Urteil
1 AGH 45/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0315.1AGH45.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens und des Antragsverfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens und des Antragsverfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf € 60.000,00 festgesetzt. Gründe: A. Der 50 Jahre alte Kläger ist seit dem 23.01.1997 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er hat die Kanzlei zunächst in Bürogemeinschaft betrieben und unterhält nun eine Einzelkanzlei unter der Anschrift I-Straße, ##### I2. Dort hat er zuletzt eine Bürokraft mit 10 Wochenstunden sowie eine Auszubildende beschäftigt. Aus der Personalakte der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger am 20.02.2008, 14.09.2009 (2 x) und 19.07.2009 Rügen erteilt worden sind, von denen sich diejenige vom 20.02.2008 auf die verspätete Auskehrung von Fremdgeldern gründete. Weiterhin musste bei dem Kläger wiederholt der Nachweis einer Haftpflichtversiche-rung angemahnt werden (auf den fehlenden Nachweis einer Versicherung beruht auch eine weitere Widerrufsverfügung der Beklagten vom 04.01.2013, die der Kläger im Verfahren -1 AGH 9/13- angefochten hat). Mit (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Essen vom 25.09.2012 (31 Ns 109/12 – 6 Ls 72/11 – 29 Js 959/10) wurde der Kläger wegen Untreue in 19 Fällen (Tatzeitraum März 2007 bis Januar 2010) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Auch dem lag die (tw. um Jahre) verzögerte Aus-kehrung von Fremdgeldern zugrunde. Gegen den Kläger sind diverse Zivilverfahren angestrengt worden, die z. T. auf Auskehrung von Fremdgeldern, z. T. auf Schadensersatz gerichtet waren, allerdings auch mehrfach erfolglos geblieben sind. Im Jahr 2009 und unter dem 14.02.2012 hat die Beklagte ein Anhörungsverfahren im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durchgeführt. Seinerzeit konnte der Kläger aber nachweisen, dass er die der Beklagten bekannt gewordenen Forderungen beglichen hatte. Auf zwei weitere Anhörungsschreiben vom 06.08.2012 und vom 28.08.2012 (zugestellt am 31.08.2012) hat der Kläger dann jedoch nicht mehr reagiert, woraufhin die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.10.2012 die Zulassung des Klägers gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, die Zulassung des Klägers sei angesichts dessen ungeordneter und zerrütteter finanzieller Verhältnisse und der daraus folgenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu widerrufen. Die laufenden Nummern 12, 13, 16 und 17 der beigefügten Forderungsliste seien noch nicht erledigt. Bei der lfd. Nr. 17 handele es sich nach Auskunft des Finanzamtes I2-Nord um Steuerrückstände in Höhe von 19.392,03 €, von denen sich 16.223,53 € in der Beitreibung befinden würden. Der Vermögensverfall führe auch zu einer konkreten und nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Diese Gefahr habe sich bereits konkretisiert, wie sich anhand der Verurteilung des Klägers wegen Untreue zum Nachteil seiner Mandanten erweise. Insofern sei festgestellt worden, dass der Kläger Mandanten-gelder nur zögerlich, vielfach erst nach vielen Monaten und dann auch nicht immer vollständig an die Berechtigten weitergeleitet habe. Daraus begründe sich auch die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (was weiter ausgeführt wird). Nach Zustellung der Widerrufsverfügung am 27.10.2012 haben die Rechtsanwälte T2 & T3 am 27.11.2012 namens und mit Vollmacht des Klägers die Anfechtungsklage erhoben. Noch vor deren Begründung (Frist: 31.01.2013) haben sie jedoch mit Schriftsatz vom 07.01.2013 das Mandat niedergelegt. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.03.2013 hat sich Rechtsanwalt B2 für den Kläger zu diesem Verfahren gemeldet. Er hat darin darauf verwiesen, dass der Antrag auf Akteneinsicht und Terminsverlegung vom 08.03.2013 irrtümlich zweimal zum Aktenzeichen -1 AGH 9/13- abgereicht worden sei; eine dieser Antragsschriften sei jedoch auf das hier anhängige Verfahren -1 AGH 45/12- bezogen gewesen. Der Kläger hat zunächst – neben dem Klageantrag zur Hauptsache – noch beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2013 zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.10.