OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 37/14

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0123.1AGH37.14.00
5mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die die Klägerin betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass als Berufsname auch „L“ aufgenommen wird. Weiter wird die Beklagte verurteilt, diese Angaben auch in ein von der Rechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis einzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der Klägerin, die nach ihrer Eheschließung, bei der sie den Nachnamen des Ehemannes angenommen hat, weiterhin unter ihrem Geburtsnamen als Berufsnamen als Rechtsanwältin tätig ist, geht es darum, dass sie in das Rechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO mit diesem Berufsnamen eingetragen wird. 3 Die Klägerin ist seit dem 23.06.2009 bei der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Eheschließung am 21.09.2012 hat sie den Nachnamen ihres Ehemannes „C“ angenommen. Sowohl vor als auch nach der Eheschließung praktizierte die Klägerin anwaltlich unter ihrem Geburtsnamen „L“. Auf eine Anfrage, ob die Klägerin nach Eheschließung und Annahme des Nachnamens des Ehemannes weiterhin unter ihrem bisherigen Nachnamen praktizieren könne, teilte ihr die Beklagte schriftlich mit, dass ihr dies unbenommen sei. In das Anwaltsregister nach § 31 BRAO könne aber nur der „amtliche Familienname“ aufgenommen werden, so dass bei Weiterverwendung des Geburtsnamens „vermehrt Anfragen“ kommen könnten. Mit Schreiben vom 18.10.2012 übersandte die Klägerin an die Beklagte eine Kopie ihrer „Eheurkunde“, wies auf den neuen Ehenamen hin und bat darum, zu „vermerken“, dass sie weiterhin unter ihrem Geburtsnamen „L“ anwaltlich tätig sein werde. In der zweiten Jahreshälfte 2013 begehrte die Klägerin von der Beklagten nach Ablauf ihres bisherigen bundeseinheitlichen Rechtsanwaltsausweises einen europäischen bundeseinheitlichen Anwaltsausweis auf den Namen „L“ zu erhalten. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt, weil dieser namensidentisch mit dem Personalausweis sein müsse. Mit Schreiben vom 21.01.2014 begehrte die Klägerin, ihren – zwischenzeitlich auf den Nachnamen „C“ lautenden – Eintrag im Anwaltsregister rückgängig zu machen und wieder auf „L“ umzustellen. Einen entsprechenden förmlichen Antrag, nebst Antrag die korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben, stellte sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2014. Diesen Antrag lehnte die Beklagte 4 – nach zwischenzeitlicher weiterer wechselseitiger Korrespondenz und einem Gespräch mit dem - mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehenen - Bescheid vom 16.09.2014, der den Prozessbevollmächtigten am 20.09.2014 zugestellt wurde ab. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. an, dass § 31 Abs. 3 BRAO die Eintragung des Familiennamens verlange. Die Eintragung eines Geburtsnamens oder Berufsnamens sehe die Vorschrift nicht vor. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dort anstelle des Familiennamens der Geburtsname einzutragen sei, verbiete sich. Familienname sei aber der personenstandsrechtlich zu führende Name. „Familienname“ sei ein Oberbegriff für „Geburts- und Ehe- sowie Begleitname“. Mit der Heirat und Annahme des Namens des Ehemannes ändere sich der Familienname. 5 Die Klägerin meint, der Begriff des „Familiennamens“ sei nicht eindeutig. Eine Legaldefinition enthalte die BRAO nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei „Familienname“ der Name, der die Zugehörigkeit zu einer Familie ausdrücke, wobei der Geburtsname die Zugehörigkeit zur Elternfamilie, der Ehename die Zugehörigkeit zur Familie des Ehepartners und ein Doppelname die Zugehörigkeit zu beiden Familien ausdrückten. Auch im rechtlichen Sprachgebrauch gebe es Unterschiede. So erfasse § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB nicht den Begleitnamen, während z.B. § 5 Abs. 2 6 Nr. 1 PAuswG auf den personenstandsrechtlichen Familiennamen abstelle, welcher auch den Begleitnamen erfasse (Bl. 14). Auch erfasse § 3 Abs. 1 NamÄndG unter dem Begriff „Familiennamen“ sowohl den Geburtsnamen, als auch Ehe- und Begleitnamen. In § 298 Abs. 1 S. 1 SGB VI sei bestimmt, dass eine Mutter, die Rentenleistungen für Kindererziehung beansprucht, u.a. „ihren Familiennahmen (jetziger und früherer Name mit Namenbestandteilen“ nachweisen müsse, ähnlich sei § 2 Abs. 2 Nr. 1 der II. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (II. BMeldDÜV) formuliert. Daraus schließt die Klägerin, dass unter Familienname auch der frühere Familienname zu verstehen sei. In systematischer Hinsicht verweist die Klägerin u.a. darauf, dass § 31 Abs. 3 BRAO eine Differenzierung zwischen Geburts- und Familienname, wie sie § 5 PAuswG gerade nicht enthält. Schließlich sei es Sinn- und Zweck der Vorschrift des § 31 BRAO, Dritten die Prüfung zu ermöglichen, ob jemand anwaltlich tätig werden darf. Deswegen müsse unter Familienname auch der Nachname verstanden werden, unter dem der Anwalt zulässigerweise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nach außen hin auftritt. Nur eine solche Auslegung sei auch verfassungskonform, da sie eine praktische Konkordanz zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse an der Fortführung des Geburtsnamens als Berufsnamen und dem durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interesse an der – gem. dem gesetzlichen Leitbild des § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB – Führung eines gemeinsamen Ehenamens herstelle. 7 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen. Nach Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015 hat die Klägerin den Hilfsantrag (Ziffer 2) in der nachfolgend wiedergegebenen, gegenüber dem angekündigten Antrag leicht modifizierten Fassung gestellt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 (Az. ER I/264/2014) zu verpflichten, 10 1. 11 die Frau L betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des Ehenamens „C“ der Geburtsname „L“ aufgenommen wird. 12 2. 13 hilfsweise zu 1. die Frau L betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass auch der Geburts- und Berufsname „L“ aufgenommen wird, und 14 3. 15 die so korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Kopien des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ER I/264/2014 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 I. 20 Die Klage ist zulässig. Die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde fristgerecht am 15.10.2014 erhoben. 21 Die Verpflichtungsklage ist die richtige Klageart. Die Verpflichtungsklage wäre zwar dann nicht die statthafte Klageart, wenn die Klägerin den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt bereits früher besessen hätte und ihr dieser später durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt entzogen worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rdn. 6). Das ist aber hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte nie einen Verwaltungsakt derart erhalten, dass sie trotz Änderung des Ehenamens mit dem Geburtsnamen im Anwaltsregister eingetragen bleiben kann, und der ihr dann (mit der Eintragung des Ehenamens) entzogen worden wäre. Die bloße faktische Namenänderung im Anwaltsverzeichnis, welche die Beklagte nach Eheschließung vorgenommen hat, stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist lediglich ein Realhandeln (dementsprechend ist der Klägerin dies offenbar auch nie förmlich bekannt gemacht worden, sondern sie hat es anlässlich der Beantragung eines neuen Anwaltsausweises „zufällig“ erfahren), denn es wurde nicht etwa ein zuvor gewährtes Recht auf Führung des Geburtsnamens als Berufsnamen entzogen bzw. für den Bereich des Anwaltsverzeichnisses bestritten, sondern lediglich die personenstandsrechtliche Änderung des Familiennamens der Klägerin im Anwaltsverzeichnis nachvollzogen. Gleichwohl geht es aber jetzt (mit der vorliegenden Klage) nicht um Vornahme eines bloßen Realaktes (welcher ggf. mit der allgemeinen Leistungsklage zu erstreiten wäre), weil es nunmehr um eine Entscheidung der Beklagten zur Regelung eines Einzelfalls (nämlich Recht der Klägerin allein – bzw. gem. Hilfsantrag jedenfalls auch – mit dem Geburts- bzw. Berufsnamen im Anwaltsverzeichnis eingetragen zu werden) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welche auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (nämlich hinsichtlich des Rechts auf Verwendung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Berufsnamens im Anwaltsverzeichnis) gerichtet ist. 22 II. 23 Die Klage ist im Hilfsantrag Antrag zu Ziff. 2) nebst Annexantrag (Antrag zu Ziff. 3) begründet, weil die vollständige Ablehnung der Eintragung des Berufsnamens „L“ in das Anwaltsverzeichnis rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte. Im Hauptantrag ist die Klage (Antrag zu Ziff. 1) hingegen unbegründet. 