Beschluss
2 AGH 18/15
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0108.2AGH18.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.04.2015 gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechts-anwaltskammer L vom 01.04.2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer L. 1 A. 2 Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft war zu verwerfen, da das Anwaltsgericht die Eröffnung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt F zu Recht abgelehnt hat. 3 1. Rechtsanwalt F vertrat im Jahre 20xx vor dem AG T und nachfolgend vor dem LG B eine Mandantin, welche von der G N Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen einer Gebührenforderung in Anspruch genommen wurde. In diesem Verfahren war die Zeugin Q-C, zuvor bei eben dieser Rechtsanwaltsgesellschaft als Rechtsanwältin beschäftigt und wohnhaft in G, als Zeugin geladen. Frau Rechtsanwältin Q-C ist türkischer Abstammung und jüdischen Glaubens. Das Amtsgericht T beschloss, die Zeugin im Rahmen der Rechtshilfe durch das AG G am N1 zu vernehmen, da sich die Zeugin wegen ihrer Schwerbehinderung (nachgewiesen durch Vorlage eines Ausweises) an der Anreise gehindert sah. Die gerichtliche Entscheidung konnte der Angeschuldigte nicht nachvollziehen und protestierte gegen die Zeugenvernehmung in G. Gegen dieses Verhalten des Rechtsanwalts F legte Rechtsanwältin Q-C am 04.07.2011 Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer L ein: Rechtsanwalt F betreibe seit Jahren eine Hetzjagd gegen sie; er bezichtige sie der Lüge und des Betruges; er beleidige und verleumde sie in fast jedem seiner Schriftsätze. Rechtsanwalt F erwiderte in seiner Stellungnahme vom 29.07.2011 an die Rechtsanwaltskammer L u.a. Folgendes: 4 "Ob Frau Q-C Jüdin und/oder Türkin ist, ist hier nicht bekannt und nicht von Interesse. Der Unterzeichner beabsichtigt nicht, sich von Frau Q-C bekochen zu lassen. Die 'türkische Karte' spielt sie in ihrem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer vom 21. Juli 2011 zum ersten Mal. Die 'jüdische Karte' spielte sie erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 an das Amtsgericht T. 5 Bis dato spielte sie immer nur die Karte der Schwerbehinderten, behauptete 'in psychiatrischer Betreuung' zu sein und versuchte hierdurch, ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Amtsgericht T zu entgehen." 6 (...) 7 „Wenn eine Powerfrau mit sechs Jobs, kickboxend und in New York Marathon laufend aufgrund ihrer angeblichen Schwerbehinderung gehindert sein will, eine zeugenschaftliche Aussage vor dem Amtsgericht T zu machen und einen Bescheid vorlegt, aus dem sich ergibt, dass ihr Arbeitgeber für sie einen monatlichen 'Minder-leistungszuschuss' abgreift, kommt das dem Unterzeichner 'spanisch' vor (Frau Q-C: Sollten Sie einen spanischen Freund haben oder sollte 'spanisch' ihre Lieblingsposition sein. Ich wusste das nicht, das ist keine entsprechende Anspielung. Es handelt sich lediglich um eine umgangssprachliche Formulierung)." 8 (...) 9 „So war es dann auch. Es stellte sich heraus, dass Frau Q-C fitter ist als wir alle und ihre angebliche Behinderung 'getürkt' sein dürfte (sorry, Umgangssprache)." 10 Mit der Äußerung, Frau Q-C habe die "türkische Karte gespielt", bezieht sich der Angeschuldigte auf die Eingabe der Zeugin Q-C vom 21.07.2011 an die Rechtsanwaltskammer L, in welcher sie sich beschwert, dass Rechtsanwalt F ihr Attest als "getürkt" bezeichnete. 11 Mit der Äußerung auf ihren jüdischen Glauben bezieht sich Rechtsanwalt 12 F darauf, dass die Zeugin am 27.06.2011 an das AG T schrieb: 13 "Wir (die Schwerbehinderten) sind alle Lügner, Betrüger und tun nur so, als wären wir krank. Besonders gilt das natürlich für jüdische Schwerbehinderte wie mich!" 14 Die Staatsanwaltschaft C1 leitete gegen Rechtsanwalt F im Hinblick auf das hier verfahrensgegenständliche Schreiben vom 29.07.2011 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, das sie sodann vorläufig gem. § 154 StPO einstellte. Weiter wurde wegen eines anderen Schreibens vom 05.08.2011 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung eingeleitet (StA C1 80 Ds 100 Js 180/11-99/13). Die Eröffnung der unter Beschränkung gem. 15 § 154 StPO erhobenen Anklage bezüglich des hier nicht gegenständlichen Schreibens vom 05.08.2011 lehnte das AG C1 ab. Die von der Staatsanwaltschaft C1 erhobene sofortige Beschwerde wurde durch das Landgericht C1 als unbegründet verworfen. Daraufhin wurden die Ermittlungen hinsichtlich der gem. § 154 StPO eingestellten Tat vom 29.07.2011 - also die verfahrensgegenständliche - wieder aufgenommen und sodann mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Ein strafbares Verhalten sei in den Äußerungen nicht zu sehen, da sich die Ausführungen jeweils auf konkrete Verhaltensweisen und nicht auf die Person bezögen. 