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Urteil

2 AGH 55/10

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2011:1111.2AGH55.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Pauschalvergütung im Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 Aufwendungen der Abwicklerin für Büro- und Personalkosten nicht umfasst. Der vorgenannte Bescheid wird hinsichtlich seiner gegenteiligen Erklärung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Ihre notwendigen Auslagen trägt die Beigeladene selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin führte mit der am ## März 2009 verstorbenen Rechtsanwältin N bis zu deren Tod seit dem 1. Januar 2007 eine Bürogemeinschaft in B. Die Verstorbene wurde von ihrer Tochter, der beigeladenen Rechtsanwältin H, allein beerbt. 4 Durch Verfügung des Vorstandes der RAK Köln vom 31. März 2009 wurde die Klägerin gemäß § 55 BRAO für die Zeit bis zum 30. August 2009 aufgrund einer ursprünglich einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zur Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin N bestellt. 5 Nachdem es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gekommen war, bestellte die Beklagte durch Verfügung vom 25. August 2009 anstelle der Klägerin ab dem 1. September 2009 Rechtsanwalt N2 in L2 zum Abwickler für die Folgezeit. 6 Die Klägerin erstattete unter dem 11. September 2009 Bericht über ihre Abwicklertätigkeit. Hieraus ergibt sich, dass sich die Abwicklertätigkeit auf einen Aktenbestand von rd. 550 Akten bezog; 19 weitere Akten davon waren nicht ordnungsgemäß angelegt worden. In 180 Akten war der eigentliche Verfahrensgegenstand zu bearbeiten, in 280 ging es nur noch um die Gebühren; 19 gänzlich unbearbeitete Akten waren nicht in das Wiedervorlagesystem eingeordnet, 23 Akten konnten wegen Bezuges zu anderen Sachen noch nicht abgelegt werden und 67 Akten waren fertig und abzulegen. Im Zuge der Bearbeitung wurden von der Klägerin fünf Verfahren an einen anderen Kollegen abgegeben (ausländerrechtliche Verfahren), insgesamt wurden 13 Gerichtstermine wahrgenommen, davon acht vor Ort und 136 Besprechungstermine, zum Teil fremdsprachig, durchgeführt. 7 Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen kam es auch zu erheblichen Unstimmigkeiten zur Höhe der Abwicklervergütung und zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Kanzlei. Nachdem trotz mehrerer Vermittlungsgespräche der Beklagten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Einigkeit über die Höhe der Abwicklervergütung erzielt werden konnte, erließ die Beklagte auf Antrag der Klägerin gemäß § 53 Abs. 10 BRAO am 15. Juli 2010 einen Festsetzungsbeschluss, durch den die Vergütung der Klägerin für ihre Tätigkeit als amtlich bestellte Abwicklerin auf insgesamt 10.000,- € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Dabei wurde für die Monate April und Mai 2009 Vergütungen von je 2.500,- €, für Juni 2009 2.000,- € und für die Monate Juli und August 2009 je 1.500,- € festgesetzt. 8 Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid Folgendes aus: 9 "Die Begründung für die Festsetzung der Vergütung von netto 10.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich aus der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welchen Umfang die Angelegenheit hatte, wie zeitintensiv die Abwicklung war und welche tatsächlichen Schwierigkeiten sich ergeben haben. 10 In dem hier vorliegenden Fall wurden – dies ist unstreitig – über 550 Akten vorgefunden. Diese mussten gesichtet und einer Bearbeitung zugeführt werden. 11 Es handelt sich bei der Abwicklung um eine von der Anzahl der Akten her außerordentlich umfangreiche Abwicklung des laufenden Aktenbestandes einer aktiv tätigen Rechtsanwältin. 12 Zudem waren in vielen Fällen – wie die Abwicklerin dargelegt hat – Vergütungen zu ermitteln, Akten fortzuführen usw. Dies alles wurde im Bericht vom 11.09.2009 entsprechend dargelegt." 13 Weiter heißt es: 14 "Dabei wurde berücksichtigt, dass gerade in den beiden ersten Monaten eine erheblich umfangreiche Tätigkeit entfaltet werden musste, um sich überhaupt einen Überblick über den Aktenbestand zu verschaffen. Zudem ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich um Akten handelt, in die sich die Abwicklerin 15 - obgleich sie in Bürogemeinschaft mit der Verstorbenen tätig war – einarbeiten musste, weil ihr die Verfahren nicht bekannt waren. 