Urteil
1 AGH 13/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0831.1AGH13.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung durch 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert beträgt Euro 50.000,00. 1 Tatbestand 2 Der am 13.10.1950 geborene Kläger ist seit dem 03.11.1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betrieb seine Praxis in N B. Mit Schreiben vom 03.11.2011 zeigte Herr Rechtsanwalt Q, E, an, dass der Kläger „zunächst einmal" bei ihm als „angestellter Anwalt beschäftigt" werde. Für den Kläger sei Insolvenzantrag gestellt worden. Es gehe ihm, Rechtsanwalt Q, „darum, dass der Kollege X I seine Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz Insolvenzverfahren fortsetzen kann". Mit Beschluss des Amtsgerichts L2 vom 19.12.2011 wurde über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. 3 Mit Schreiben vom 20.01.2012 wurde der Kläger von der Beklagten angehört. Die Beklagte nahm Bezug auf das Insolvenzverfahren und vier titulierte Forderungen gegen den Kläger. Mit handschriftlichem Schreiben vom 31.01.2012 teilte der Beklagte mit, seine Kooperation mit Rechtsanwalt Q sei „per sofort beendet", er habe seine Kanzlei nach ####1 P verlegt. Er bat mit handschriftlichem Schreiben vom 10.02.2012 um Verlängerung der Stellungnahmefrist. Innerhalb verlängerter Frist teilte der Beklagte mit handschriftlichem Schreiben vom 06.03.2012 mit, er befinde sich in psychosomatischer Behandlung. Ein Widerrufsgrund sei nicht gegeben. Seine Vermögensverhältnisse seien „total geordnet". Er werde in Kürze „die Restschuldbefreiung erhalten". Es gebe keine berechtigten Gerichtsurteile gegen ihn. Die Vergleiche vom 12.01.2011 (Forderung: 59,80 €) und 22.02.2011 (Forderung: 1.357,38 €) seien bedient worden. Es existierten werthaltige Ansprüche gegen die C I-W/V in Höhe von 9.000,00 € nebst Zinsen. Seine N Kanzlei habe er abgewickelt. Herr Q habe ihm alle „laufenden Mandate seit 01.04.2011 abgenötigt". Daraus resultierten Honoraransprüche in Höhe von ca. 20.000,00 €. Die Zusage, den Insolvenzplan auszuarbeiten, habe Herr Q nicht eingehalten. Er sei vom 01.04. bis 30.09.2011 illegal beschäftigt worden. Er stelle deshalb Strafanzeige. Er werde nur noch „forschend" als Jurist tätig. 4 Mit Verfügung vom 21.03.2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 19.04.2012 nahm die Beklagte den Widerruf zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2012 wurde die Zulassung des Beklagten zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen. Auf das Insolvenzverfahren wurde Bezug genommen. Unabhängig von der gesetzlichen Vermutung liege Vermögensverfall vor, weil der Beklagte in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außer Stande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 5 Mit undatiertem Schriftsatz, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 20.07.2012, verwies der Beklagte darauf, die Beklagte sei zum Erlass des Widerrufsbescheides nicht zuständig gewesen. Er sei am 27.01.2011 nach P, Kreis T2-G, verzogen. Am 07.02.2012 habe ihn die Rechtsanwaltskammer T aufgenommen. Er nahm Bezug auf einen „Bescheid" der T2-I Rechtsanwaltskammer, in dem der Eingang eines Antrages vom 07.02.2012 bestätigt und um „Einzahlung der fälligen Gebühr für die Aufnahme" gebeten wird. Er sei vor diesem Hintergrund mehrere Wochen von dem Erlass des Widerrufsbescheides „anderenorts Kammermitglied geworden". Außerdem greife die „Ausnahme des § 14 II Nr. 7 BRAO", da er nur für seine „Familie und deren Unter-nehmen“ tätig sei, „Fremdgeldrisiken" drohten nicht. Er bewerbe sich außerdem um eine Professur für Seeverkehrs- und Seehandelsrecht an der FH G. 6 Gegen den am 27.04.2012 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 28.05.2012, beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am selben Tage eingegangen. 7 Der Senat bat durch den Berichterstatter die Beklagte mit Verfügung vom 24.08.2012 um Vortrag zu der Frage, wann der Beklagte seine Kanzlei verlegt habe, wann die neue Kanzleianschrift mitgeteilt worden sei. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 27.08.2012 nähere Einzelheiten zur Verlegung des Kanzleisitzes durch den Kläger mit. Dieser habe mit Schreiben vom 20.06.2012 die Beklagte darüber informiert, dass er seine Kanzlei zum 01.07.2012 unter der Anschrift Y-Weg in I unterhalte. Die Rechtsanwaltskammer I habe der Beklagten unter dem 17.07.2012 mitgeteilt, dass der Kläger in die dortige Kammer mit Bescheid vom 04.07.2012 aufgenommen worden sei. 8 Dem Kläger wurden die Berichterstatteranfrage sowie die Antwort der Beklagten im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012 vorgelegt und mit ihm erörtert. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass er von der Rechts-anwaltskammer T2 aufgenommen worden sei. Er habe dies aus der Ge-bührenanforderung durch die Rechtsanwaltskammer T2 geschlossen. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte für den Erlass des Widerrufsbescheides nicht mehr zuständig gewesen. Es habe einen Vorstandsbeschluss der Rechtsanwaltskammer I bedurft, um die Beklagte zu ermächtigen, das laufende Verfahren vor dem Senat weiterzuführen. 9 Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren verweist der Kläger darauf, er habe einen Kollegen mit seiner Vertretung beauftragt. Der Kollege arbeite derzeit einen Insolvenzplan aus, der dem Gericht und den Gläubigern zur Annahme und Be-schlussfassung vorgelegt werden solle. 10 Die Beklagte überreichte eine Forderungsliste vom 30.08.2012, zu der der Kläger Stellung nimmt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Widerrufsbescheid vom 20.04.2012 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Widerrufsentscheidung als rechtmäßig. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012. 17 Entscheidungsgründe 18 1. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.04.2012 ist zulässig, insbesondere auch rechtzeitig erhoben, sie ist am 28.05.2012 (Pfingstmontag) beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. 19 2. Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. 20 Zur Beantwortung der Frage, ob der Widerruf gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht erfolgt ist, muss auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer abgestellt werden (BGHZ 190, 187). Dies gilt auch für die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des Wider-rufsbescheides. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 33 BRAO geregelt. Örtlich zuständig für alle Verwaltungsverfahren ist diejenige Kammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Ändern sich während des laufenden Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt (vgl. hierzu § 3 Abs. 3 VwVfG und Siegmund, in: Gaier/Wolf/Gülcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 33 Rn. 20). 21 Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 23.01.2012 angezeigt, dass er seine Kanzlei nach P/T verlegt habe, mit Schreiben vom 06.03.2012 behielt er sich Vortrag zur Zuständigkeit der Beklagten vor. Die Beklagte hatte den Kläger ausweislich Blatt 72 der Personalakte darauf aufmerksam gemacht, dass er sich gem. § 27 Abs. 3 BRAO um die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer T bemühen müsse. Diesen Hinweis bestätigte der Beklagte mit handschriftlichem Rückfax („Danke für den Hinweis"). Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Tische Rechtsanwaltskammer der Beklagten mit, der Kläger habe die Aufnahme beantragt und bat um Überlassung der Personalakte. Mit Schreiben vom 29.02.2012 wurde die Personalakte an die Tische Rechtsanwaltskammer übersandt. Die Tische Rechtsanwaltskammer bearbeitete den Vorgang und bat den Kläger mit Schreiben vom 15.06.2012 um Überweisung der Verwaltungsgebühr, „um dem Verfahren Fortgang zu geben". Der Kläger teilte daraufhin mit, die Zahlung sei unterwegs, er habe seine Kanzlei nach I verlegt und melde sich „hiermit ab". Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer teilte mit Telefax-Schreiben vom 17.07.2012 der Beklagten mit, der Kläger sei mit Bescheid vom 04.07.2012 in die Hanseatische Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden. 22 Damit steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides Mitglied der Beklagten war. Gemäß § 27 Abs. 3 nimmt im Falle des Kanzlei-wechsels die neu zuständige Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung in den neuen Bezirk nachgewiesen hat (§ 27 Abs. 3 Satz 3). Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechts-anwaltskammer, § 27 Abs. 3 S. 3 BRAO. Die Tische Rechtsanwaltskammer hat den Kläger nicht aufgenommen, wie aus der Mitteilung vom 15.06.2012 (Anforderung der Verwaltungsgebühr) und der Antwort des Beklagten (Verlegung der Kanzlei nach I nebst „Abmeldung") ersichtlich ist. 23 Damit kommt es auf die Frage, ob eine Zustimmung zur Fortsetzung des Ver-waltungsverfahrens durch die aufnehmende Rechtsanwaltskammer vorliegt, nicht an. Zweifel an der Mitgliedschaft des Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides und damit der Zuständigkeit der Beklagten bestehen nicht. 24 Zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides lag ein Vermögensverfall des Klägers vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Verhältnisse geraten ist, die er nicht in absehbarer Zeit ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Nach den Angaben des Beklagten im Termin zur münd-lichen Verhandlung war am 31.08.2012 ein Insolvenzplan noch nicht ausge-arbeitet. Von geordneten Vermögensverhältnissen i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wäre nur dann auszugehen, wenn dem Beklagten noch vor Erlass des Widerrufsbescheids durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Rest-schuldbefreiung gemäß § 291 Abs .1 InSO angekündigt oder ein vom Insol-venzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InSO) vorgelegt worden wäre oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InSO) vorgelegen hätte, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit worden wäre (BGH ZInso 2010, 1380; NZI 2012, 106; Beschluss vom 23.06.2012, AnwZ (Brfg) 23/12 - jurisRn 3; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl. § 14 Rn 60). Im Übrigen wäre durch die formelhaften Angaben des Beklagten der Nachweis, dass ein Vermögensverfall nicht mehr vorliegt, nicht geführt. Der Beklagte hätte seine Einkommens/-Vermögensverhältnisse umfassend dar-legen und belegen müssen. Dies hat er nicht getan. 25 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Ge-fährdung der Rechtssuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Anwalts mit Fremdgeld und den möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im vorliegenden Fall bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht bestand, sind nicht ersichtlich. Ein Ausnahmetatbestand ist auch nicht vor dem Hintergrund anzunehmen, dass der Beklagte nach eigenem Vortrag nur für seine Familie oder nur „forschend" tätig sein will. 26 Ein Grund, die Berufung zuzulassen, besteht nicht. 27 Rechtsmittelbelehrung 28 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. 29 Die Berufung ist nur zuzulassen, 30 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 31 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 32 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 33 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 34 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 35 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein-geleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Be-fähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. 36 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.