Urteil
1 AGH 72/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0519.1AGH72.16.00
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Leitsätze
Ein u.a. als Personalleiter bei einem metallverarbeitenden Unternehmen (industrieller Rohrleitungsbau) tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein u.a. als Personalleiter bei einem metallverarbeitenden Unternehmen (industrieller Rohrleitungsbau) tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 30.000 € festgesetzt. Tatbestand Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.10.2016 hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt bei der Firma X GmbH & Co KG zugelassen. Ferner hat sie die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Beigeladene ist seit dem ##.##.1995 als Rechtsanwalt in L zugelassen. Er beantragte am 29.2.2016 bei der Beklagten, ihn als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Köln zuzulassen. Hierzu legte er einen Arbeitsvertrag vom 20.12.2013 und in der Folgezeit die Tätigkeitsbeschreibung vom 29.2.2016 vor. Diese Tätigkeitsbeschreibung wurde mit einer Erklärung vom 29.9.2016 weiter spezifiziert. Mit Schreiben vom 22.6.2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, dem Beigeladenen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erleilen. Sie fügte den Arbeitsvertrag mit der Fa. X GmbH & Co KG vom 20.12.2013, das Votum der Beklagten, die Tätigkeitsbe-schreibung vom 29.2.2016 sowie eine Handlungsvollmacht vom 3.2.2014 bei. Im Rahmen der Anhörung stimmte die Klägerin mit Schreiben vom 6.7.2016 der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen nicht zu. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichten Unterlagen reichten zur Begründung der anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 BRAO nicht aus. Diese Unterlagen wiesen lediglich aus, dass der Antragsteller Personalleiter bei der besagten Firma wäre. Auf Anregung der Beklagten übersandte der Beigeladene der Beklagten sodann eine Erklärung vom 29. September zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2013 und der Tätig-keitsbeschreibung vom 29.2.2016. Unter Ziff. 1 wird ausgeführt, dass er gemäß der Tätigkeitsbeschreibung für die Firma tätig sei. Er sei berechtigt, nach seinem Ermessen Mitarbeitern Rechtsrat zu erteilen. Er sei nicht weisungsgebunden und könne nach außen verantwortlich auftreten. Hierzu zähle auch das eigenver-antwortliche Führen von Gerichtsverfahren und deren Beendigung. Unter Ziff. 2 wird die Tätigkeit als Syndikusanwalt in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit min-destens 67 % der Arbeitszeit des Beigeladenen bewertet. Nachfolgend werden die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten aufgeführt, Blatt 58 der Beiakte DRV bzw. Blatt 41 der Akte RAK. Gegen den Zulassungsbescheid vom 4.10.2016 hat die Klägerin am 17.10.2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Die Klage begründet sie nach wie vor damit, die gesetzlich vorgeschriebenen Tätig-keiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit lägen nicht vor. Auch die Erläuterung vom 29.9.2016 vermöge die inhaltsleere Tätigkeitsbeschreibung vom 29.2.2016 nicht zu substantiieren. Nach dieser Erläuterung sei eine der wesentlichen Aufgaben des Beigeladenen, den Haustarif zu interpretieren und seinen Arbeitgeber zu beraten. Andererseits sollten Aufgaben aus dem Personalbereich angeblich von ihm kaum wahrgenommen werden, da die Personalverantwortung bei den vor Ort tätigen Bereichsleitern liege. Gleichzeitig gehöre aber die Prüfung von Befristungen, Teilzeitbeschäftigungen und des Einsatzes von Mitarbeitern im Ausland zu seinen Aufgaben. Darüber hinaus leitete er das Lohnbüro, das als Stabsstelle eingerichtet sei. Dort sei er aber nicht operativ tätig. Von dem Beigeladenen werde eine Fülle von Aufgaben der Personalverwaltung erledigt, die allerdings regelmäßig dem strate-gischen Bereich zuzurechnen seien und mit einer anwaltlichen Tätigkeit wenig zu tun hätten. Daneben führe er Schulungen durch und berate andere Mitarbeiter des Arbeitgebers in rechtlichen Fragen, in Fragen rund um die Rente sowie in privaten Rechtsangelegenheiten. All das seien keine Aufgaben eines Syndikusrechts-anwaltes. Dennoch sei dem Arbeitgeber die Aussage möglich, dass die Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mindestens 60 % der Arbeitszeit einnehme. Demgemäß sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, wie die gesamte Tätigkeit des Beigeladenen ausgestaltet sei. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid hat die Klägerin nicht weiter begründet und in der mündlichen Verhandlung sodann zurück genommen. Die Klägerin beantragt. den Bescheid der Beklagten vom 4.10.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, die Einwände der Klägerin seien angesichts der verbindlichen Vereinbarungen zwischen der Firma und dem Beigeladenen unbeachtlich. Abzustellen sei auf die aktuelle Fassung des Arbeitsvertrages, zu dem die Tätigkeitsbeschreibung vom 29.2.2016 gehöre. Richtig sei, dass der Beigeladene als Personalleiter eingestellt ist. Entscheidend sei allerdings, mit welchen tatsäch-lichen Tätigkeiten er diese Funktion ausfülle. Der Beigeladene habe seine anwalt-lichen Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage einer aus-führlichen, vom Arbeitgeber mit unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung umfassend dargetan und aufgeführt. Er sei mit allen rechtlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen Angelegenheiten betraut. An der Darlegung des Beigeladenen, die anwaltlichen Aufgaben umfassten 67 % seiner Arbeitszeit, sei nicht zu zweifeln. Seine Funktion sei damit ganz klar prägend anwaltlich ausgestaltet. Der Beigeladene hat sich in der mündlichen Verhandlung dem Klageabweisungs-antrag der Beklagten angeschlossen. Im Rahmen der Anhörung durch den Senat hat er erklärt, dass er dezentral bei der Stabsstelle in Q bei L tätig sei. Unter anderem begleite er die Begründung von Arbeitsverhältnissen dergestalt, als er prüfe, ob Vorschläge des insoweit zuständigen Bauleiters rechtlich und tatsächlich in ein Arbeitsverhältnis umsetzbar sind. Er entwerfe insoweit die Arbeitsverträge und stimme sie mit dem jeweiligen Bauleiter ab. Einer anderweitigen Weisung durch etwaige Vorgesetzte unterliege er dabei nicht. Gleiches gelte für die Begleitung eines Arbeitsverhältnisses, wo er beispielsweise, wenn es um die Aussprache einer Abmahnung gehe, den Sach-verhalt prüfe und bewerte, ob dies für eine Abmahnung ausreichend sei. Genauso verfahre er bei der Frage, ob eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Aussicht auf Erfolg habe. Sowohl Abmahnungen als auch etwaige Kündigungen würden von ihm und dem Bauleiter unterschrieben, jeweils mit dem Zusatz i.V. In manchen Fällen unterzeichne auch der Bauleiter alleine, ein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und dem jeweiligen Bauleiter bestehe nicht, vielmehr gehe es um die Einhaltung eines Vieraugenprinzips. In den Fällen, wo die von ihm vertretene Rechts-auffassung nicht deckungsgleich mit der jeweiligen des Bauleiters sei, dokumentiere er das und überlasse es dann dem Bauleiter, entgegen seinem Rechtsrat tätig zu werden. Eine Weisung der Geschäftsleitung gebe es auch in solchen Fällen nicht. Er sei zuständig für die Begleitung des Haustarifvertrages, der jeweils eine Laufzeit von drei Jahren habe. Ferner sei er zuständig für die schriftliche Kommunikation mit dem Betriebsrat. Die Angabe, seine Tätigkeit als Syndikusanwalt umfasse in qualitativer und quantitativer Hinsicht 67 % der Arbeitszeit, beruhe auf einer Vorgabe durch die Geschäftsleitung, die im konkreten Fall auf einen Arbeitstag abstellen wollte, da er ab und zu an Vorstellungsgesprächen teilnehme, die dann etwaig einen erheblichen Teil des Arbeitstages ausmachen könnte. Weiter erklärte der Beigeladene auf Nachfrage des Senates, dass er auch die arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen seines Arbeitgebers weisungsfrei und fachlich unabhängig bearbeite. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärungen des Beigeladenen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen weiterer Einzelheilen auf die vorgelegten Beiakten der Klägerin und der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid haben vorge-legen. Der Beigeladene hat den am 1.3.2016 bei der Beklagten eingegangenen Zulassungsantrag vom 29.2.2016 gestellt. Die Beklagte ist örtlich zuständig. Die erforderliche Anhörung ist erfolgt. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO haben vorgelegen. Der Beigeladene ist seit dem 27.10.1995 Rechtsanwalt. Die allgemeinen Voraussetzungen haben demgemäß vorgelegen. Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Tätigkeit des Beigeladenen entspricht den Anforderungen des §§ 46 Abs. 2-5 BRAO. a. Der Arbeitgeber des Beigeladenen fällt nicht unter § 46 Abs. 1 BRAO. b. Das Arbeitsverhältnis wird durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt. Das ergibt sich im Einzelnen aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 29.2.2016 iVm der ergänzenden Erklärung vom 29.9.2016. Nach Ziff. II der Tätig-keitsbeschreibung ist der Beigeladene in der Organisationseinheit Zentrale als Rechtsanwalt beschäftigt. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich gewährleistet. Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Ange-legenheiten. Die Firma und der Beigeladene haben die Ergänzung vom 29.9.2016 vorgelegt. Danach sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, daß die Tätigkeilsbeschreibung vom 29.2.2016 Bestandteil des bestehenden Arbeits-vertrages geworden ist und eventuell anderslautende Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben werden. Nach Ziff. III der Tätigkeitsbeschreibung ist Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit die Rechtsberatung der Geschäftsleitung und Führungskräfte des Unternehmens. Die Befugnis gem. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, nach außen verantwortlich aufzutreten, ergibt sich ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung bereits aus der ihm erteilten Handlungsvollmacht. In der ergänzenden Erklärung vom 29.9.2016 wird ausgeführt, dass das Unter-nehmen mit der Gewerkschaft IG Metall einen Haustarifvertrag geschlossen habe, selbst aber keinem Arbeitgeberverband angehöre. Der Beigeladene übernehme insoweit die Rechtsberatung, die üblicherweise ein Arbeitgeberverband oder ein externer Rechtsanwalt leiste. Aufgaben aus dem Personalbereich nehme er kaum wahr. Seine Aufgaben lägen in der Gestaltung von Arbeitsverträgen. In dem Unter-nehmen fielen wöchentlich rund zehn Arbeitsverträge an, die von ihm eigenver-antwortlich und nach eingehender rechtlicher Prüfung erstellt würden. Dabei gehe es um verschiedene Vertragsgestaltungen mit unterschiedlichen Regelungsmaterien, ferner prüfe er arbeitsrechtliche Sanktionen und verfasse diese. Darüber hinaus prüfe er die Voraussetzungen für den Einsatz von Mitarbeitern im internationalen Bereich. Hierzu müsse sich der Beigeladene in die rechtlichen Beschäftigungs-voraussetzungen eines jeden Landes einarbeiten und diese für jeden Einzelfall prüfen. Schließlich führe er Schulungen und die Beratung von Mitarbeitern durch. Der Beklagten ist zu folgen, dass die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin unbegründet sind. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des Senates die Tätigkeitsbeschreibung, die verbindlicher Inhalt des Anstellungsverhältnisses ist. Zu beachten ist einerseits noch die Größe des Unternehmens mit 900 Mitarbeitern, andererseits die Vergütung des Beigeladenen mit rund 120.000 € p. a.. Auch dies lässt einen Rückschluss auf die Stellung des Beigeladenen im Unternehmen in Bezug auf seine selbstständige Tätigkeit zu. Zweifel an der Angabe in der ergän-zenden Erklärung vom 29.9.2016, dass die Tätigkeit des Beigeladenen mindestens 67 % anwaltlicher Natur sei, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Schließlich hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung im einzelnen, wie dargelegt, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit als fachlich unabhängig und weisungsfrei näher erläutert. Der Senat hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Die Klägerin hat diese Darlegungen des Beigeladenen in keiner Weise in Präge gestellt. Die Klage war daher abzuweisen. 3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO. Der Klägerin waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil er sich durch Stellen eines Antrages an dem Prozesskostenrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt um die Zweitzu-lassung des Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert - ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAGO - entsprechend abgesenkt. Im Hinblick auf den in der münd-lichen Verhandlung zurück genommenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung der Klage wurde der Gegenstandswert sodann wieder in Höhe des Regelwertes erhöht. 4. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 112c BRAO, 124a VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen. 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozeßkostenhilfeverfahren, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozeßhandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, daß die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.