Urteil
1 AGH 16/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0831.1AGH16.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. 1 Gründe: 2 A. 3 Die 55 Jahre alte Klägerin ist seit dem 13.06.1986 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Sie hat die Kanzlei zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann K H betrieben. Später haben sich die Eheleute dann in einer Partnerschaft mit dem Steuerberater X M zusammengeschlossen, die auch heute noch besteht. Die Kanzleiräume befinden sich in ####1 E, S-Straße. 4 Zwischenzeitlich wurde ab 2006 der Versuch unternommen, die Kanzlei durch Zweigniederlassungen, in denen zwei „Juniorpartner" tätig waren, zu expandieren. Dieses Vorhaben scheiterte indes, woraus nach Angaben der Klägerin die heutigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der drei verbliebenen Partner herrühren. 5 Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2012 gebeten, binnen 4 Wochen ab Zugang des Schreibens zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2012 unter Beifügung diverser Unterlagen reagiert. 6 Zunächst durch Bescheid vom 26.03.2012 hat die Beklagte sodann die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Diesen Widerruf hat die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 19.04.2012 aus formalen Gründen wieder aufgehoben, um sodann mit weiterem Bescheid vom 20.04.2012, der nunmehr von der Klägerin angefochten wird, den Widerruf erneut auszu-sprechen. Zeitgleich erfolgte ein Widerruf der Zulassung des Ehemannes der Klägerin. 7 Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass ein Vermögensverfall dann vermutet werde, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Voll-streckungsgericht gem. §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Klägerin erfüllt. Gemäß der Mitteilung des AG Moers vom 02.02.2012 habe die Klägerin am 09.01.2012 vor dem OGVZ Weecks unter dem Geschäftszeichen ####### die Eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben. Unabhängig von dieser gesetzlichen Vermutung liege nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Vermögensverfall auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, geraten und außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch diese Voraussetzung sei hier erfüllt. So habe die Beklagte Kenntnis von mehreren Verfahren gegen die Klägerin erhalten. Auf die dem Bescheid beigefügte Forderungsaufstellung werde verwiesen. 8 Die Klägerin habe zwar mit Schreiben vom 12.03.2012 diverse Unterlagen (Kanzlei-Rechnungswesen, Steuerbescheide 2008 - 2010, Kontostand Versorgungswerk, Vollstreckungsbescheide) eingereicht und darauf hingewiesen, dass die Ver-bindlichkeiten zum Teil die Kanzlei betreffen würden und sie für diesen Teil nicht allein hafte. Sie habe aber nicht nachgewiesen, dass die bestehenden Forderungen getilgt worden seien oder planmäßig in Raten zurückgeführt würden. Auch für die Verbindlichkeiten der Kanzlei hafte die Klägerin mit ihrem gesamten Vermögen. 9 Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage. 10 Sie macht geltend, der angefochtene Bescheid sei formell rechtswidrig, da das aus §§ 9 Abs. 3 PartG, 13 Abs. 2 VwVfG Drittbeteiligungsrecht des weiteren Mitglieds der Partnerschaft, Herrn M, nicht beachtet worden sei. Die Entziehung der Anwaltszulassung habe auch für diesen rechtsgestaltende Wirkung, da ihm seine Geschäftspartner genommen würden, die innerhalb der Partnergesellschaft den An-waltsbereich abdecken würden, den er selbst als Steuerberater nicht bedienen könne. 11 Auch hätte nach Rücknahme des vorherigen Widerrufsbescheides vom 26.03.2012 (erneut) ein Vorverfahren durchgeführt werden müssen. 12 In materieller Hinsicht stehe dem Widerruf entgegen, dass der vorliegende Vermögensverfall hier konkret nicht zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden führe. Die Partner (die Klägerin, ihr Ehemann und der M) hätten bereits in ihrem Partnerschaftsvertrag aus 2006 ihre sämtlichen Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit an die Partnergesellschaft ab-getreten. Es würden auch nur Konten der Gesellschaft geführt und keine Einzel-konten der Klägerin oder ihres Ehemannes. Gläubiger der Klägerin und ihres Ehemannes könnten daher nur deren Gewinnanwartschaften gegenüber der Partnergesellschaft pfänden, nicht aber der Gesellschaft selbst durch Pfändungsmaßnahmen Schaden zufügen. 