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Urteil

1 AGH 15/12

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0831.1AGH15.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Gründe: A. Der 59 Jahre alte Kläger ist seit dem 17.11.1987 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er hat die Kanzlei zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau H H betrieben. Später haben sich die Eheleute dann in einer Partnerschaft mit dem Steuerberater X M zusammengeschlossen, die auch heute noch besteht. Die Kanzleiräume befinden sich in ####1 E, S-Straße. Zwischenzeitlich wurde ab 2006 der Versuch unternommen, die Kanzlei durch Zweig-niederlassungen, in denen zwei „Juniorpartner" tätig waren, zu expandieren. Dieses Vorhaben scheiterte indes, woraus nach Angaben des Klägers die heutigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der drei verbliebenen Partner herrühren. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 10.02.2012 gebeten, binnen 4 Wochen ab Zugang des Schreibens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 12.03.2012 unter Beifügung diverser Unterlagen reagiert. Zunächst durch Bescheid vom 28.03.2012 hat die Beklagte sodann die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Diesen Widerruf hat die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 19.04.2012 aus formalen Gründen wieder aufgehoben, um sodann mit weiterem Bescheid vom 20.04.2012, der nunmehr vom Kläger angefochten wird, den Widerruf erneut auszusprechen. Zeitgleich erfolgte ein Wider-ruf der Zulassung der Ehefrau des Klägers. Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass ein Vermögensverfall dann vermutet werde, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Voll-streckungsgericht gem. §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers erfüllt. Gemäß der Mitteilung des AG Moers vom 07.02.2012 habe der Kläger am 14.11.2011 vor dem OGVZ Weecks unter dem Geschäftszeichen ‚###### die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Unabhängig von dieser gesetzlichen Vermutung liege nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes ein Vermögensverfall auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, geraten und außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch diese Voraussetzung sei hier erfüllt. So habe die Beklagte Kenntnis von mehreren Verfahren gegen den Kläger erhalten. Auf die dem Bescheid beigefügte Forderungsaufstellung werde verwiesen. Der Kläger habe zwar mit Schreiben vom 12.03.2012 diverse Unterlagen (Kanzlei-Rechnungswesen, Steuerbescheide 2008 - 2010, Kontostand Versorgungswerk, Vollstreckungsbescheide) eingereicht und darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeiten zum Teil die Kanzlei betreffen würden und er für diesen Teil nicht allein hafte. Er habe aber nicht nachgewiesen, dass die bestehenden Forderungen getilgt worden seien oder plan-mäßig in Raten zurückgeführt würden. Auch für die Verbindlichkeiten der Kanzlei hafte der Kläger mit seinem gesamten Vermögen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage. Er macht geltend, der angefochtene Bescheid sei formell rechtswidrig, da das aus §§ 9 Abs. 3 PartG, 13 Abs. 2 VwVfG Drittbeteiligungsrecht des weiteren Mitglieds der Part-nerschaft, Herrn M, nicht beachtet worden sei. Die Entziehung der Anwaltszulassung habe auch für diesen rechtsgestaltende Wirkung, da ihm seine Geschäftspartner genommen würden, die innerhalb der Partnergesellschaft den Anwaltsbereich abdecken würden, den er selbst als Steuerberater nicht bedienen könne. Auch hätte nach Rücknahme des vorherigen Widerrufsbescheides vom 28.03.2012 (erneut) ein Vorverfahren durchgeführt werden müssen. In materieller Hinsicht stehe dem Widerruf entgegen, dass der vorliegende Ver-mögensverfall hier konkret nicht zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden führe. Die Partner (der Kläger, seine Ehefrau und der M) hätten bereits in ihrem Partnerschaftsvertrag aus 2006 ihre sämtlichen Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit an die Partnergesellschaft abgetreten. Es würden auch nur Konten der Gesellschaft geführt und keine Einzelkonten des Klägers oder seiner Ehefrau. Gläubiger des Klägers und seiner Ehefrau könnten daher nur deren Gewinnanwartschaften gegenüber der Partnergesellschaft pfänden, nicht aber der Gesellschaft selbst durch Pfändungsmaßnahmen Schaden zufügen. Die Partnergesellschaft selbst befinde sich nicht in Vermögensverfall. Die im Rahmen der Anhörung aufgeführte Umsatzsteuerverbindlichkeit sei durch Aufrechnung eines Erstat-tungsbetrages, den ein Mandant zur Begleichung von Honorarschulden zur Verfügung gestellt habe, erledigt. Auch die übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft würden kontinuierlich abgebaut. Sämtliche Kontokorrentkonten seien durch Festkredite abgelöst worden. Die