Beschluss
2 AGH 32/09
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2010:0604.2AGH32.09.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft E wird der Be-schluss des Anwaltsgerichtes für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer E vom 15.10.2009 (##########) aufgehoben.
Die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft E vom 10.12.2008 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer E eröffnet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft E wird der Be-schluss des Anwaltsgerichtes für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer E vom 15.10.2009 (##########) aufgehoben. Die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft E vom 10.12.2008 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer E eröffnet. Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf der Wahrnehmung widerstreitender Interessen gegen Rechtsanwältin C. I. Rechtsanwältin C ist in dem Anwaltsbüro C3 & X in E tätig. Der ebenfalls in dieser Sozietät tätige Rechtsanwalt C3 vertrat im Jahre 2007/ 2008 en Betriebsrat der Firma L GmbH im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Dem Interessenausgleich war entsprechend § 1 Abs. 5 KSchG eine Namensliste mit den zu kündigenden Arbeitnehmern beigefügt. An der Erstellung der Namensliste soll Rechtsanwalt C3 nicht beteiligt gewesen sein. Nach Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, beauftragten die Arbeitnehmer Q und C, die auf der dem Interessenausgleich beigefügten Namensliste genannt waren, im März 2008 Rechtsanwältin C mit ihrer Vertretung im Kündigungsschutzverfahren, die diese auch übernahm. Nachdem die anwaltlichen Vertreter des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer Interessenkollision Bedenken gegen die Übernahme der Mandate durch Rechtsanwältin C geäußert hatten, wandte sich diese mit Schreiben vom 01.04.2008 unter Darlegung des Sachverhaltes an die Rechtsanwaltskammer E mit der Bitte um Prüfung, ob die Übernahme des Mandats zu einer Interessenkollision führen könnte. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer E kam nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass entgegen der Annahme von Rechtsanwältin C die "hier anzutreffenden widerstreitenden Interessen evident" seien. Es sei "natürlich völlig unmöglich, dass sich die gleiche Kanzlei nunmehr für diese Arbeitnehmer gegen Kündigungen wendet, die gewissermaßen zuvor beschlossen wurden". Die Rechtsanwaltskammer E legte Frau Rechtsanwältin C am 11.04.2008 nahe, die Mandate sofort niederzulegen. Dem widersprachen Rechtsanwältin C und Rechtsanwalt C3 mit Schreiben vom 30.04.2008. Beide Rechtsanwälte beriefen sich darauf, dass widerstreitende Interessen nicht erkennbar seien; außerdem hätten sowohl der Betriebsrat als auch die Mandanten davon Kenntnis gehabt, dass Herr Rechtsanwalt C3 den Betriebsrat und Frau Rechtsanwältin C die Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber vertreten haben. Hierzu hätten sie ihr Einverständnis erteilt. Rechtsanwältin C führte die Mandate trotz der Einwände der Rechtsanwaltskammer fort; diese wurden durch Vergleiche im Mai/Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht beendet. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer E beantragte am 23.07.2008 bei der Generalstaatsanwaltschaft E, gegen Rechtsanwalt C3 und Rechtsanwältin C wegen Verstoßes gegen § 43 BRAGO i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 BORA das anwaltsgerichtliehe Verfahren einzuleiten. Nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Parteiverrates gegen beide Rechtsanwälte hielt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer E am 12.11.2008 an der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens fest. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob am 10.12.2008 eine Anschuldigung gegen Rechtsanwältin C mit dem Vorwurf Rechtsanwältin C sei trotz widerstreitender Interessen im Sinne von § 3 Abs. 1 BORA tätig geworden. Es bestehe die Gefahr, dass dem Verfahrensbevollmächtigten, der auch mit dem Interessenausgleich und dem Sozialplan befasst war, Informationen zugänglich seien, die ihm ansonsten im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nicht bekannt oder zugänglich gewesen wären. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der sich gegen eine Kündigung im Rahmen des Sozialplanes wehrt, mit den Interessen der übrigen Arbeitnehmer, die von dem Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs und Sozialplanes vertreten wurden, kollidierten. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin G, vertrat die Ansicht, widerstreitende Interessen hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es habe sich bei dem Mandat von Rechtsanwalt C3 um ein kollektivrechtliches Mandat gehandelt, während das Mandat von Rechtsanwältin C ein individualrechtliches gewesen sei. Beide Mandat hätten nichts mit dem jeweils anderen Mandat zu tun; es habe sich insoweit nicht um dieselbe Rechtssache gehandelt. Auch hätten die beiden vertretenen Arbeitnehmer sich nicht grundsätzlich gegen ihre Kündigung gewandt; sie hätten lediglich eine höhere Abfindung angestrebt als im Sozialplan aufgrund einer dort ausgewiesenen Deckelung (der Abfindung) vorgesehen sei. Das Anwaltsgericht E hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.10.2009 die Zulassung der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10.12.2008 zur Hauptverhandlung abgelehnt. Die Angeschuldigte und ihr Sozius, Rechtsanwalt C2, hätten vorliegend nicht in "derselben Rechtssache" gegenläufig gehandelt. Die Vertretung des Betriebsrates durch Rechtsanwalt C3 im arbeitsrechtlichen Interessenausgleichsverfahren sei nicht "dieselbe Sache" wie die Kündigungsschutzverfahren, in denen die angeschuldigte Rechtsanwältin C anwaltlich tätig wurde. Ein Kündigungsschutzverfahren richte sich nicht gegen den Betriebsrat eines Arbeitgebers, sondern gegen diesen (also den Arbeitgeber) selbst. Die Generalstaatsanwaltschaft E hat gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde eingelegt: Es handele sich um dieselbe Rechtssache, weil in beiden Sachverhalten ein- und derselbe historische Vorgang von rechtlicher Bedeutung sein könne. Vorliegend sei es Sache der angeschuldigten Rechtsanwältin C gewesen, zugunsten ihrer Mandanten für eine Auslegung der Interessenausgleichsvereinbarung zu streiten, wobei die vorgesehene Deckelung (der Abfindung) nicht gelten sollte. An der Aushandlung des Interessenausgleiches und damit auch an der Festlegung des Deckelungsbetrages sei aber ihr Kollege C3 beteiligt gewesen. Deshalb habe derselbe historische Sachverhalt vorgelegen. Auch ein Interessengegensatz sei gegeben gewesen: Der von Rechtsanwalt C3 vertretene Betriebsrat habe eine Deckelung der Abfindung bei den Verhandlungen zugestimmt; Ausnahmen seien ausdrücklich nicht zugelassen gewesen. Die angeschuldigte Rechtsanwältin C habe hingegen für ihre Mandanten das Ziel verfolgt, eine die Deckelung überschreitende Bemessung der Abfindung ihrer Mandanten zu erstreiten. Das seien widerstreitende Interessen. Im Einzelfall könne das Interesse eines einzelnen Arbeitnehmers an einer höheren Abfindung dem Interesse der übrigen Arbeitnehmer und damit des Betriebsrates an der Einhaltung einer Abfindungsdeckelung zuwider laufen, da Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmer unter Umständen die Durchsetzbarkeit der Abfindungsansprüche der übrigen Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten. Eine Information und Einverständniserklärung in der erforderlichen Form läge nicht vor. Außerdem stünden dem die Belange der Rechtspflege entgegen. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin G, hat die Entscheidung des Anwaltsgerichtes verteidigt. Sie führt aus, dass ein Pflichtverstoß der Rechtsanwältin C nicht vorliege, sie insbesondere nicht gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verstoßen habe. Rechtsanwalt C3 habe den Betriebsrat gegen den Arbeitgeber vertreten und die Rechtsanwältin die zwei gekündigten Arbeitnehmer. Das erste sei ein kollektiv-rechtliches Mandat und das zweite ein individualrechtliches Mandat, sodass nicht dieselbe Rechtssache vorliegen könne. Es sei das Risiko des Arbeitgebers, Ansprüchen oberhalb des Niveaus des Sozialplanes im Rahmen von Individualprozessen ausgesetzt zu werden. Über das Maß des allgemeinen Lebensrisikos hinaus werde dadurch die Durchsetzbarkeit der Sozialansprüche der übrigen Arbeitnehmer nicht gefährdet. Deshalb liege ein anderer Sachverhalt vor, weil es sich nicht um die Auslegung des Interessenausgleiches handele, sondern um die Realisierung darüber hinausgehender Ansprüche. Schließlich seien die betroffen Arbeitnehmer mit der Vertretung durch die Rechtsanwältin C einverstanden gewesen. II. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtes sind Rechtsanwalt C3 und Rechtsanwältin C "in derselben Sache" tätig geworden, so dass ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO nicht ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Senats verstößt ein Rechtsanwalt, der den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber vertreten hat, gegen das Verbot widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz BORA und handelt berufsrechtswidrig, wenn er oder sein Sozius danach Arbeitnehmer gegen die aufgrund dieses Interessenausgleichs ausgesprochenen Kündigungen vertreten. 1. Das Vertretungsverbot bei widerstreitenden Interessen nach § 43aBRAO greift nach ganz überwiegender Meinung nur ein, wenn die widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache vertreten werden (Henssler/ Prütting BRAO, 3. Auflage, § 43a Rn. 199 mit weiteren Nachweisen). In § 43a Abs. 4 BRAO ist das Merkmal der Vertretung in "derselben Rechtssache" nicht ausdrücklich enthalten, es wird aber in Praxis und Rechtsprechung allgemein anerkannt und dabei sehr weit interpretiert (Kleine-Cosack BRAO, 6. Auflage, § 43a Rn. 91 mit weiteren Nachweisen). Dem folgt der Senat. Rechtssache kann dabei jede rechtliche Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (BGH NJW 2008, 2723 (2724)). "Dieselbe" Rechtssache liegt vor, wenn sie auf einem einheitlichen historischen Vorgang bzw. einem identischen Sachverhalt beruhen und dieser für die Beurteilung von rechtlicher Bedeutung sein kann (OLG München, NJW 1997, 1313 (1314); Kleine-Cosack BRAO, 6. Auflage, § 43 a Rn. 92). Es genügt, dass sich der dem Anwalt unterbreitete Sachverhalt mit dem daraus resultierenden materiellen Rechtsverhältnissen zumindest auch nur teilweise mit dem Tatsachenkomplex überschneidet, der dem Anwalt von einem anderen Klienten anvertraut worden ist (Kleine-Cosack BRAO, 6. Auflage, § 43a Rn. 94). Der Rechtsanwalt darf nicht denselben historischen Vorgang einmal in diesem und dann im entgegengesetzten Sinne würdigen. Im Hinblick auf das Merkmal "dieselbe" Rechtssache kommt es auch nicht darauf an, ob die beteiligten Personen gewechselt haben (BGHNJW 1953, 430 (431)). Unerheblich ist auch, ob der Streitstoff in verschiedenen Verfahren verhandelt wird, solange der den Verfahren zugrundeliegende historische Vorgang zumindest teilweise identisch ist (Henssler/ Prütting BRAO, 3. Auflage, § 43a Rn. 200). Im vorliegenden Fall hatte zunächst Rechtsanwalt C3 den Betriebsrat bei dem Abschluss des Interessenausgleiches und Sozialplanes beraten und vertreten. Im Anschluss übernahm Rechtsanwältin C als Mitglied der gleichen Sozietät die Mandate der Arbeitnehmer Q und C im Kündigungsschutzverfahren. Da die Kündigungen, deren Voraussetzungen und Modalitäten — insbesondere die Betriebsänderung, die Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen, die Höhe der Abfindung und deren Deckelung — Gegenstand des Interessenausgleiches und des Sozialplanes waren, beruhen beide Tätigkeiten auf einem einheitlichen historischen Sachverhalt. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass Rechtsanwältin C im Rahmen der Kündigungsschutzverfahren die Regelungen des Interessenausgleiches und Sozialplanes angreifen müsste, um überhaupt gegen die Kündigungen vorgehen zu können. Sie musste behaupten, es läge kein Kündigungsgrund vor, die Sozialauswahl sei nicht gewahrt etc.. Selbst wenn Rechtsanwältin C — wie sie geltend macht lediglich eine Erhöhung der Abfindung anstrebte, musste sie für ihre Mandanten die Aufhebung der Abfindungsdeckelung im Sozialplan erreichen; dazu musste sie die entsprechende Regelung im Sozialplan ebenfalls konkret angreifen. Damit wird deutlich, dass auch die Mandate von Rechtsanwältin C ganz konkret mit der Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich und Sozialplan zugrunde lag sowie mit dem historischen Vorgang von deren Abschluss und Inhalt zu tun hatten und damit dieselbe Rechtssache betrafen, wie das Mandat ihres Sozius Rechtsanwalt C3. 2. Zwischen den Interessen eines Betriebsrates bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und den Interessen eines als Folge des Interessenausgleiches/Sozialplanes gekündigten Arbeitnehmers sind regelmäßig widerstreitende Interessen nicht auszuschließen. Das in § 43a Abs. 4 BRAO normierte Verbot setzt voraus, dass der Rechtsanwalt interessengegensätzlich handelt. Dies ist der Fall, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache im entgegen gesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (bspw. BGH NJW 2008, 2723 (2725)). Ob das Verhalten des Rechtsanwalts für seinen Mandanten tatsächlich schädlich oder für die andere Partei nützlich ist, ist unerheblich (Kleine-Cosack BRAO, 6. Auflage, § 43a Rn. 106). Erforderlich ist aber, dass ein konkreter Interessengegensatz vorliegt. Entscheidend ist, ob rational nachvollziehbar wegen eines Interessengegensatzes die unabhängige Berufsausübung gefährdet wird (Kleine-Cosack BRAO, 6. Auflage, § 43a Rn. 107). Ob ein Interessengegensatz vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach der durch den Auftrag der Partei abgegrenzten wirklichen Interessenlage, die vom Willen der Partei gestaltet wird (BAG Urteil vom 25.08.2004 NJW 2005, 921; Kleine-Cosack BRAO, 6. Auflage, § 43a Rn. 109). Ein Interessengegensatz ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zu Lasten des anderen erfolgt. Dass heißt ein Interessengegensatz führt typischerweise dazu, dass derselbe historische Vorgang auf zwei verschiedene Weisen rechtlich ge- würdigt werden müsste, um die Interessen beider Mandanten optimal zu vertreten (Kleine-Cosack BRAO 6. Auflage, § 43a Rn. 111). Im Rahmen des Abschlusses eines Interessenausgleiches nebst Sozialplan aufgrund einer konkret geplanten Betriebsänderung vertritt der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft als Ganzes. Diese werden in vielen Punkten mit den Interessen des einzelnen Arbeitnehmers übereinstimmen. Etwa in der Hinsicht, dass Kündigungen vermieden oder zumindest möglichst hohe Abfindungen erreicht werden. Die Interessen müssen aber nicht übereinstimmen: das ist z.B. oft nicht der Fall bei der Verteilung des "Abfindungstopfes" auf die zu kündigenden Arbeitnehmer. Erhält ein älterer Mitarbeiter eine höhere Abfindung oder ein Mitarbeiter mit vielen Kindern oder jemand mit langer Betriebszugehörigkeit? Soll es Abfindungsobergrenzen (,‚Deckelung") geben und ggf. wie hoch? Sollen Mitarbeiter keine Abfindung erhalten, wenn sie einer zumutbaren Weiterbeschäftigung widersprechen? Hier hat der Betriebsrat die Interessen der gesamten Belegschaft zu vertreten, während jeder einzelne Arbeitnehmer seine eigenen Interessen verfolgt. Im Interesse der gesamten Belegschaft wird es zudem liegen, den Fortbestand eines Unternehmens und damit eine möglichst hohe Anzahl an Arbeitsplätzen zu sichern. Die grundsätzliche Notwendigkeit von Kündigungen, die Anzahl der zu kündigenden Personen sowie die Höhe der Abfindungen und sonstigen gegebenenfalls zu vereinbarender Sozialleistungen wird sich in der Regel im Wesentlichen an diesen Kriterien ausrichten. Der Betriebsrat