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass nach Erlass der Widerrufsverfügung bekannt geworden sei, dass noch weitere Forderungen verschiedener Gläubiger gegen den Kläger bestehen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2013 abgegebenen Erklärungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Personalakten der Beklagten Bezug genommen. B. I. Die gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben und nach § 6 Abs. 1 AGVwGO ohne die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO möglich. Sie ist jedoch unbegründet und hat deshalb keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und insoweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet. Dass der Kläger seine Klage nicht begründet hat, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen, da § 82 Abs 1 S. 2 VwGO lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Es bestand in diesem Zusammenhang indes kein Anlass, den Senatstermin vom 15.03.2013 zu verlegen, um dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, der sich mit Schriftsatz vom 13.03.2013 zur Akte gemeldet hatte, Gelegenheit zu geben, nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte die Klage noch zu begründen. Denn eine Terminsverlegung nach §§ 102 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sie durch erhebliche Gründe geboten ist. Kein solch erheblicher Grund ist es jedoch, wenn ein Beteiligter erst unmittelbar vor einem seit langem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einen neuen Rechtsanwalt beauftragt hat und letzterer schon bei der Übernahme des Mandates an der Vorbereitung und / oder Wahr-nehmung des Termines gehindert war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 102 Rdnr. 4; Gehrlein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 227 Rdnr. 10). Der Kläger kann sich danach hier nicht darauf berufen, dass seinem Verfahrensbevollmächtigten, den er erst wenige Tage vor dem bereits mit Verfügung vom 14.01.2013, dem Kläger zugestellt am 18.01.2013, anberaumten Senatstermin am 15.03.2013 beauftragt hat, keine ausreichende Zeit zur Terminsvorbereitung zur Verfügung gestanden habe. II. Materiell ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 bzw. 882 b ZPO) eingetragen ist. Nach der mit Wirkung zum 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechtes ist dabei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 – in NJW 2011, 3234) allein auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung abzustellen. Erst später eingetretene Entwicklungen ‑ insbesondere etwaige Konsolidierungen der Vermögenslage des betroffenen Rechtsanwaltes – sind nur in einem Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen. 1. Hier ist nach der von der Beklagten vorgelegten Liste der offenen Forderungen gegen den Kläger und der von ihm dazu in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2013 abgegebenen Erklärungen ein solcher Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, der derzeit auch noch fortdauert, eindeutig festzustellen. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger folgende Verbindlichkeiten aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.03.2013 überreichten Forderungsliste (Bl. 58 – 65 GA) bislang nicht beglichen oder ander-weitig reguliert hat (wobei die Forderungen Nrn. 12, 13, 16 und 17 der Widrrufs-verfügung der Beklagten vom 22.10.2012 ausdrücklich unterlegt waren und die Nrn. 20, 21, 22 und 23 zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits bestanden): a) Forderung Nr. 12 – S AG – 214,28 € Diese Verbindlichkeit will der Kläger am 27.09.2012 mit 250,00 € an die Gerichts-vollzieherin