16 2. Auf Hinweis der Rechtsanwaltskammer L leitetete die Generalstaats-anwaltschaft L das gegenständliche berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt F ein, welches den Vorwurf des vorherigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus dem Schreiben vom 29.07.2011 nunmehr als berufsrechtlichen Vorwurf zum Gegenstand hat. 17 Die Generalstaatsanwaltschaft L erhob am 28.08.2014 eine Anschuldigungsschrift gegen Rechtsanwalt F und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht L. In dieser wird Rechtsanwalt 18 F vorgeworfen, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen seine Pflicht, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, verstoßen zu haben. 19 Berufspflichtverletzung gemäß §§ 43 Satz 1, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 185 StGB. 20 Zur Begründung wird ausgeführt: Die Äußerungen des Rechtsanwalts F im Schreiben vom 29.07.2011 (wie oben zitiert) stellten eine Berufspflichtverletzung dar. Seine Ausführungen hätten neben der Sache gelegen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, die zu diesen Äußerungen Anlass gegeben hätten. Sie stellten für sich und insbesondere in ihrer Gesamtbetrachtung nach objektiver Betrachtung sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinn und Zweck ehrangreifende, herabwürdigende Behauptungen dar, die jenseits des Sachlichen und Hinnehmbaren lägen und zu denen die Zeugin Frau Q-C zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben habe. Außerdem seien die Aussagen nicht geeignet gewesen, um seine Interessen im Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer L zu fördern. Sie hätten einzig dem Zwecke gedient, die Zeugin zu diffamieren. 21 3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2015 lehnte das AnwG L die Zulassung der Anschuldigungsschrift vom 28.08.2014 zur Hauptverhandlung ab. Nach seiner Begründung verpflichte § 43a Abs. 3 BRAO den Rechtsanwalt zwar dazu das Sachlichkeitsgebot zu wahren, ein Verstoß gegen diese Pflicht sei jedoch vorliegend nicht anzunehmen. 22 Nach Ansicht des Anwaltsgerichts sind die Äußerungen zwar geschmacklos und unangemessen, erfüllten jedoch nicht den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Rechtsanwalt F habe durch seine Aussagen nicht den Eindruck erweckt, dass Personen mit Migrationshintergrund oder Personen jüdischen Glaubens generell versuchten, gesellschaftliche Vorteile durch Geltendmachung eben dieser Attribute zu erreichen. Auch könne aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, Frau Q-C sei intellektuell und argumentativ nicht in der Lage, ihre Interessen zu vertreten. Dies könne der Angeschuldigte schon deshalb nicht gemeint haben, da er sich sehr wohl mit den Argumenten der Zeugin auseinandersetzte und damit zeige, dass er sie für argumentationsfähig halte. Auch die Benutzung des Wortes "spanisch" - samt des Klammerzusatzes - sei nicht geeignet, eine Begriffsstutzigkeit der Frau Q-C zu implizieren. Dabei müsse beachtet werden, dass der Ursprung dieser Wortverwendung durch den Angeschuldigten darin zu sehen sei, dass der Angeschuldigte das Wort "türken" verwendet habe und somit das Unbehagen der Zeugin ausgelöst habe. Die Verwendung der Wörter "türken" und "spanisch" stände daher in einem gewissen Zusammenhang und verdeutlichten den Willen, einen Wortwitz zu erzeugen. Unter Beachtung des Stilmittels der Ironie - wenn auch in geschmackloser Weise - läge eine Beleidung im Sinne des § 185 StGB durch den Angeschuldigten nicht vor. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer zu ahnenden Pflichtverletzung gem. § 43, 43a Abs. 3 BRAO. 23 4. Gegen diesen Beschluss des AnwG L vom 01.04.2015 legte die Generalstaatsanwaltschaft am 22.04.2015 fristgerecht sofortige Beschwerde ein. In der Begründung vom 22.06.2015 führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass bereits die Privilegien eines Rechtsanwalts im "Kampf um das Recht" nicht vorlägen. Rechtsanwalt F habe nicht zur Wahrnehmung von Mandanteninteressen gehandelt, sondern vielmehr in einem förmlichen Verfahren, welches sein Verhalten hinsichtlich der Einhaltung von Berufs-pflichten überprüfen sollte. Weiterhin seien die Äußerungen in keinem prozes-sualen Wortgefecht getätigt worden. Außerdem handele es sich bei den Aus-sagen um keine Form der Ironie. Es stünde im Vordergrund, die Zeugin ver-ächtlich zu machen. Das Gesamtbild spräche dafür, dass der Angeschuldigte die Ehre der Zeugin habe herabwürdigen wollen. 