wird daher in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die Interessen der gesamten Belegschaft derart verstehen und vertreten, einerseits möglichst viele Arbeitsplätze zu retten, den Arbeitgeber zu möglichst weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewegen und unvermeidbare Kündigungen auf Grundlage der richtigen Sozialauswahl erfolgen zu lassen und andererseits im Ergebnis gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dies kann dazu führen, dass der Betriebsrat Kündigungen zustimmt oder ihnen nicht widerspricht und hinsichtlich der Höhe von Sozialleistungen sich nicht nur von den Wünschen der Arbeitnehmer, sondern auch von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers leiten lässt. Außerdem kann der Betriebsrat für die Verteilung der Abfindungen gänzlich andere Überlegungen verfolgen als der einzelne betroffene Arbeitnehmer. Hiervon unterscheidet sich das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers wesentlich. Dem einzelnen Arbeitnehmer wird es in der Regel ausschließlich auf seine eigene Existenzsicherung ankommen. Dass heißt, es geht ihm in der Regel nicht um die Erhaltung von Arbeitsplätzen insgesamt, sondern ausschließlich darum, dass gerade er nicht seinen Arbeitsplatz verliert. Der Fortbestand des Unternehmens und der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze liegen in der Regel dann nicht mehr im Fokus seines Interesses, wenn feststeht, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Dann wird es ihm aber darum gehen, dass er selbst eine möglichst hohe Abfindung erhält. Ob das Unternehmen eine solche zahlen kann, ohne die Auszahlung der Abfindungen anderer Arbeitnehmer zu gefährden oder sogar dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten und weitere Arbeitsplätze zu gefährden, wird den einzelnen Arbeitnehmer dann in der Regel weniger oder gar nicht interessieren. In einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt zunächst den Betriebsrat beim Abschluss eines Interessenausgleiches einschließlich Sozialplan, Abfindungen etc. berät und im Anschluss die gekündigten Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren vertritt, werden daher objektiv nicht nur potentiell, sondern wohl regelmäßig tatsächlich widerstreitende Interessen vorliegen. Dies sowohl für den Fall, dass es um die Höhe der Sozialleistungen für die gekündigten Arbeitnehmer geht. Das gilt aber vor allem — hier wird dies nach Auffassung des Senates besonders deutlich -‚ wenn es um die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer geht, die auf einer dem Interessenausgleich beigefügten Namensliste einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffen wurde. Auch aus der subjektiven Sicht der Arbeitnehmer Q und C lagen hier widerstreitende Interessen vor. Denn die Interessen dieser Arbeitnehmer sind grundsätzlich andere als die des Betriebsrates. Dieser Interessengegensatz entfällt nicht deshalb grundsätzlich, weil der Betriebsrat die Arbeitnehmer an die Sozietät C3 & X empfohlen hatte und die Arbeitnehmer die Vorbefassung der Kanzlei kannten. Wie auch in anderen Fällen lag es hier nach Darstellung von Rechtsanwältin C ausdrücklich im Interesse der Arbeitnehmer Q und C eine höhere Abfindung zu erreichen, als dies aufgrund des Sozialplans, der eine Deckelung auf 80.000,00 EUR vorsah, möglich war. Das Interesse des von Rechtsanwalt C3 vertretenen Betriebsrates richtete sich darauf, einen möglichst hohen "Abfindungstopf" für alle gekündigten Arbeitnehmer und eine entsprechende Verteilung zu erreichen. Hierzu wurde eine Deckelung des Anspruches vereinbart. Denn ohne Deckelung wären die Ansprüche mancher Arbeitnehmer sehr hoch, die anderer aber niedriger gewesen; mit der Deckelung soll ein Ausgleich erreicht werden und besonders hohe Abfindungen einzelner Arbeitnehmer sollen zugunsten der anderen Arbeitnehmer verhindert werden. Damit kollidiert aber das Interesse der Arbeitnehmer Q und C, eine die Deckelung überschreitende