13 Die Partnergesellschaft selbst befinde sich nicht in Vermögensverfall. Die im Rahmen der Anhörung aufgeführte Umsatzsteuerverbindlichkeit sei durch Aufrechnung eines Erstattungsbetrages, den ein Mandant zur Begleichung von Honorarschulden zur Verfügung gestellt habe, erledigt. Auch die übrigen Verbindlichkeiten der Gesell-schaft würden kontinuierlich abgebaut. Sämtliche Kontokorrentkonten seien durch Festkredite abgelöst worden. Die Konten würden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Ihren laufenden Verbindlichkeiten komme die Gesellschaft pünktlich und regelmäßig nach; insbesondere seien die Nettolöhne, Lohnsteuer und Sozialver-sicherungsbeiträge für das Personal stets gezahlt worden. 14 Weder die Gesellschaft noch einer der Partner habe Verbindlichkeiten gegenüber einem Mandanten. Seit dem Ausscheiden des Partners B I im Februar 2011 würden keinerlei Fremdgelder mehr entgegengenommen; Inkassomandate würden nicht (mehr) übernommen. Weder das Briefpapier noch die Homepage würden irgendeine Bankverbindung nennen. Lediglich die Kosten-rechnungen würden Kontoverbindung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweisen. Die verwendeten Vollmachten würden keine Geldempfangsvollmacht beinhalten, worauf in einem Zusatz noch einmal ausdrücklich hingewiesen werde. Im Jahr 2012 seien von ihrem Ehemann lediglich vier Verkehrsunfallsachen an-genommen worden. In diesen Fällen seien die Haftpflichtversicherungen stets ausdrücklich darauf hingewiesen worden, auf das Konto des jeweiligen Mandanten (bzw. Sachverständigen pp.) zu zahlen, nicht aber an die Kanzlei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie seit 1998 ausschließlich auf dem Gebiet des Familien-rechts tätig sei. Die Mandate würden ganz überwiegend über Beratungs-/Ver-fahrenskostenhilfe abgewickelt. Es würden von ihr daher weder Fremdgelder vereinnahmt noch könnten Honorarüberschüsse entstehen. Sie müsste also ganz bewusst Mandate aus anderen Rechtsgebieten annehmen mit dem Vorsatz, Gelder zu vereinnahmen und diese anschließend nicht auszukehren. Das könne aber einer Rechtsanwältin, die ihren Beruf seit mehr als 25 Jahren ohne Beanstandungen in dieser Hinsicht ausgeführt habe, nicht unterstellt werden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid der Beklagten auf Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 20.04.2012 (Az.: Wi/11/2012 III) aufzuheben; 17 hilfsweise, 18 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie bezieht sich auf die Begründung ihrer Widerrufsverfügung vom 20.04.2012. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012 abgegebenen Erklärungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Personalakten der Beklagten Bezug genommen. 23 B. 24 Die gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. 25 I. 26 1. 27 Die Klägerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass „im Anschluss an den Rücknahmebescheid zunächst vor Erlass des jetzt angefochtenen Bescheides erneut ein Vorverfahren (hätte) durchgeführt werden müssen". 28 Damit zielt die Klägerin offenbar nicht auf das nach § 6 Abs. 1 AGVwGO NW entbehrliche Vorverfahren der §§ 68 ff. VwGO ab, sondern auf die gem. §§ 32 BRAO, 28 VwVfG vorzunehmende Anhörung. 29 Eine solche Anhörung hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2012 zwar durchgeführt; allerdings geschah dies schon vor Erlass der später dann wieder zurückgenommenen Widerrufsverfügung vom 26.03.2012. Diese Anhörung war indes zum Zeitpunkt des Erlasses des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 20.04.2012 noch nicht verbraucht. Zum einen bestand zwischen der Anhörung der Klägerin durch deren schriftliche Stellungnahme vom 12.03.2012, dem zurück-genommenen Bescheid vom 26.03.2012 und der jetzt angefochtenen Wider-rufsverfügung vom 20.04.2012 ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. 