16 Insgesamt handelt es sich bei der Vergütung um eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit in den fünf Monaten der Abwicklung. Die Rechtsanwaltskammer setzt Vergütungen in dieser Höhe in vergleichbaren Fällen so gestaffelt an." 17 Schließlich führt die Rechtsanwaltskammer in dem Bescheid weiter aus. 18 "Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind." 19 Gegen diesen letztgenannten Passus des Bescheides wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Zuschrift vom 20. Juli 2010 an die Beklagte, in der sie bat, den Bescheid insoweit zu korrigieren. Da die Ausgleichsansprüche der Klägerin u.a. hinsichtlich der Personalkosten sich schon allein auf gut 6.000,- € beliefen wegen der erforderlichen Weiterbeschäftigung einer von der früheren Bürogenossin beschäftigten Kraft und weiterer Grundkosten des Büros wegen der Abwicklertätigkeit, könne die Abwicklervergütung diese Positionen nicht mit abgelten. 20 Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21. Juli 2010, dass es Aufgabe der RAK nach § 55 i.V.m. § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO nur sei, die Vergütung des Abwicklers festzusetzen; Auslagen etc. aber nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (BGH, BRAK-Mitt. 2004, 32) aus den laufenden Konten zu entnehmen und notfalls gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend zu machen seien. Der Bescheid bedeute daher nicht, dass die Aufwendungen und die Abrechnung der Bürogemeinschaft erledigt seien; dieses festzusetzen sei nicht Aufgabe der RAK. 21 Da die Beklagte ihren Bescheid vom 15.07.2010 indes nicht abänderte, erbat die Klägerin diese Abänderung durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.08.2010 an die Beklagte erneut. Sie wies dabei darauf hin, dass der bisherige Schriftwechsel nicht der Beigeladenen bekannt sei, mit der gerade die Frage der Ausgleichsansprüche streitig sei. Schon im Hinblick hierauf müsse der Widerspruch zwischen der auch von der Beklagten gesehenen Unzuständigkeit für die Regelung der Auslagen und dem Wortlaut des Bescheides ausgeräumt werden. 22 Hierzu ist es im Folgenden nicht gekommen. 23 Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. August 2010 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den betreffenden Passus im Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 abändern zu lassen. Sie trägt vor, es bedürfe gerade im Hinblick auf das Verhältnis zu der Beigeladenen, für die sie in weitreichendem Umfang zusätzliche Tätigkeiten außerhalb der Abwicklung entfaltet habe und mit der die Abrechnung der Bürogemeinschaft vorzunehmen sei, der verlangten Klarstellung bzw. Abänderung. Insoweit trägt sie weiter vor, dass sie unter dem Aktenzeichen 29 O 16/11 LG Köln gegen die Beigeladene Klage im Urkundsverfahren auf Zahlung des Abwicklerhonorars erhoben habe. Zudem sei unter dem Aktenzeichen 30 O 56/11 LG Köln von ihr im Übrigen auch Klage auf Zahlung ihrer Büro- und Personalkosten gegen die Beigeladene erhoben worden. In beiden Verfahren mache die Beigeladene geltend, dass einer zivilrechtlichen Titulierung der angegriffene Bescheid entgegenstehe. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2011 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass ihre Klage im Verfahren 29 O 16/11 auf Zahlung der restlichen Abwicklervergütung durch das Landgericht Köln als im Urkundsverfahren unstatthaft abgewiesen worden sei. Der strittige Passus im Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 15.07.2010 könne in dem weiteren Verfahren jedoch von prozessentscheidender Relevanz sein, da das Landgericht habe erkennen lassen, dass aufgrund des Wortlauts einiges dafür spreche, dass für Personal- und Sachkosten entnommene Beträge auf die Abwicklervergütung anzurechnen seien. Zudem berufe sich die Beigeladene auch in dem Verfahren 30 O 56/11 LG Köln darauf, dass aufgrund des genannten Passus des Bescheides der Beklagten vom 15.07.2010 Personal- und Sachkosten aus der Zeit der Abwicklung nicht geltend gemacht werden könnten. Eine Entscheidung hierüber durch das Landgericht stehe in Kürze bevor. 24 Die Klägerin beantragt, 25 den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Festsetzung Büro- und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Klägerin sich nicht gegen den konkreten Regelungsinhalt des Bescheides vom 15.07.2010 wende, sondern nur gegen einen einzelnen Satz der Begründung. Der fragliche Satz beschwere die Klägerin nicht, da es diesem an einer Feststellungswirkung fehle. In Bestandskraft erwachse nur die von der Klägerin nicht angefochtene Festsetzung der Abwicklervergütung. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Klägerin mit der Beigeladenen könne der Bescheid ohnehin keine Bindungswirkung entfalten. Es fehle der Klägerin daher am Rechtsschutzbedürfnis. 29 Im Übrigen erfasse der strittige Passus auch lediglich die eigenen Aufwendungen der Klägerin, soweit sie als Abwicklerin tätig geworden sei. Hinsichtlich dieser eigenen Aufwendungen der Klägerin treffe es zu, dass die Abwicklervergütung diese umfasse. 