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Beschluss

1 AGH 12/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1009.1AGH12.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 des Beschlusses im 4. Absatz von oben anstelle von „-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet“ nunmehr heißt: „-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingeleitet“. 1 Gründe 2 Der Tatbestand, zu dem auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungs-gründen gehören, war auf den Antrag des Klägers nach § 320 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem mangels Antrags auf mündliche Verhandlung zu entscheiden war, wie geschehen im Hinblick auf die im Tenor dieses Beschluses genannte Unrichtig-keit zu berichtigen. Die Berichtigung konnte unbeschadet der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 08.06.2015 erfolgen. 3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.