Beschluss
1 AGH 31/09
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2009:1218.1AGH31.09.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außer¬gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.
3.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außer¬gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. 3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,-- € festgesetzt. I. Der 1963 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1990 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit 2005 ist er bei der Rechtsanwaltskammer E als Rechtsanwalt zugelassen. Ausweislich der Personalakten ist zweimal der Versicherungsschutz des Haftpflichtversicherers erloschen, wurde aber später wieder aufgenommen. Während des Zeitraumes vom 14.09.2005 bis 14.03.2006 bestand eine versicherungslose Zeit. Durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 12.12.2006 wurde dem Antragsteller ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 20.000,00 € auferlegt. Unter anderem hatte er in zwei Fällen Fremdgelder in erheblicher Höhe über mehr als ein Jahr auf seinem Praxiskonto behalten und zunächst verbraucht. Die Geldbuße ist noch nicht bezahlt. Im Februar 2009 erfuhr die Antragsgegnerin, dass gegen den Antragsteller ein Haftbefehl des Amtsgerichts Velbert wegen einer Forderung eines Herrn C über mehr als 45.000,00 € ergangen war (AG Velbert 10 M 266/09). Sie forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 16.03.2009, zugestellt am 18.03.2009, zur Stellungnahme auf, wies insbesondere darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen sei, wenn der Antragsteller nicht erschöpfend Stellung zu seinen (geordneten) wirtschaftlichen Verhältnissen nehme. Mangels Reaktion des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.04.2009 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Dabei hat sie auf den Haftbefehl und die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls verwiesen. Der Bescheid wurde am 25.04.2009 zugestellt. Mit am 25.05.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Trotz des Hinweises des Vorsitzenden, umfassend und konkret zu seinen Vermögensverhältnissen bis zum 31.07.2009 vorzutragen, sind entsprechende Ausführungen bei Gericht nicht eingegangen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. II. Die Entscheidung ergeht nach altem Recht. Der Antrag ist vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen (§ 215 Abs. 3 BRAO). 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. a) Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2009 entscheiden, obwohl der Antragsteller nicht anwesend war, Ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO, der hier analog anzuwenden ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Zur für den 28.08.2009 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller am 26.08.2009 eine Bescheinigung eines K, leitender Arzt der B GmbH, vorgelegt, wonach der Antragsteller bis zum 20.09.2009 nicht in der Lage sei, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Er leide an einer Herz-/Kreislaufstörung. Daraufhin wurde die Angelegenheit auf den 30.10.2009 vertagt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, eine erneute oder fortdauernde Erkrankung sei durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests nachzuweisen. Mit Telefax vom 29.10.2009 übermittelte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts des Kreises N vom selben Tag. Danach lagen dem ausstellenden Arzt ärztliche Unterlagen vor, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller nicht verhandlungsfähig sei. Zur Dauer der Verhandlungsunfähigkeit könne erst nach durchgeführter kardiologischer Untersuchung und ggf. nach erfolgreichem Therapiebeginn eine Aussage getroffen werden. Der Termin wurde erneut aufgehoben und auf den 18.12.2009 vertagt. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, bei weiterer oder erneuter krankheitsbedingter Verhinderung nicht nur eine amtsärztliche Stellungnahme, sondern ein amtsärztliches Attest vorzulegen, das sich über seine Verhandlungsunfähigkeit verhalte. Am 16.12.2009 teilte der Antragsteller per Telefax mit, nach Auskunft des Gesundheitsamtes könne kein amtsärztliches Attest ausgestellt werden, weil es das nicht gebe. Denkbar seien nur eine ärztliche Stellungnahme oder ein ärztliches Gutachten, welche jeweils vom Gericht beauftragt werden müssten. Darüber hinaus leide er seit zwei Tagen an Grippe des Typus H1N1. Er sei nicht in der Lage, alle Unterlagen für eine ärztliche Begutachtung beizufügen. Er leide weiter unter Herzrhythmusstörungen, die voraussichtlich Ende Februar 2010 medikamentös eingestellt werden könnten. Die ärztliche Dokumentation folge unverzüglich auf dem Postwege. Vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte ist ein erheblicher Grund nicht glaubhaft gemacht. Zum Termin hat der Antragsteller noch nicht einmal das Attest des behandelnden Arztes vorgelegt. Selbst wenn es ein "ärztliches Attest" als auszustellendes Gutachten des Gesundheitsamtes nicht geben sollte, so ist die Aussage, eine ärztliche Stellungnahme könne nur nach Antrag durch das Gericht ausgestellt werden, falsch, wie die Unterlage vorn 29.10.2009 zeigt. Der Antragsteller wusste, dass es dem Senat um einen "Nachweis" durch den Amtsarzt im weitesten Sinne ging. Außer einer Selbstdiagnose hat er nichts vorgelegt. Am Terminstag waren um 9.20 weder auf der Geschäftsstelle des Senats noch in der Posteingangsstelle des Gerichts weitere Unterlagen eingegangen. b) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall, so dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Bis jetzt hat er keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass dieser Zustand beendet sein könnte. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen ist. Die Eintragung nach § 915 ZPO hat zu erfolgen, wenn gegen den Schuldner nach § 901 ZPO die Haft angeordnet ist (§ 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend ist Haftbefehl erlassen worden. Der Antragsteller ist einen namhaften Betrag schuldig geblieben. Selbst die Geldbuße, die seit Ende 2006 noch offensteht, ist nicht beglichen worden. c) Mangels weiterer Ausführungen des Antragstellers kann auch nicht festgestellt werden, dass er finanziell zweifelsfrei konsolidiert ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO; die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Gegenstandswert ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf 50.000,00 € festzusetzen.