Leitsatz: Eine für ein akademisches Förderungswerk als "Personalleiterin und Unternehmensjuristin" tätige Volljuristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein, weil ihre fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO nicht gewährleistet ist und sie über keine Vertretungsbefugnis nach außen verfügt. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm) Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,-- Euro. Tatbestand Die Beigeladene – zugelassene Rechtsanwältin seit 1997 - beantragte (eingehend) am 23.02.2016 bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Sie legte einen befristeten Arbeitsvertrag „als Vollzeitbeschäftigte“ mit dem X (Eingruppierung in Tarifgruppe 12) vom 11.09.2013 und einen Änderungsvertrag vom 10.09.2014, der die Entfristung und unbefristete Beschäftigung der Beigeladenen als „Personalleiterin und Unternehmensjuristin/Arbeitsrecht (Vollzeit)“ vorsah, vor. Aus dem ebenfalls eingereichten ausgefüllten Formular „Tätigkeitsbeschreibung“ (Formular, welches bei der Antragstellung zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorgelegt wird) vom 18.02.2016 ergibt sich unter II., dass der Beigeladene keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten, in fachlichen Angelegenheiten unterliegen soll. Im Weiteren wird die Tätigkeit näher beschrieben. Unter IV. heißt es, dass die Angaben unter II. und III. Bestandteil des Arbeitsvertrages seien. Weiter wird erklärt, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung geschilderten arbeitsrechtlichen Aufgaben „weitaus mehr als 50%“ der geschuldeten Arbeitsleistung ausmachten. Die Beigeladene führe keine hoheitlichen Tätigkeiten aus. Die „Tätigkeitsbeschreibung“ wurde seitens des Beigeladenen und dem Geschäftsführer des Arbeitgebers unterschrieben. Die Klägerin wurde zur Zulassungsfrage angehört. Sie hat zunächst mit Schreiben vom 01.03.2016 Stellung genommen und sich lediglich darauf berufen, dass Unabhängigkeit der Beigeladenen arbeitsvertraglich nicht gewährleistet sei. Die Tätigkeitsbeschreibung reiche als arbeitsvertragliche Regelung nicht aus. Daraufhin reichte die Beigeladene eine von ihr und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin unterzeichnete „Bestätigung“ vom 05.04.2016 ein, in der es unter 1.) heißt, dass die Tätigkeitsbeschreibung vom 18.02.2016 ergänzender Bestandteil des Arbeitsvertrages sei. Weiter wird die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit ausdrücklich hervorgehoben. Etwa entgegenstehende arbeitsvertragliche Regelungen seien aufgehoben. Weiter wird bzgl. der über fünfzigprozentigen arbeitsrechtlichen Aufgaben erläutert, dass nach Übernahme der Personalleitung durch die Beigeladene die Aufgabenverteilung im Personalbereich umstrukturiert worden sei. Der Mitarbeiterstamm sei erweitert worden, so dass sich die Beigeladene auf juristische Aufgaben konzentrieren könne. In einer weiteren Bestätigung vom 09.05.2016 (ebenfalls von Beigeladener und Arbeitgeber unterzeichnet) wird näher dargelegt, in welchen Bereichen die Beigeladene selbständig nach außen auftritt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 38 f. der von der Beklagten geführten Personalakten bzgl. der Beigeladenen verwiesen. Im Rahmen einer erneuten Anhörung bemängelte die Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2016, dass der Umfang der Tätigkeiten im Bereich Personalleitung bzw. als Syndikusrechtsanwältin nicht erkennbar sei und welche konkreten Aufgaben sie in den jeweiligen Funktionen leiste. Weiter sei nicht der Nachweis geführt, dass die Beigeladene mit einer nach innen und außen wirksamen Zeichnungsberechtigung ausgestattet sei und die Vertretung der Arbeitgeberseite vor den Arbeitsgerichten erfolge nur nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016 – der Klägerin am 03.08.2016 zugestellt - sprach die Beklagte die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin aus. Zur Begründung führt sie an, dass die fachliche Unabhängigkeit durch die Tätigkeitsbeschreibung und durch die Bestätigung vom 06.04.2016 vertraglich gewährleistet sei. Die Tätigkeit sei durch die Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt. Insbesondere dürfe die Beigeladene nach außen verantwortlich auftreten, was sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe. Eine Prokura oder Handlungsvollmacht sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erforderlich. Die