Konten würden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Ihren laufenden Verbindlichkeiten komme die Gesellschaft pünktlich und regelmäßig nach; insbesondere seien die Nettolöhne, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für das Personal stets gezahlt worden. Weder die Gesellschaft noch einer der Partner habe Verbindlichkeiten gegenüber einem Mandanten. Seit dem Ausscheiden des Partners Arnd Grotstollen im Februar 2011 würden keinerlei Fremdgelder mehr entgegengenommen; Inkassomandate würden nicht (mehr) übernommen. Weder das Briefpapier noch die Homepage würden irgendeine Bank-verbindung nennen. Lediglich die Kostenrechnungen würden Kontoverbindung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweisen. Die verwendeten Vollmachten würden keine Geldempfangsvollmacht beinhalten, worauf in einem Zusatz noch einmal ausdrücklich hingewiesen werde. Im Jahr 2012 seien vom Kläger lediglich vier Verkehrsunfallsachen angenommen worden. In diesen Fällen seien die Haftpflichtversicherungen stets aus-drücklich darauf hingewiesen worden, auf das Konto des jeweiligen Mandanten (bzw. Sachverständigen pp.) zu zahlen, nicht aber an die Kanzlei. Im Übrigen sei zu be-rücksichtigen, dass er seit nunmehr über zwei Jahrzehnten beanstandungsfrei als Rechtsanwalt tätig sei. Dabei habe er in den Jahren 1995 bis 2003 ca. 50 Nachlass-pflegschaften mit einem Gesamtvolumen von deutlich über 1 Million DM unbeanstandet abgewickelt. Vor diesem Hintergrund sei der Widerruf seiner Zulassung unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten auf Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 20.04.2012 (Az.: Wi/7/2012 III) aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung ihrer Widerrufsverfügung vom 20.04.2012. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012 abgegebenen Erklärungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Personalakten der Beklagten Bezug genommen. B. Die gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht durch den ange-fochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. I. 1. Der Kläger rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass „im Anschluss an den Rück-nahmebescheid zunächst vor Erlass des jetzt angefochtenen Bescheides erneut ein Vorverfahren (hätte) durchgeführt werden müssen". Damit zielt der Kläger offenbar nicht auf das nach § 6 Abs. 1 AGVwGO NW entbehrliche Vorverfahren der §§ 68 ff. VwGO ab, sondern auf die gem. §§ 32 BRAO, 28 VwVfG vor-zunehmende Anhörung. Eine solche Anhörung hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2012 zwar durchgeführt; allerdings geschah dies schon vor Erlass der später dann wieder zurückgenommenen Widerrufsverfügung vom 28.03.2012. Diese Anhörung war indes zum Zeitpunkt des Er-lasses des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 20.04.2012 noch nicht verbraucht. Zum einen bestand zwischen der Anhörung des Klägers durch dessen schriftliche Stellungnahme vom 12.03.2012, dem zurückgenommenen Bescheid vom 28.03.2012 und der nunmehr angefochtenen Widerrufsverfügung vom 20.04.2012 ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Zum anderen trägt der Kläger nicht vor, was er im Fall einer erneuten Anhörung nach dem Rücknahmebescheid vom 19.04.2012 über die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 12.03.2012 hinaus weiter an entscheidungserheblichen Punkten hätte vortragen können. Eine erneute Anhörung wäre damit auf die Erfüllung eines rein formellen Selbstzwecks hinausgelaufen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Verletzung der Anhörungspflicht des § 28 VwVfG nicht um einen absoluten, sondern nur um einen relativen Verfahrensfehler handelt, der nur dann zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt, wenn er sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 28 Rdnr. 78). Auch das ist hier jedoch nicht der Fall, wie sich anhand der nachstehenden Ausführungen zeigt. 2. Weiterhin sieht der Kläger in formeller Hinsicht das sich angeblich aus §§ 9 Abs. 3 PartGG, 13 Abs. 2 VwVfG ergebende Drittbeteiligungsrecht des weiteren Mitglieds der Partner-gesellschaft, des Steuerberaters X M, verletzt. Auch diese Rüge des Klägers geht indes fehl. Selbst wenn man hier noch davon ausgehen wollte, dass die rechtlichen Interessen des mit dem Kläger und dessen Ehefrau in einer Partnergesellschaft verbundenen Steuerberaters durch die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung berührt wären, waren die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung des Steuerberaters M notwendig gewesen wäre, nicht gegeben. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Hinzuziehung im vorgerichtlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG liegt ein entsprechender Antrag des Steuerberaters M schon nicht vor. Im Hinblick auf eine notwendige Beiladung im gerichtlichen Verfahren fehlt es an dem Kriterium des § 65 Abs. 2 VwGO, dass die zu fällende Entscheidung gegenüber dem Kläger und dem weiteren Mitglied der Partnergesellschaft nur einheitlich ergehen kann. So ist eine notwendige Beiladung eines Dritten dann nicht erforderlich, wenn das Anfechtungsurteil diesem gegenüber gerade keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Dritte lediglich - ohne selbst Adressat des angefochtenen Ver-waltungsaktes zu sein - ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und seine Rechte durch die zu fällende Entscheidung nicht unmittelbar gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt daher nicht vor bei der Klage eines Mitgesellschafters gegen den Widerruf der Gewerbeerlaubnis hinsicht-lich der übrigen Mitgesellschafter (BVerwG in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 65 VwGO Nr. 5+117; Kopp/Schenke, VwGO, 18 Aufl. 2012, § 65 Rdnr. 17 a). So liegt die Konstellation auch hier. Durch den Widerruf der Zulassung zur Rechts-anwaltschaft des Klägers wird der M lediglich mittelbar als Mitgesellschafter berührt. In sein grundsätzliches Recht, sich in einer Partnergesellschaft mit Rechtsanwälten zusammenzuschließen, wird jedoch weder eingegriffen noch wird dieses Recht umgestaltet. Es ist ihm fürderhin lediglich nicht möglich, mit dem Kläger eine solche Gesellschaft zu betreiben. Das Recht, den erwählten Beruf in einer ganz bestimmten Weise bzw. mit einem bestimmten Partner auszuüben, wird durch Art. 12 GG jedoch nicht unbe-schränkt garantiert, wie sich anhand von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG erweist. Die Möglichkeit des Steuerberaters M, seinen Beruf mit einem bestimmten Partner auszuüben, muss hier hinter dem durch das Zulassungsverfahren sichergestellten Schutz der Rechtssuchenden zurückstehen. Schließlich fehlt es im Zusammenhang mit diesen formellen Rügen an einer Darlegung des Klägers, inwieweit er selbst durch eine unterlassene Beteiligung des Steuerberaters M in seinen Rechten verletzt worden sein soll. II. Materiell ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist. Dass hier eine solche Eintragung vorliegt und in seiner Person ein solcher Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch tatsächlich vorliegt, wird vom Kläger selbst konzediert (Klageschrift vom 29.05.2012 - dort S. 2 - Bl. 2 d. A.; Schriftsatz vom 17.07.2012 - dort S. 1, 3 und 7 - Bl. 42, 44, 48 d. A.). Dazu bedarf es daher keiner vertiefenden Ausführungen. Es sei nur darauf hingewiesen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 12.03.2012 an die Beklagte nebst dessen Anlagen noch mehr Verbindlichkeiten aufführt als die Beklagte in die dem Bescheid vom 20.04.2012 beigefügte Liste (Bl. 7 f. d. A.) aufgenommen hat. Die Beklagte weist dabei zu Recht darauf hin, dass bei einem Vermögensverfall keine Trennung zwischen Privat- und Kanzleivermögen erfolgt, weil der in einer Partner-gesellschaft tätige Rechtsanwalt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG grundsätzlich für Ver-bindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Gesellschaft als Gesamt-schuldner haftet. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.07.2012 behauptet (dort S. 4 - Bl. 45 d. A.), die Partnerschaft befinde sich nicht in Vermögensverfall und baue ihre Verbindlichkeiten kontinuierlich ab, ist dies im Hinblick auf die eigenen Verbindlichkeiten des Klägers unerheblich, überdies nicht ansatzweise dargelegt. Die dazu als Anlagen zum Schriftsatz vom 17.07.2012 vorgelegten Listen (Bl. 55 f. d. A.) sind nicht aussagekräftig und durch nichts belegt. Es fehlt an jedweder geordneten Darstellung und Belegen dazu, in welcher Höhe, zu welchen Zeitpunkten auf welche Verbindlichkeiten Zahlungen geleistet wurden. Die Umbuchungsmitteilung des Finanzamtes E-I vom 11.06.2012 (Bl. 53 f. d. A.) besagt nichts darüber, in welcher Höhe jetzt noch Steuerrückstände bestehen. 2. Ein Vermögensverfall des Rechtsanwaltes führt nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO regelmäßig auch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechts-suchenden und es ist der Ausnahmefall, dass eine solche Gefährdung nicht gegeben ist und der Widerruf der Zulassung deshalb unterbleiben kann. Nach dem Wortlaut der Regelung („es sei denn...") ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die Umstände dazu vorzutragen, die in seinem Falle eine Ausnahme begründen. Der Kläger trägt dazu vor, durch die von ihm und den Partnern getroffenen Sicherungsmaßnahmen (keine Annahme von Fremdgeldern und Inkassomandaten; Abwicklung nur über Konten der Partnergesellschaft, die nur in den Gebührenrechnungen kommuniziert werden etc.) werde eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden konkret ausgeschlossen. Dagegen spricht jedoch bereits, dass sich der Kläger und seine Ehefrau nicht in ein (kontrollierbares und kontrolliertes) Angestelltenverhältnis begeben haben, sondern weiter als gleichberechtigte Partner der Gesellschaft auftreten und tätig sind. Die vom Kläger aufgeführten Vorsorgemaßnahmen sind weiterhin deshalb nicht ausreichend, weil sie jederzeit abgeändert und umgangen werden können, ohne dass das zeitnah und zuverlässig von dritter Seite - insbesondere nicht von der Beklagten - überprüft und festgestellt werden könnte (wie dies durch die Übernahme von 4 Verkehrsunfallsachen durch den Kläger im Jahr 2012 ja ansatzweise auch bereits geschehen ist). Es handelt sich dabei ausschließlich um Vorkehrungen, die vom Kläger, dessen Ehefrau und dem weiteren Partner, Herrn M, intern freiwillig getroffen worden sind und daher von ihnen auch jederzeit wieder aufgehoben werden können. Eine hinreichend sicher bindende Verpflichtung, der Beklagten etwaige Änderungen der Sicherungsmaßnahmen umgehend anzuzeigen, gibt es nicht. Die ausschließliche Führung und Kontrolle der Konten und der vereinnahmten Gelder sowie der Ausgaben über die Partnergesellschaft genügt nicht, zumal ja die Gesellschaft selbst nicht unerheblichen Verbindlichkeiten ausgesetzt ist. Zudem fehlt es an einer konkreten Darlegung der bestehenden Kontoverbindungen, der Frage, wie die Verfügungsmacht darüber jeweils geregelt ist, sowie der Zahlungsströme und Buchungsvorgänge. Es ist gerade nicht dargelegt und auszuschließen, dass auch der Kläger und seine Ehefrau über die Gesellschaftskonten verfügen können. Henssler führt zur insoweit dem Anwalt obliegenden Nachweispflicht und zu den einzelnen vom Kläger angesprochenen Vorsorgemaßnahmen Folgendes aus (Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 14 Rdnr. 34 m. w. N.): Der Nachweis kann grundsätzlich nicht über solche Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten der Mandanten geführt werden, die der Anwalt jederzeit verändern kann und die durch die Rechtsanwaltskammer nicht kontrollierbar sind. Weder besondere Vorkehrungen des Zahlungsverkehrs noch Anpassung der Mandatsstruktur schließen demnach eine Gefährdung aus. Auch die Einrichtung von Anderkonten lässt die Gefährdung der rechts-suchenden Bevölkerung nicht entfallen, denn es kommt immer wieder vor, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Der Rechtsanwalt könnte angesichts seiner Verschuldung versucht sein, dem Drängen seiner Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke zu verwenden. Die Gefährdung der Rechtssuchenden entfällt erst, wenn sichergestellt ist, dass der Anwalt keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder auf ein eigenes Konto überweisen lässt. Durch einen Hinweis, dass schuldbefreiende Leistungen nicht auf diese Weise erfolgen können, wird eine ent-sprechende Schuldbegleichung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. …. Eine Gefährdung der Rechtssuchenden ist schließlich selbst dann noch zu befürchten, wenn der Rechtsanwalt für eine Übergangszeit überhaupt keine Konten unterhält, über die Mandantengelder laufen, oder auf seinem Briefkopf keine Bankverbindung angibt. Die jederzeit möglichen Veränderungen sind auch insoweit durch die Rechtsanwaltskammer nicht kontrollierbar. Ungeeignet wäre auch die Erklärung des Rechtsanwaltes, freiwillig auf solche Mandate verzichten zu wollen, die ihn in Kontakt mit Mandantengelder bringen, oder nur noch eigene Rechtssachen sowie diejenigen seiner Familie bearbeiten zu wollen." Insbesondere mangels Überprüfbarkeit und Unabänderlichkeit reichen hier die vom Kläger angeführten Sicherungsmaßnahmen demnach nicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden hinreichend sicher auszuschließen. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf der Zulassung durch die Beklagte auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, gleichermaßen wirksame Mittel kommen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 -AnwZ (Brfg) 55/11-; Beschluss vom 31.05.2010 -AnwZ (Brfg) 55/09-). Im Übrigen trifft der Hinweis des Klägers auf eine „beanstandungsfreie Tätigkeit" in über 20 Jahren insoweit nicht zu, als es ausweislich der Beiakten der Beklagten immer wieder zu Rückständen bei der Zahlung der Beiträge zur Haftpflichtversicherung und dadurch zu - wenn auch in der Folgezeit jeweils behobenen - Deckungslücken gekommen ist (was zumindest in den Phasen bis zur Behebung der Deckungslücken ebenfalls eine Gefährdung der Rechtssuchenden dargestellt hat). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 VwGO, 709, 711 ZPO. IV. Ein Anlass, nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalles oder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundes-verwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichte abweicht. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-gaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Be-fähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.