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Urteil

1 AGH 2/13

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0315.1AGH2.13.00
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Tenor

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.   Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. 

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 12.11.1976 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechts-anwaltskammer Hamm zugelassen. Seine Kanzleiräume befanden sich zuletzt in ####1 F, Q-Straße. Mit Bescheid vom 06.12.2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aufgrund von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - wegen Vermögensverfalls - widerrufen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sich der Vermögensverfall bereits alleine aus der laufenden Nr. 10 der Prozessheftsübersicht erschließe, die der Widerrufsverfügung beilag. Hierbei handelt es sich um eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion S vom 09.10.2010, der zufolge fällige und vollstreckbare Abgabenrückstände des Klägers gegenüber dem Finanzamt F-T bestehen. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des Finanzamtes F-T vom 03.09.2012 bestanden zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 381.846,40 €. Darüber hinaus habe die Oberfinanzdirektion mitgeteilt, dass aufgrund der bestehenden Steuerschulden Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten, jedoch bis zum Tage der Widerrufsverfügung erfolglos geblieben seien. Pfändungen seien bei der Nationalbank sowie bei der B Lebensversicherung erfolgt, diese hätten jedoch nicht zur Befriedigung der Forderung geführt. Die Hausbank habe darüber hinaus mitgeteilt, dass Zahlungen „in bar" vorgenommen würden. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen sowohl unter der privaten als auch unter der Büroanschrift des Klägers habe zur Pfändung unterschiedlicher Gegenstände geführt, die ausgesprochenen Pfändungen hätten jedoch nicht zur Befriedigung des Finanzamtes geführt. Nach Angaben des Finanzamtes F-T seien freiwillige Zahlungen auf die Steuerschulden seit über einem Jahr vor Erlass des Widerrufbescheides nicht mehr erfolgt. Bei den streitbefangenen Steuerrückständen seien zudem noch die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 nicht enthalten. Schließlich sei der Kläger vom Finanzamt unter dem 19.07.2012 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Hiergegen habe er mit Schreiben vom 21.08.2012 Einspruch eingelegt. Darüber hinaus haben weitere Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorgelegen, die jedoch zum Ausgleich der Forderungen bzw. der Einstellung der Vollstreckung geführt haben. Hierbei handelte es sich um einen Zwangs-vollstreckungsauftrag aus dem Jahre 2010 wegen eines Titels in Höhe von 1.302,13 €, einen Vollstreckungsauftrag aus dem Jahre 2011 über 163,50 € sowie einen weiteren Vollstreckungsauftrag aus dem Jahre 2012 über 1.537,80 €. Mit Schreiben vom 17.10.2012 hat die Beklagte den Kläger daraufhin zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BRAO angehört, der Widerruf erfolgte mit Bescheid vom 06.12.2012. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Vermögensverfall nicht vorliege, da die streitbefangenen Steuerrückstände noch nicht rechtskräftig festgestellt worden seien. Gegen die Steuerbescheide seien Klagen beim Finanzgericht E anhängig. Darüber hinaus seien die Festsetzungsbescheide des Finanzamts F-T während des Verfahrens bereits in Höhe von „ca. 80.000,00 €" zu seinen Gunsten korrigiert worden. Hieraus ergebe sich, dass die Berechnungen des Finanzamtes falsch und willkürlich seien. Die Übernahme „ungeprüfter Beschuldigungen in einem Besteuerungsverfahren des Finanzamtes T" durch die Beklagte sei rechtfehlerhaft, dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK und erfülle den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger. Dem Kläger insoweit aufzuerlegen, dass er seine Unschuld beweisen müsse, sei ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK, die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren. Darüber hinaus sei eine Interessengefährdung der Rechtsuchenden vorliegend ausgeschlossen, diese müsse im Einzelfall festgestellt werden, dies habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Eine „permanente Neigung zum Rechtsbruch" dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unterstellt werden, es gelte die Vermutung gesetzeskonformen Verhaltens. So habe es während der gesamten Berufstätigkeit des Klägers „keine Verfehlungen im Zusammenhang mit Fremdgeld" gegeben. Der Widerruf der Zulassung sei unverhältnismäßig, da er nicht nur die „Schuldentilgung" verhindere, sondern auch die finanzielle Lebensgrundlage des Klägers vernichte. Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf die Mitteilungen des Finanzamtes bzw. der Oberfinanzdirektion stützen, da die Angaben dem Steuergeheimnis unterlägen und aufgrund einer Verletzung des Steuergeheimnisses ein Verwertungsverbot bestehe. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zusätzlich darauf, dass der Kläger mit Anklage der Staatsanwaltschaft F vom 22.01.2011 (gemeinsam mit seinem ehemaligen Partner Rechtsanwalt M wegen zweier Fälle der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung angeklagt worden sei. Gegenstand der Anklage ist die Nichterklärung von Umsätzen aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 210.351,43 €. Hierdurch soll die Umsatzsteuer für das Geschäftsjahr 2003 in Höhe von 33.656,32 € hinterzogen worden sein. Darüber hinaus soll der Kläger gemeinsam mit seinem Partner im Veranlagungszeitraum 2003 durch eine unzutreffende Angabe des Gewinnanteils aus der GbR Einkommensteuer in Höhe von 65.916,00 € verkürzt haben. Das Verfahren basiere auf einer Selbstanzeige seines Partners, Rechtsanwalt M2, vom 26.01.2009. Im Hauptverhandlungstermin vom 23.11.2011 habe das Amtsgericht F das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Erteilung einer Zahlungsauflage in Höhe von 8.000,00 € vorläufig, für die Dauer von sechs Monaten, eingestellt. Begründet worden sei dies damit, dass der Kläger erheblich erkrankt und „wirtschaftlich ruiniert" sei. Da der Kläger die Auflage jedoch nicht erfüllt habe, sei das Verfahren am 14.12.2012 fortgesetzt, jedoch erneut vertagt worden. Unter dem 18.02.2013 habe die Staatsanwaltschaft F den Kläger zudem wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der E Rechtsschutzversicherung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Kläger vor, mit zwei Rechnungen aus dem Jahre 2008 ein Verteidigungshonorar in Höhe von insgesamt 47.950,00 € geltend gemacht zu haben, obwohl die dem Deckungsverhältnis zugrunde liegenden Strafverfahren bereits in den Jahren 2005 und 2007 eingestellt worden seien. Im Senatstermin vom 15.03.2013 hat der Kläger eingeräumt, dass Steuerbescheide über insgesamt 381.000,00 € gegen ihn ergangen sind. Ebenso sei es richtig, dass es verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn gegeben habe und er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen worden sei. Da er gegen die Ladung Einspruch erhoben habe, sei es bis zum Termin auch noch nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gekommen. Die Steuerbescheide seien jedoch unrechtmäßig ergangen, deshalb betreibe er gegenwärtig auch das Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Teilweise habe das Finanzamt die Bescheide zurückgenommen, die beantragte Aussetzung der Vollziehung sei jedoch nicht erfolgt. Die Höhe der angeblichen Korrektur hat der Kläger nicht mitgeteilt, korrigierte Bescheide hat er ebenfalls nicht vorgelegt. Schließlich führe er Gespräche mit dem Finanzamt über eine Lösung, über diese wolle er sich jedoch nicht äußern. Gründe: Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. 1. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 06.12.2012 ist dem Kläger am 13.12.2012 zugestellt worden. Die Klage des Klägers vom 09.01.2013 ist beim Oberlandesgericht Hamm am 11.01.2013 und damit fristgerecht eingegangen. Die Anfechtungsklage des Klägers ist gemäß §§ 46 VwGO, 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO ohne Vorverfahren durchzuführen (§§ 68 VwGO, 6 AGVwGONW) und damit zulässig. 2. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers jedoch zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wurde, oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO, ab 01.01.2013: § 882 b ZPO) eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.11.2011, AnwZ (B) 17/11). Im Übrigen liegt Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Obwohl der Kläger nach eigenem Vortrag bereits am 19.07.2012 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert wurde, war er zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, dem 06.12.2012, noch nicht in das vom zentralen Voll-streckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Widerrufsverfügung der Beklagten, lag damit die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls noch nicht vor. Unabhängig von der gesetzlichen Vermutung liegt ein Vermögensverfall jedoch vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Zahlungs-verpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 29.06.2011, AnwZ (B) 11/10, NJW 2011, 3234) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder - wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Für den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, dem 06.12.2012, kann das Vorliegen des Vermögensverfalls positiv festgestellt werden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Der Kläger verfügte über Steuerschulden in Höhe von 381.846,40 € allein aus den Veranlagungszeiträumen bis 2006. Die Folgejahre sind ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes geschätzt worden, ob bzw. in welcher Höhe hier ggfs. noch weitere Steuerrückstände bestehen, ist nicht bekannt. Es hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger wegen kleinerer Beträge gegeben, die allerdings zur Begleichung der Forderungen geführt haben. Aufgrund der Steuerforderungen des Finanzamtes sind weitere Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen erfolgt, die jedoch nicht zur Befriedigung geführt haben. So sind (Konten-) Pfändungen bei der Nationalbank sowie bei der B Lebensversicherung erfolgt. Darüber hinaus ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen sowohl unter der privaten als auch unter Büroanschrift des Klägers erfolgt und hat zur Pfändung verschiedener Gegenstände geführt, wobei der Erlös nach Mitteilung des Finanzamtes nicht zur Tilgung der Steuerrückstände ausreichen wird. Weitere Vermögensgegenstände sind jedenfalls nicht bekannt. Zwar reicht allein