Urteil
1 AGH 34/13
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0613.1AGH34.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 1. Gegenstand der Klage ist die Widerrufsverfügung der Beklagten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (Vermögensverfall). 4 Der Kläger ist seit dem 17.08.1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in B. 5 Bereits seit 2007 wurden kleinere Vollstreckungsmaßnahmen aktenkundig, weshalb der Kläger bereits im August 2007 angehört wurde. Eine große Anhörung erfolgte am 01.10.2012 (Blatt 83 ff.). Die Aufstellung über Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen enthält insgesamt 23 Positionen, bestehend aus Kleinforderungen bis hin zu Steuerschulden von 21.436,00 Euro. Ein Teil der Forderungen wurde im Rahmen der Zwangsvoll-streckung durch Zahlung erledigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12.07.2013, Az.: IN 39/13, wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Übrigen sind Forderungen der C von 2 x 100,00 Euro, der F von 798,00 Euro und des Rechtsanwaltes D über 738,61 Euro aktenkundig, am 10.04.2013 wurde ein Haftbefehl eingetragen. 6 Mit Schreiben vom 29.07.2013 (Blatt 190) hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufes wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und gab ihm Gelegenheit, umfassend zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen. Nach einmal gewährter Fristverlängerung nahm der Kläger zu dem Sachverhalt Stellung. Er rügte ordnungsgemäße Fristsetzungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens und kritisierte einen Teil des Fragenkatalogs als nicht zielführend. In Bezug auf das Insolvenzverfahren räumte der Kläger ein, dass nicht unerhebliche Forderungen bestünden; der Insolvenzverwalter gehe zwar davon aus, dass mindestens die Kosten gedeckt würden. Er könne über den Umfang der Forderungen aber keine Angaben machen, da der Insolvenzverwalter die Angelegenheiten bearbeite. 7 2. Der Kläger hält § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Er argumentiert, die Vorschrift stamme noch aus der Zeit der Konkursordnung. Diese sei auf Abwicklung des Betriebes gerichtet, während die Insolvenzordnung auf den Erhalt ausgerichtet sei. Dies müsse für einen Anwalt in seiner selbständigen Tätigkeit entsprechend gelten. Das ordnungsgemäße Insolvenzverfahren gäbe sogar für die Allgemeinheit eine größere Sicherheit. Auch andere Berufsgruppen, z. B. Handwerksbetriebe, Industrieunternehmen, aber auch z. B. Ärzte könnten in der Insolvenz die Tätigkeit fortsetzen. Auch gäbe es Fälle, z. B. in der Telefonberatung, bei denen angestellte Anwälte keinerlei Vermögensbetreuungspflichten hätten, die Anwaltszulassung aber unabdingbar sei. 8 Problematisch sei die Verfassungsgemäßheit auch im Hinblick auf euro-päisches Recht. Außerdeutsche Rechtsnormen sähen „vielfach vor, dass der Betroffene als Anwalt tätig bleiben kann“. Dies führe zu einer Diskriminierung des deutschen Anwaltes. Es sei schon entschieden worden, dass der Anwalt jedenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann, ohne seine Zulassung zu verlieren. Nicht erörtert worden sei in diesem Zusammen-hang, was mit einem Anwalt geschehe, der bisher selbständig tätig sei und noch keine freiberufliche oder festangestellte Tätigkeit bei einem anderen Anwalt oder einem sonstigen Berufsverhältnis gefunden habe. Aus diesem Grunde sei das Verfahren auszusetzen und zumindest dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da der Anwaltsgerichtshof nicht befugt sei, selbständig diese Norm aufzuheben. 9 Nach Auffassung des Klägers ist der Widerrufsbescheid auch materiell rechtswidrig, da die Zulassung nur für selbständige Tätigkeiten, nicht aber für eine Tätigkeit als angestellter Anwalt bzw. als freier Mitarbeiter entzogen werden könne. Als solcher hätte er nicht „notwendigerweise“ Vermögensbetreuungspflichten, weshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit insoweit nicht bestehe. Es müsse zwischen der „klassischen“ Tätigkeit des Anwaltsberufes und der Tätigkeit des Anwalts ohne Vermögensbetreuungspflicht differenziert werden. Hierzu fehle es bisher auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an Beispielen. Da es auch Tätigkeiten gebe, in denen eine Vermögensbetreuungspflicht gar nicht begründet werde, so z. B. bei einer Tätigkeit in einem Callcenter, habe der Kläger einen Anspruch darauf, als Anwalt zugelassen zu bleiben. 