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Beschluss

1 AGH 1/16

Anwaltsgerichtshof Naumburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Vorsitzende eines Senats des Anwaltsgerichtshofs kann im Falle seiner Verhinderung nur durch ein anwaltliches Senatsmitglied vertreten werden.(Rn.2) 2. Ort der Verkündung einer Entscheidung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen kann auch das Amtsgericht am Kanzleisitz des Senatsvorsitzenden sein.(Rn.2)
Tenor
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird hinsichtlich des Ortes der Verkündung verlegt und wird nunmehr anberaumt auf Freitag, den ... 2017, 10.00 Uhr, Raum 106, Amtsgericht Wittenberg, Dessauer Straße 291, 06886 Wittenberg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorsitzende eines Senats des Anwaltsgerichtshofs kann im Falle seiner Verhinderung nur durch ein anwaltliches Senatsmitglied vertreten werden.(Rn.2) 2. Ort der Verkündung einer Entscheidung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen kann auch das Amtsgericht am Kanzleisitz des Senatsvorsitzenden sein.(Rn.2) Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird hinsichtlich des Ortes der Verkündung verlegt und wird nunmehr anberaumt auf Freitag, den ... 2017, 10.00 Uhr, Raum 106, Amtsgericht Wittenberg, Dessauer Straße 291, 06886 Wittenberg. Der auf den ... 2017, 10.00 Uhr anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung soll, anders als in dem Beschluss des Senats vom 24.02.2017 bestimmt, nicht in der Senatsgeschäftsstelle im Gebäude des Oberlandesgerichts Naumburg, sondern im Amtsgericht Wittenberg, Raum 106, stattfinden. Die Verlegung des Verkündungsorts ist im Sinne des § 112 c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 102 Abs. 3 VwGO zur sachdienlichen Erledigung notwendig. Nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 136 Abs. 4 ZPO obliegt die Verkündung grundsätzlich dem Vorsitzenden des Senats (vgl. Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112 c, Rdn. 310). Zu Vorsitzenden der Senate des Anwaltsgerichtshofs können gemäß § 101 Abs. 3 BRAO nur anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs bestellt werden, und im Falle der Verhinderung eines Vorsitzenden kann daher als Vertreter auch nur ein anwaltliches Mitglied tätig werden (Kilimann in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 101, Rdn. 2; Hartung/Dittmann in Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 101, Rdn. 6). Nach der Änderung der Geschäftsverteilung zum 25.03.2016 unterhält kein anwaltliches Mitglied des 1. Senats mehr seinen Kanzlei- bzw. Wohnsitz in der Stadt Naumburg oder deren Umgebung. Es erscheint deshalb sachdienlich, die Verkündung in dem Amtsgericht vorzunehmen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Anwaltskanzlei des Senatsvorsitzenden befindet. gez. Meinzenbach gez. Dr. Engel