30 Zum anderen trägt die Klägerin nicht vor, was sie im Fall einer erneuten Anhörung nach dem Rücknahmebescheid vom 19.04.2012 über die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2012 hinaus weiter an entscheidungserheblichen Punkten hätte vortragen können. Eine erneute Anhörung wäre damit auf die Erfüllung eines rein formellen Selbstzwecks hinausgelaufen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Verletzung der Anhörungspflicht des § 28 VwVfG nicht um einen absoluten, sondern nur um einen relativen Verfahrensfehler handelt, der nur dann zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt, wenn er sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 28 Rdnr. 78). Auch das ist hier jedoch nicht der Fall, wie sich anhand der nachstehenden Ausführungen zeigt. 31 2. 32 Weiterhin sieht die Klägerin in formeller Hinsicht das sich angeblich aus §§ 9 Abs. 3 PartGG, 13 Abs. 2 VwVfG ergebende Drittbeteiligungsrecht des weiteren Mitglieds der Partnergesellschaft, des Steuerberaters X M, verletzt. Auch diese Rüge der Klägerin geht indes fehl. 33 Selbst wenn man hier noch davon ausgehen wollte, dass die rechtlichen Interessen des mit der Klägerin und deren Ehemann in einer Partnergesellschaft verbundenen Steuerberaters durch die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung berührt wären, waren die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung des Steuerberaters M notwendig gewesen wäre, nicht gegeben. 34 Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Hinzuziehung im vorgerichtlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG liegt ein entsprechender Antrag des Steuerberaters M schon nicht vor. 35 Im Hinblick auf eine notwendige Beiladung im gerichtlichen Verfahren fehlt es an dem Kriterium des § 65 Abs. 2 VwGO, dass die zu fällende Entscheidung gegenüber der Klägerin und dem weiteren Mitglied der Partnergesellschaft nur einheitlich er-gehen kann. So ist eine notwendige Beiladung eines Dritten dann nicht erforderlich, wenn das Anfechtungsurteil diesem gegenüber gerade keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Dritte lediglich - ohne selbst Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes zu sein - ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und seine Rechte durch die zu fällende Entscheidung nicht unmittelbar gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt daher nicht vor bei der Klage eines Mit-gesellschafters gegen den Widerruf der Gewerbeerlaubnis hinsichtlich der übrigen Mitgesellschafter (BVerwG in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 65 VwGO Nr. 5 + 117; Kopp/Schenke, VwGO, 18 Aufl. 2012, § 65 Rdnr. 17 a). 36 So liegt die Konstellation auch hier. Durch den Widerruf der Zulassung zur Rechts-anwaltschaft der Klägerin wird der M lediglich mittelbar als Mitgesellschafter berührt. In sein grundsätzliches Recht, sich in einer Partner-gesellschaft mit Rechtsanwälten zusammenzuschließen, wird jedoch weder eingegriffen noch wird dieses Recht umgestaltet. Es ist ihm fürderhin lediglich nicht möglich, mit der Klägerin eine solche Gesellschaft zu betreiben. Das Recht, den erwählten Beruf in einer ganz bestimmten Weise bzw. mit einem bestimmten Partner auszuüben, wird durch Art. 12 GG jedoch nicht unbeschränkt garantiert, wie sich anhand von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG erweist. Die Möglichkeit des Steuerberaters M, seinen Beruf mit einem bestimmten Partner auszuüben, muss hier hinter dem durch das Zulassungsverfahren sichergestellten Schutz der Rechtssuchenden zurückstehen. 37 Schließlich fehlt es im Zusammenhang mit diesen formellen Rügen an einer Darlegung der Klägerin, inwieweit sie selbst durch eine unterlassene Beteiligung des Steuerberaters M in ihren Rechten verletzt worden sein soll. 38 II. 39 Materiell ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. 40 Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Voll-streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist. 41 1. 