Vertretungsbefugnis sei arbeitsvertraglich durch die Tätigkeitsbeschreibung sowie die beiden Bestätigungen geregelt. Dass die Vertretung der Arbeitgeberseite vor den Arbeitsgerichten nur nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber erfolgen dürfe, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen, wäre aber auch unschädlich, da auch ein Anwalt im Rahmen seines Mandatsverhältnisses an die Weisungen des Auftraggebers gebunden sei und nur die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet sein müsse, was hier der Fall sei. Die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit sei mit weit über 50% auch prägend. Dass ursprünglich für die Stelle der Beigeladenen auch Bewerber mit einem nichtjuristischen Hochschulabschluss gesucht worden seien, spiele keine Rolle angesichts der stattgehabten Umstrukturierung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Bescheids, Bl. 11 ff. d.A., verwiesen. Gegen den Bescheid hat die Klägerin - eingehend am 30.08.2016 - Anfechtungsklage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie zweifelt an, dass die Tätigkeit der Beigeladenen durch die Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO „geprägt“ sei. Die Eingruppierung und Tarifgruppe 12, welche für Bedienstete mit FH- oder Bachelorabschluss gelte, zeige, dass es sich nicht um eine volljuristische Tätigkeit handeln könne. Das Stellenprofil sei (ursprünglich) auch nicht entsprechend gewesen. Im Internet sei die Beigeladene nach wie vor als Ansprechpartnerin für die Bereiche Personalabrechnung und Personalbetreuung benannt. Sie meint, dass auch die Tätigkeit der Beigeladenen im öffentlichen Dienst mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unvereinbar sei. Dies habe die Beklagte nicht geprüft. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Klageerwiderung vom 28.02.2017 wiederholt sie die Begründung des Zulassungsbescheids und weist darauf hin, dass sie auch die Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Beigeladenen berücksichtigt und geprüft habe, wenn es im Zulassungsbescheid laute, dass Versagungsgründe nach § 7 BRAO nicht vorlägen. Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen. Sie hat mit Schriftsatz vom 06.12.2016 ausgeführt, dass sie eine Führungsaufgabe in der Personalabteilung habe, die darin bestehe, die Zuständigkeiten festzulegen und in außergewöhnlichen, nicht routinemäßigen Fällen die Mitarbeiter zu unterstützen. Meist sei dies in arbeitsrechtlichen Fragen (u.a. Abmahnungen, Kündigungen, Tarifvertrag) erforderlich. Es gehe aber auch – angesichts der Zahl von 500 von 700 Mitarbeitern, die in der Gastronomie tätig seien, um lebensmittelrechtliche oder hygienerechtliche Fragen. Sie arbeite in den rechtlichen Bereichen klassisch anwaltlich. Weiter nehme sie Überprüfungen der tariflichen Eingruppierung vor. Zwischenzeitlich sei die Personalleiterstelle (also offenbar ihre eigene) auch nach Entgeltgruppe 13 korrigiert worden. Der Senat hat die Beigeladene mündlich angehört und den Geschäftsführer des X, Y, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses von Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Protokoll vom 10.03.2017 und 19.05.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gegeben (§§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO). Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Zulassungsbescheid ist jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, welcher maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2017 – 1 AGH 69/16), tatsächlich nicht gewährleistet war (§ 46a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 46 Abs. 3 und 4 BRAO) und sie über keine Vertretungsbefugnis nach außen i.S.v. §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 3 Nr. 4 BRAO verfügte. Nach den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen, wie auch nach den Angaben der Beigeladenen selbst, soll die Beigeladene zwar das X in zahlreichen Angelegenheiten vertreten haben (angegeben wurde u.a. das Einigungsstellenverfahren nach §§ 66 ff. LPVG NRW, Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Vertretung gegenüber einer Gewerkschaft, Korrespondenz mit Behörden etc.) und die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet gewesen sein. Entsprechende Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen und in Bestätigungen