24 1. 25 Die Klägerin hat nicht den mit dem Hauptantrag (Antrag zu Ziff. 1) geltend gemachten Anspruch, dass allein der Geburtsname „L“ als Familienname in das Anwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragen wird. 26 § 31 Abs. 3 BRAO gebietet die Eintragung des „Familiennamens“. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Begriff des Familiennamens in verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Verwendung findet und insbesondere auch der Geburtsname darunter fallen kann. Dass „Familienname“ i.S.d. § 31 Abs. 3 BRAO aber nur den aktuellen Familiennamen meint und nicht etwa den Geburtsnamen, der früher einmal (vor der Eheschließung) Familienname der Klägerin war ergibt sich aus Folgendem: 27 § 24 Abs. 1 Nr. 1 BORA verpflichtet den Rechtsanwalt zur unverzüglichen Anzeige (u.a.) einer Namensänderung. Dies macht deutlich, dass die bei der Rechtsanwaltskammer gespeicherten Daten aktuell gehalten werden sollen. § 31 Abs. 3 BRAO differenziert zudem - anders als die von der Klägerin angeführten Vorschriften des § 298 SGB VI und des § 2 der II. BMeldDÜV – gerade nicht zwischen „früheren und jetzigen Familiennamen“. 28 Die Gesamtschau des Regelungsgefüges von § 31 Abs. 3 BRAO und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BORA in Verbindung mit der Nichtdifferenzierung in § 31 Abs. 3 BRAO zwischen früherem (Geburtsnamen) und jetzigem Familiennamen (welche in einigen anderen Vorschriften, wie z.B. in § 298 Abs. 1 SGB VI, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BPAuswG oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 II. BMeldDÜV vorgesehen ist), macht deutlich, dass es in § 31 Abs. 3 BRAO nur um den aktuellen Familiennamen gehen kann. Anderenfalls käme man auch zu Ergebnissen, die der von der Klägerin zutreffend geschilderten Informationsfunktion des Anwaltsverzeichnisses, nämlich schnell Klarheit über die Zulassung als Anwalt zu verschaffen, eine Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes zu schaffen und den Verbraucher zu schützen (vgl. BT-Drs. 16/513 S. 15) zuwiderliefen. Wäre nämlich immer (§ 31 Abs. 3 BRAO ist eine zwingende Vorschrift „sind“) ein Anwalt nicht mit dem aktuellen Familiennamen, gar einem früheren Familienamen und einem Geburtsnamen in das Verzeichnis aufzunehmen, so würde dessen Klarheit darunter leiden, denn dann müssten entweder für einen Anwalt mehrere Eintragungen angelegt werden oder bei der Eintragung zu einem Anwalt verschiedene Familiennamen aufgeführt werden. Eine solche Mehrfacheintragung wird aber von der Klägerin mit dem Hauptantrag nicht begehrt. Stünde aber allein ein vom aktuellen Familiennamen abweichender Berufsname im Anwaltsverzeichnis eingetragen, so würde dessen Informationsfunktion wesentlich beeinträchtigt. Würde die Klägerin dann nämlich unter ihrem tatsächlichen aktuellen Familiennamen z.B. Verhaltensweisen an den Tag legen, die Mitteilungspflichten nach MiZi (Nr. XXIII) oder Mistra (Nr. 23) auslösen, so könnten solche Mitteilungen ggf. von vornherein unterbleiben, weil die zur Mitteilung verpflichtete Stelle nach Einsicht in das Anwaltsverzeichnis davon ausgeht, dass die Klägerin keine Anwältin ist. Auch der rechtssuchende Bürger, der gegen die Klägerin, die – was ihr niemand verwehren könnte – unter ihrem Familiennamen als Anwältin aufgetreten ist, könnte von einer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer abgehalten werden, wenn er die Klägerin im Anwaltsverzeichnis wegen der dort abweichenden alleinigen Eintragung eines Berufsnamens gar nicht als Anwältin verzeichnet gefunden hat. 29 Verfassungsrechtlich ist eine Auslegung des § 31 Abs. 3 BRAO in dem Sinne, dass der vom Anwalt gewählte Berufsname als Familienname in das Anwaltsverzeichnis einzutragen ist ebenfalls nicht geboten. Die praktische Konkordanz der Rechte des betroffenen Anwalts aus Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kann – wie nachfolgend noch aufgezeigt wird – hinreichend dadurch hergestellt werden, dass neben dem (aktuellen) Familiennamen auch der vom Anwalt geführte Berufsname in das Anwaltsverzeichnis aufgenommen wird. 30 2. 