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Urteil

1 AGH 18/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0925.1AGH18.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde erstmals am 06.04.1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1996 wechselte er in den Bezirk und die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer I. Mit Bescheid vom 24.07.1996 wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer I die Befugnis erteilt, die Be-zeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen. 3 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2006 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief der Präsident der Rechtsanwalts-kammer I mit Bescheid vom 24.08.2006 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 4 Seit dem 28.02.2014 ist der Kläger erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar nunmehr wieder im Bezirk der Beklagten. 5 Mit Schreiben vom 03.02.2015 hat der Kläger beantragt, ihm erneut die Gestattung zur Führung des Titels „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu erteilen. Dazu hat er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, berufen. Er hat vorgetragen, seine Fortbildungspflicht bis 2006 stets übererfüllt zu haben und diese nach seiner erneuten Zulassung auch wieder in vollem Umfange wahrnehmen zu wollen. 6 Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat die Beklagte den Kläger daraufhin aufgefordert, Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO für die Jahre 2007 bis 2014 vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger verschiedene Nachweise vorgelegt und im Übrigen ausgeführt, er habe von 2007 bis 2014 mindestens 10 Zeitstunden jährlich aufgewandt, um die steuerliche Rechtsprechung und Literatur durch Lektüre der maßgeblichen Fachblätter zu verfolgen und zu verinnerlichen. 7 Mit Bescheid vom 16.04.2015, zugestellt am 17.04.2105, hat die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt. Dazu hat sie ausgeführt, dass das Bundesver-fassungsgericht in der Entscheidung vom 22.10.2014 von einem automatischen Wiederaufleben eines früher geführten Fachanwaltstitels nach Zulassungsunter-brechung und erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgehe, so dass der Antrag des Klägers auf erneute Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeich-nung ins Leere gehe und in einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Weiterführens dieser Bezeichnung umzudeuten sei. Dieser Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet, weil der Kläger für die Zeit von 2007 bis 2014 nicht die nach § 15 FAO notwendigen Fortbildungsnachweise vorgelegt habe, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes jedoch erforderlich seien, um nach der erneuten Zulassung auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen. 8 Gegen diesen Bescheid der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner am 12.05.2015 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage. 9 Er vertritt die Auffassung, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichtes nicht darauf ankomme, ob in der Zeit der Zulassungsunterbrechung die nach § 15 FAO für den zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Fachanwalt ge-forderten Fortbildungen durchgeführt und die entsprechenden Nachweise hierzu erbracht worden seien. Vielmehr sei die früher erworbene Berechtigung, die Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung wieder führen zu dürfen, schon aus Gründen des Bestandsschutzes unabhängig davon, ob während der Zeitdauer der Zulassungsunterbrechung Fortbildungen wahrgenommen und nachgewiesen worden seien. Die Fortbildungspflicht aus § 15 FAO gelte nur für den zugelassenen Rechtsanwalt. Deshalb hätte die Beklagte ihm auf seinen Antrag hin die Erlaubnis erteilen müssen, die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu können. Im Übrigen habe er in der Zeit von 2007 bis 2014 nicht nur fachspezifische Fortbildungsveran-staltungen besucht, sondern weitere Fortbildungen in versicherungsrechtlichen und persönlichen Bereichen, die nach der FAO ebenfalls als geeignete Fortbildungs-veranstaltungen anzuerkennen seien.Ergänzend verweist er auf in der Vergangenheit übererfüllte Fortbildungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nicht jede mangelnde Erfüllung der Beibringung von Fortbildungsnachweisen bereits den Widerruf der Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung rechtfertige. Deshalb könne seinem Antrag auch nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass fehlende Nach-weise der Wahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen während der Zeit seiner Zulassungsunterbrechung die erneute Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbe-zeichnung ausschließen würden. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass er berechtigt ist, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Nach der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichtes lebe die Fachanwaltsbezeichnung unmittelbar wieder auf, soweit die notwendigen Fortbildungen während der Zeitdauer der Zulassungsunterbrechung durchgeführt worden und nachgewiesen seien. Da der Kläger diese Nachweise nicht habe vorlegen können und die notwendigen Fortbildungsveranstaltungen nicht besucht habe, sei sein Antrag vom 03.02.2015 mit dem Bescheid vom 16.04.2015 zu Recht abgelehnt worden. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 1. Der Kläger begehrt in der Klageschrift Feststellung, dass er berechtigt ist, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2015 beantragt er außerdem, der Senat möge „zumindest“ feststellen, dass er die praktischen Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel erfüllt. 18 Soweit der Kläger Begehren aus dem Schriftsatz vom 30.08.2015 als Hilfsantrag verstanden wissen will, ist das Klagebegehren wegen des Fehlens eines Fest-stellungsinteresses i.S.d. § 43 Abs.1 VwGO bereits unzulässig. 19 Der Kläger kann kein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen, dass er die praktischen Voraussetzungen zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung erfüllt. Dies stellt die Beklagte in dem Bescheid vom 16.04.2015 nicht in Frage; ein solcher Streit wäre mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: BVerfG) vom 22.10.2104, Az.: 1 BvR 1815/12, ohnehin obsolet. Das BVerfG hat ausgeführt, dass es für die Wiedererteilung der Erlaubnis eine Fachan-waltsbezeichnung zu führen, nicht darauf ankommt, ob während einer Zulassungs-unterbrechung fortlaufend besondere praktische Kenntnisse nachgewiesen werden können. 20 2. Die Klage bleibt auch nach dem Hauptantrag erfolglos, und zwar gleichermaßen, ob sie auf Feststellung der Berechtigung gerichtet ist, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führen zu dürfen oder ob der Kläger – wie ursprünglich – von der Beklagten die Gestattung verlangt, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu können. Letzteres ist im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. 21 a) Der Kläger ist nach seiner erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen. 22 Weder lebt die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, mit der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne weiteres wieder auf noch hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die Befugnis wiedererteilt wird. 23 Dabei gehen sowohl der Kläger als auch die Beklagte im Ausgangspunkt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, zutreffend davon aus, dass die ursprünglich erlangte Befugnis des Klägers, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen, mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer I vom 24.08.2006 zwar erloschen aber nicht endgültig untergegangen ist, mit der Folge, dass der Kläger die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung in jedem Fall neu erwerben müsste. Für den endgültigen Verlust der Fachanwaltsbe-zeichnung fehlt es an einer Art.12 Abs.1 S.2 GG genügenden gesetzlichen Grund-lage, die bestimmt, dass die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von den Voraussetzungen ab-hängig gemacht wird, die für die erstmalige Gestattung maßgeblich sind. 24 Vielmehr lebt die erloschene Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung nach der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter bestimmten Voraus-setzungen wieder auf. 25 aa) Obgleich es in dem Beschluss des BVerfG vom 22.10.2014 zu Az.: 1 BvR 1815/12, nicht entscheidend auf die Frage ankam, in welcher Weise die Erlaubnis wiederauflebt, ist dem vorgenannten Beschluss nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass das BVerfG nicht von einem automatischen Wiederaufleben der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ausgegangen ist (anders aber Offermann-Burckart in NJW 2015, 380, 381). Auf einen Bestandschutz, der be-rechtigt, die erlangte Fachanwaltsbezeichnung ohne weiteres fortzuführen, kann sich der Kläger daher nach der Entscheidung des BVerfG nicht berufen. 26 Das BVerfG führt in den Gründen der vorgenannten Entscheidung unter Zif. II.2.b) bb) (2) (c) (S.9) vielmehr folgendes aus: 27 „Zwar ist die Auslegung nicht zu beanstanden und wird von der Be-schwerdeführerin auch nicht angegriffen, wonach mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis zur Führung der Fach-anwaltsbezeichnung gleichzeitig und ohne gesonderten Widerruf erlischt. Der Verlust der Zulassung hat nach § 17 BRAO grundsätzlich den Verlust der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Rechts-anwältin“ zur Folge. An diese Berufsbezeichnung ist aber, wie namentlich § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO verdeutlicht, die Erlaubnis zum Führen einer Fachan-waltsbezeichnung geknüpft. Zumindest vertretbar ist es ferner, ein „Ruhen“ der Erlaubnis bis zur erneuten Anwaltszulassung zu verneinen. All dies zwingt aber nicht dazu, die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Fach-anwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Erfüllung der Voraussetzungen abhängig zu machen, die für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblich sind.