die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Nachweis des Vermögensverfalls nicht aus, ein solcher kann sich jedoch aus einer Gesamtbetrachtung ergeben. Die Vollstreckungsersuchen und insbesondere die bereits erfolgten Vollstreckungs-maßnahmen, so die Pfändung in das Mobiliarvermögen sowie die (fruchtlose) Forderungspfändung bei Banken und Versicherungen sind Indizien für das Vorliegen des Vermögensverfalls (vgl. BGH ZVI 2004, 242; BRAK-Mitt. 1998, 43, 44; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. A., § 7 Rn. 112). Beweisanzeichen für das Vorliegen des Vermögensverfalls sind neben den o. g. Vollstreckungsmaßnahmen auch das Vorliegen von Schuldtiteln. Hier ist nicht nur die vollstreckbare Forderung über 1.537,80 € und der Vollstreckungsversuch aus dem Jahre 2012 zu berücksichtigen, sondern insbesondere die Schuldtitel der Finanz-verwaltung und die darauf beruhenden Vollstreckungsversuche. Die Tatsache, dass die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, hiergegen vielmehr Klagen beim Finanzgericht anhängig sind, ist nicht geeignet, diese Beweisanzeichen zu widerlegen. Die Forderungen der Finanzverwaltung sind gemäß § 220 AO fällig und gemäß § 251 AO vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit entfiele lediglich, wenn die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt würde, dies ist durch die Einlegung des Einspruchs gemäß § 361 Abs. 1 AO aber nicht der Fall, oder wenn gemäß § 361 Abs. 2 AO die Aussetzung der Vollziehung angeordnet worden wäre. Auch dies ist vorliegend, wie der Kläger eingeräumt hat, nicht der Fall, die Steuerbescheide und die Steuerforderungen sind damit fällig und vollstreckbar. Auf eine rechtskräftige Feststellung der Steuerforderungen kann es damit nicht ankommen, die Indizwirkung der Vollstreckungsmaßnahmen und insbesondere auch die von diesen ausgehende Gefährdung der finanziellen Lage des Klägers liegt vor. Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass (fruchtlosen) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch aus Steuerbescheiden eine derartige Indizwirkung zukommt (vgl. BGH AnwZ (b) 122/08, so auch das NdsFG, Urt. v. 17.06.2006, 6 K 231/02 im Falle des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater). Neben Vollstreckungsmaßnahmen ist insbesondere eine erfolgte Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 (§ 802 c) ZPO Beweisanzeichen für das Vorliegen des Vermögensverfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.1986, AnwZ (B) 41/86; Beschl. v. 26.06.1989, AnwZ (B) 10/89). Der Kläger ist unter dem 19.07.2012 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen worden. Gegen diese Aufforderung des Finanzamtes hat er unter dem 21.08.2012 Einspruch eingelegt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass er zur Abgabe einer Vermögensauskunft, die an Eides statt zu versichern ist, gemäß § 284 Abs. 1, 3 AO aufgefordert worden ist. Diese entspricht in ihrer Wirkung jedoch der eidesstattlichen Versicherung nach § 802 c ZPO. Gemäß § 284 Abs. 6 Satz 3 AO hat der von dem Kläger eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung. Ist der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, so kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO den Eintrag des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 ZPO anordnen. Ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf hat gemäß § 284 Abs. 10 Satz 1 AO ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Die gegen den Kläger erhobenen Anklagen wegen des Verdachts der Steuer-hinterziehung sowie des Betruges im fünfstelligen Euro-Bereich sowie die Begründung des Gerichtes für die vorläufige Einstellung des Verfahrens, der Kläger sei wirtschaftlich ruiniert, sind weitere Indizien für das Vorliegen des Vermögensverfalls. Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kommt nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall, da dieser regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auch den möglichen Zugriff seiner Gläubiger hierauf führt. Insofern muss unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Eintritts des Vermögensverfalls, etwaiger Beschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen, die der Rechtsanwalt eventuell getroffen hat, geprüft werden, ob die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Eine dahingehende positive Gesamtwürdigung kann aber nur in seltenen Ausnahme-fälle eine andere Wertung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2005, 511). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 04.04.2012, AnwZ (B) 62/11 Rn. 6) ist die Annahme des Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur zu rechtfertigen, wenn vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erforderlichen Vorkehrungen eingehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten läßt. Im Übrigen tritt die Notwendigkeit hinzu, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt („gelebt") worden sein muss (vgl. AGH NW, Urt. v. 14.12.2012, 1 AGH 28/12). Weder sind solche Sicherungsmaßnahmen vorliegend dargetan, noch läßt eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers einen solchen Ausschluß einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden erwarten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Hausanschrift: Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.