31 Im Hilfsantrag (Antrag zu Ziff. 2 nebst Annexantrag zu Ziff. 3) ist die Klage hingegen im Wesentlichen begründet. 32 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eintragung ihres Geburtsnamens „L“ als Berufsnamen in das von der Beklagten geführte Anwaltsverzeichnis aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie aus einer analogen Anwendung von § 12 BGB. 33 Das Bundesverfassungsgericht sieht das Interesse an der Führung (und ggf. auch Eintragung eines Berufsnamens, z.B. in den Personalausweis) als durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt an (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1992 – 1 BvR 311/92; BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 – 1 BvL 9/85 u.a.). Voraussetzungen hierfür – die bei der Klägerin unstreitig vorliegen - sind lediglich die Annahme und der Gebrauch eines unterscheidungsfähigen Namens in der Öffentlichkeit. 34 § 12 BGB schützt vor einer Namensleugnung durch Dritte. Eine Namensleugnung liegt vor, wenn das Recht zum Führen eines Namens bestritten oder die Pflicht zum Führen eines anderen Namens behauptet wird (Münch-Komm-BGB-Säcker, 6. Aufl., 2012, § 12 Rdn. 125 f.). Hier wird in dem Teilbereich der Eintragung in das Anwaltsverzeichnis das Recht der Klägerin zum Führen ihres Berufsnamens bestritten und die Pflicht zum Führen des aktuellen Familiennamens behauptet. § 12 BGB ist zwar eine privatrechtliche Vorschrift. Sie ist aber analog auch im Verhältnis von öffentlichem Träger zu Privatem anzuwenden, denn ansonsten bestünde in diesem Bereich eine Lücke, welche – angesichts des umfassenden Namensschutzes im Privatrecht planwidrig erscheint. Die Interessenlagen des Namensschutzes Privater gegenüber anderen Privaten und gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt ist vergleichbar. Für den Fall der Verletzung des Namensrechts einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eine andere ist die Anwendung des § 12 BGB anerkannt (BVerwG NJW 1974, 1207). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im vorliegenden Fall, in dem auf der einen Seite ein Privater steht, anderes gelten sollte. 35 Art. 6 Abs. 1 GG gebietet zwar nicht die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens. Die Vorschrift unterstützt aber den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2009 – 1 BvR 1155/03). Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Wertung, wonach das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet und die Familiengemeinschaft geschützt wird (BVerfG, Beschluss vom 08. März 1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 –). Die Klägerin hat also ein grundgesetzlich geschütztes Interesse daran, einen gemeinsamen Ehenamen mit ihrem Ehemann zu führen. Durch die Regelung des 36 Art. 31 Abs. 3 BRAO, wenn man sie so auslegte, dass allein der (aktuelle) Familienname eintragungsfähig ist, wäre die Klägerin zwar nicht gehindert, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, sie müsste aber ggf. berufliche Nachteile in Kauf nehmen, die ihr z.B. dadurch entstehen, dass sie sich am Markt bereits einen Namen gemacht hat, den sie nunmehr nicht mehr werbeträchtig verwenden kann, oder dadurch, dass möglicherweise potentielle Mandanten sie bei der Anwaltswahl übergehen, weil der deutsche Ehename den auf eine bestimmte Herkunft hindeutenden ausländischen Geburtsnamen ersetzt hat. Der dadurch entstehende faktische Druck stellt einen (unzulässigen) Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechtsnorm dar, denn er ist nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig, weil es mit der Eintragung eines Berufsnamens neben dem Familiennamen ein milderes, ebenso geeignetes Mittel gibt, den Adressaten des Anwaltsverzeichnisses Aufschluss über Identität und Zulassung eines Anwalts, der unter seinem Geburtsnamen als Berufsnamen praktiziert, zu geben. 