30 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie teilt die Ansicht der Beklagten, dass es der Klägerin bereits an einem Rechtsschutzbdedürfnis für ihre Klage fehle, im Übrigen entspreche der Regelungsgehalt der strittigen Passage hinsichtlich der Büro- und Personalkosten der Rechtslage. Mit der Abwicklervergütung sei der gesamte "Aufwand" der Klägerin einschließlich des von ihr eingesetzten Personals und der Büroräume abgegolten. Soweit diese Regelung für unzutreffend erachtet würde, werde der gesamten Bemessung der Abwicklervergütung der Klägerin die Berechnungsgrundlage entzogen. Bereits im Hinblick hierauf könne der einzelne Passus des Bescheides nicht angefochten werden; anderenfalls müsse sichergestellt werden, dass der Beklagten eine Neuberechnung der Abwicklervergütung ermöglicht werde. 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 34 II. 35 Die Klage ist sowohl hinsichtlich der begehrten Anfechtung als Anfechtungsklage wie auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässig und begründet. 36 1. 37 Die Anfechtungsklage ist gemäß § 112 c BRAO statthaft, da es sich bei dem angegriffenen Ausspruch des Bescheides der Beklagten vom 15.07.2010 zu den Büro- und Personalkosten um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der geeignet ist, die Klägerin in ihren anwaltlichen Rechten zu beeinträchtigen. 38 Die Beschränkung der Anfechtung auf den genannten Passus des Bescheides, nach dem die Festsetzung eine Pauschalvergütung sei und alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin umfasse, die nicht gesondert festzusetzen seien, ist zulässig. Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist die Beschränkung eines Rechtsmittels auf solche Teile zulässig, die nach Lage des Falles losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil einer selbstständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich sind, insbesondere grundsätzlich aller Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes (vgl. Gaier-Wolf-Göcken, Anwaltliches Berufsrecht 2010, § 112 c Rdnr. 209; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rdnr. 21 f).Dies ist hier der Fall, da die Frage, ob die Abwicklervergütung die Büro- und Personalkosten der Abwicklerin umfasse, losgelöst einer selbstständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist. 39 Die Klägerin ist auch klagebefugt, da sie selbst Adressat des belastenden Verwaltungsaktes und dieser auch geeignet ist, sie bei der gesonderten Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Büro- und Personalkosten zu beeinträchtigen. 40 2. 41 Die Anfechtungsklage ist auch begründet, weil es dem angegriffenen Passus im Bescheid der Beklagten an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und er deshalb rechtswidrig ist. 42 Die von dem Abwickler verauslagten Personal- und Sachkosten bei seiner Abwicklungstätigkeit sind Aufwendungen, zu deren Ersatz der Vertretene bzw. der Rechtsnachfolger des Verstorbenen nach §§ 53 Abs. 9 S. 2, 55 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB verpflichtet ist. Sie sind jedoch nicht Teil der Vergütung für die Tätigkeit des Vertreters bzw. Abwicklers, welche die RAK nach § 53 Abs. 10 S. 5 BGB festsetzen muss (vgl. Feuerich/Weylandt, BRAO, 7. Aufl., Rdnr. 50 zu § 53 BRAO; BGH NJW 1993, 1334; BGH NJW 2004, 52 = MDR 2004, 239 f.). Der Vorstand der RAK ist überhaupt nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers auf den Vergütungsanspruch anzurechnen oder wie diese zu behandeln sind (vgl. Feuerich/Weylandt, a.a.O.; BGH NJW 2004, 52). 43 Die von der RAK unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der beruflichen Erfahrung und der Stellung des Abwicklers sowie der Schwierigkeit und Dauer vorzunehmende Festsetzung betrifft ausschließlich die Vergütung des Abwicklers. Der daneben bestehende Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 2 BRAO, 670 BGB, der sich allein gegen den Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechtsanwalts richtet, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. BGH NJW 2004, 52; 44 NJW 1993, 1334 f.; NJW-RR 1999, 797). Daraus folgt, dass es der Rechtsan- 45 waltskammer verwehrt ist, einseitig zu Lasten des Abwicklers durch feststellenden Verwaltungsakt die Ersatz- bzw. Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen festzulegen (vgl. BGH NJW 2004, 52). Da der Beklagten eine "Festsetzungskompetenz" hinsichtlich der Ersatz- oder Berücksichtigungsfähigkeit von Auslagen fehlt, kommt ihr auch keine Kompetenz hinsichtlich der Aussage zu, dass die Pauschalvergütung derartige Auslagen umfasse. Diese Rechtslage ist eindeutig und ergibt sich bereits aus der Systematik des Gesetzes; durch die in § 53 Abs. 9 S. 2 vorgenommene Verweisung auf § 670 BGB ist der Ersatz von Aufwendungen des Vertreters bzw. Abwicklers ausdrücklich und abschließend geregelt. Bereits dies spricht dagegen, die Aufwendungen als Teil der in Absatz 10 geregelten Vergütung anzusehen (vgl. Feuerich/Weylandt, a.a.O.). 