42 Dass hier eine solche Eintragung vorliegt und in ihrer Person ein solcher Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch tatsächlich vorliegt, wird von der Klägerin selbst konzediert (Klageschrift vom 29.05.2012 - dort S. 2 - Bl. 2 d. A.; Schriftsatz vom 17.07.2012 - dort S. 1, 3 und 7 - Bl. 40, 42, 46 d. A.). Dazu bedarf es daher keiner vertiefenden Ausführungen. Es sei nur darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12.03.2012 an die Beklagte nebst dessen Anlagen noch mehr Verbindlichkeiten aufführt als die Beklagte in die dem Bescheid vom 20.04.2012 beigefügte Liste (Bl. 7 d. A.) aufgenommen hat. 43 Die Beklagte weist dabei zu Recht darauf hin, dass bei einem Vermögensverfall keine Trennung zwischen Privat- und Kanzleivermögen erfolgt, weil der in einer Partnergesellschaft tätige Rechtsanwalt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG grundsätzlich für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Gesellschaft als Gesamtschuldner haftet. 44 Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.07.2012 behauptet (dort S. 4 - Bl. 43 d. A.), die Partnerschaft befinde sich nicht in Vermögensverfall und baue ihre Verbindlichkeiten kontinuierlich ab, ist dies im Hinblick auf die eigenen Verbind-lichkeiten der Klägerin unerheblich, überdies nicht ansatzweise dargelegt. Die dazu als Anlagen zum Schriftsatz vom 17.07.2012 vorgelegten Listen (Bl. 53 f. d. A.) sind nicht aussagekräftig und durch nichts belegt. Es fehlt an jedweder geordneten Darstellung und Belegen dazu, in welcher Höhe, zu welchen Zeitpunkten auf welche Verbindlichkeiten Zahlungen geleistet wurden. Die Umbuchungsmitteilung des Finanzamtes E-Hamborn vom 11.06.2012 (Bl. 51 f. d. A.) besagt nichts darüber, in welcher Höhe jetzt noch Steuerrückstände bestehen. 45 2. 46 Ein Vermögensverfall des Rechtsanwaltes führt nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO regelmäßig auch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden und es ist der Ausnahmefall, dass eine solche Gefährdung nicht gegeben ist und der Widerruf der Zulassung deshalb unterbleiben kann. Nach dem Wortlaut der Regelung („es sei denn...") ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die Umstände dazu vorzutragen, die in seinem Falle eine Ausnahme begründen. Die Klägerin trägt dazu vor, durch die von ihr und den Partnern getroffenen Siche-rungsmaßnahmen (keine Annahme von Fremdgeldern und Inkassomandaten; Abwicklung nur über Konten der Partnergesellschaft, die nur in den Gebühren-rechnungen kommuniziert werden etc.) werde eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden konkret ausgeschlossen. 47 Dagegen spricht jedoch bereits, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann nicht in ein (kontrollierbares und kontrolliertes) Angestelltenverhältnis begeben haben, sondern weiter als gleichberechtigte Partner der Gesellschaft auftreten und tätig sind. Die von der Klägerin aufgeführten Vorsorgemaßnahmen sind weiterhin deshalb nicht aus-reichend, weil sie jederzeit abgeändert und umgangen werden können, ohne dass das zeitnah und zuverlässig von dritter Seite - insbesondere nicht von der Beklag-ten - überprüft und festgestellt werden könnte. Es handelt sich dabei ausschließlich um Vorkehrungen, die von der Klägerin, deren Ehemann und dem weiteren Partner, Herrn M, intern freiwillig getroffen worden sind und daher von ihnen auch jederzeit wieder aufgehoben werden können. Eine hinreichend sicher bindende Verpflichtung, der Beklagten etwaige Änderungen der Sicherungs-maßnahmen umgehend anzuzeigen, gibt es nicht. Dementsprechend verfängt auch der Hinweis der Klägerin nicht, dass sie nur familienrechtliche Mandate auf Beratungs-/Verfahrenskostenhilfe-basis bearbeite. Denn auch von dieser Praxis kann die Klägerin jederzeit abweichen. 48 Die ausschließliche Führung und Kontrolle der Konten und der vereinnahmten Gelder sowie der Ausgaben über die Partnergesellschaft genügt nicht, zumal ja die Gesellschaft selbst nicht unerheblichen Verbindlichkeiten ausgesetzt ist. Zudem fehlt es an einer konkreten Darlegung der bestehenden Kontoverbindungen, der Frage, wie die Verfügungsmacht darüber jeweils geregelt ist, sowie der Zahlungsströme und Buchungsvorgänge. Es ist gerade nicht dargelegt und auszuschließen, dass auch die Klägerin und ihr Ehemann über die Gesellschaftskonten verfügen können. 