37 Beide rechtlich geschützten Interessen der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich hingegen mit einer Auslegung des Art. 31 Abs. 3 BRAO vereinbaren, die eine Eintragung eines Berufsnamens, der dem Geburtsnamen entspricht, unter dem der Anwalt bis zur Eheschließung seine Tätigkeit ausgeübt hat, neben der Eintragung eines Familiennamens gestattet. Sie müssen bei der Auslegung des § 31 Abs. 3 BRAO im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung Berücksichtigung finden. § 31 Abs. 3 BRAO ist für eine solche Auslegung unter Berücksichtigung der rechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interessen offen. Die Vorschrift ist nicht etwa so formuliert, dass es hieße: „In das Verzeichnis sind nur der Familienname, […] einzutragen“. Der Wortlaut der Vorschrift lässt also eine Auslegung dahingehend, dass die dort genannten Daten zwar zwingend einzutragen sind, eine Eintragung weiterer Daten bei einem entsprechenden rechtlichen Interesse nicht ausgeschlossen ist, zwanglos zu. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Vorschrift – anders als andere Regelungen, wie z.B. § 5 Abs. 2 PAuswG – eben einschränkende Zusätze wie „nur“ oder „ausschließlich“ gerade nicht enthält. 38 Die Eintragung weiterer Daten wird – jedenfalls im vorliegenden Fall – auch nicht durch andere Gesetzesvorschriften ausgeschlossen. Insoweit käme zwar § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 DSG NW als Begrenzungsnorm in Betracht, welche auch im öffentlichen Bereich Anwendung finden kann (Wollf/Brink-Kühling, Datenschutzrecht, 2013, § 4 BDSG Rdn. 5 ff.). Eine Datenverarbeitung ist danach aber auch dann (ohne gesetzliche Ermächtigung) zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liegt jedenfalls mit dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 21.01.2014, mit dem sie gerade die Eintragung des Geburtsnamens „L“ in das Anwaltsverzeichnis begehrt (also eine Erhebung und Speicherung dieses Datums), vor. Die Regelung in § 31 Abs. 1 BRAO, dass die Rechtsanwaltskammer die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und ihre Richtigkeit trägt, lässt eher den Schluss zu, dass insoweit sich die Datenverarbeitung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften richten soll, welche – s.o. – aber gerade eine Verarbeitung zusätzlicher Daten mit Zustimmung des Betroffenen ermöglicht. 39 Die Gesetzesmaterialien geben schließlich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die einzutragenden Daten in § 31 Abs. 3 BRAO abschließend regeln wollte. 40 Die so gefundene Auslegung harmoniert auch mit der Auslegung zu § 2 Abs. 1 PartGG zum Begriff des „Namens“ eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft von Angehörigen der freien Berufe. Danach ist unter dem „Namen“ eines Partners zwar primär dessen bürgerliche Name (Familienname) zu verstehen. Ist aber einer der Partner aber unter einem anderen Namen als seinem Familiennamen in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden, so soll auch die Nutzung dieses Berufsnamens im Rahmen des Namens der Partnerschaftsgesellschaft zulässig sein (OLG Frankfurt NJW 2003, 364; Münch-Komm-BGB-Schäfer, 6. Aufl., 2013, § 2 PartGG Rdn. 9). 41 b) Der Folgeantrag (Eintragung der korrigierten Daten in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer) ist im Hinblick auf eine Korrektur im Sinne des Hauptantrages unbegründet, im Sinne einer Korrektur (Ergänzung) gemäß dem Hilfsantrag aber begründet aus § 31 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 BRAO. 42 c) Die Beklagte ist nunmehr gehalten, das Führen des Berufsnamens „L“ auch durch entsprechenden Eintrag im Anwaltsverzeichnis anzuerkennen, was sie etwa durch Zusätze, wie „C, beruflich genannt L“ oder „C, Berufsname: L“ tun kann. 43 III. 44 1. 45 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 155 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 2. 47 Der Streitwert ist in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert nach §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. Haupt- und Hilfsantrag sind gleichwertig und betreffen, wirtschaftlich gesehen, denselben Gegenstand, so dass der (höhere) Streitwert maßgeblich ist, hier also nur einmal 5.000 Euro anzusetzen sind (§ 45 Abs. 1 GKG). Der Antrag zu Ziff. 3) als bloßer Annex zu Haupt- bzw. Hilfsantrag hat keinen eigenständigen Wert. 48 3. 49 Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die Auslegung des § 31 Abs. 3 BRAO grundsätzliche Bedeutung hat. 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden . Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. 52 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 53 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.