Urteil
1 AGH 44/13
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0221.1AGH44.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Sachverhalt: 1. Gegenstand der Klage ist die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 18.11.2013, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, dem Kläger zugestellt am 20.11.2013. Hiergegen richtet sich die am 19.12.2013 eingegangene Klage. Der 48-jährige Kläger wurde am ###09.2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und hat seine Kanzleiräume in C. 2. Die Beklagte widerrief die Zulassung aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nachdem sie ihn mit Schreiben vom 10.09.2013 ordnungsgemäß angehört hatte. Der Kläger antwortete unter dem 26.09.2013, räumte die Verbindlichkeiten ein, behauptete hinsichtlich der Forderung des Versorgungswerkes eine Ratenzahlungsvereinbarung und kündigte im Übrigen Regulierung seiner Verbindlichkeiten an. Mit Schreiben vom 01.10.2013 forderte die Beklagte Nachweise hinsichtlich behaupteter Erledigungen und teilte mit, unter dem 26.09.2013 sei ein Haftbefehl gegen den Kläger ergangen, was den Vermögensverfall vermuten lasse. Der Kläger erhielt Gelegenheit, bis zum 18.10.2013 behauptete Erledigungen nachzuweisen, anderenfalls über einen Widerruf der Zulassung nach der gegebenen Aktenlage entschieden werden müsse. 3. Nachdem von Seiten des Klägers hierauf keine Reaktion kam, erging die Widerrufsverfügung. Ausweislich der Übersicht über die Verbindlichkeiten ergibt sich folgende Lage: lfd. Nr. 4 Forderung E Privat- und Geschäftskunden Haftbefehl beantragt und am 19.09.2013 erlassen. Nach Stand 11.02.2014 erhöht auf ####### Euro ####### Euro lfd. Nr. 8 B Haftbefehl ergangen und Vollstreckung beantragt. Nach Stand 11.02.2014 reduziert auf ####### Euro ####### Euro lfd. Nr. 11 Finanzamt C Nach Stand 23.01.2014 reduziert auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden eingeleitet. ###### Euro ####### Euro 4. Der Kläger bestreitet die aufgelaufenen Verbindlichkeiten und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht, gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht gegeben seien. da Voraussetzung ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse seien, die der Rechtsanwalt „in absehbarer Zeit" nicht ordnen könne. Er habe aber bereits in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen könne. Er verhandele über den Abschluss eines Arbeitsvertrages, welcher aufgrund der Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregelungen ausschließe, dass eine Berührung mit Mandantengeldern und damit eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall in Betracht komme. Ferner habe er die Forderung des Finanzamtes ausgeglichen. Hierdurch werde belegt, dass kurzfristig eine Ordnung in die finanziellen Verhältnisse komme. Er sei weiterhin nach Kräften bemüht, seine finanziellen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung vom 18.11.2013 aufzuheben. 5. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid und die Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist zulässig, namentlich ist sie rechtzeitig eingereicht worden. Eines Vorverfahrens bedurfte es gem. §§ 112 c BRAO, 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, 110 JustG NRW nicht. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfolgte zu Recht. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und demgemäß außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Maßgebender Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung ankommt, ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens durch die Beklagte. a) Zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides am 18.11.2013 schuldete der Kläger der E ### Euro, dem B ### Euro und dem Finanzamt C ### Euro. Dies bestreitet der Kläger nicht. Er weist lediglich darauf hin, dass er die Verbindlichkeiten nach dem Widerrufsbescheid bereits nach Kräften zurückgeführt habe, so die Forderung des Finanzamtes, die nur noch mit einem Rest von ### Euro besteht. Wegen der Forderungen wurden gegen den Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und am 19.09.2013 in der Zwangsvollstreckungssache der E AG ein Haftbefehl erlassen (AG Ibbenbüren, Az.: 75 M 0492-13), weil der Kläger seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. 1 Ziff. 1) nicht nachgekommen war. Damit ist der Kläger im Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO verzeichnet. Da die Forderung zu Recht besteht, begründet diese Eintragung die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO, die der Kläger nicht ausgeräumt hat, mit der Folge, dass der Widerruf erfolgen musste. b) Der Widerruf wegen eines Vermögensverfalls kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwaltes nicht gefährdet sind. Das ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers aber nur in Ausnahmefällen nicht der Fall. Ein solcher Ausnahmefall ist vom Kläger weder dargetan noch sind Gründe hierfür ersichtlich. Der Kläger trägt zwar vor, er sei nach Kräften bemüht, seine Verbindlichkeiten zu regulieren. Dies ist ihm im Falle des Finanzamtes C auch - bis auf einen unerheblichen Restbetrag - gelungen. Sein Bemühen hat aber noch nicht dazu geführt, dass er sämtliche Verbindlichkeiten zurückgeführt hat oder es ihm gelungen ist, mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen zu schließen. Im Gegenteil zeigen bis zur mündlichen Verhandlung weiter bekanntgewordene Vollstreckungsrnaßnahmen, dass der Kläger es noch nicht geschafft hat, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Er wird daran arbeiten müssen und, wenn es ihm gelungen ist, ein Widerzulassungsverfahren betreiben können. Für die streitgegenständliche Widerrufsentscheidung jedenfalls hat dies keine Auswirkungen, so dass die Klage abzuweisen war. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 S. 1 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreitwert und der ständigen Rechtsprechung des Senates. 4. Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.