des X sind durch Vereinbarung der Beigeladenen und ihres Arbeitgebers Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. Die Beigeladene ist auch faktisch in erheblichem Umfang selbständig nach außen aufgetreten. So hat sie selbst, wie auch der Zeuge Y, Geschäftsführer des Arbeitgebers, angegeben, dass sie selbständig Arbeitsverträge bis zur Tarifgruppe 9 abschließe und diese auch kündigen könne. Ebenso könne sie Abmahnungen aussprechen. Sie nehme dabei selbständig die Eingruppierungen der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen vor und entwerfe Musterarbeitsverträge. Aus diesem faktisch nach außen unabhängigen Auftreten, ergibt sich aber nach Auffassung des Senats keine hinreichende Gewährleistung einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit mit Vertretungsbefugnis nach außen. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 StWG NW vertritt die Geschäftsführung das Z, also den Arbeitgeber der Beigeladenen. Geschäftsführer war und ist der Zeuge Y. Eine satzungsmäßige Regelung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 StWG, dass etwa auch die Beigeladene als Mitglied der Geschäftsführung vertretungsbefugt war, gab und gibt es nicht. Vielmehr bestimmt die Satzung des X, dass die Geschäftsführung aus einer Person besteht (§ 7 Abs. 1 der Satzung), hier also dem Zeugen Y. Die Beigeladene war auch nicht nach § 7 Abs. 5 der Satzung zur Vertreterin der Geschäftsführung für bestimmte Aufgaben zur ständigen Erledigung bestellt worden; jedenfalls fehlte es insoweit an einer Zustimmung des Verwaltungsrats, wie der Zeuge Y freimütig bekundet hat. Nach den öffentlich-rechtlichen Regelungen konnte die Beigeladene ihren Arbeitgeber damit nicht vertreten. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt letztlich im Außenverhältnis auch gerade nicht als Vertreterin aufgetreten. Wie die Beigeladene selbst bekundet hat (bestätigt durch die Angaben des Zeugen Y), hat sie zum maßgeblichen Zeitpunkt immer mit „i.A.“ unterzeichnet. Die Zeichnung mit „i.A.“ (und nicht mit „i.V.“) ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür, dass der Unterzeichnende nicht – wie ein Vertreter – selbst die Verantwortung übernimmt, sondern nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschl. v. 19.06.2007 – VI ZB 81/05; BGH MDR 2012, 796; BAG NZA 1997, 1343). Auch in der Literatur wird die Zeichnung mit „i.A.“ in Unternehmen eher als Indiz für eine fehlende Vollmacht, Kompetenz eher in Kleinigkeiten, teilweise mit interner Gegenzeichnung verstanden (Haas BC 2012, 171). Dem entsprach auch die vom Zeugen Y bekundete früherer Praxis des X, wonach eben nur sein (ständiger) Vertreter mit „i.V.“ unterzeichnete, nicht aber sonstige Mitarbeiter. Dass das X mit Schreiben vom 24.03.2017 der Beigeladenen nunmehr „Handlungsvollmacht“ eingeräumt hat, ist ebenfalls ein Zeichen dafür, dass man die Mängel der Vertretungsmacht erkannt hat und insoweit nunmehr „nachbessern“ wollte. Schließlich spricht für eine fehlende Weisungsfreiheit, dass die Angaben des Zeugen Y, der nach § 9 Abs. 2 S. 1 StWG NW Vorgesetzter der Beigeladenen ist, schwankten zwischen der Vornahme einer „Abstimmung“ zwischen Beigeladener und ihm bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen und einer bloßen Information seitens der Beigeladenen über von ihr vorgenommene Maßnahmen. Eine klare Vertreterstellung und eine Weisungsunabhängigkeit lassen sich daraus nicht erkennen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer des X, der bekundet hat, dass er kein Jurist sei, die Beigeladene in vielen Dingen faktisch selbständig hat gewähren lassen, gewährleistet noch keine fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO. Angesichts dessen braucht der Senat der Frage nicht näher nachzugehen, ob die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO ebenfalls zu versagen gewesen wäre oder – für den Fall, dass die Beigeladene zur Vertreterin der Geschäftsführung i.S.v. § 7 Abs. 5 der Satzung des X (nach § 1 StWG NW eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) bestellt würde – bedenklich wäre. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin um eine Zweitzulassung der Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert – ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO entsprechend auf 25.000 Euro abgesenkt. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.