Urteil
1AGH 14/11
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0527.1AGH14.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 25.04.1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzleiräume befinden sich in E,. Gegen den Kläger kam es erstmals im Jahre 2006 zu einer Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen. Sie ergingen wegen insgesamt recht geringfügiger Forderungen, die - bis auf eine Forderung von 2.192,65 Euro - sämtlich unter 800,- Euro lagen. Diese Forderungen sind in der Forderungsliste der Beklagten, die ihrer mit der vorliegenden Klage angefochtenen Widerrufsverfügung vom 14.02.2011 beigefügt war und auf die Bezug genommen wird, unter Nr. 6 bis 14 aufgeführt. Sie wurden jeweils durch Zahlung erledigt. Im Jahre 2008 folgten weitere unter Nr. 15 und 17 der Forderungsliste der Beklagten genannte Vollstreckungsmaßnahmen, die in der Folgezeit ebenfalls erledigt wurden. Ein unter Nr. 18 der v.g. Liste erwähntes Klageverfahren endete im Jahre 2009 mit einem Zahlungsvergleich, wonach der Kläger einen Betrag von 7.500,- Euro zu zahlen hatte. Einen Zahlungsbeleg hat der Kläger nicht zu den Akten gereicht. Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch nicht eingeleitet worden. Ein weiteres Klageverfahren (Nr. 19 der Forderungsliste der Beklagten) schloss ebenfalls im Jahre 2009 mit einer im Vergleichswege vereinbarten Zahlungspflicht des Klägers in Höhe von 8.500,- Euro. Diese Vergleichssumme beglich der Kläger, nachdem unter dem 27.05.2009 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden war. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen wurden in 2009 bzgl. der unter Nr. 35 der v.g. Liste (Gläubigerin E) genannten Forderung von 1.211,56 Euro und der unter Nr. 36 der Liste (Gläubigerin C ) genannten Forderung von 1.679,60 Euro eingeleitet. Diese Forderungen wurden dann jeweils durch Ratenzahlungen erledigt. In den unter Nr. 30, 31, 32 und 37 der Liste der Beklagten kam es jeweils zu Verurteilungen des Klägers zur Zahlung unterschiedlicher Beträge. Belege zur Erledigung dieser Forderungen hat der Kläger nicht zu den Akten gereicht. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger wurden diesbzgl. aber nicht eingeleitet. Im Zusammenhang mit einem Klageverfahren des M KG wegen einer Forderung über 225.431,12 Euro (Nr. 38 der Forderungsliste) hat der Kläger sodann ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben. Basis hierfür war die mit der Gläubigerin unter dem 21.01.2010 getroffene Vereinbarung über Rückführungszahlungen und die Stellung von Sicherheiten (vgl. Bl. 99f d.A.) In der Folgezeit erwirkte die Gläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung sodann per 26.05.2010 die Eintragung dreier Sicherungshypotheken für sich über insgesamt 217.581,42 Euro (vgl. dazu Nr. 45 der Forderungsliste). Im Jahre 2010 folgte eine Reihe weiterer Vollstreckungsaufträge bzw. -maßnahmen gegen den Kläger, so u.a. wegen einer Forderung der C vor Ort von 548,90 Euro und einer weiteren Forderung von 862,10 Euro (Nr. 39 und Nr. 49 der Forderungsliste), der EI wegen einer Forderung von 3.329,26 Euro und einer weiteren Forderung von 1.239,05 Euro (Nr. 40 und 41 der Liste), des Finanzamtes E-Ost wegen einer Forderung von 147.490,53 Euro (Nr. 43 der Liste) und der RAe I wegen einer Forderung von 957,15 Euro (Nr. 50 der Liste). Die unter Nr. 39, 40, 41 und 49 der Liste genannten Forderungen beglich der Kläger sodann, wobei er bzgl. der Forderungen zu Nr. 40 und 41 Ratenzahlungen leistete. Bzgl. der Forderungen zu Nr. 43 der Liste kam es in der Folgezeit zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Einen diesbzgl. Zahlungsbeleg hat der Kläger nicht eingereicht. Des weiteren wurden gegen den Kläger seitens der X – teils schon in 2008 - Zahlungsklagen erhoben (Nr. 52, 53 und 55 der Forderungsliste), wobei es einmal zu einem Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 4.000,- Euro und einmal zum Erlass eines Versäumnisurteils über den Zahlbetrag von 1.545,72 Euro gekommen ist. Ein weiteres Klageverfahren des Gläubigers M bezog sich auf eine Klageforderung von 662,81 Euro (Nr. 54 der Forderungsliste). Die J GmbH & Co KG erteilte unter dem 05.01.2011 wegen einer Forderung über 270.000,- Euro Vollstreckungsauftrag, nachdem der Kläger diesbzgl. unter dem 25.06.2010 ein Schuldanerkenntnis über den entsprechenden Betrag abgegeben hatte (Nr. 47 der Liste). Mit Schreiben vom 13.01./02.03.2011 bat die Gläubigerin anschließend wegen glaubhaft gemachten Zahlungsversprechens des Klägers um Zurückstellung der Vollstreckung