Urteil
BayAGH III
Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Beamter auf Lebenszeit (hier: Tätigkeit als Hochschulprofessor) darf nicht Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft sein. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 7 Nr. 10 BRAO ist verfassungskonform, auch soweit sie keine Ausnahme für Hochschulprofessoren vorsieht. Zwar mag die Unabhängigkeit eines Hochschulprofessors bei Ausübung des anwaltlichen Mandats durch seine universitären Verpflichtungen in vielen Fällen nicht berührt werden. Gleichwohl ist es vom Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gedeckt, Hochschulprofessoren vom Ausschluss zur Anwaltschaft nicht auszunehmen, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit ernannt sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter auf Lebenszeit (hier: Tätigkeit als Hochschulprofessor) darf nicht Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft sein. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Vorschrift des § 7 Nr. 10 BRAO ist verfassungskonform, auch soweit sie keine Ausnahme für Hochschulprofessoren vorsieht. Zwar mag die Unabhängigkeit eines Hochschulprofessors bei Ausübung des anwaltlichen Mandats durch seine universitären Verpflichtungen in vielen Fällen nicht berührt werden. Gleichwohl ist es vom Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gedeckt, Hochschulprofessoren vom Ausschluss zur Anwaltschaft nicht auszunehmen, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit ernannt sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klage ist gemäß §§ 112 a Abs. 1, 112 b, 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 74, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage gemäß § 112 c Abs. 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, hier des Bescheids der Rechtsanwaltskammer München vom 06.12.2023, und die Erteilung der Zulassung für die Klägerin begehrt wird. Ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO ist gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, Art. 15 BayAGVwGO entbehrlich. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Klägerin gemäß §§ 59f Abs. 2 Nr. 1 59j Abs. 2, 7 Nr. 10 BRAO zurückgewiesen. Die Klägerin ist als Berufsausübungsgesellschaft aus Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern organisiert (§ 59b Abs. 1 BRAO). Die Haftung der für die Klägerin tätigen Personen ist beschränkt. Sie ist unter ... als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung beim Amtsgericht Augsburg im Partnerschaftsregister eingetragen. Gemäß § 59f Abs. 1 BRAO bedarf sie der Zulassung. Die Zulassung kann gemäß §§ 59f Abs. 2 Nr. 1, 59j Abs. 2 BRAO nur erteilt werden, wenn die Mitglieder der Geschäftsführung und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen gem. § 59j BRAO erfüllen. Dies ist hinsichtlich des Steuerberaters nicht der Fall. ... ist als Gesellschafter und vertretungsberechtigtes Mitglied für die Klägerin tätig. In seiner Person liegt der Versagenstatbestand gem. § 7 Nr. 10 BRAO vor. Durch die Ernennungsurkunde des Freistaates Sachsen vom 06.11.2018 wurde Herr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Gemäß § 7 Nr. 10 BRAO wäre ihm daher die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Die Vorschrift sieht weder eine Ausnahme für Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft, die nicht Rechtsanwälte sind, noch für Hochschulprofessoren vor. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift scheidet eine den Wortlaut korrigierende verfassungskonforme Auslegung für diesen Personenkreis aus. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Wirksamkeit dieser Vorschriften teilt der Senat nicht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Repräsentanten einer Gesellschaft, die anwaltliche Dienstleistungen erbringt, auch persönlich die Voraussetzungen im Sinn von § 7 BRAO erfüllen müssen (Henssler in: Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59j Rn. 8; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022 § 59j Rn. 10; BeckOK-BRAO/Römermann 1.2.2024, § 59j Rn. 5); denn es wäre widersprüchlich, dass einem Berufsträger gem. § 7 BRAO die Zulassung versagt werden muss, wenn er diese für sich beantragt, nicht aber einer Gesellschaft für eine vergleichbare Tätigkeit, die er repräsentiert. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2014, 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12, NJW 2014, 613, lassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den hier inmitten stehenden Versagungstatbestand ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage zu beantworten, ob zum Schutz der Unabhängigkeit anwaltlicher Berufsträger in die Berufsfreiheit eingreifende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, die die Einflussmöglichkeiten anderer Berufsträger im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft beschränken. Die angegriffenen Regelungen sahen vor, dass in Form einer Kapitalgesellschaft organisierte Berufsausübungsgesellschaften nur zugelassen werden konnten, wenn sichergestellt war, dass anwaltliche Berufsträger die Gesellschaft mehrheitlich vertreten, mehrheitlich stimmberechtigt sind und für die Gesellschaft tatsächlich tätig sind. Das Bundesverfassungsgericht hielt die diese Voraussetzungen normierenden §§ 59e Abs. 2 S. 1 und 59f Abs. 1 S. 1 bzw. 59f Abs. 2 S. 1 BRAO in der am 14.1.2014 geltenden Fassung für unwirksam. Bereits durch die berufsrechtlichen Regelungen werde die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsträger hinreichend sichergestellt. Hiervon abweichend geht es vorliegend aber nicht um das Verhältnis und das Machtgefüge unterschiedlicher Berufsträger untereinander in der Berufsausübungsgesellschaft, sondern um die Frage, ob die Unabhängigkeit der Gesellschaft dadurch infrage gestellt wird, dass eines ihrer vertretungsberechtigten Mitglieder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht. Da die negativen Voraussetzungen gem. § 7 BRAO auch für die Repräsentanten einer Berufsausübungsgesellschaft