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Beschluss

1 ZU 99/07

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2008:0125.1ZU99.07.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. G r ü n d e : I. Der heute 41jährige Antragsteller ist am 16.11.1995 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht C zunächst zugelassen worden, seit dem 24.10.2006 ist er im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen. Mit Schreiben vom 12.07.2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen zur Stellungnahme bezüglich drei Zwangvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn auf, worauf der Antragsteller zunächst nicht reagierte. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, unter dem 17.08.2007 erneut zur Stellungnahme aufzufordern, nachdem zwischenzeitlich zwei weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden waren. Mit Schreiben vom 19.09.2007 räumte der Antragsteller seine angespannte finanzielle Lage ein. Diese sei darauf zurückzuführen, dass er im zweiten Halbjahr 2006 schwer erkrankt sei und seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nur bedingt habe nachkommen können, woraus die Verbindlichkeiten und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen resultierten. Mittlerweile hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert. Im Übrigen seien die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin unter Ziffer 2) und 3) enthaltenen Forderungen bereits beglichen, die Forderung zu Ziffer 1) sei zur Hälfte bezahlt und bezüglich der Forderung zu Ziffer 4) stünde eine Einigung bevor. Die Forderung zu Ziffer 5) sei seiner Erinnerung nach bereits vor längerer Zeit bezahlt worden. Nach einer weiteren, dem Antragsteller gewährten Fristverlängerung hat er mit weiterem Schreiben vom 09.10.2007 eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.08.2007 übermittelt, die Umsätze in Höhe von € 39.208,37 belegen sollen sowie einen Gewinn in Höhe von € 10.464,25. Gleichzeitig gesteht der Antragsteller jedoch auch ein, dass das Finanzamt E gegen ihn noch eine Nachforderung aus Einkommenssteuer für das Jahr 2004 in Höhe von € 9.300,00 geltend mache, dieser Betrag sich allerdings verringern würde, da Grundlage der Forderung eine Schätzung des Finanzamtes gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat sodann unter dem 12.10.2007 (dem Antragsteller zugestellt am 17.10.2007) die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen und sich auf eine Forderungsaufstellung von insgesamt elf Positionen berufen. Gegen diese Widerrufsverfügung wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag vom 15.11.2007, vorab am gleichen Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Er macht geltend, dass zur Forderung zur Ziffer 1) eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, die Forderung zu Ziffer 3) vollständig ausgeglichen sei und zur Forderung zu Ziffer 6) ebenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei die Forderung zu Ziffer 7) (Finanzamt) zwischenzeitlich auf einen Betrag von € 1.114,88 beschränkt und zurückgeführt worden, die Forderung zu Ziffer 4) werde ebenfalls aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung bedient, während die Forderung zu Ziffer 8) und 9) nach seiner Meinung bereits vor längerer Zeit vollständig ausgeglichen worden seien. Ein Vermögensverfall liege nicht vor. Der Antragsteller beantragt, die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.10.2007 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsverfügung. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller weitere Angaben zur Rückführung von Forderungen gemacht und im Übrigen seine Einkünfte für den Monat November 2007 auf € 9.000,00 geschätzt, ein gleicher Betrag sei im Dezember 2007 erwirtschaftet worden. Er unterhalte mit seiner Ehefrau eine Bürogemeinschaft bei den Rechtsanwälten I und habe hierfür monatlich € 2.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten. Seine privaten Ausgaben habe er auf ein Mindestmaß zurückgefahren. Eine weitere, insbesondere belegte umfassende Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner Verbindlichkeiten hat der Antragsteller trotz des entsprechenden Hinweises des Senatsvorsitzenden mit prozessleitender Verfügung vom 11.12.2007 nicht zu den Akten gereicht. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, hat allerdings keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO angenommen; diese Voraussetzungen sind auch nicht im Nachhinein entfallen. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12.10.2007 war weder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden, noch war er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen. Damit lagen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht vor. Hierauf ist die Widerrufsverfügung auch nicht gestützt. Allerdings waren zum maßgeblichen Zeitpunkte eine Reihe von Forderungen offen und tituliert, auch gab es eine ganze Reihe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, die dazu führen, dass positiv festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorlagen. So waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung sieben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig, davon insbesondere auch eine Einstellung wegen amtsbekannter Unpfändbarkeit (Forderung D, lfd. Nr. 4). 2. Der somit für die Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung feststellbare Vermögensverfall ist auch in der Folgezeit nicht zweifelsfrei entfallen. Zwar hat der Antragsteller in der Folgezeit mehrere Forderungen bedient, allerdings sind andere Forderungen (lfd. Nr. 1, 4, 7) auch nach Angaben des Antragstellers nach wie vor entweder noch gänzlich offen oder teilweise offen, ohne dass es entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen gebe. Dazu kommt, dass im laufenden Verfahren weitere Forderungen bekannt geworden sind, deren Bestehen der Antragsteller in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ohne dass es auch insoweit Ratenzahlungsvereinbarungen zu deren Rückführung gebe. Damit kann nur davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nach wie vor ungeordnet und schlecht sind. Es sind auch keine konkreten Umstände dafür erkennbar, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändert. Soweit der Antragsteller in seiner Anhörung darauf hingewiesen hat, dass er im Monat November 2007 Einkünfte in ungefährer Höhe von € 9.000,00 erzielt hätte und gleiches für den Monat Dezember 2007 gelte, so stützen die von ihm hierzu vorgelegten Unterlagen diese Einschätzung nicht. So hat der Antragsteller erkennbar in diese vermeintlichen Einkünfte Privateinlagen in Höhe von € 4.650,00 für den Monat November gerechnet, wobei auf der Hand liegt, dass sich dies verbietet. Es fehlt daher an einer nachvollziehbaren Darstellung eines nachhaltigen Umsatzes des Antragstellers, abgesehen davon, dass weitere aussagefähige und belegte Angaben zu seinen Einkünften und seinen weiteren Vermögensverhältnissen und Verbindlichkeiten vom Antragsteller nicht gemacht worden sind. 3. Der Vermögensverfall des Antragstellers führt auch zu einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender. Der Antragsteller befindet sich wie ausgeführt in einer ungeordneten Vermögenslage, die es ihm nicht ermöglicht, seinen finanziellen Verpflichtungen ausreichend nachzukommen. Es besteht im Fall einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit auch eine Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. Besondere Umstände, die hier eine abweichende Beurteilung und die Bejahung eines Ausnahmefalles im Sinne des § 14 II Nr. 7 BRAO rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang die Erklärung des Rechtsanwaltes I, mit dem der Antragsteller in Bürogemeinschaft zusammenarbeitet, wonach dessen Kanzlei bereit sei, eine Treuhänderposition für den Antragsteller und dessen Fremdgelder zu übernehmen. Abgesehen davon, dass eine solche Vereinbarung jederzeit wieder aufgehoben werden könnte, ist sie auch für die Antragsgegnerin nicht nachprüfbar. Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, er sei als Straf- und Bußgeldrechtler tätig und komme insoweit nicht mit Fremdgeldern in Berührung. Auch diese vermeintliche Beschränkung des Antragstellers auf einen Tätigkeitsbereich kann von ihm jederzeit aufgegeben werden und ist gleichfalls für die Antragsgegnerin nicht nachprüfbar. Demgemäss ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin zu Recht ergangen. Die weiteren Schriftsätze des Antragstellers vom 20.02.2008 sowie 09.04.2008 sind unberücksichtigt zu lassen, da sie nach Verkündung der Entscheidung zu den Akten gelangt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO, die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen beruht auf § 13a FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates zu den §§ 202 II BRAO, 30 II KostO in Zulassungssachen.