § 15 FAO sind erfüllt. Zudem hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt. a) Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann einem Rechtsanwalt die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, entzogen werden, wenn er die gemäß § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen nicht wahrnimmt. Gemäß § 15 FAO hat der Anwalt pro Jahr Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Zeitstunden unaufgefordert nachzuweisen, wobei 5 Zeitstunden durch die Lektüre von Fachzeitschriften nebst Leistungsnachweis abgedeckt werden können. Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest; eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, juris Rn. 9). Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls – so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung – zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie – wie hier anfangs die Beklagte – bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 10 m.w.N.). b) Der Kläger hat vorliegend seine Fortbildungspflicht nicht nur im Jahr 2020, sondern auch in den Jahren 2021 und 2022 und damit in drei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt. Die ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2022 eingeräumte Möglichkeit einer verstärkten Fortbildung dergestalt, die 16 Fehlstunden aus der Vergangenheit bis 30.09.2022 nachzuweisen, wobei die weiteren 15 Fortbildungsstunden für das Jahr 2022 entsprechend der gesetzlichen Regelung bis 31.12.2022 zu absolvieren und nachzuweisen waren, hat der Kläger nicht ergriffen. Ebenso wenig ist er seiner eigenen Ankündigung im Schreiben vom 03.05.2022 nachgekommen, wonach er die 16 Fehlstunden der beiden vorangegangenen Jahre zusammen mit den 15 Fortbildungsstunden für das Jahr 2022 bis zum Jahresende ableisten werde, sondern hat im Jahr 2022 insgesamt lediglich 14,25 Stunden nachgewiesen. Damit hat er seine Fortbildungspflicht nicht einmal im Jahr 2022 vollständig erfüllt. Darüber hinausgehende Nachweise wurden von ihm nicht mehr vorgelegt. Die Vorlage von bloßen Anmeldungen zu Fortbildungsveranstaltungen genügt als Teilnahmenachweis nicht (BGH BRAKMitt. 2001,188). Soweit sich der Kläger auf Erkrankungen berufen hat, ist – unabhängig vom Fehlen diesbezüglicher Belege und Nachweise – zum einen festzuhalten, dass ihm von der Beklagten insoweit ausreichend Zeit gegeben wurde, etwaige unverschuldete Versäumnisse durch verstärkte Fortbildungen im Jahr 2022 zu kompensieren. Zum anderen verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass die vorgetragenen Erkrankungen letztlich temporär waren und nicht alle Erkrankungen einer Erfüllung der Fortbildungspflicht entgegengestanden hätten, insbesondere wenn man die Möglichkeit der Teilnahme an Online-Seminaren und des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle berücksichtigt. Dies gilt umso mehr bei Einbeziehung auch des Zeitraums 2022. Insoweit wurden triftige Hinderungsgründe, die einer (verstärkten) Fortbildung seitens des Klägers entgegengestanden hätten, weder im Einzelnen dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die pauschale Bezugnahme auf nicht näher spezifizierte krankheitsbedingte Ausfälle des Klägers, Urlaub oder die Erkrankung von Referenten genügt nicht. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Kläger – seinen Angaben zufolge – als Steuerberater und insoweit auch als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft im Gegensatz zu anderen Fachanwälten für Steuerrecht in erster Linie auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig und durchgehend mit komplexen steuerrechtlichen Fragen befasst gewesen wäre. Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (BGH, Urteil vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, juris Rn. 8). Zu diesem Zweck sieht § 15 FAO ein formalisiertes Verfahren der Fortbildung und des Nachweises vor. Die Rechtsuchenden dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führt, auch an den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Dies kann weder durch eine vertiefte Praxis noch durch eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts oder eine Tätigkeit und Fortbildung als Steuerberater ersetzt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht allein die Betrachtung des letzten, dem Widerruf vorausgehenden Jahres maßgeblich. Insbesondere hindert die Jahresfrist gemäß § 25 Abs. 2 FAO die Einbeziehung der Jahre 2020 und 2021 nicht. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (BGH a.a.O., juris Rn. 14). Sie beginnt erst zu laufen, wenn dem Vorstand sämtliche – auch für die Ermessensausübung – relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (BGH a.a.O.). Diese war vorliegend erst mit Schreiben vom 14.11.2022 unter Fristsetzung zum 12.12.2022 abgeschlossen und bezog sich – insbesondere im Hinblick auf die zuvor eingeräumte Möglichkeit zur verstärkten Fortbildung im Jahr 2022 – gerade auf die Jahre 2020 und 2021. Der Widerruf vom 15.02.2023 unter Betrachtung auch der Jahre 2020 und 2021 war damit nicht verfristet. c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie hat insbesondere zunächst von einem Widerruf wegen Verletzung der Fortbildungspflicht abgesehen und dem Kläger ausreichend Möglichkeit gegeben, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr 2022 eine Sanktionierung der Pflichtverletzungen in den beiden vorangegangenen Jahren zu vermeiden. Dies ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat vielmehr auch für das Jahr 2022 – wenn auch in geringerem Maße als in den Vorjahren – seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt, geschweige denn nachträgliche überobligationsmäßige Fortbildungsanstrengungen unternommen, um den drohenden Widerruf abzuwenden. Das Vertrauen der Rechtsuchenden, dass ein Fachanwalt seine Kenntnisse im Rahmen der Fortbildung gemäß § 15 FAO aktualisiert, geht daher der Einschränkung der Berufsfreiheit des Klägers durch den Widerruf der Befugnis, die Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen, vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 112e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.