und erklärte hilfsweise die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags. Es folgten in 2011 weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, so der C vor Ort zu den Aktenzeichen DR II #####/####OGV Uwegen einer Forderung von 903,15 Euro (Nr. 58 der Forderungsliste) und DR II #####/####Nr wegen einer Forderung von 1.665,90 Euro (Nr. 59 der Forderungsliste). Aufgrund eines Beschlusses des AG E vom 09.07.2010, bestätigt durch Beschluss des OLG Hamm vom 07.12.2010 (######) wurde zur Rückgewinnungshilfe ein dinglicher Arrest wegen einer Forderung von 436.327,- Euro angeordnet. Diesbzgl. ergingen unter dem 29.12.2010 zwei Pfändungsbeschlüsse der StA E (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beklagten unter Nr. 42 und 51 der Forderungsliste), gerichtet auf Ansprüche des Klägers gegen die RA-Sozietät U in E2 auf Herausgabe des zu seinen Gunsten auf dem Anderkonto der Sozietät bei der D E2 treuhänderisch verwalteten Betrages von 208.520,- Euro sowie auf Ansprüche des Klägers gegen die W bank V eG auf Rückübertragung einer auf einem Grundstück des Klägers eingetragenen Baugrundschuld bis zur Höhe von 200.000,- Euro und des Auszahlungsanspruchs in Höhe von 145.000,- Euro. Unter anderem im Zusammenhang mit diesem Vorgang war es bereits mit Bescheid des Präsidenten des OLG I vom 23.09.2010 zur Amtsenthebung des Klägers als Notar gekommen. Hintergrund ist der auch den Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - und einer zwischenzeitlich jetzt erhobenen Anklage - bildende Vorwurf gegen den Kläger, er habe als Testamentsvollstrecker einen Betrag von 459.377 Euro veruntreut, indem er entsprechende Umbuchungen von dem von ihm verwalteten Nachlass auf sein Konto vorgenommen und hierzu zum Schein mit sich selbst einen Kreditvertrag abgeschlossen habe. Nachdem die Beklagte den Kläger wiederholt - letztmals unter dem 26.01.2011 - zu den Vollstreckungsmaßnahmen und seinen Vermögensverhältnissen angehört hatte, hat sie mit Bescheid vom 14.02.2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Wegen der Begründung wird auf die Widerrufsverfügung (Bl. 12ff d.A.) Bezug genommen. Gegen die ihm am 16.02.2011 zugestellte Widerrufsverfügung der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 14.03.2011, bei Gericht per Fax eingegangen am 15.03.2011. Der Kläger ist nach Klageeingang durch Verfügung des Vorsitzenden vom 04.04.2011 unter Fristsetzung zum 29.04.2011 unter anderem aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diesen Vortrag durch geeignete Unterlagen zu belegen. Zudem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zu einzelnen Schuldpositionen jeweils konkret Stellung zu nehmen ist und Tilgungen von Verbindlichkeiten sowie Tilgungsvereinbarungen durch geeignete Unterlagen zu belegen sind. Mit Schriftsatz vom 27.04.2011 hat der Kläger zunächst mitgeteilt, dass er den durch den bereits erwähnten Beschluss des OLG Hamm vom 07.12.2010 angeordneten dinglichen Arrest durch am 22.03.2011 erfolgte Hinterlegung eines Betrages von 436.327,- Euro abgewendet habe, und gleichzeitig um Fristverlängerung bis zum 06.05.2011 gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.05.2011 hat der Kläger sodann seine Klage begründet und sich darauf berufen, dass ein Vermögensverfall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorgelegen habe. Im Wesentlichen hat der Kläger hierzu geltend gemacht, dass nach der Hinterlegung des Betrages von 436.327,- Euro am 22.03.2011 die auf dem Arrest beruhenden Pfändungsmaßnahmen zu Ziff. 42 der Forderungsliste der Beklagten aufgehoben seien bzw. aufgehoben würden. Die dem Vorgang und der Anklage der StA zugrunde liegenden Vorwürfe insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihm als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitem Testamentsvollstrecker geschlossenen Kreditvertrag seien unberechtigt und der Kreditvertrag habe nicht zu einem Schaden des Nachlasses geführt. Die unter Nr. 1 bis 42 aufgelisteten Fälle seien, da erledigt, nicht als Beweisanzeichen für Vermögensverfall zu werten. Zu den Fällen 43 bis 58 der Liste macht der Kläger mit näheren Erläuterungen im Wesentlich geltend, dass die Forderungen Nr. 43, 44, 46, 48, 49, 50, 53, 54 und 55 der Liste der Beklagten sowie zwei weitere eingeklagte Forderungen und zwei weitere Forderungen nach Vollstreckungsankündigung bezahlt worden seien. Belege hierzu hat er nicht eingereicht. Soweit die M-Bank die Eintragung von Sicherungshypotheken erwirkt habe (Nr. 45 der Forderungsliste) werde von der Bank nach Abtretung einer - von der StA wegen des v.g. dinglichen Arrestes gepfändeten - Eigentümergrundschuld Löschungsantrag gestellt. Mit der I-Immobilien (Nr. 47 der Forderungsliste) bestünden Vergleichsverhandlungen und mit der X (Nr. 52 der Forderungsliste) sei – wie schon erwähnt – ein Vergleich geschlossen worden. Zudem stehe dem Vermögensverfall seine - des Klägers - Leistungsfähigkeit entgegen. So sei die Kanzlei mit 24 Mitarbeitern bis zum 31.12.2009 als GbR mit einer Beteiligung des Klägers von 80 % und ab 2010 als eingetragene Partnerschaftsgesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung des Klägers von 95 % geführt worden. Die Honorarumsätze der Kanzlei beliefen sich in der Zeit von 2005 bis 2010 auf durchschnittlich 3.617.000,- Euro inklusive MwSt, wobei auf das Jahr 2010 Umsätze von 2.873.000,- Euro entfielen. Die durchschnittlichen Aufwendungen der Kanzlei seien mit 2.702.000,- Euro anzusetzen, wovon auf das Jahr 2010 1.918.000 Euro entfielen. Von den entnahmefähigen Überschüssen seien auf ihn selbst folgende Beträge p.a. entfallen: 2005: 908.000,- Euro 2006: 559.000,- Euro 2007: 679.000,- Euro 2008: 685.000,- Euro 2009: 791.000,- Euro 2010: 803.000,- Euro. Damit ergebe sich für die Jahre 2008 - 2010 ein entnahmefähiger Überschuss zu seinen Gunsten von 759.000,- Euro p.a. = ca. 63.000,- Euro monatlich. Hiervon könne er die Aufwendungen für seine privaten Verbindlichkeiten von monatlich 37.400,- Euro bis 30.06.2011 bzw. - wegen Wegfalls der an die H-Bank zu leistenden Zahlungen - ab dem 01.07.2011 noch 32.400,- Euro monatlich ohne weiteres tragen. Dabei würden ihm ab dem 01.07.2011 noch 30.600,- Euro nicht durch Kapitaldienst gebundene Einnahmen für das Bestreiten der Lebenshaltungskosten, sonstiger privater Verbindlichkeiten und die Begleichung von Ertragssteuern - letztere mit durchschnittlich ca. 15.000,- Euro monatlich anzusetzen - verbleiben. Zum Teil seien zudem mit Gläubigern Sondertilgungen vereinbart worden, die er aus Honoraransprüchen gegenüber einer spanischen Investorengruppe bedienen wolle. Die entsprechende Honorarvereinbarung vom 28.06.2010 hat der Kläger beigefügt (Bl. 113ff d.A.). Bzgl. eines weiteren gerichtlichen Verfahrens gegen ihn und RA C(1 - 7 U 54/10 OLG I) fänden derzeit Vergleichsgespräche auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags über 390.000,- Euro statt; insoweit sehe die Aufstellung zu den von der Kanzlei zu bedienenden Verbindlichkeiten bereits einen Betrag von 6.000,- Euro monatlich vor (vgl. auch Bl. 83 d.A.). Bzgl. eines weiteren gerichtlichen Verfahrens erstrebe er einen Vergleich mit monatlichen Raten von je 4.000,- Euro, die ebenfalls bereits in der Aufstellung berücksichtigt seien (vgl. auch Bl. 83 d.A.). Damit sei eine geregelte Begleichung der bestehenden Schulden sichergestellt und neue Schulden würden dauerhaft nicht entstehen, zumal der wesentliche Grund für die finanziellen Schwierigkeiten - der Erwerb zweier Immobilienkomplexe auf Rügen, bei denen es bzgl. der Mieteinnahmen zu einer Unterdeckung gekommen sei - nach deren Verkauf in 2009 und 2010 entfallen sei. Seine Leistungsfähigkeit werde zudem dadurch belegt, dass er in den Jahren 2006 bis 2010 bei verschiedenen Banken planmäßige Tilgungen von insgesamt 2.281.150,- Euro zuzgl. Zinsen habe leisten können. Letztlich sei aufgrund von Aktivitäten der StA E nebst Beschlagnahme von Akten in 2009 eine temporär schwierige Situation entstanden, in deren Folge es dann auch zu teilweisen Kreditkündigungen gekommen sei. Die Situation sei jedoch durch Abwicklungsvereinbarungen mit den Banken – wie der Kläger näher darlegt - bereinigt worden. Mit Schreiben des Senats vom 20.05.2011 wurde der Kläger vorsorglich unter Bezugnahme auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 04.04.2011 nochmals darauf hingewiesen, dass weiterhin jegliche Zahlungsbelege sowie Belege über die Einhaltung der Raten- und Rückzahlungsvereinbarungen und Angaben zu den persönlichen Ausgaben, Verpflichtungen und Vermögensverhältnissen fehlen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2011 wies der Kläger sodann ergänzend unter anderem darauf hin, dass er mit Wirkung vom 24.05.2011 aus der Geschäftsführung der O Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden und nun auf Gesellschafterebene einer Stimmbindung dergestalt unterworfen sei, dass die Leitungsmacht der Partnerschaft ausschließlich bei seinen beiden Kindern liege. Da hiermit notwendig der Verlust der Verfügungsmacht des Klägers über sämtliche Geschäfts- und Anderkonten einhergehe, sei die Gefährdung Rechtsuchender sicher auszuschließen. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 14.02.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kläger nach wie vor keinerlei Zahlungsbelege beigebracht habe und es weiterhin an hinreichenden Angaben zu seinen persönlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie allgemeinen Vermögensverhältnissen fehle. Auch sei der Verweis des Klägers darauf, dass durch die Neuorgani-sation der Partnerschaftsgesellschaft der Verlust der Verfügungsmacht über sämtliche Geschäfts-- und Anderkonten der Gesellschaft notwendig einhergehe, so nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Erörterungen im Senatstermin hat der Kläger unter anderem nochmals ausgeführt, dass er sich zur Zeit der Widerrufsverfügung der Beklagten vom 14.02.2011 nicht in Vermögensverfall befunden habe. Zwar sei seinerzeit eine Verschuldungssituation gegeben gewesen. Es habe aber ein intakter Zahlungsplan bestanden, der auch im Wesentlichen eingehalten worden sei. Insbesondere nach Anklageerhebung Anfang Mai 2011 sei dann das Konzept ins Wanken geraten und daraufhin Vermögensverfall eingetreten. Insgesamt sei es so, dass er gerade wegen des Verhaltens der Staatsanwaltschaft im Jahre 2009 und der sich anschließenden Presseveröffentlichungen mit unter anderem der Folge teilweiser Kreditkündigungen etwa seitens der M-Bank und anderer Banken in eine finanziell schwierige Situation geraten sei. Diese werde er aber bewältigen können. Das zeige auch die bisherige Entwicklung, wonach er z.B. seine Netto-Verschuldung von ca. 6 bis 7 Mio Euro immerhin auf 3 Mio Euro habe zurückführen können. Allein im Februar/März 2011 habe er einen Betrag von ca. 430.000,- Euro "gestemmt", so dass die Gläubiger nach wie vor zu Gesprächen bereit seien. Nachdem das entwickelte Sanierungskonzept wegen der Presseveröffentlichungen nicht mehr wie geplant "gegriffen" habe, werde zur Zeit weiter eine globale Sanierung in Angriff genommen, die erfolgversprechend sei und für die er noch ca. drei bis sechs Wochen Zeit benötige. Zu einzelnen Forderungen angehört, erklärte der Kläger unter anderem, dass die Forderung der I-Immobilien noch nicht beglichen sei, aber eine Vereinbarung bestünde. Nach dem Vollstreckungsantrag im Januar 2011 seien Verhandlungen erfolgt und daher sei der Vollstreckungsauftrag dann zurückgenommen worden. Auf getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen sei teilweise geleistet worden - so bzgl. der Volksbank -, teilweise wegen des Verhaltens der Staatsanwaltschaft und der dadurch ausgelösten Folgen allerdings auch nicht - so bzgl. der E-Bank, mt der aber eine Vereinbarung bestünde. Hinsichtlich der Q-Bank sei teilweise gezahlt worden; insoweit befinde man sich in einem Dialog. Die unter Nr. 50 der Forderungsliste der Beklagten genannte Forderung sei inzwischen nach Erlass der Widerrufsverfügung beglichen worden. Ebenfalls bezahlt sei z.B. auch die Forderung des Finanzamtes. Zahlungsbelege habe er nicht mitgebracht, könne sie aber beibringen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zur den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 14.02.2011 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff VwGO möglich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagte hat in ihrer Widerrufsverfügung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zu Recht bejaht; diese Voraus-setzungen sind auch nicht nachträglich entfallen. 1. Zutreffend ist die Beklagte in ihrem Bescheid von einen Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 ausgegangen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-streckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. a) Vorliegend befand sich der Kläger bei Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. Denn er war ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß und in geordneter Weise zeitnah nachzukommen. Das ergibt sich zunächst schon aus der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Beklagten, auf die Bezug genommen wird. Ausweislich dieser Forderungsliste kam es in der Vergangenheit erstmals in 2006 und seit dem Jahr 2008 dann erneut und wiederholt zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger. Dabei handelte es sich anfänglich fast ausschließlich um recht geringfügige Forderungen gegenüber unterschiedlichen Gläubigern, die der Kläger dann jeweils erst im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beglich. Auch soweit diese Forderungen nach Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen – teilweise auch nur im Wege von Ratenzahlungen (so z.B. zu Nr. 35, 36, 40 und 41 der Forderungsliste der Beklagten) - erledigt worden sind, belegen sie doch, dass sich der Kläger seit 2006 und verstärkt seit 2008 in jedenfalls ungeordneten finanziellen Verhältnissen befand. Dabei nahmen die offenen Forderungen dann zunehmend auch größere Ausmaße an. Bei Erlass der Widerrufsverfügung waren zudem keineswegs sämtliche Forderungen gegen den Kläger getilgt. So war zur Zeit der Beschlussfassung der Beklagten über den Widerruf vom 14.02.2011 etwa die nach Kreditkündigung fällig gestellte Forderung des M (Nr. 38 der Forderungsliste mit einer Forderung von 225.431,12 Euro) auch nach der eigenen Einlassung des Klägers jedenfalls zu einem erheblichen Teil noch offen. Das folgt im übrigen aus dem von dem Kläger zu den Akten gereichten Vergleichsschreiben der Gläubigerin vom 21.01.2010 (Bl. 99f d.A.). Daraus ist ersichtlich, dass der Kläger im Wege eines notariellen Schuldanerkenntnisses eine Forderung von 217.581,42 Euro und eine Zinsverpflichtung von 5 %-Punkten über dem Basiszins von 215.431,12 Euro anerkannt und sich verpflichtet hatte, allein für 2010 einen Betrag von 75.000,- Euro in monatliche Raten sowie eine Sondertilgung von 40.000,- Euro zu leisten. Abgesehen davon, dass die Forderung auch bei Einhaltung der Vereinbarung damit zur Zeit der Erlasses der Widerrufsverfügung vom 14.02.2011 zu einem Großteil noch nicht getilgt war, ist vorliegend feststellbar und maßgeblich, dass der Kläger die Vereinbarung nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang - eingehalten hat. Denn gerade deshalb kam es nachfolgend im Wege der Zwangsvollstreckung auf Antrag der Gläubigerin unter dem 26.05.2010 zur Eintragung dreier Sicherungshypotheken, wie sie unter Nr. 45 der Forderungsliste der Beklagten aufgeführt sind. Diese bestanden unbestritten jedenfalls noch zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung. Damit war im übrigen gemäß Ziff. 9 der vom Kläger eingereichten Vereinbarung vom 21.01.2010 die gesamte Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig geworden. Dass die Gläubigerin sich nachfolgend dennoch gegenüber dem Kläger verbindlich etwa zu weiterem Stillhalten verpflichtet oder mit ihm verbindlich eine erneute etwaigen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen entgegenstehende Vereinbarung getroffen hätte, hat der Kläger weder belegt noch überhaupt konkret dargetan. Auch Belege zur Einhaltung der gemäß der Vereinbarung vom 21.01.2010 vom Kläger zu erbringenden Zahlungen hat er trotz Hinweises auf deren Erforderlichkeit nicht einmal im Senatstermin vorgelegt. Ebenfalls zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung war - und ist noch heute - offen die unter Nr. 47 der Forderungsliste mit 242.626,12 Euro aufgeführte Forderung der I. Diesbzgl. hatte die Gläubigerin unter dem 05.01.2011 einen Vollstreckungsauftrag bzgl. des Betrages von 270.000,- Euro nebst Zinsen erteilt, wie sich auch aus dem beigezogenen Prozessheft der Beklagten (BA Bd. III Bl. 623) ergibt. Zwar hatte die Gläubigerin dann – wie schon erwähnt – gemäß Schreiben an das Amtsgericht E vom 13.01.2011 bzw. 03.02.2011(BA Prozessheft der Beklagten Bd. II, Bl. 557, Bd. III Bl. 624, 625) gebeten, diesen Auftrag zunächst bis zum 01.04.2011 zurückzustellen bzw. hilfsweise seine Rücknahme erklärt, und dies damit begründet, dass der Kläger einen vollständige Begleichung der Forderung bis zum 31.03.2011 glaubhaft zugesagt habe. Damit ist aber eine die Gläubigerin bindende und einer neuerlichen Zwangsvoll-streckung entgegenstehende Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger nicht belegt. So hat der Kläger hierzu im Senatstermin selbst erklärt, dass die Rücknahme des Vollstreckungsauftrag vor dem Hintergrund geführter Vergleichsverhandlungen erfolgt sei. Dass diese tatsächlich erfolgreich zu einem Ende gebracht worden seien, ist aber weder belegt noch konkret dargetan. Tatsächlich hat der Kläger denn auch sein Versprechen zur Tilgung der gesamten Forderung per 31.03.2011 nach seiner eigenen Einlassung nicht eingehalten. Aus welchen Gründen es hierzu gekommen ist, ist für die Frage des Vermögensverfalls dabei ohne Belang. Gleichfalls offen war zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung die unter Nr. 50 der Forderungsliste der Beklagten erwähnte (- dort mit 957,15 Euro bezifferte -) Forderung der RAe I. Der Vollstreckungsauftrag datierte vom 21.10.2010 (vgl. BA Prozessheft der Beklagten Bd. II Bl. 453). Die Forderung will der Kläger sodann nach eigenen Angaben durch Zahlung in Höhe von 3.073,36 Euro erst am 10.03.2011 - und damit nach Erlass des Widerrufs - beglichen haben. Einen Zahlungsbeleg über die Erfüllung hat er trotz der Hinweise des Senats und zuvor schon der Beklagten in der Widerrufsverfügung vom 14.02.2011 nicht vorgelegt. Als nicht erledigt ist nach der eigenen Einlassung des Klägers (Bl. 74 d.A.) im übrigen noch die unter Nr. 52 der Forderungsliste der Beklagten aufgeführte Forderung der Q zu werten, die sich nach Abschluss eines Vergleichs auf 4.000,- Euro belief. Am Rande sei weiter darauf hingewiesen, dass es auch an Zahlungsbelegen z.B. zu den unter Nr. 43 (Gläubiger Finanzamt E-Ost mit einer Forderung von 147.490,53 Euro), Nr. 44 (Gläubiger C vor Ort), Nr. 48 (Gläubiger I mit einer Forderung von 1.244,64 Euro), Nr. 54 (Gläubiger M mit einer Forderung von 662,81 Euro) und Nr. 55 (Gläubiger X mit einer Forderung von 1.758,08 Euro) der Forderungsliste der Beklagten erwähnten Forderungen fehlt, deren Erfüllung der Kläger geltend gemacht hat. Schon der Umstand, dass es der Kläger bereits geraume Zeit vor der angefochtenen Widerrufsverfügung der Beklagten trotz der nach seiner Darstellung ganz erheblichen Einnahmen immer wieder zu Zwangsvollstreckungen hat kommen lassen und eine Vielzahl von Forderungen jeweils erst unter dem Druck der Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt hat, belegt eindrucksvoll, dass er sich zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung entgegen seiner Einlassung sehr wohl schon in Vermögensverfall befunden hat. Das verdeutlicht sich erst Recht unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Klägers, wonach er seinerzeit noch einer Reihe weiterer erheblicher Forderungen ausgesetzt war und es im übrigen auch noch ist. So ergibt sich aus dem vom Kläger zu den Akten gereichten Schreiben der E Volksbank vom 13.12.2010 (Bl. 85ff d.A.), dass es bereits am 08.06.2010 zu einer Kreditkündigung des privaten Kreditengagements mit einem Volumen von 959.095,58 Euro und des Kreditengagements der Kanzlei von 2.055.589,89 Euro gekommen war. Ob die im v.g. Schreiben aufgeführten Ratenzahlungsbeträge von 5.000,- Euro bzw. 10.000,- Euro in der Folgezeit - wie vom Kläger im Senatstermin behauptet - geleistet worden sind, ist nicht belegt. Da der Kläger ausweislich der zu den Akten gereichten Kopie des Schreibens der E Volksbank dem dortigen Tilgungsvorschlag lediglich mit Modifizierungen zugestimmt hatte, ist nicht einmal ersichtlich, ob überhaupt eine verbindliche Rückführungsvereinbarung zustande gekommen ist. Des weiteren ist der Kläger gegenüber der N Bank aufgrund eines Darlehensvertrages vom 05.10.2010 (Bl. 88ff d.A.) eine Darlehensverbindlichkeit von 1.154.000,- Euro mit monatlichen Ratenzahlungen von 7.595,05 Euro eingegangen. Zwar soll die Ratenzahlungsverpflichtung nach den Angaben des Klägers über laufende Mieteinnahmen gedeckt sein. Hierzu fehlen jedoch jegliche konkrete Angaben und Unterlagen, so dass der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar und prüfbar ist. Eine weitere Verbindlichkeit des Klägers bestand - und besteht - gegenüber der H-Bank. Aus dem hierzu zu den Akten gereichten erst nach Erlass der Widerrufsverfügung zustande gekommenen Vergleich vom 18.02./04.03.2011 (Bl. 101f d.A.) ist zu entnehmen, dass auch dieser Kredit fällig gestellt wurde und der Kläger aufgrund der dann getroffenen vergleichsweisen Einigung vom 18.02./04.03.2011 per 17.02.2011 einen Gesamtbetrag von 223.507,62 Euro zzgl. Zinsen schuldete, auf den er Raten von zur Zeit 5.000,- Euro monatlich bis Ende Juli 2011 zu erbringen hat. Für den Fall der Nichteinhaltung der Raten sollte der gesamte noch offene Forderung in vollem Umfang wieder fällig werden. Auch die Einhaltung dieser Vereinbarung hat der Kläger nicht belegt. Mit der E-Bank hat der Kläger nach eigenen Angaben ebenfalls erst nach Erlass der Widerrufsverfügung unter dem 14.03.2011 eine Rückführungsvereinbarung (Bl. 103ff d.A.) betreffend eine fällig gestellte Forderung von 256.523,94 Euro zzgl. weiterer Verzugszinsen getroffen. Hiernach sollte der Kläger zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen monatlich ab dem 31.03.2011 je 2.500,- Euro zahlen. Die Einhaltung der Vereinbarung hat der Kläger nicht belegt. Er hat vielmehr im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin eingeräumt, dass dies so nicht geschehe. Etwaige neue verbindliche Absprachen mit der Gläubigerin hat er ebenfalls weder belegt noch überhaupt konkret dargetan. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger genannten Darlehen gegenüber der E (Geschäftsdarlehen), wofür gemäß Darlehens-Änderungsvertrag per 27.04.2010 (Bl. 105f d.A.) auf einen Kredit über 141.954,- Euro monatliche Raten von 3.158,68 Euro zu erbringen waren. Auch die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht belegt. Gegenüber der Q-Bank hatte der Kläger gemäß Schreiben vom 26.10.2010 (Bl. 111f d.A.) bis zum 15.11.2010 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 330.000,- Euro abzugeben, dem offenbar ein Versäumnisurteil zum AZ 30 0 141/09 LG L über eine entsprechende Restkaufpreisforderung zugrunde lag. Hierauf hatte der Kläger per 31.01.2011 einen Betrag von 100.000,- Euro und danach monatliche Raten von mindestens 6.400,- Euro zu zahlen. Auch hier fehlt jeglicher Beleg für die Einhaltung dieser Vereinbarung. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin eingeräumt, dass teilweise Zahlungen erfolgt seien und er sich im übrigen mit der Bank im Dialog befinde. Gegenüber einem Gläubiger L schuldet der Kläger nach eigenen Angaben einen Betrag von 350.000,- Euro, der nach der Darstellung des Klägers allein aus Sondereinnahmen aus einer anwaltlichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen ihm und einem spanischen Investor vom 28.06.2010 (Bl. 113ff d.A.) zurückgeführt werden soll. Anzumerken ist insoweit noch, dass eine solche Rückführung keinesfalls gesichert erscheint, zumal der Kläger dem Investor bereits fällig gewordene Honorarzahlungen in nicht unerheblicher Höhe stunden musste. Eine weitere Verpflichtung des Klägers resultiert aus einem Darlehen eines Gläubigers L in Höhe eines Betrages von 580.000,- Euro, das laut Kläger gleichfalls durch Sondereinnahmen aus dem v.g. Dienstleistungsvertrag mit dem spanischen Investor getilgt werden soll. Dem aufgezeigten Bild entspricht, dass der Kläger schon mit Bescheid des Präsidenten des OLG I vom 23.09.2010 (I c N 247 OLG I ) rechtskräftig mit der Begründung seines Amtes als Notar enthoben wurde, dass die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Bnot0 ( vgl. dazu den Bescheid BA Prozessheft Bd. II Bl. 432ff). Hergeleitet wurde dies u.a. aus der Einleitung zahlreicher im einzelnen aufgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger insbesondere seit 2008 und dem von der StA E seit Ende 2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Untreue, bzgl. dessen es nunmehr auch zur Anklageerhebung gekommen ist. Die diesbzgl. Vorwürfe betrafen u.a. eine gehäufte verzögerte Auskehrung von Fremdgeldern in nicht unerheblichem Ausmaß sowie - wie schon erwähnt - die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker in der Nachlasssache "P". Hierzu hat der Kläger Entnahmen von ca. 490.000,- Euro in 2005 und 2006 zu Gunsten des Geschäftskontos der Sozietät eingeräumt, wobei er sich – wie schon erörtert – auf einen im März 2005 zwischen sich als Privatperson und sich als gemäß § 181 BGB befreitem Testamentsvollstrecker vereinbarten Darlehensvertrag berufen hat. Die StA hatte diesbzgl. zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten wegen des Betrages von 436.327,- Euro den schon erwähnten dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers bewirkt, wobei von einem Schuldenstand von 15,9 Mio Euro bei einem Aktivvermögen nach Angaben des Klägers von 11 bis 12 Mio Euro ausgegangen worden ist. In Vollziehung des Arrestes hatte die StA sodann die unter Nr. 42 der Forderungsliste erwähnten Pfändungsmaßnahmen erwirkt. Den v.g. Betrag von 436.327,- Euro hat der Kläger unstreitig nunmehr unter dem 22.03.2011 bei Gericht hinterlegt. Insgesamt ergibt sich aus den v.g. Umständen, dass gegen den Kläger schon geraume Zeit vor und auch noch bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 14.02.2011 in ganz erheblichem Umfang fällig gestellte Forderungen bestanden sowie auch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren bzw. im Raume standen. Die Vermögenssituation war dabei keineswegs im Sinne einer gesicherten Rückführung der Verbindlichkeiten geordnet, was insbesondere dadurch belegt wird, dass es immer wieder zu erneuten Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger kam. Es waren - wie vorstehend aufgezeigt - bei Erlass der Widerrufsverfügung keineswegs sämtliche Verbindlichkeiten getilgt bzw. durch verbindliche fortgeltende Vereinbarungen der Zwangsvollstreckung entzogen. Soweit der Kläger diesbzgl. Vereinbarungen zu den Akten gereicht hat, hat er - abgesehen von den fehlenden Nachweisen zur Einhaltung bzw. Fortgeltung - auch nicht hinreichend dargetan, dass er zu ihrer Einhaltung in der Lage war. Dazu fehlt es insbesondere schon an einer konkreten Darstellung und Gegenüberstellung seiner