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Beschluss

1 ZU 83/07

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2007:1214.1ZU83.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsver¬fügung und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die An¬ordnung der sofortigen Vollziehung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 60.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe : 2 I 3 Die Antragstellerin ist 59 Jahre alt und seit 1982 als Rechtsanwältin zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen. 4 Mit Bescheid vom 22.08.2007, zugestellt am 23.08.2007, hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihr zuvor mit Schreiben vom 09.07.2007 unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. 5 Gestützt hat die Antragsgegnerin die Entziehung der Zulassung auf zahlreiche Titel und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin mit einer offenen Gesamtforderung von 34.275,86 €‚ wie sie sich aus einer dem Bescheid beigefügten Aufstellung ergeben. Dazu gehören 3 Haftbefehle des AG Bergisch Gladbach gegen die Antragstellerin, mit denen sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. 6 (PA 13) Haftbefehl v. 25.05.2007 (30 M 1360/07) 7 X AG, VB AG Coburg v. 12.10.06 über 975,49 €. 8 (PA 11) Haftbefehl v. 25.06.2007 (30 M 1614/07) 9 Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin, 10 VU AG Bergisch Gladbach v. 02.04.07 über 51,32 € nebst 11 175,20 € Kosten. 12 (PA 17) Haftbefehl v . 25.06.2007 (30 M 1615/07) 13 H2 Verlag, 14 VB AG Euskirchen v. 28.12.06, über 1.244,86 €. 15 Nach dem Erlass des Widerrufsbescheids sind zwei weitere in das Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle des AG Bergisch Gladbach hinzu gekommen und zwar: 16 (PA 26) Haftbefehl v. 31.08.07 (30 M 2222/07) 17 RAK L3, VB v. 30.04.07 über 1.243,00 € und 504,- €. 18 (PA 39) Haftbefehl v. 31.08.07 (30 M 2218/07) 19 RAK L3, Zahlungsaufforderung v. 12.02.07 über 523,50 €. 20 Die offenen Forderungen gegen die Antragstellerin sind nach einer aktualisierten Aufstellung der Antragsgegnerin vom 30.10.2007 auf 102.204,67 € angestiegen. 21 Neben zahlreichen kleineren Beträgen enthält sie folgende größere Verbindlichkeiten: 22 PA 25 Q, tituliert seit 15.03./19.06.07 - 3.161,25 €, PA 34 \/ersorgungswerk der Rechtsanwälte - 4.855,70 €, PA 35 Nordplan, tituliert seit 15.03.07, - 4.513,07 €, PA 44 I3 - 12.191,57 €, PA 46 L, tituliert seit 13.07.06 - 56.932,79 €. 23 Hinzu gekommen ist ferner eine rechtskräftige Verurteilung durch das AG Bergisch Gladbach v. 16.07.07 wegen Untreue in 2 Fällen mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen Nichtabführung von Mandantengeldern in Höhe von 2.864,93 € an Q, die die Antragstellerin am 12.09.05 und 22.11.05 erhalten hatte sowie in Höhe von 1.641,14 € an die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in L3 seit dem 21.09.05. 24 Weiter sind gegen die Antragstellerin noch 4 berufsrechtliche Verfahren wegen Veruntreuung von Geldern der Mandanten F2, W, G2 und I anhängig. 25 Im Hinblick auf diese Vorkommnisse hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26 26.09.2007, zugestellt am 27.09.2007, die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet, nachdem sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.08.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hatte. 27 Gegen die Entziehung der Zulassung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.09.2007, der am 20.09.2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.10.2007, der am 26.10.2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. 28 Der Senat hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 29 Mit Schriftsatz vom 03.12.2007 hat die Antragsgegnerin eine nochmals aktualisierte Aufstellung vom 30.11.2007 über die Verbindlichkeiten der Antragstellerin vorgelegt, die mit einem offenen Forderungsbetrag von 99.920,32 € abschließt. 30 Ferner verweist die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz darauf, dass weitere 5 Haftbefehle gegen die Antragstellerin ergangen sind und zwar: 31 (PA 20) Haftbefehl v. 21.09.2007 (30 M 2504/07) 32 Y und Y2, 33 VB AG Euskirchen v. 07.03.07 über 1.151,25 €, derzeit noch 163,31 €. 