46 Nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut der Begründung des Bescheides selbst, in dem die Beklagte bei der Bemessung der Vergütung lediglich auf die Umstände der Abwicklertätigkeit, insbesondere die Vielzahl der zu bearbeitenden Akten und die umfangreiche Tätigkeit der Klägerin abgestellt hat, die sich einen Überblick über den außerordentlich großen Umfang der Abwicklung habe machen und sich einarbeiten müssen, weil ihr die Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Dass mit der Vergütung auch Personal- oder Bürokosten abgegolten sein sollten, ergibt die Begründung zur Höhe der Vergütung gerade nicht. 47 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen lässt der Bescheid auch nicht ansatzweise eine "Berechnungsgrundlage" erkennen, die einen Rückschluss darauf zuließe, dass die Abwicklervergütung die Personal- und Bürokosten umfasse. Vielmehr wird die Höhe der Vergütung allein an die genannten Umstände der Abwicklertätigkeit selbst geknüpft. 48 Die Höhe der Vergütung kann schließlich auch ihrer Bemessung nach angesichts des erheblichen Umfangs derTätigkeit, die hinsichtlich des Bestandes von 550 Akten geleistet wurde, nicht noch Büro- und Personalkosten umfassen. Angesichts des dargetanen Umfangs und der fünf- monatigen Dauer der Abwicklertätigkeit, auf die sich die Beklagte in ihrem Bescheid bezogen hat, erscheint es dem Senat vollkommen ausgeschlossen, dass die Vergütung von insgesamt netto 10.000,- €, wobei insoweit eine Staffelung von den intensiveren ersten beiden Monaten zum Ende hin erfolgt ist, noch anderes als die reine Abwicklertätigkeit der Klägerin honorieren sollte. Eine andere Betrachtung würde angesichts des geleisteten Umfangs der Abwicklung zu einer unzumutbaren Entwertung der Abwicklertätigkeit führen, die zur Überzeugung des Senates nicht gewollt gewesen kann. 49 Der angefochtene Bescheid war deshalb insoweit abzuändern, als der strittige Passus aufzuheben war. 50 III. 51 1. 52 Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage zulässig und begründet. Aufgrund der dargetanen Auswirkungen des angefochtenen Passus im Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 in den Verfahren 29 O 16/11 und 30 O 56/11 LG Köln hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hinreichend dargetan und die Relevanz der strittigen Passage durch Vorlage des Urteils des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2011 (29 O 16/11) belegt; danach kommt es im Rahmen der bevorstehenden Entscheidungen in den Zivilverfahren nach Auffassung des zuständigen Gerichts auf die Wirksamkeit maßgeblich an. 53 Im Hinblick auf diese Verfahren verfolgt die Klägerin mit der Feststellung ein weitergehendes Interesse als sie mit der (Teil-)Anfechtungsklage erreichen kann. Die Feststellungsklage ist daher auch in Ansehung des Subsidiaritätsgrundsatzes insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. 54 2. 55 Dem Feststellungsantrag war aus den unter II. 2. dargetanen Gründen stattzugeben. Die Beklagte war mangels Ermächtigungsgrundlage nicht befugt und nicht zuständig, eine entsprechende Regelung über die Büro- und Personalkosten der Abwicklerin zu treffen. Daher war antragsgemäß festzustellen, dass die Festsetzung der Pauschalvergütung im Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 Aufwendungen der Abwicklerin für Büro- und Personalkosten nicht umfasst. 56 IV. 57 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 S. 1 ZPO. 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 59 Die Berufung war nicht nach §§ 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen. Weder weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, 2 Nr. 2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind, soweit sie nicht gesetzlich klar geregelt sind, von der Rechtsprechung geklärt. 60 Rechtsmittelbelehrung: 61 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 62 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu- 63 legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 46133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 64 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles bestehen, 65 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche 66 Schwierigkeiten aufweist, 67 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 68 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des 69 Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten 70 Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab- 71 weicht und auf dieser Abweichung beruht oder 72 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Ver- 73 fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent- 74 scheidung beruhen kann. 75 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver- 76 fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 77 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.