monatlichen Ausgaben zu seinen Einnahmen bzw. zu seinem Vermögensstatus. b) Der damit gegebene Vermögensverfall des Klägers zur Zeit der angefochtenen Widerrufsverfügung ist auch nicht nachträglich wieder entfallen. Ein solcher Schluss ist auch unter Einbeziehung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren dargestellten Gewinnsituation der Kanzlei nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Kläger danach in ganz erheblichem Umfang Zugriff auf entnahmefähige Überschüsse von durchschnittlich monatlich 63.000,- Euro. Davon gehen jedoch nach den eigenen Angaben des Klägers allein ca. 32.400,- Euro monatlich für die Rückführung seiner Privatkredite ab, so dass bei Abzügen von ca. 32.000,- Euro noch ca. 31.000,- Euro monatlich verbleiben. Weiter abzusetzen sind nach eigenen Angaben des Klägers aufzuwendende Ertragssteuern von ca. 15.000,- Euro, so dass sich noch ein Überschuss von durchschnittlich 16.000,- Euro monatlich errechnet. Diese Rechnung des Klägers gilt aber nur unter der Prämisse, dass und solange die nach den Angaben des Klägers mit einer Reihe von Gläubigern getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen eingehalten werden und fortgelten und auch die übrigen Gläubiger "stillhalten". Gerade dies ist - wie schon im Rahmen der Ausführungten zum Vermögensverfall erörtert - nicht feststellbar. Zudem hat der Kläger keinerlei Angaben zu seinen sonstigen privaten Verbindlichkeiten und Lebenshaltungskosten gemacht. Da er auch zu seinem Vermögensstatus im übrigen nicht Stellung genommen hat, ist die derzeitige finanzielle Gesamtsituation des Klägers nicht überschaubar und kann eine dauerhafte Konsolidierung nicht festgestellt werden. Gegen sie spricht vielmehr, dass gegen den Kläger – wie ebenfalls schon ausgeführt – trotz der von ihm angegebenen hohen Einnahmen bislang immer wieder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden mussten und er in ganz erheblichem Umfang Schulden aufgehäuft bzw. neue Kredite aufgenommen hat, mit deren Abtragung er selbst bei Einhaltung der Ratenzahlungen noch über Jahre beschäftigt sein wird. Schon nach seiner eigenen Einlassung und insbesondere seiner Anhörung m Senatstermin ist eine Konsolidierung des Klägers tatsächlich auch nicht gegeben. Nach wie vor sind – wie schon dargestellt – in ganz erheblichem Umfang Forderungen gegen den Kläger offen und auch nicht sämtlich durch bindende Gläubigervereinbarungen einer drohenden Vollstreckung entzogen. So hatte beispielsweise die J lediglich im Hinblick auf eine zugesagte Rückzahlung der vollen Schuld per 31.03.2011 zunächst von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Da der Kläger diese Zusage unbestritten nicht eingehalten hat, droht o.w. die sofortige Vollstreckung der offenen Forderung. Auch z.B. mit der q-Bank befindet sich der Kläger nach eigener Einlassung derzeit lediglich im Dialog. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung entsprechend selbst eingeräumt, dass er zur Zeit finanziell noch nicht saniert sei, das ursprünglich erarbeitete Konzept insbesondere wegen der gegen ihn ergangenen Maßnahmen der StA und der entsprechenden Presseveröffentlichungen gescheitert und eine globale Sanierung zwar in Angriff genommen, aber noch nicht abgeschlossen sei. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anklage mit dem erhobenen Untreuevorwurf auch mit weiteren Schwierigkeiten in Bezug auf die Durchsetzung der von ihm geplanten Sanierung rechnet. Entsprechend ist ein Wegfall des Vermögensverfalls im Sinne einer dauerhaften Konsolidierung nicht anzunehmen. 2. Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen. Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das gilt auch vor dem Hintergrund der jetzt vom Kläger zu den Akten gereichten Vereinbarungen zur Änderung des Partnerschaftsvertrages und zur Übertragung von Gesellschafteranteilen vom 24.05.2011. Ein etwaiger Zugriff des nach wie vor Mitgesellschafter bleibenden und weiterhin als Rechtsanwalt auf dem Briefkopf erscheinenden Klägers auf Mandantengelder ist damit keineswegs ausgeschlossen. Dass durch diese Vereinbarungen die - abstrakte - Gefährdung Rechtsuchender nicht ausreichend ausgeschlossen wird, sieht der Kläger offenbar selbst. So hat er das Vorgehen im Senatstermin auch lediglich als einen ersten Schritt in diese Richtung bezeichnet. I II. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwG0); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 L, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig keiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.