gelten, geht es im Kern also darum, ob § 7 BRAO verfassungskonform ist. Hinsichtlich § 7 Nr. 10 BRAO wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird vertreten, dass § 7 Nr. 10 BRAO verfassungskonform sei. Der Status als Beamter auf Lebenszeit sei mit der freien Advokatur nicht vereinbar (Henssler in: Prütting/Henssler, a.a.O. § 7 Rn. 191, 192; Weyland/Vossenbürger, BRAO, 11. Aufl. 2024 § 7 Rn. 152). Nach anderer Auffassung sei die Regelung unverhältnismäßig, soweit Hochschullehrer betroffen seien. Diese könnten aufgrund der Freiheit von Forschung und Lehre ihrer Tätigkeit weisungsfrei nachgehen. Es sei daher nicht zu besorgen, dass sie durch die Ausübung ihrer Tätigkeit in Konflikt mit ihrer Stellung als unabhängiges und freies Mitglied der Advokatur geraten könnten. Hinsichtlich dieses Personenkreises sei der Ausschluss daher nicht gerechtfertigt (Kleine-Cosack, a.a.O, § 7 Rn. 138, 139, 141; Michalski/Römermann MDR 1996, 433). Schließlich wird vertreten, im Wege der verfassungskonforme Auslegung Hochschullehrer von dem Ausschlusstatbestand gem. § 7 Nr. 10 BRAO auszunehmen (Wolf in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, S. 273 f.). Es mag zwar zutreffen, dass die Unabhängigkeit eines Hochschulprofessors bei Ausübung des anwaltlichen Mandats durch seine universitären Verpflichtungen in vielen Fällen nicht berührt wird. Gleichwohl ist es vom Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gedeckt, Hochschulprofessoren vom Ausschluss zur Anwaltschaft nicht auszunehmen, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit ernannt sind; denn die Tätigkeit für eine Berufsausübungsgesellchaft erfolgt nicht im Rahmen der universitären Tätigkeit des Hochschullehrers, die durch die Grundrechte der Freiheit von Forschung und Lehre gegen Weisungen von außen gesichert ist. Sogar für eine Juniorprofessor hat es das Bundesverfassungsgericht dementsprechend gebilligt, das diesem auch ohne konkreten Interessenkonflikt die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit der Begründung versagt wurde, dass für das rechtsuchende Publikum der Eindruck entstehen könne, dem Betroffenen mangele es als Rechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit (BVerfG NJW 2009, 3710). Das muss erst recht für einen auf Lebenszeit ernannten Hochschulprofessor gelten. Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber eine andere Lösung gewählt, indem er diesen Personen ermöglicht hat, in Strafverfahren und Verwaltungsverfahren die Rechtsvertretung zu übernehmen, ohne dass es der Zulassung zur Anwaltschaft bedarf. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass das Zulassungserfordernis gem. § 59 Abs. 1 S. 2 BRAO für Berufsausübungsgesellschaften nicht gilt, wenn die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt ist und Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich mit Rechtsanwälten und Berufsträgern der in § 59c Abs. 1 S.1 Nr. 1BRAO genannten Berufe besetzt sind. Letztere Voraussetzung würde die Klägerin erfüllen. Im Übrigen ist es von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt, davon auszugehen, dass die geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter verstärkt darauf achten und eine entsprechende Organisation schaffen werden, die gewährleistet, dass die Tätigkeit der Gesellschaft den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht, wenn sie unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Tätigkeit der Gesellschaft einstehen müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für diesen Fall davon abgesehen hat, zusätzlich zur Zulassung der anwaltlich tätigen Mitglieder auch die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft und damit mittelbar auch hinsichtlich berufsfremder Personen die Einhaltung der Ausschlusstatbestände gem. § 7 BRAO zu normieren. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I 2363) keine weitergehenden Übergangsvorschriften zum Schutz bereits tätiger Rechtsanwaltsgesellschaften enthält. Angesichts der bisherigen Regelungen, die vorsahen, dass die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer Rechtsanwaltsgesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälten vorbehalten bleiben müssen, die Geschäftsführung mehrheitlich durch Rechtsanwälte ausgeübt werden muss und die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft aktiv für die Gesellschaft tätig sein müssen, durften die betroffenen Gesellschaften nicht darauf vertrauen, dass Lockerungen in diesem Bereich entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG nicht dadurch kompensiert werden, dass die Tätigkeit einer Berufsausübungsgesellschaft formal unter den Vorbehalt der (gebundenen) Zulassung gestellt wird und materiell von der Einhaltung von Mindestanforderungen, die auch für die Zulassung eines Anwalts als natürlicher Person gelten, in Bezug auf die geschäftsführenden Gesellschafter abhängig gemacht wird. Aus dem vorgelegten Bescheid der RAK Sachsen vom 05.09.2024 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Bescheid lässt nicht erkennen, dass er unter Berücksichtigung des Beamtenstatus von ... erlassen wurde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Klägerin hieraus aber keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassung ableiten; denn dass die Rechtsanwaltskammer Sachsen Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt ggf. entgegen §§ 59f Abs. 2 Nr. 1, 59j Abs. 2 BRAO die Zulassung erteilt hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu begründen, ihr ebenfalls – rechtswidrig – die Zulassung zu erteilen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 BRAO, § 154 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 112c BRAO, § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Der BGH hat durch Beschluss vom 10.11.2011, NJW 2012, 615 geklärt, dass es weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union verstoße, dass einem Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden muss, wenn dieser als Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird.