Urteil
1 AGH 20/14
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0912.1AGH20.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. 1 TATBESTAND 2 1. 3 Der 1950 geborene Kläger bestand sein 2. Staatsexamen im Jahre 1985 und ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Praxis betreibt er seitdem in B, und zwar in dem Hause, in dem er auch wohnt. In der Zeit vom 17. März 1999 bis zum 19. März 2003 gehörte er dem Vorstand der Beklagten an. Danach stellte er sich nicht zur Wiederwahl. 2007 erfolgte die Zulassung bei dem Oberlandesgericht. 4 2. 5 2009 kam es erstmals zu Beitragsrückständen bei der Berufshaftpflichtversicherung, was sich im nächsten Jahr wiederholte und der Beklagten Anlass war, den Widerruf gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO innerhalb einer Woche anzudrohen. Dem Kläger gelang aber noch die Zahlung der rückständigen Prämie. Im selben Jahr, nämlich am 5. August 2010, erfolgte dann auch erstmals die Androhung des Widerrufs der Zulassung aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Es ging um Verbind-lichkeiten in Höhe von rund ###### €, und ein Haftbefehl war in das Schuld-nerverzeichnis eingetragen worden. Die Beklagte ließ dem Kläger bemerkenswert lange Zeit zur Konsolidierung: ohne Erfolg. Mehr als ein Jahr nach der Androhung, nämlich am 19. August 2011, erfolgte schließlich doch der Widerruf, nachdem der Kläger weitere Aufforderungen zur Stellungnahme vom 8. Juni 2011 und 26. Juli 2011 unbeachtet ließ. Der Widerruf wurde auf die Eintragung eines (anderen) Haftbefehls und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. ###### € gestützt. 6 Nun - nach dem Widerruf - reagierte der Kläger und legte eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 14. September 2011 vor, wonach kein Eintrag mehr zu seiner Person bestehe. Der Haftbefehl sei „seit langer Zeit erledigt". Er bitte daher um wohlwollende Prüfung, ob der Widerruf zurück genommen werden könne. Sonst müsse er Klage erheben. Daraufhin hob die Beklagte die Widerrufsverfügung auf. 7 3. 8 Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft erneut mit Bescheid vom 15. Mai 2014 - Zustellung am 16. Mai 2014 - aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Beklagte stützt den Widerruf auf den Eröffnungsbe-schluss im Insolvenzverfahren 97 IN 331/13 des AG Bonn vom 16. August 201 3 - Antragsteller und Schuldtitel sind im Detail unbekannt. Außerdem bestünden It. der dem Bescheid beigefügten Forderungsaufstellung Verbindlichkeiten in Höhe von ##### €. Die Beklagte sieht die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. 9 4. 10 Ursprünglich war Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. August 2014 anberaumt worden. Nach Aufruf der Sache wurde jedoch festgestellt, dass der Kläger unter Vorlegung eines ärztlichen Attestes (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 26. August 2014 die Aufhebung des Termins beantragt hatte, weil er wegen eines „c Syndroms mit Somatisierung" in der Zeit vom 26. August bis zum 9. September 2014 „reise- und verhandlungsunfähig" sei. Der Termin wurde daraufhin in der Sitzung vertagt und verlegt auf den 12. September 2014. Davon erhielt der Kläger nach seinem Vortrag am 6. September Kenntnis. Er beantragte daher am 10. September erneut die Aufhebung des Termins. Die Frist des §112c BRAO i. V. m. § 102 Abs. 1 S. 1 VwGO sei nicht eingehalten worden. Er könne sich daher nicht auf den Termin in gebotener Weise vorbereiten. Der Vorsitzende wies ihn mit Schreiben vom 11. September, das den Kläger am selben Tage per Fax erreichte, auf die Unanwendbarkeit der Vorschrift im Falle der Vertagung hin. Der Kläger erschien zum Termin und wiederholte seinen Verfahrensantrag. Er über-reichte einen Schriftsatz, in dem er zu 14 von 34 offenen Posten aus der ihm bekannten Forderungsaufstellung der Beklagten Stellung nimmt. Zu den weiteren offenen Posten wolle er, wie es auch schon in der Klageerhebung ausdrücklich hieß, „kurzfristig" ergänzend Stellung nehmen; gleichfalls zu einem Ausschluss der Ge-fährdung der Rechtsuchenden. 11 5. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und beantragt der Sache nach, 12 die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 15. Mai 2014 aufzuheben. 13 Er trägt dazu vor, dass es zwar zutreffe, dass gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Doch seien „nahezu sämtliche Forderungen erledigt". Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. September 2014 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom selben Tage Bezug genommen. 14 Die Beklagte beantragt 15 Klageabweisung. 16 Sie verteidigt ihren Bescheid als rechtens. 17 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 18 1. 19 Die Klage ist zulässig. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage ging am 16. Mai 2014 per Fax ein, also rechtzeitig. Allerdings stellte der Kläger „den Antrag aus der Klageschrift“; das ist der für die Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt (vgl. nur Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, 4. Aufl. 2014), § 112c Rn. 40). Dabei war ihm offenbar entgangen, dass seine Klage keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Der Senat legt indes den Hinweis in der Klageschrift „wegen Widerruf der Zulassung gem. § 14 Abs.2 Nr. 7 BRAO" zugunsten des Klägers aus und entnimmt dem zitierten Hinweis auf diesem Wege mit noch ausreichender Deutlichkeit, dass der Kläger eine Anfechtungsklage erheben will und es ihm nicht um eine Verpflichtung der Beklagten oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit geht. 20 2. 21 Dem erneuten Terminsaufhebungsantrag war nicht zu entsprechen. 22 a.) § 102 VwGO ist nicht anwendbar: Die in der VwGO nicht geregelte Termins-änderung bestimmt sich grundsätzlich nach § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO (Fehling/Kastner/ Störmer , HK-VerwR, § 102 VwGO Rn. 7). Nach § 227 ZPO ist zwischen drei Formen der Terminsänderung zu unterscheiden: Aufhebung, Ver-legung und Vertagung. Unter Aufhebung ist die Absetzung eines Termins vor seinem Beginn zu verstehen, ohne dass gleichzeitig ein neuer Termin anberaumt würde. Verlegung bezeichnet die Absetzung des Termins vor seinem Beginn bei gleich-zeitiger Neubestimmung eines Termins. Sie enthält eine neue Terminierung. Anders aber ist es bei der Vertagung, bei der ein neuer Termin, nämlich ein Fortsetzungs-termin (!) nach Beginn in der laufenden mündlichen Verhandlung bestimmt wird. Hier greift § 102 VwGO nicht. 23 b.) Dem Kläger wurde auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Ihm war bereits mit der Zustellung der Klage vom Vorsitzenden gem. § 85 S. 3 VwGO eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 6. August 2014 gesetzt worden. Zwar handelt es sich dabei, wie der Senat nicht verkennt, nicht um eine Ausschlussfrist. Es bestand aber jedenfalls kein Anlass, diese Frist noch über den 12. September 2014 hinaus zu verlängern. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers nämlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Der Hinweis des Klägers, er sei seinerzeit (bis zum 6. August, dem Ende der ihm gesetzten Frist) gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, eine umfassende Klageerwiderung vorzubringen, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass das von ihm vorgelegte Attest nur eine „Reise- und Verhandlungsunfähigkeit" bescheinigt, nicht aber eine Unfähigkeit, Aktenarbeiten zu verrichten, bezieht es sich ohnehin nur auf den Zeitraum ab dem 26. August. Der Bescheid wurde aber bereits am 16. Mai zugestellt, die Verfügung des Vorsitzenden mit der Fristbestimmung am 23. Juli. Dem Kläger standen also bis Eintritt seiner „Reise- und Verhandlungs-unfähigkeit" rund fünf Wochen zur Klageerwiderung zur Verfügung. Es ist nicht erkennbar, warum dieser Zeitraum nicht hätte ausreichen sollen. 24 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. 25 a.) Die Beklagte nahm in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht an. Denn auch die materiellen Einwendungen des Klägers gehen sämtlich fehl. Maßgeblicher Prüfungs-zeitpunkt für den Senat ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2012 - AnwZ [Brfg] 47/12; BGH, Beschl. v. 04. Februar 2013 – AnwZ [Brfg] 31/12). Im Einzelnen: 26 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen den verfassungsmäßige Bedenken nicht bestehen (BVerfG NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift in § 50 Abs. 1 BNotO; BGH, Urt. vom 02. Juli 2012-AnwZ [Brfg] 16/11; BGH, Beschl. vom 09. Juli 2013-AnwZ [Brfg] 22/13), ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz-gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. So liegen die Dinge - unstreitig - hier. 27 b.) Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall aber auch dann vor, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen (st. Rspr; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1999, 270; NJW-RR 2000, 1228, 1229; NJW-RR 2006, 559; AGH NRW AnwBI. 1999, 698; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35). Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Dabei wird nicht verkannt, dass tilgungsreife Eintragungen die Regel-vermutung nicht auszulösen vermögen (Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 36). Indes: Der Kläger trägt nur bis zur laufenden Nr. 33 der Forderungsliste vor, wobei er nicht einmal behauptet, dass die nachfolgenden Positionen, namentlich die Nrn. 28 38 D über ### € 39 D2 über ### € 40 D3 über ### € 42 D4 über ### € 44 D5 über ### € 46 D6 über ### € 47 D7 über ### € 48 D8 über ### € 49 D9 über ### € 51 D10 ### € 52 D11 über ### € 54 D12 (Fremdgeld) über ### € 29 bezahlt seien, geschweige denn, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides erledigt gewesen wären. 30 c.) Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden. Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regel-mäßig anzunehmen (nahezu einstimmige und zutreffende Auffassung in Rspr. [vgl. nur BGH AnwBI 2005, 216; Beschl. vom 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 110/05] und Literatur [vgl. etwa Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs-recht, 2. Aufl. 2014, § 14 BRAO Rn. 39; Quaas, BRAK-Mitt. 2010, 42, 44]). Auch der erkennende Senat geht davon in ständiger Rspr. aus. Es ist also der Kläger, der den Ausschluss der Gefährdung beweisen muss. Die engen Voraussetzungen, die im Einzelfall dazu führen können, dass es an der Gefährdung der Rechtsuchenden fehlt (BGH NJW 2005, 511; NJW-RR 2006, 559; AnwBI. 2009, 64f; Beschl. v. 04. April 2012, AnwZ [Brfg] 62/11), liegen nicht vor. Im Gegenteil: Der Kläger wurde bereits wegen der Veruntreuung von Fremdgeldern rechtskräftig verurteilt. Mehr noch: Auch bei der Forderung der D12 handelt es sich wieder um Fremdgeld. Es liegt daher nicht fern, in Bezug auf den Kläger sogar von der positiven Feststellung der Gefährdung der Rechtsuchenden auszugehen. 31 4. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO). 32 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben,weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungs-gerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 33 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO und § 709 S. 1 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. 34 6. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung desvollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sienicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof,Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 35 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 36 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 37 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 38 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 39 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.