34 (PA 25) Haftbefehl v. 21.09.2007 (30 M 2505/07) 35 Q / Q2, 36 Teil-VU AG Bergisch Gladbach vom 15.03.2007 über 3.161,25 € nebst Kosten. 37 (PA 14) Haftbefehl v. 21.09.2007 (30 M 2506/07) 38 S und S2, 39 VU AG Bergisch Gladbach v. 02.03.07 über 3.209,55 € nebst Kosten. 40 (PA 48) Haftbefehl v. 21.09.2007 (30 M 2507/07) 41 T2 GmbH, 42 VB AG Hagen v. 15.06.2007. 43 (PA 47) Haftbefehl v. 12.10.2007 (30 M 2633/07) 44 Finanzamt C, 45 Vollstreckungsauftrag vom 28.09.2007 über 7.496,95 €. 46 Damit sind nunmehr insgesamt 10 Haftbefehle gegen die Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. 47 Die Antragstellerin führt zur Begründung Ihrer Anträge auf gerichtliche Entscheidung an, dass bei ihr kein Vermögensverfall vorliege. Die Entwicklung ihrer Kanzlei verlaufe nach persönlichen Problemen in den Jahren 2005 und 2006, die sie gehindert hätten sich ausreichend um ihre Kanzlei zu kümmern, jetzt wieder positiv. Sie werde deshalb bald in der Lage sein, ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Hierzu wolle sie mit Hilfe der G GmbH, die ihr mit Schreiben vom 10.12.2007 ein Angebot gemacht habe, das sie angenommen habe, die Verbindlichkeiten vollständig auf einmal zurückführen, deshalb habe sie auch darauf verzichtet, Ratenvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern zu treffen. 48 Darüber hinaus habe sie einige Forderungen inzwischen getilgt, wie sich auch aus der letzten Aufstellung der Antragsgegnerin ergebe. Außerdem seien dort noch als offen bezeichnete Verbindlichkeiten teilweise seit längerem erledigt, so die gegenüber Herrn Dr. I3 (PA Nr. 44) und den Eheleuten T (PA Nr. 40). 49 Was die anhängigen berufsrechtlichen Verfahren betreffe, so sei die Sache I identisch mit der des Strafverfahren vor dem AG Bergisch Gladbach bezüglich der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin Frau I sei. Im Fall F2 habe sie Gegenforderungen, der Fall W sei erledigt. Die Ansprüche der Frau G2 seien eindeutig. Sie könne derzeit die dieser Mandantin zustehenden Gelder aber nicht auskehren, weil ihr Konto während der Zeit der persönlichen Probleme von Mitarbeitern abgeräumt worden sei, so dass sie keine Zahlungen leisten könne. Aus dem gleichen Grunde ständen auch noch die Ansprüche des Herrn Q und der Wohnungseigentümergemeinschaft offen, die Gegenstand der Verurteilung unter Strafvorbehalt durch das AG Bergisch Gladbach gewesen seien. 50 Das gleiche gelte für die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen, die Haftbefehle seien deshalb auch noch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. 51 Die in der Auflistung der Antragsgegnerin unter Nummer PA 46 aufgeführte Forderung des Herrn L über insgesamt 56.932,79 € beruhe darauf, dass dieser ihr als Mandant während einer Untersuchungshaft Geld in Verwahrung gegeben habe, mit dem Hinweis, sie solle sich reichlich davon für seine Verteidigung nehmen. Später habe er sie aber hinsichtlich des Honoras auf die Gebührenordnung verwiesen. Nur diese Beträge seien dann in dem Urteil des LG Köln vom 13.06.2006 (29 O 358/05), das durch Berufungsurteil des OLG Köln vom 09.05.2007 (17 U 82/06) bestätigt wurde, als Gegenforderung anerkannt worden, so dass sie den überschießenden Betrag wieder zurückerstatten müsse. Infolge der Machenschaften der ungetreuen Mitarbeiter befänden sich diese Gelder aber ebenfalls nicht mehr auf ihrem Konto. 52 Die Aufhebung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da ihr andernfalls ein immenser Schaden entstehen würde durch die Kosten des amtlich bestellten Vertreters und den Verlust von Mandanten, die nicht bereit seien, sich durch einen Vertreter betreuen zu lassen. 53 Die Antragstellenin beantragt, 54 die Bescheide vom 22.08.2007 und 26.09.2007 aufzuheben. 55 Die Antragsgegnerin beantragt, 56 den Antrag zurückzuweisen. 57 Die Antragsgegnerin verweist auf die Begründung der Bescheide sowie die weitere mit Schriftsatz vom 03.12.2007 dargestellte Entwicklung der Vermögenssituation der Antragstellerin, insbesondere auf die gegen sie ergangenen Haftbefehle und auf die mehrfach unterbliebene Auszahlung von Mandantengeldern. 58 II 59 Die Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung sind unbegründet und deshalb zurückzuweisen. 