24 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt 25 a) den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L vom 01.04.2015 aufzuheben und 26 b) das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L zu eröffnen. 27 B. 28 Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Ablehnung der Eröffnung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens durch das Anwaltsgericht ist zu Recht erfolgt. 29 30 I. Nach § 43a Abs. 3 BRAO ist ein Verhalten eines Rechtsanwalts unsachlich, bei dem es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Diese Regelung entspricht dem, was zur Auf-rechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.07.1987 - 1 BvR 195/87). Ob eine Äußerung als anlassbezogen zu bezeichnen ist, muss aus Sicht eines vernünftigen Dritten beurteilt werden (Zuck, in Gaier, Wolf, Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 43a BRAO Rn. 86b). Herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, sind jedoch nur dann berufsrechtlich ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten (vgl. Feuerich/Weyland/Böhnlein BRAO § 43a Rn. 35 f. m.w.N.). Der Beleidigungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Äuße-rung nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB getätigt wurde. Im "Kampf um das Recht" wird die Stellung der Rechtsanwälte jedoch insofern gestärkt, dass - soweit es die Wahr-nehmung des Anwaltsberufs erfordert - Äußerungen von Rechtsanwälten auch dann weitgehend straffrei sind, wenn sie eine Ehrverletzung dar-stellen (BVerfG, Beschluss v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13). Dies gilt grundsätzlich auch für scharfe Äußerungen sowie starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte und sogar Argumentationen "ad personam" (vgl. BVerfG, aaO). 31 Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Meinungs-freiheit - und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss v. 14.02.2000 - 1 BvR 390/95). Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in einem Beschluss vom 28.07.2014 deutlich gemacht, dass die - regelmäßig notwendige - Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsinteressen dann nicht vorzunehmen ist, wenn die getätigten Äußerungen als Schmäh- kritik einzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 -1 BvR 482/13). 32 Allerdings ist der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungs-freiheit verdrängenden Effekts eng zu definieren. Eine überzogene oder ausfällige Kritik stellt für sich genommen noch keine Schmähung dar. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung im Sinne einer Diffa-mierung der Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13; aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 5 RVs 55/15). Es ist danach unzulässig, ein anwaltliches Verhalten einzig an einem mög-lichen Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl zu messen; für einen etwaigen Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot der BRAO muss vielmehr die Schwelle der Beleidigung überschritten sein. 33 Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Anwaltsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend zugrunde gelegt. 34 II. Das Anwaltsgericht hat die gegenständlichen Äußerungen in umfassender und nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 113 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht käme. Dies wäre jedoch die Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gewesen. Der Angeschuldigte hat auch nach Auffassung des Senats nicht im Sinne der §§ 43 Satz 1, 43a Abs. 3 BRAO gegen seine Pflichten zur gewissenhaften und sachlichen Ausübung seines Berufs verstoßen. Wie das Anwaltsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Formulierungen des Angeschuldigten nicht um Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB; deshalb liegt keine Verletzung von Berufspflichten vor. Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts zur Folge hätte, ist hier noch nicht erreicht, da sich die Äußerungen des Rechtsanwalts F (noch) nur auf die Vorwürfe der Gegnerin beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen ihre Person richten. 35 1. Soweit der Angeschuldigte davon spricht, dass die "jüdische, türkische bzw. schwerbehinderten - Karte" durch die Zeugin Q-C gespielt werde, kann dies weder als strafrechtlich relevante Beleidigung, noch als anwaltliche Pflichtverletzung gewertet werden. Die Annahme einer Beleidigung würde voraussetzen, dass der Betroffene durch die Äußerung persönlich gekränkt und nach den Umständen der Situation in seiner Ehre angegriffen wird und dass dies auch die Absicht des Erklärenden ist. Dabei kann eine Beleidigung durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen erfolgen. 