“ 28 Daraus folgt, dass das ursprünglich an die Beklagte gerichtete Begehren des Klägers, ihm das Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu gestatten, zulässig war, einer Umdeutung dieses Begehrens durch die Beklagte bedurfte es nicht. Folglich kann es nur um die Frage gehen, ob die Beklagte im Klagewege zu verpflichten ist, dem Kläger die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. 29 bb) Eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht – auch gemessen an Art.12 Abs.1 GG und der Rechtsprechung des BVerfG – indes nicht. Denn der Kläger hätte auch dann keinen Anspruch, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen, wenn er in der Vergangenheit ohne Unterbrechung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen wäre. Vielmehr wären in dem Falle die Voraussetzungen für einen ermessensfehlerfreien Widerruf der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nach § 43 Abs.4 S.2 BRAO erfüllt. Eine Besserstellung kann der Kläger nicht verlangen. 30 Der Kläger hat in den Jahren 2007 bis 2014 den in § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungsanforderungen nicht genügt.Die Obliegenheit, kalenderjährlich an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen (vgl. § 15 Abs.1 S.1 FAO a.F.) teilzunehmen, galt für den Kläger auch in der Vergangen-heit, obwohl er nach Bestandskraft des Bescheids der Rechtsanwaltskammer I vom 24.08.2006 bis zum 28.02.2014 nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. 31 Normadressat des § 15 Abs.1 FAO ist nicht (nur) der zugelassene Rechtsanwalt, sondern derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt sowie – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - auch derjenige, der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung auch über den Zeitraum erhalten möchte, in dem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterbrochen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, S.10, Zif. II.2.b) bb) (2) (c)). Dies ist das Ergebnis der höchstgerichtlichen verfassungskonformen Auslegung der §§ 43 c Abs.4 S.2 BRAO, 15 Abs.1 FAO. 32 Der Kläger hat in den Jahren 2007 bis 2014 die geforderten anwaltlichen Fort-bildungen in dem damals erforderlichen Umfang von 10 Zeitstunden nicht nach-gewiesen. Die Entscheidung des angerufenen Senats zu Az.: 1 AGH 22/11 ist für dieses Versäumnis nicht kausal, da auch der Umfang der vom Kläger bis von 2007 bis Anfang des Jahres 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen bei weitem den Anforderungen des § 15 Abs.2 FAO a.F. nicht entspricht. Die bis zum Jahre 2006 überobligate Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ersetzt die Wahrnehmung der Fortbildungsveranstaltungen eben so wenig wie der Vortrag des Klägers, die Fach-literatur stets gelesen und sich auf diese Weise fortgebildet zu haben. Das Selbst-studium steht der Teilnahme von Fortbildungsveranstaltungen nicht gleich (Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. § 15 FAO, Rn.30). 33 Auch soweit der Kläger zuletzt darauf verweist, an weiteren Fortbildungen, insb. in versicherungsrechtlichen und allgemein persönlichen Bereichen (wie z.B. Schnelllesen) teilgenommen zu haben, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. 34 Die Berücksichtigung von Fortbildungen in allgemein persönlichen Bereichen scheitert schon daran, dass § 15 FAO die Teilnahme an Veranstaltungen fordert, in denen die qualifizierte Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht (Scharmer in Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl., § 15 FAO, Rn.15; vgl. dazu auch Offermann-Burckart, a.a.O., § 15 FAO, Rn.17 - 19).Die Anerkennung von versicherungsrechtlichen Fortbildungen zum Erhalt der Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führen zu dürfen, scheidet mangels eines konkreten Bezugs zu dem Fachgebiet des Steuerrechts aus (vgl. Scharmer a.a.O., § 15 FAO, Rn.23; Offermann-Burckart a.a.O., § 15 FAO, Rn.26); § 15 FAO verpflichtet zur Fortbildung auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung.Da der Kläger über mehrere Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nach-gekommen ist, ist der auf diesem Umstand beruhende ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16.04.2015 ermessensfehlerfrei ergangen. 35 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. 38 Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßler-straße 53,59065 I, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 39 40 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 41 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 42 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 43 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 44 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 45 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Ver-tretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 46 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.