60 Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. 61 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat der Widerruf zur Rechtsanwaltschaft zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. 62 Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 63 Diese Voraussetzungen waren bezüglich der Antragstellerin bei Erlass des Widerrufsbescheids im Hinblick auf die zahlreichen gegen sie titulierten Verbindlichkeiten und die damals schon bestehenden drei, in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle mit den ihnen zugrunde liegenden Forderungen gegeben, so dass der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist. 64 Diese Haftbefehle bestehen nicht nur fort, sondern es sind weitere sieben hinzugekommen. Damit kann nicht von einer zweifelsfreien Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin ausgegangen werden, zumal darüber hinaus auch noch nach ihrer eigenen Einlassung zahlreiche offene Forderungen gegen sie gegeben sind. Allein das vorgelegte Angebot der G GmbH vom 10.12.2007 reicht als Grundlage für den Nachweis einer erfolgten Konsolidierung nicht aus, selbst wenn es die Antragstellerin angenommen hat, da es sich dabei nur um einen Auftrag zur Kreditvermittlung handelt und nicht schon um einen Kreditvertrag mit einer der Antragstellerin bereits zur Verfügung stehenden Darlehensvaluta. Eine Regulierung der bestehenden Verbindlichkeiten ergibt sich daraus schon gar nicht. 65 Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, Anhaltspunkte dafür, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist bestehen nicht. 66 Vielmehr ist hier über diese abstrakte Gefährdung hinausgehend auch eine konkrete Gefährdung zu bejahen. Die Antragstellerin ist vom AG Bergisch Gladbach wegen Veruntreuung von Mandantengeldern in zwei Fällen verurteilt worden. Dabei ist es für die Beurteilung der Gefährdung unerheblich, dass diese Verurteilung nur unter Strafvorbehalt erfolgte. Entscheidend ist nur, dass Mandantengelder nicht bestimmungsgemäß verwandt und ausgekehrt wurden. Dabei handelte es sich bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Vorgängen nicht um Einzelfälle, sondern, wie die obigen Feststellungen zeigen, sind weitere Fälle gegeben, in denen Mandanten, die ihnen zustehenden, von der Antragstellerin vereinnahmten Gelder nicht erhalten haben und zwar Frau G2 und Herr L2, wie die Antragstellerin selbst einräumt. Da diese Forderungen der Mandanten auf Auskehrung ihrer Gelder nach wie vor offen stehen, wären angesichts der desolaten, zerrütteten Vermögensverhältnisse der Antragstellerin weitere Mandantengelder, die der Antragstellerin bei Ausübung ihres Berufes als Rechtsanwältin jederzeit zufließen können, im höchsten Grade gefährdet. Damit besteht eine große konkrete Gefahr für die Interessen Rechtsuchender, wenn die Antragstellerin weiter als Rechtsanwältin tätig bliebe. 67 Um dem zu begegnen, hat die Antragsgegnerin zu Recht die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung gemäß § 16 VI S. 2 BRAO durch Bescheid vom 26.09.2007 verfügt. Diese darf nämlich angeordnet werden, wenn sie vor Bestandskraft des Widerrufs zur notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten erscheint, um, wie im vorliegenden Fall, als Präventivmaßnahme konkrete Gefahren für die Rechtssuchenden oder die Rechtspflege im überwiegenden öffentlichen Interesse abzuwenden (BGH NJW-RR 2003, 1642; BGH Beschluss v. 17.07.2006, Aktz.: AnwZ (B) 8/06) . 68 Schließlich besteht im Hinblick auf den dargestellten zunehmenden Vermögensverfall der Antragstellerin auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. 69 Die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung gemäß § 16 VI S. 2 BRAO waren damit bei Erlass des Bescheides vom 26.09.2007 erfüllt und sind auch noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch nicht wieder ausgeräumt worden. 70 Die Enscheidung über die Kosten beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a FGG. 71 Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wobei dem Antrag gegen den Widerruf mit 50.000 Euro und dem Antrag 72 gegen die sofortige Vollziehung mit 10.000 Euro jeweils ein eigener Gegenstandswert zukommt.