49 Henssler führt zur insoweit dem Anwalt obliegenden Nachweispflicht und zu den einzelnen von der Klägerin angesprochenen Vorsorgemaßnahmen Folgendes aus (Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 14 Rdnr. 34 m. w. N.): 50 Der Nachweis kann grundsätzlich nicht über solche Vorsichts- und Siche-rungsmaßnahmen zu Gunsten der Mandanten geführt werden, die der Anwalt jederzeit verändern kann und die durch die Rechtsanwaltskammer nicht kontrollierbar sind. Weder besondere Vorkehrungen des Zahlungsverkehrs noch Anpassung der Mandatsstruktur schließen demnach eine Gefährdung aus. Auch die Einrichtung von Anderkonten lässt die Gefährdung der rechtssuchenden Bevöl-kerung nicht entfallen, denn es kommt immer wieder vor, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Der Rechtsanwalt könnte angesichts seiner Ver-schuldung versucht sein, dem Drängen seiner Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke zu verwenden. Die Gefährdung der Rechts-suchenden entfällt erst, wenn sichergestellt ist, dass der Anwalt keine Mandanten-gelder persönlich in bar vereinnahmt oder auf ein eigenes Konto überweisen lässt. Durch einen Hinweis, dass schuldbefreiende Leistungen nicht auf diese Weise erfolgen können, wird eine entsprechende Schuldbegleichung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. 51 .... 52 Eine Gefährdung der Rechtssuchenden ist schließlich selbst dann noch zu befürchten, wenn der Rechtsanwalt für eine Übergangszeit überhaupt keine Konten unterhält, über die Mandantengelder laufen, oder auf seinem Briefkopf keine Bankverbindung angibt. Die jederzeit möglichen Veränderungen sind auch insoweit durch die Rechtsanwaltskammer nicht kontrollierbar. Ungeeignet wäre auch die Erklärung des Rechtsanwaltes, freiwillig auf solche Mandate verzichten zu wollen, die ihn in Kontakt mit Mandantengelder bringen, oder nur noch eigene Rechtssachen sowie diejenigen seiner Familie bearbeiten zu wollen." 53 Insbesondere mangels Überprüfbarkeit und Unabänderlichkeit reichen hier die von der Klägerin angeführten Sicherungsmaßnahmen demnach nicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden hinreichend sicher auszu-schließen. 54 3. 55 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Widerruf der Zulassung durch die Beklagte auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechts-pflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, gleichermaßen wirksame Mittel kommen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 56 -AnwZ (Brfg) 55/11-; Beschluss vom 31.05.2010-AnwZ (Brfg) 55/09-). 57 Im Übrigen trifft der Hinweis der Klägerin auf eine „beanstandungsfreie Tätigkeit" in über 20 Jahren insoweit nicht zu, als es ausweislich der Beiakten der Beklagten immer wieder zu Rückständen bei der Zahlung der Beiträge zur Haftpflicht-versicherung und dadurch zu - wenn auch in der Folgezeit jeweils behobenen - Deckungslücken gekommen ist (was zumindest in den Phasen bis zur Behebung der Deckungslücken ebenfalls eine Gefährdung der Rechtssuchenden dargestellt hat). 58 III. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 VwGO, 709, 711 ZPO. 60 IV. 61 Ein Anlass, nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungs-erheblichen Fragen sind solche des Einzelfalles oder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichte abweicht. 62 V. Rechtsmittelbelehrung 63 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 64 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 65 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 66 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 67 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 68 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 69 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein-geleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsbe-rechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. 70 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.