10 3. Der Kläger beantragt, 11 a) die Widerrufsverfügung der Beklagten aufzuheben 12 b) ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. 13 Die Erklärung für die Prozesskostenhilfe hat der Kläger bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht eingereicht. 14 Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Widerrufsbescheid und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, 15 die Klage abzuweisen. 16 II. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen den verfassungsmäßige Bedenken nicht bestehen (BVerfG NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 BNotO; BGH; Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ [Brfg] 16/11; BGH; Beschl. v. 09.07.2013 – AnwZ [Brfg] 22/13), zu Recht widerrufen. 18 1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist, ferner, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 29 f.). 19 Eine Gefährdung der Rechtsuchenden lässt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Insolvenzverfahren gegen den Rechtsanwalt nur ausschließen, wenn die Forderungen geprüft, das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und das Gericht dem Rechtsanwalt als Schuldner die Restschuldbefreiung förmlich durch Beschluss in Aussicht gestellt hat (BGH NJW 2005, 1271; NJW-RR 2006, 559; Beschl. v. 21.11.2006, AnwZ [B] 49/05, Juris; Beschl. v. 03.11.2008, AnwZ [B] 2/08, Juris). Ausnahmsweise verneint die Rechtsprechung eine Gefährdung der Rechtsuchenden auch, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht diesen Stand erreicht hat. Grundvoraussetzung ist dann, dass der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf bis zum Eintritt des Vermögensverfalls ohne jede Beanstandung ausgeübt, seine Einzelkanzlei aufgegeben und eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt aufgenommen hat (BGH AnwBl 2006, 280, 281; Beschl. v. 25.09.2006, AnwZ [B] 70/05, Juris; Beschl. v. 03.11.2008, AnwZ [B] 2/08, Juris). Der Anwalt muss eine feste Anstellung in Vollzeit vereinbaren, die zudem sicherstellt, dass der Rechtsanwalt auch im Vertretungsfall nicht mit Mandantengeldern in Berührung kommt und Mandanten oder Dritte nicht veranlasst werden, ihm Gelder anzuvertrauen (BGH, Beschl. v. 26.03.2007, AnwZ [B] 23/06, Juris; NJW 2007, 2924/2925). Alles in allem sind die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zuzulassenden Ausnahmefälle restriktiv zu handhaben. 20 2. Gemessen hieran war der Klage der Erfolg zu versagen. Aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens ist der Vermögensverfall zu vermuten. Die strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die nur ausnahmsweise anzunehmende Nichtgefährdung der Interessen der Rechtsuchenden knüpft, erfüllt der Kläger nicht. 21 Der Kläger hat sich nicht in ein Anstellungsverhältnis begeben, das die strengen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt. Er beruft sich lediglich darauf, es würden Stellen für Anwälte im Anstellungsverhältnis angeboten, deren Aufgabe lediglich darin bestehe, telefonische Rechtsberatung vorzunehmen. Im Rahmen dessen sei ausgeschlossen, dass er mit Mandantengeldern in Berührung komme. Um sich auf eine solche Stelle überhaupt bewerben zu können, brauche er die Sicherheit, als Rechtsanwalt zugelassen zu bleiben. Da der Widerruf der Zulassung für ihn eine Existenzvernichtung bedeute, müsse die Beklagte zu dem milderen Mittel greifen und ihm nur die Ausübung einer selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit untersagen. Dann sei ihm die Möglichkeit gegeben, in ein Anstellungsverhältnis mit dem von ihm beschriebenen Aufgabenbereich zu wechseln; nur so sei er in der Lage, Geld zu verdienen und dadurch seine finanzielle Situation zu konsolidieren. 22 Entgegen der Auffassung des Klägers kennt das Gesetz nur einen Widerruf der Zulassung, nicht hingegen einen Teilwiderruf, bezogen auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Es obliegt dem Kläger, vor Erlass einer Wider-rufsverfügung in ein Anstellungsverhältnis zu wechseln, das nach seiner Tätigkeitsbeschreibung und Ausgestaltung gewährleistet, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind. Eine derart ausgestaltete Tätigkeit hat der Kläger weder zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung noch bis heute nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Kläger die Möglichkeit, in ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Anstellungsverhältnis zu wechseln, gehabt hat oder nicht; unerheblich ist auch, ob die vom Kläger beschriebene Tätigkeit in einer telefonischen Rechtsberatung die Anforderungen erfüllen würde. Entscheidend ist allein, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, bis zum Erlass des Widerrufs eine solche Tätigkeit nachzuweisen. 