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Beschluss

2 AGH 14/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0303.2AGH14.16.00
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Leitsätze

Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe : I. Die Beschwerdeführerin wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 8. Januar 2016 sowie den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 27. Juni 2016. Aufgrund einer Beschwerde des Rechtsanwalts T in I erteilte die Abteilung II des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 gemäß § 74 BRAO eine Rüge wegen Verletzung des sich aus § 43 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. BRAO ergebenden Verbots, sich durch herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, unsachlich zu verhalten. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Wetter (Aktenzeichen: 9 C 273/13), den Herr Rechtsanwalt T gegen seinen früheren Mandanten und nunmehrigen Mandanten der Beschwerdeführerin, Herrn N, führte, begründete die Beschwerdeführerin den zur Aufrechnung gestellten Anspruch u .a. wörtlich wie folgt: „Des Weiteren hat der Beklagte gegen den Kläger auch einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen des vollständig unberechtigt geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Es dürfte jedem der beteiligten Juristen klar sein, dass ein derartiges Verfahren nicht zugunsten des Vermieters endet. Insofern ist dies von vornherein geführt worden, um Kosten „zu schinden“.“ Das Amtsgericht Wetter hat der Klage stattgegeben. In den Urteilsgründen wurde der behauptete Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger für unbegründet erachtet. Gegen die Entscheidung des Amtsgericht Wetter (Urteil vom 21. Februar 2015 – 9 C 273/13) legte der Mandant N, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Berufung zum Landgericht Hagen ein. Rechtsanwalt T hat mit Schreiben vom 27. August 2015 zu den Akten der Rechtsanwaltskammer Hamm mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Im Rahmen ihrer Anhörung hat die Beschwerdeführerin sich darauf berufen, ihr Vortrag sei mit dem Mandanten abgestimmt, die zitierte Äußerung sei noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und die Erteilung einer Rüge verstoße gegen das Übermaßverbot. Die Rechtsanwaltskammer Hamm stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im einstweiligen Verfügungsverfahren – wie auch vom Amtsgericht Wetter entschieden – nicht von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg war und daher der Vorwurf der Gebührenschinderei nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zum anderen wiegt der Vorwurf der Gebührenschinderei ungewöhnlich schwer, weil er eine Kardinalpflicht des Rechtsanwalts, die in § 43 BRAO normiert ist, betrifft. Zudem wirke der Vorwurf noch schwerer, weil er zugleich die Behauptung beinhalte, die Verletzung der Kardinalpflicht sei ausschließlich im eigenen Gebühreninteresse erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der Aufsichtsabteilung II des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 8. Juli 2015, zugestellt am 10. Juli 2015, am 8. Juli 2015 und damit form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, dem die Abteilung II nicht abgeholfen hat. Die Aufsichtsabteilung I des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2015 den Einspruch der Betroffenen gegen den Rügebescheid des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 8. Juli 2015 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Januar 2016 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016, eingegangen beim Anwaltsgericht Hamm per Telefax am gleichen Tage, hat die Beschwerdeführerin beantragt, den „Bescheid der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 8. Juli 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Januar 2016 unter AZ: A/II/424/2015 aufzuheben“. Unter Anführung verschiedener Zitate aus Rechtsprechung und Literatur hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie habe nicht gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43 Abs. 3 BRAO verstoßen. Ihre Ausführungen seien von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG gedeckt und hätten nicht mit einer Rüge gemäß § 74 BRAO belegt werden dürfen. Als milderes Mittel stünde die missbilligende Belehrung zur Verfügung, so dass auch das Übermaßverbot verletzt sei. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm (Beschluss vom 27. Juni 2016 – 1 AnwG 14/16) hat den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Das Anwaltsgericht hat dabei insbesondere ausgeführt, dass der Antrag der Antragsstellerin zulässig, jedoch nicht begründet sei. Es habe sich um einen „ungewöhnlich schweren Vorwurf“ gehandelt, weil der Rechtsanwalt gegen seine allgemeine Berufspflicht gemäß § 43 BRAO verstoßen haben soll und zum anderen gleichzeitig der Vorwurf erhoben worden sei, die Verletzung dieser beruflichen Kardinalpflicht sei ausschließlich im eigenen Gebühreninteresse erfolgt. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot könne nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe bei dem gegen sie im Raum stehenden Schuldvorwurf keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Kammer nur auf der Beratungsebene tätig werde und sie lediglich belehre. Der Beschluss vom 27. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 15. August 2016, das am 16. August 2016 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm eingegangen ist, legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts vom 26. Juli 2016 (gemeint offenbar: 26. Juni 2016) ein. Sie vertiefte ihren Vortrag dahin, dass sie im Hinblick auf Art. 5 GG berechtigt gewesen sei, den Vorwurf der Gebührenschinderei zu erheben. Sie führt weiter aus: „Unabhängig von dieser Auffassung der Unterzeichneten ist es geboten, um den Rechtsweg zu erschöpfen und damit den Weg zur Verfassungsbeschwerde freizumachen, zunächst nochmals im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 304 StPO den Anwaltsgerichtshof anzurufen“. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm (Beschluss vom 31. August 2016 – 1 AnwG 14/16) hat dem eingelegten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akte dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Für das Verfahren über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nach Zurückweisung des Einspruchs gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist gemäß § 74 a Abs. 2 Satz 2 BRAO die StPO, insbesondere die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 74 a Abs. 3 Satz 3 BRAO ist der Beschluss mit Gründen zu versehen. Gemäß § 74 a Abs. 3 Satz 4 BRAO kann der Beschluss nicht angefochten werden. Es entspricht der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass die Entscheidung des Anwaltsgerichts, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergangen ist, durch unanfechtbaren Beschluss ergeht (so Feuerich/Weyland , BRAO – Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 74 a BRAO Rn. 16; Henssler/Prütting-Hartung , BRAO – Kommentar, 4. Aufl., München, 2014, § 74 a BRAO Rn. 15). Die Beschwerdeführerin hat auf die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 BvR 1042/15, NJW 2016, 2099 ff. = BRAK-Mitt. 2016, 147 ff.) hingewiesen. Das BVerfG hat dort ausgeführt (Rn. 16): „[...] Hiernach ist es geboten und dem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind. Wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Gerichte die umstrittene Zulässigkeitsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers beurteilen, bleibt es ihm unbenommen, nach Ergehen einer letztinstanzlichen Entscheidung fristgerecht Verfassungsbeschwerde einzulegen und etwaige Grundrechtsverletzungen durch eine vorangegangene Sachentscheidung zu rügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 1 BvR 700/83, BVerfGE 68, 376, 381). Diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht genügt, denn zu der hier maßgeblichen Frage, ob gegen eine Zwischenentscheidung eines Anwaltsgerichts in einem Verfahren zur Überprüfung einer Rüge nach § 74 a BRAO ein Rechtsmittel statthaft ist, liegt eine gefestigte fachgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.“ In dem vom dortigen Verfassungsbeschwerdeführer in Bezug genommenen Verfahren hatte das Anwaltsgericht den Antragsteller als Verteidiger in einem Verfahren nach § 74 a BRAO unter Anwendung von § 138 Abs. 1 StPO zurückgewiesen, weil er kein Rechtslehrer nach § 138 Abs. 1 StPO sei (vgl. AGH Celle, Beschluss vom 18. November 2014 – AGH 1/14). Das BVerfG verweist zwar darauf, dass die Literatur die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der StPO für das anwalts-gerichtliche Verfahren weitgehend ablehnt, es lasse sich aber angesichts der divergierenden Rechtsprechung ein einheitliches Meinungsbild zur Reichweite der Verweisung in § 74 a Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht feststellen. Der schlichte Hinweis des Beschwerdeführers auf Literaturstellen zur Nichtanwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften der StPO und eine damit einhergehende Unstatthaftigkeit der Beschwer-de gegen Zwischenentscheidungen des Anwaltsgerichts greift daher nach Auffas-sung des BVerfG (Rn. 20) zu kurz. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen eine Zwischenentscheidung des Anwaltsgerichts, z. B. die Zurückweisung eines Verteidigers, sondern gegen eine Endentscheidung. Der Senat selbst (Beschluss vom 6. Mai 2011 – 2 AGH 67/10, BRAK-Mitteilung 2011, 202 ff.) hat im Rahmen eines Verfahrens über einen Befangenheitsantrag die sofortige Beschwerde gemäß §§ 116 BRAO, 24, 28 StPO als statthaft angesehen. Aber auch in diesem Fall ging es nicht um eine Endentscheidung, sondern um die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag, also ebenfalls eine Zwischenentscheidung. Auch aus § 304 StPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse zulässig, aber nur dann, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Regelung des § 74 a Abs. 3 Satz 4 BRAO ordnet ausdrücklich an, dass der Beschluss in dem anwaltsgerichtlichen Rügeverfahren nicht angefochten werden kann. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ geht die BRAO ohnehin der StPO vor. Durch den Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels ist auch nicht in die Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in unzulässiger Weise eingegriffen worden. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Rechtsweg offen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 4, 74, 94 f.; BVerfGE 118, 212, 293 f.; BVerfGE 125, 104, 136 f.) begründet die Regelung des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf mehr als nur eine gerichtliche Instanz. Die Effektivität des Rechtsschutzes verlangt nicht mehrere Instanzen; der Gesetzgeber muss lediglich einen Mindestrechtsschutzstandard gewährleisten (so Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl., Tübingen, 2013, Art. 19 Abs. 4 Rn. 94; Krebs in: von Münch/Kunig, Grundgesetz – Kommentar, 6. Aufl., München, 2012, Art. 19 Rn. 69). Das in § 74 a BRAO vorgesehene Verfahren stellt sicher, dass dem betroffenen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Rügeprüfungsverfahren offensteht. Damit sind die Grundrechte des Rechtsanwalts hinreichend gewahrt. III. Dem Antragsteller sind gemäß §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. IV. Der Geschäftswert wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 5.000,00 EUR festgesetzt.