Ziske bezahlt haben. Ihm seien daraufhin 14,62 € erstattet und der Titel sei ihm ausgehändigt worden. Der Kläger kann jedoch entsprechende Quittungen oder Belege nicht vorlegen, so dass von einem Erlöschen dieser Forderung nicht ausgegangen werden kann. Die vom Kläger im Senatstermin vom 15.03.2013 überreichte Überweisungsübersicht (Bl. 111 GA) reicht insoweit nicht aus. Es handelt sich dabei um eine vom Kläger selbst gefertigte Zusammenstellung, nicht aber um einen vom Gläubiger oder der Gerichtsvollzieherin erstellten Zahlungsnachweis. b) Forderung Nr. 13 – Kostenfestsetzungsbeschluss AG Gelsenkirchen-Buer (28 C 169/12) - 754,98 € Diese Forderung will der Kläger mit einer Zahlung in Höhe von 775,39 € am 06.09.2012 beglichen haben. Auch insoweit liegt jedoch nur die (unzureichende) Überweisungsübersicht des Klägers, nicht aber ein Quittungsbeleg des Gläubigers oder der Gerichtsvollzieherin vor. c) Forderung Nr. 16 – B AG – 295,50 € Zu dieser Forderung konnte der Kläger keine Angaben machen, so dass von einer Tilgung ebenfalls nicht ausgegangen werden kann. d) Forderung Nr. 17 – Finanzamt I2-Nord – 19.392,03 € (davon 16.223,53 € in der Vollstreckung) Zu dieser Steuerforderung hat der Kläger ausgeführt, sie habe dadurch ihre Erledigung gefunden, dass das Finanzamt I2-Nord den Steuerbescheid mit der Maßgabe aufgehoben habe, dass sogar noch Rückzahlungen an ihn erfolgt seien. Hierzu hat der Kläger Bescheide des Finanzamtes vom 03.01.2013 und 06.02.2013 vorgelegt, die die Einkommenssteuer-Veranlagung des Klägers und seiner Ehefrau betreffen und in denen auch Rückzahlungen an die Steuerpflichtigen ausgewiesen sind. Diese Steuerbescheide lassen sich – ohne weitere Erläuterungen – indes nicht der vom Finanzamt I2-Nord zur Vollstreckung gegen den Kläger gebrachten Forderung zuordnen. Denn in dem Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 03.01.2013 ist vermerkt, dass dadurch ein Bescheid vom 16.11.2012 geändert wird. Die Vollstreckung des Betrages von 16.223,53 € wurde vom Finanzamt jedoch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung der Beklagten am 22.10.2012 betrieben, so dass deren Grundlage nicht Steuerbescheide vom 16.11.2012 bzw. vom 03.01.2013 sein können. Das gilt sinngemäß für den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 06.02.2013, in dem auch nicht auf die Abänderung eines vorherigen Steuerbescheides hingewiesen wird. Diese Forderung ist demnach nicht erledigt. e) Forderung Nr. 20 – T GmbH – 4.696,26 € Insoweit hat der Kläger nach seinen Angaben mit der Gläubigerin eine Raten-zahlungsvereinbarung über monatlich 500,00 € am 17.10.2012 geschlossen und auch eingehalten. Aber auch hierzu legt der Kläger keine Belege vor, so dass sich seine Behauptungen nicht verifizieren lassen und von einer Erledigung der Forderung nicht ausgegangen werden kann. f) Forderung Nr. 21 – Versorgungswerk NRW – 8.270,29 € Diese Forderung ist nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls Gegenstand einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin. Die monatlichen Raten von 365,00 € habe er auch eingehalten, bis ihm das Versorgungswerk jetzt mitgeteilt habe, dass aufgrund des bestandskräftigen Zulassungswiderrufes in anderer Sache eine Zahlungspflicht nun nicht mehr bestehe. Entsprechende Schreiben legt der Kläger jedoch nicht vor, so dass auch diese Forderung zumindest zum Teil noch offen ist. g) Forderung Nr. 22 – Claudia Marten Hausverwaltung – 14.369,71 € Hierbei handelt es sich nach Angaben des Klägers um aufgelaufene Mietrückstände für die Kanzleiräume. Mit der Gläubigerin sei vereinbart worden, dass der Rück-zahlungsbetrag aus einer gekündigten Lebensversicherung zur Tilgung der For-derung verwendet und dann über eine Reduktion der Miete gesprochen werden solle. Eine Tilgung dieser Forderung ist daher allenfalls erst für die Zukunft avisiert; irgendwelche vertraglichen Abreden sind noch nicht geschlossen