23 § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hält, wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) bereits entschieden hat, einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Der Kläger meint, die Regelung stamme noch aus der Zeit der Konkursordnung, die auf Zerschlagung angelegt gewesen sei. Die an die Stelle der Konkursordnung getretene Insolvenzordnung hingegen habe als Hauptziel die Unternehmenssanierung und -fortführung. Dies müsse auch für eine Anwaltskanzlei gelten. Daher sei es zumindest geboten, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Sanierung und Fortführung seiner Kanzlei ermöglicht werde. Den richtigen Weg dazu sieht er in einer Untersagung seiner selbständigen, nicht jedoch einer Angestelltentätigkeit. 24 Der Kläger verkennt, dass die BRAO sehr wohl an die Insolvenzordnung angepasst wurde und dass auch die Rechtsprechung dem Sanierungs- und Fortführungsziel Rechnung getragen hat. Der Gesetzgeber hat durch Art. 16 EinführungsG zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (in Kraft getreten 01.01.1999) § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO neu gefasst, dabei aber keine Veranlassung gesehen, die Widerrufsregelung im Sinne des Klägers zu modifizieren. Die Rechtsprechung hat dem Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnet, auch im Insolvenzverfahren beruflich weiter tätig zu sein. Der tragende Grund jedoch, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, rechtfertigt es, an das Tätigwerden des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwaltes strenge Anforderungen zu stellen. Es ist Sache des Klägers, diese zu erfüllen. 25 Auch das europarechtliche Diskriminierungsverbot führt entgegen der Auffassung des Klägers zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger meint, in anderen – von ihm nicht näher bezeichneten – europäischen Ländern könnten Rechtsanwälte auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter tätig sein. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könnten sie sich mit ihrer Heimatzulassung in Deutschland anwaltlich betätigen. Dabei verkennt der Kläger, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Zulassungsvoraussetzungen zur Rechtsanwaltschaft eigenständig zu regeln. Dass der deutsche Gesetzgeber dies unter Verstoß gegen Europarecht getan hätte, ist nicht ersichtlich. Allerdings gelten für den EU-ausländischen Rechtsanwalt neben den Berufs- und Standesregeln des Herkunftsstaates zusätzlich die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates (Art. 6 Abs. 1 RA-Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG vom 16.02.1998) und damit auch § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO mit den hier abgehandelten Inhalten. 26 3. Dem Prozesskostenhilfeantrag war der Erfolg zu versagen, da der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal die notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hatte, im Übrigen die Klage auch von Anfang an offensichtlich keine Erfolgsaussichten bot. 27 III. 28 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 I VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Der Geschäftswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes zu § 194 Abs. 2 BRAO. 29 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 S. 1 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreitwert und der ständigen Rechtsprechung des Senates. 30 Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. 31 Rechtsmittelbelehrung: 32 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 33 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 34 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten 35 aufweist, 36 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des 38 Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 39 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 41 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.