Abfindung zu erhalten. Der Wegfall der Deckelung könnte zudem dazu führen, dass die Durchsetzbarkeit der Abfindungen der übrigen Arbeitnehmer gefährdet wird. Damit bestanden im konkreten Fall —auch subjektiv- kollidierende Interessen. Die Arbeitnehmer hatten auch nicht ihren Vertretungsauftrag dahin gehend beschränkt, dass hier keine Interessenkollision vorlag; im Gegenteil: sie wollten gerade eine höhere Abfindung erhalten als vom Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vereinbart worden war. Dahin ging nach eigener Angabe der Auftrag von Rechtsanwältin C. Widerstreitende Interessen lagen auch dadurch vor, dass Rechtsanwältin C sich mit den Kündigungsschutzklagen gegen die ausgesprochenen Kündigungen wandte und die Feststellung von deren Unwirksamkeit begehrte. In dieser Hinsicht ist es irrelevant, ob sich Rechtsanwältin C im Kündigungsschutzverfahren nur "formal" gegen die Kündigungen wandte und es ihr "in Wirklichkeit" für ihre Mandanten ausschließlich um eine höhere Abfindung ging. Denn sie hat anders lautende Klagen erhoben. An deren durch die Klageanträge angestrebten Klageziele muss sie sich festhalten lassen. Auch hier liegen daher widerstreitende Ziele zwischen dem durch Sozius C3 beratenen und verhandelten Interessenausgleich und den von ihr eingereichten Klagen vor. 3. Der Interessengegensatz wird auch dadurch deutlich, dass der den Betriebsrat bei den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beratende und vertretende Rechtsanwalt regelmäßig umfangreiche Informationen und Hintergrundwissen erhält, z.B. zur Sozialauswahl, zu Schwächen in der Kündigungsbegründung, zu speziellen Motiven beim Abschluss der einen oder anderen Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Dieses Wissen hat ein (normaler) Arbeitnehmervertreter regelmäßig nicht. Rechtsanwältin C verfügt damit über Informationen, die sie für die von ihr vertretenen Arbeitnehmer in einem anderen Interesse als vom Betriebsrat verfolgt einsetzen kann. 4. Soweit sich das BAG in der Entscheidung vom 25.08.2004 (NJW 2005, 921) mit dem Verbot widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO befasst hat, wenn ein Rechtsanwalt in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zugleich den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im dortigen Fall hatte das BAG widerstreitende Interessen des Rechtsanwaltes verneint. Beide Mandantenaufträge an den Rechtsanwalt, sei es als Vertreter des Betriebsrates, sei es als Vertreter des Betriebsratsmitgliedes im Falle einer Abwehr eines Zustimmungsersetzungsantrages des Arbeitgebers nach § 103 BetrVG seien auf das gleiche Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrages gerichtet. Das begründe gleiche Interessen. Welche Motive diesen Interessen zugrunde lägen, sei unerheblich. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Interessengleichlauf gerade nicht vor. Auch das BAG bejaht jedoch das Verbot der widerstreitenden Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO, wenn sich die Interessenlagen ändern, insbesondere wenn z.B. der Betriebs- rat im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu der Auffassung gelangt, er wolle seine Zustimmung nicht mehr verweigern. Dann dürfe der Rechtsanwalt nicht mehr beide, also Betriebsrat oder Betriebsratsmitglied vertreten. Nach Auffassung des Senats führt eine solche Konstellation wie hier regelmäßig zum Vorliegen widerstreitender Interessen. 5. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO entfällt auch nicht deshalb, weil der Betriebsrat von Rechtsanwalt C3 vertreten wurde und Rechtsanwältin C lediglich die Arbeitnehmer Q und C vertrat. Es ist zwar teilweise umstritten, ob die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO entgegen ihrem Wortlaut nicht nur den einzelnen Rechtsanwalt erfasst, sondern auch auf Sozietäten erstreckt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht geht von einer solchen Erstreckung auch auf Mitglieder einer Sozietät aus (BVerfG, Beschluss vom 3.7.2003 — 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2006 — 1 BvR 594/06, NJW 2006, 2469). Dem folgt der Senat. Denn im Interesse einer eindeutigen und geradlinigen Rechtsbesorgung muss auch der Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen vermieden werden, wenn ein Rechtsanwalt einer Sozietät das eine Interesse und ein anderer Rechtsanwalt derselben Sozietät ein anderes Interesse vertritt. Es kann dahin stehen, ob eine Ausnahme für Sozietäten bestehen könnte, die mehrere räumlich getrennte Standorte haben, etwa in zwei verschiedenen Städten, bei denen zusätzlich sichergestellt ist, dass die Rechtsanwälte des einen Standortes weder vor Ort noch über das interne Datennetz die Möglichkeit haben, Einblick in die Akten des anderen Rechtsanwaltes am anderen Standort zu erhalten (Stichwort: Chinese Walls). In diesem Fall könnte die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit der beratenden Rechtsanwälte unter Umständen sicher gestellt sein, so dass die Belange der Rechtspflege durch eine sozietätsinterne Vertretung widerstreitender Interessen unter Umständen nicht beeinträchtigt sein könnten. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an. Denn die Sozietät der Rechtsanwälte C3 und C ist eine kleinere Sozietät an einem Standort. Im Falle einer Sozietät mit nur einem Standort wird regelmäßig die Möglichkeit der absoluten Trennung von Akten, von Akteneinsichtsmöglichkeiten und elektronischen Datennetz nicht gegeben sein. Hier könnte sich vielmehr der Eindruck aufdrängen, dass durch die prinzipiell mögliche Einsicht in die Akte des anderen Rechtsanwalts, durch Einsicht in die eingehende Post oder aus sonstigen ergänzenden Informationen innerhalb der Sozietät jedenfalls theoretisch Rechtsnachteile für die Gegenseite entstehen könnten. Dadurch wird das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte verletzt und damit auch die Belange der Rechtspflege beeinträchtigt. Damit ist auch vorliegend das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO auf die Sozietät C3 und X insgesamt anzuwenden, so dass es auch für Rechtsanwältin C bei der Vertretung der Arbeitnehmer Q und C galt. 6. Aus dem zuletzt gesagten ergibt sich auch, dass eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 S. 2 BORA wahrscheinlich nicht vorliegt. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, wann die Arbeitnehmer Q und C sowie der Betriebsrat konkret nach § 3 Abs. 2 S. 3 BORA informiert wurden und ihre Einverständniserklärung eingeholt wurde. Nach Auffassung des Senats stünde dem Einverständnis der Mandanten von Rechtsanwältin C allerdings auch — insoweit ist der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu folgen — die Beeinträchtigung der Rechtspflege entgegen (§ 3 Abs. 2 S. 2 BORA). Es geht bereits um den begründeten Anschein, dass ein Rechtsanwalt zunächst im Interesse einer Partei tätig war und dabei Informationen erhielt, während er danach im Interesse einer anderen Partei tätig war. Zudem ist zweifelhaft, ob die Mandanten der Rechtsanwältin C im konkreten Fall wirklich abschließend beurteilen konnten und können, ob es zu Interessenkonflikten kommen kann. 7. Der Senat weist daraufhin, dass mit diesem Beschluss noch keine Entscheidung darüber getroffen ist, ob Rechtsanwältin C im konkreten Fall der Vorwurf widerstreitender Interessen gemacht werden kann, der eine berufsrechtliche Ahndung erfordert. Das bedarf vielmehr der sorgfältigen Prüfung und Entscheidung im Rahmen der Hauptverhandlung. Es kann aber der Auffassung des Anwaltsgerichtes, es läge schon generell bei einer Konstellation wie der vorliegenden kein Fall widerstreitender Interessen vor, nicht gefolgt werden. Der sofortigen Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft E vom 28.10.2009 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts E vom 15.10.2009 ist daher stattzugeben und das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht E zu eröffnen.