36 Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich die Intention des Angeschuldigten, jeglichen Personen mit diesen Merkmalen "per se" zu unterstellen, dass sie aus diesen Merkmalen gesellschaftliche Vorteile ziehen wollten, nicht aus den Äußerungen und den Gesamtumständen entnehmen. Die Äußerungen implizieren nach Auffassung des Senats auch keine Herabsetzung der Person der Zeugin Q-C selbst, sondern stellen allenfalls eine geschmacklose und unpassende Formulierung dar. 37 Im Zusammenhang mit diesen Formulierungen sind stets der Zeitpunkt ihrer Äußerung, sowie der Gesamtzusammenhang zu beachten. Der Angeschuldigte nutzte die Redewendung des Ausspielens einer Karte als Reaktion auf die Erklärungen der Zeugin Q-C vom 27.06.2011 vor dem AG T, wonach sie einen Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angeschuldigten - sie sei eine Lügnerin - und ihrer Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise ihrer Religionszugehörigkeit vermutete. Diese Argumentation nahm der Angeschuldigte sodann auf, ohne damit das Ziel zu verfolgen, gesamte Menschengruppen oder die Zeugin persönlich zu diffamieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Stimmung der Beteiligten in dem oder den zugrundeliegenden Verfahren bereits erheblich aufgeheizt war. Die Zeugin hatte selbst ihre Schwerbehinderung und Religion ohne erkennbaren Sach-zusammenhang erwähnt. Dem Angeschuldigten ging es m.E. in der Folgezeit darum, diese - für ihn nicht nachvollziehbare - Argumentationsstruktur auf-zugreifen und argumentativ für sich und gegen die Zeugin zu nutzen. 38 2. Zuzustimmen ist dem Anwaltsgericht auch bei der Feststellung, wonach es sich bei den Äußerungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Wort "spanisch" - um geschmacklose und unangemessene Anspielungen handelt, die jedoch noch nicht den Tatbestand einer Beleidigung erfüllen. Hier ist kein direkter Bezug zu Eigenschaften oder Verhaltensweisen der Zeugin festzu-stellen, auch wenn es sich um entsprechende Anspielungen gehandelt haben dürfte. 39 Nachdem sich die Zeugin zuvor über eine Verbindung zwischen ihrer türkischen Abstammung und dem Wort "türken" beschwerte, griff der Angeschuldigte auch dies auf und deutete so an, dass auch andere Redewendungen Begriffsähnlichkeiten zu der Bezeichnung von Staaten aufweisen. 40 Auch kann den Äußerungen nicht entnommen werden, dass der Angeschuldigte die Zeugin als besonders begriffsstutzig darstellen wollte. Zwar führt der Angeschuldigte einen Klammerzusatz ("Frau Q-C: (...)") an; dieser muss jedoch wohl chronologisch eingeordnet werden. Der Angeschuldigte spricht die Zeugin in dem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer persönlich an und möchte damit deutlich machen, wenn auch in überspitzter Form, dass Frau Q-C - sollte sie Kenntnis von dem Schreiben erhalten - ihm diese Bemerkungen nicht vorhalten solle. Jegliche Äußerungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Auseinandersetzung zwischen dem Angeschuldigten und der Zeugin. 41 Auch kann dem Angeschuldigten nicht das anwaltliche Privileg "im Kampf um das Recht" verwehrt bleiben. Zwar tätigte der Angeschuldigte diese Aussagen nicht in einer anwaltlichen Auseinandersetzung in einem Mandat, sondern in einem schriftlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer, das gegen ihn selbst gerichtet war. Das schließt aber das anwaltliche Privileg nicht aus. Denn dem Erkämpfen des Rechtes für sich selbst ging eine Beschwerde der Zeugin Q-C voraus. Gegen diese Beschwerde verteidigte sich der Angeschuldigte. Daher liegt eine anwaltliche Auseinandersetzung vor. Zudem besteht - zumindest - ein mittelbarer Zusammenhang zu der ursprünglichen anwaltlichen Auseinandersetzung. Die Äußerungen des Angeschuldigten überschreiten danach nicht die Grenze des Zulässigen. 42 3. Mit einer Verurteilung des Angeschuldigten in der I. Instanz ist nach dieser rechtlichen Bewertung nicht zu rechnen, so dass ein Grund für die Zulassung der Anschuldigung der Generalstaatsanwaltschaft nicht gegeben ist. 43 Allerdings ist nach Auffassung des Senats darauf hinzuweisen, dass Äußerungen eines Rechtsanwalts wie die hier streitgegenständlichen - mögen sie auch die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht übersteigen - geeignet sind, das Ansehen der Anwaltschaft in der Bevölkerung und gegenüber der Jusitz zu beeinträchtigen. 44 III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aus-lagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer L.