worden. Diese Verbindlichkeit des Klägers valutiert daher noch in voller Höhe. h) Forderung Nr. 23 – L2 AG – 2.011,63 € Hierzu führt der Kläger aus, dass die L2 ihm den Abschluss einer Vereinbarung zugesagt habe, nach der sein Prämienbeitrag rückwirkend verringert werde, so dass daraus auch eine Reduzierung der Forderung resultieren werde. Außerdem sei eine ihm zustehende Leistungszahlung mit den Rückständen verrechnet worden, so dass eine Restforderung von 630,00 € verblieben sei, die er bezahlt habe. Einen Zahlungsbeleg könne er jedoch nicht vorweisen. Auch bzgl. dieser Forderung kann mithin eine Erledigung nicht angenommen werden. i) Forderung Nr. 24 – I GmbH – 688,41 € Hinsichtlich dieser Forderung trägt der Kläger vor, dass er mit dem Gläubiger-Vertreter in Kontakt stehe und um eine Ratenzahlung gebeten habe. Eine Rückmeldung sei jedoch noch nicht erfolgt. Auch diese Forderung ist damit noch offen. 2. Hinzu kommt, dass sich auf der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2013 zur Akte gereichten Liste über die von ihm angeblich vorgenommenen Banküberweisungen (Bl. 111 GA) das Kürzel „SparkAnder“ findet. Insoweit hat der Kläger bestätigt, dass er gegen seine Person bestehende Verbindlichkeiten mittels Überweisungen von dem von ihm bei der Sparkasse eingerichteten Kanzlei-Anderkonto bedient hat. Das hat er damit zu erklären versucht, dass auf diesem Konto zuvor von ihm verdiente Gebühren in einer Höhe eingegangen seien, die diejenige der dann vorgenommenen Überweisungen überstiegen hätte. Das ist indes von ihm weder belegt worden noch vermag diese Einlassung die Verquickung von dem Kläger persönlich zugewiesenen Beträgen bzw. Verbindlichkeiten und Fremd-geldern sowie den Zugriff auf das zur Separierung von Fremdgeldern dienende Anderkonto in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Gerade die Verwendung von Fremdgeldern zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten belegt eindrucksvoll, dass es um die eigene Vermögenslage des Rechtsanwaltes desolat bestellt ist. Nach alledem ist daher ein Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Person des Klägers zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Beklagten positiv festzustellen, der auch bis dato fortbesteht. 3. Ein Vermögensverfall des Rechtsanwaltes führt nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO regelmäßig auch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden und es ist der Ausnahmefall, dass eine solche Gefährdung nicht gegeben ist und der Widerruf der Zulassung deshalb unterbleiben kann. Nach dem Wortlaut der Regelung („es sei denn…“) ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die Umstände dazu vorzutragen, die in seinem Falle eine Ausnahme begründen. Hier hat sich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bereits konkretisiert. Der Kläger ist wegen Veruntreuung von Mandantengeldern unlängst durch Urteil des Landgerichts Essen vom 25.09.2012 rechtskräftig verurteilt worden. Wie bereits vorstehend unter Ziffer 2.) ausgeführt, hat der Kläger auch im Spät-sommer / Herbst 2012 wieder Zugriff auf das von ihm geführte Anderkonto ge-nommen, um persönliche Verbindlichkeiten zu bedienen. Dass es sich bei diesen abgebuchten Beträgen um ihm zustehende Gebühren handelte, hat der Kläger nicht durch entsprechende Buchungsbelege nachweisen können. Dies begründet die Gefahr, dass der Kläger erneut Fremdgelder für eigene Zwecke verwendet und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden verletzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 VwGO, 709, 711 ZPO. IV. Ein Anlass, nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungs-erheblichen Fragen sind solche des Einzelfalles oder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des ge-meinsamen Senates der obersten Gerichte abweicht. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes-verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.