OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 67/11

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0427.1AGH67.11.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leistet.

4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leistet. 4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger war von Dezember 1982 bis April 2004 Rechtsanwalt und Mitglied der Beklagten. Ihm wurde durch Widerrufsverfügung vom 17.03.2003 die Zulassung wegen Vermögensverfalls entzogen unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hiergegen hat der Kläger das Rechtsmittel zum Anwaltsgerichtshof ergriffen. In der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2004 hat er den Antrag zurückgenommen (1 ZU 16/03). Er beantragt nun die Wiederzulassung. 1. Im Jahre 1995 wurde der Kläger von der Beklagten gerügt, weil er Gelder nicht unverzüglich weitergeleitet hat. Ausweislich der Kopie des Registerauszugs in der Beiakte StA Krefeld 3 Js 221/02 wurde gegen den Kläger am 14.01.1998 vom Amtsgericht Kempen ein Strafbefehl über 120 Tagessätze zu 100,00 DM wegen Untreue erlassen. Der Strafbefehl ist seit dem 27.03.1998 rechtskräftig. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kempen nach mündlicher Verhandlung vom 10.04.2003 wurde der Kläger wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (1 Ds 3 Js 699/00 - 286/02). Dieses Urteil ist seit dem 18.04.2003 rechtskräftig. Ihm lagen folgende Sachverhalte zugrunde: - Er hat aus einem Unfallmandat im Jahre 1999 das von der Versicherung erhaltene Fremdgeld in Höhe von 4.519,00 DM erst ausgekehrt, nachdem eine Beschwerde bei der Beklagten eingereicht und der Sachverhalt der Generalstaatsanwaltschaft angezeigt wurde. - Er hat in einem Verfahren Fremdgeld entgegen genommen, das er erst im Jahre 2000 und auch nur teilweise an seinen Mandanten weitergeleitet hat. Dabei hat er ihm vorgespiegelt, die Verfahrenskosten seien in Abzug zu bringen, obwohl der Gegner auch die Verfahrenskosten erstattet hat. - Er hat für einen Herrn T einen Vergleich mit Verfallklausel abgeschlossen. Bei Zahlung von 1.000,00 DM innerhalb kurzer Frist sollte der Restbetrag von rund 8.800,00 DM erlassen werden. Obwohl Herr T ihm einen Scheck über 5.000,00 DM überlassen hat, hat er diesen nicht weitergeleitet. Gegen Herrn T wurde daraufhin wegen eines Betrages von mehr als 10.000,00 DM erfolgreich vollstreckt. - Der Kläger hat von einem Mandanten Vorschuss und Gerichtsgebühren entgegen genommen und trotz mehrfacher Aufforderung und Mahnung kein Klageverfahren eingeleitet. Das Gericht bildete 3 Einzelstrafen zu je 3 Monaten und eine weitere Einzelstrafe zu 6 Monaten im Verfahren T, weil der Kläger den in diesem Verfahren entstandenen Schaden nicht wieder gutgemacht hatte. Es setzte die Strafe zur Bewährung aus, weil der Kläger zwischenzeitlich die Anwaltszulassung verloren hatte und deshalb die Erwartung bestand, er werde nicht weiter strafrechtlich auffallen. Am 11.07.2006 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Krefeld 3 Js 371/02 wurde nach § 154 StPO im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr eingestellt. Der Sachverhalt ergibt sich nur indirekt aus der Akte; im Raum stand ein Vorwurf wegen Strafvereitelung, die möglicherweise im Jahre 2001 begangen wurde. Ebenfalls nach § 154 StPO im Hinblick auf die vorerwähnte Verurteilung eingestellt wurde ein weiteres Verfahren der Staatsanwaltschaft Krefeld, welches mit dem Verfahren 3 Js 221/02 verbunden war. Der Kläger wurde Anfang 2002 mit der Regulierung eines Unfallschadens beauftragt. Einen von der Versicherung noch am 15.02.2002 erhaltenen Scheck hat er seinem Konto gutgeschrieben. Dem Mandanten hat er wahrheitswidrig erklärt, Zahlung sei noch nicht erfolgt. Auf Nachfrage hat er ihm sogar erläutert, er könne ein Mietfahrzeug anmieten; der Betrag könne von der gegnerischen Versicherung angefordert werden. Tatsächlich hat sein Mandant ein Fahrzeug angemietet und hierfür Kosten in Höhe von über 1.400,00 Euro aufgewandt. Den von der Versicherung erhaltenen Betrag hat er im Laufe des Ermittlungsverfahrens bis auf einen geringfügigen Restbetrag, der Gegenstand eines Mahnverfahrens wurde, an den Mandanten weitergeleitet. 2. Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 09.06.2004 (91 IN 61/04) wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Ausweislich einer in Kopie vorliegenden Aufstellung des Insolvenzverwalters (Beiakte Wiederzulassung 2007, Bl. 37 ff.) addierten sich die zur Tabelle angemeldeten Forderungen auf 354.687,07 Euro. Mit Beschluss vom 29.07.2010 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Ausweislich der vom Insolvenzverwalter gefertigten Aufstellung sind folgende festgestellten Forderungen von Bedeutung: Rang 0-2 Schadensersatz wegen veruntreuter Mandantengelder 3.750,00 Euro Rang 0-20 Überzahlung von Gerichtskosten 2.510,55 Euro Rang 0-29 Fremdgeld 103,28 Euro Rang 0-30 Fremdgeld 924,78 Euro Rang 0-31 Fremdgeld unbezifferter Anteil aus 777,73 Euro Rang 0-36 Unterschlagung 3.537,11 Euro Rang 0-41 Unterschlagung 3.231,34 Euro Die letzte Forderung ist erst am 06.01.2006 zur Tabelle angemeldet worden. Mangels eigener Mittel hat der Kläger keinen Beitrag zur Bezahlung der angemeldeten Forderungen leisten können. 3. Im Jahre 2007 hat der Kläger Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt, der letztlich erfolglos blieb. 4. Den am 02.11.2011 eingegangenen Antrag auf Wiederzulassung hat die Beklagte am 29.11.2011 abgelehnt. Sie ist der Auffassung, mit Rücksicht auf die im Strafbefehl und im Urteil des Amtsgerichts Kempen behandelten Straftaten sei der Kläger unwürdig. Der Kläger trägt vor, er habe sich von 1983 bis 1998 straffrei verhalten. Seit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Kempen vom 10.04.2003 sei er ebenfalls nicht straffällig geworden. Er habe von 2004 bis 2008 in einem Treuhandbüro gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er durch betriebsbedingte Kündigung beendet. Ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses habe er stets zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers gehandelt. Von November 2008 bis zum 31.03.2011 sei er arbeitslos gewesen und nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes von seiner Ehefrau unterhalten worden. Vom 01.04. bis zum 30.09.2011 habe er für den Mieterbund O gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis sei durch betriebsbedingte Kündigung beendet worden. Bewerbungen scheiterten an seiner fehlenden Anwaltszulassung. Er ist der Auffassung, die ablehnende Bescheidung durch die Beklagte sei nicht rechtmäßig. Sein Antrag sei im Lichte des Artikels 12 GG zu würdigen. Die Beklagte habe in die Interessensabwägung keine rational nachvollziehbaren Gründe gegen seine Zuverlässigkeit aufgeführt. Der Kläger behauptet, er beabsichtige nicht, als selbstständiger Anwalt zu arbeiten. Vielmehr wolle er als angestellter Anwalt tätig werden. Er sei auch bereit, sich strengen Auflagen zu unterwerfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2011 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. II. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung. Er hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn (noch) unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Der Kläger hat den grundgesetzlich geschützten Anspruch auf freie Berufswahl nach Artikel 12 GG. Dem können im Einzelfall überragende Interessen der Allgemeinheit entgegen stehen. Die hohe Bedeutung des Rechtsanwaltsberufs für die Rechtspflege einerseits und das Vertrauen, das die Rechtssuchenden dem Rechtsanwalt entgegen bringen, bedingen die individuelle Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufs-angehörigen (vgl. etwa BVerfG BRAK-Mitt 2000, 301, 303). In diesem Sinne sind Straftaten, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit begangen wurden, für die Zuverlässigkeit von Bedeutung; insbesondere wenn berufsbezogene Vorsatzdelikte vorgefallen sind, muss eine sorgfältige Prüfung angestellt werden. Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der Anwaltstätigkeit, wie etwa Untreue und Betrug zu Lasten von Mandanten, geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einem zeitlichen Abstand zwischen Straftat und Wiederzulassung von in der Regel 15-20 Jahren aus (vgl. Urteil vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10. Umgekehrt soll bei leichten Verfehlungen eine Wohlver-haltensphase von etwa 4-5 Jahren ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2011 - AnwZ (Brfg) 14/10. Eine rein schematische Betrachtungsweise scheidet jedoch aus. Vorliegend handelt es sich sowohl bei dem dem Urteil des Amtsgerichts Kempen zugrundeliegenden Sachverhalt als auch bei den beiden nach § 154 StPO eingestellten Verfahren durchweg um Kernbereiche der anwaltlichen Berufs-tätigkeit, in denen der Kläger straffällig geworden ist. Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr kann auch nicht mehr von leichten Verfehlungen gesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2011 - AnwZ (Brfg) 14/10 - , wonach schon 90 Tagessätze keine leichte Verfehlung mehr darstellen). Man wird also zumindest einen Fall der mittleren Verfehlung annehmen müssen, die eher an der oberen Grenze liegt. Die Wertung (obere Grenze) ergibt sich aus dem gesamten doku-mentierten Verhalten des Klägers. Seit 1995 ist er wegen Vermögensunregel-mäßigkeiten in Bezug auf Fremdgelder auffällig. Die Tatsache, dass er in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Krefeld 3 Js 221/02 erst auf die Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer und die Anzeige bei der Staats-anwaltschaft gezahlt hat, zeigt, dass es jedenfalls bis zum Jahre 2002 zu einer für den Kläger typischen Verhaltensweise gehörte, Fremdgelder nicht an seine Mandanten weiterzuleiten. Unterstützt wird dies durch die vielfältigen Fest-stellungen zur Insolvenztabelle, die sich auf veruntreute Mandantengelder und Fremdgelder beziehen. Möglicherweise hat der Kläger einfach Glück gehabt, dass es nicht zu weiteren Ermittlungsverfahren gekommen ist. Das positive Arbeits-zeugnis des Treuhandbüros wird sehr wohl gesehen, reicht aber nicht aus, schon jetzt die Wohlverhaltensphase als abgeschlossen anzusehen. Die Vorstellung des Klägers, seine Tätigkeit nur auf die Position eines angestellten Anwalts zu beschränken und ihn ggf. strengen Auflagen zu unterwerfen, gibt das Gesetz nicht her. Solche Auflagen wären unzulässig. Soweit ihm eine Analogie zu den Fällen vorschweben sollte, in denen trotz Vermögensverfalls ausnahmsweise gleichwohl nicht die Zulassung entzogen wird, lägen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. Wichtige Voraussetzung dieser Rechtsprechung ist, dass der Anwalt bisher seine berufliche Tätigkeit beanstandungsfrei ausgeübt hat (BGH NJW 2007, 2924, 2925). Davon kann beim Kläger gerade nicht gesprochen werden. 3. Aus Sicht der Beklagten konsequent sind keinerlei Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Klägers getroffen worden. Hierauf sollte noch vorsorglich abgestellt werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112c BRAO, 154 VwGO. Der Streitwert beträgt 50.000 Euro (§ 194 Abs. 2 BRAO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Be-fähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.