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Urteil

1 AGH 65/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0606.1AGH65.16.00
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Leitsätze

Eine im Bereich der Schadensregulierung als "Examiner Specialty Claims" bei einer Versicherung tätigen Volljuristin kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beilgeladene trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Bereich der Schadensregulierung als "Examiner Specialty Claims" bei einer Versicherung tätigen Volljuristin kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beilgeladene trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die am ##.##.1983 geborene Beigeladene beantragte mit Antrag vom 22.03.2016 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin neben ihrer nach Umzulassung (Erstzulassung am 02.08.2013) seit dem 16.06.2015 bestehenden Rechtsanwaltszulassung im Bezirk der Beklagten. Die Beigeladene ist bei der D Company of Europe SE in E L seit dem 01.07.2015 unbefristet auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 26.03.2015 als „Examiner Specialty Claims“ in der Abteilung „Claims“ beschäftigt. Auf den 15.04./25.04.2016 ist eine „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ datiert. Unter dem 03.08.2015 erstellte die D eine „Stellen- und Funktionsbeschreibung“; ebenfalls vom 03.08.2015 eine „Freistellungserklärung“ der Arbeitgeberin; vom 16.03.2016 stammt eine „Tätigkeitsbeschreibung“ der D. Unter dem 07.03.2016 erteilte die Arbeitgeberin der Beigeladenen eine „Zurückhaltungs- und Regulierungsvollmacht“. Mit Schreiben vom 20.05.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin für die D zuzulassen und gab Gelegenheit zur Äußerung bis zum 08.06.2016. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie dem Zulassungsantrag nicht zustimme. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Tätigkeit der Beigeladenen die Voraussetzung des Gestaltens von Rechtsverhältnissen nicht erfülle. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet sei. Hier sei es so, dass die Beigeladene in Schadensangelegenheiten entscheide, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten sei. Dabei kommuniziere sie mit den Schadensbeteiligten oder deren anwaltlichen Vertretern und formuliere im Anschluss ggf. erforderliche Vergleichsvereinbarungen. Hierdurch sei das Merkmal einer für eine anwaltliche Tätigkeit erforderlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen nicht hinreichend nachgewiesen. Hierunter sei das selbständige Erstellen und Verhandeln von Verträgen unter rechtlichen Gesichtspunkten mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers zu verstehen. Das Führen von Vergleichsverhandlungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Eintrittspflicht oder den Umfang der Zahlungspflicht mit den Beteiligten oder deren Anwälten unterfalle nicht dem Merkmal des § 46 Abs. 3 BRAO. Bei diesen Vergleichsverhandlungen stehen nicht die Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Vordergrund, da es im Wesentlichen nicht um die Formulierung von Verträgen aus rechtlicher Sicht gehe, sondern vorrangig um das Aushandeln des Umfangs der Schadensregulierung. Juristische Mitarbeiter, die in den so genannten Schadens- oder Leistungsabteilungen von Versicherungen eingesetzt werden, seien ausschließlich bzw. vorrangig für die Prüfung des Vorliegens der Deckungsvoraussetzungen zuständig. Insbesondere aufgrund der umfassenden Kodifizierung durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen habe die Beigeladene allenfalls einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen. Einigungsvereinbarungen können sich stets nur im Rahmen der bestehenden Versicherungsbedingungen bewegen. Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung und der Einschätzung eventueller Prozessrisiken seien wirtschaftliche Verhandlungen zur vergleichsweisen Beilegung von Auseinandersetzungen denkbar. Dieser Spielraum sei aber nicht rechtlicher, sondern wirtschaftlicher Natur. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Gesamttätigkeit der Beigeladenen nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndi-kusRechtsanwaltstätigkeit geprägt sei. Das Arbeitsverhältnis müsse durch die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden anwaltlichen Tätigkeiten beherrscht werden. Diese müssten den ganz eindeutigen Schwerpunkt aller innerhalb der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten bilden. Die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale dürften jedenfalls dann nicht prägend für eine Tätigkeit sein, wenn weniger als 50 % der durchschnittlich regulären Arbeitszeit für anwaltliche Aufgaben aufgewendet würden. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 03.08.2015 ergebe sich jedoch, dass die Beigeladene überwiegend mit einer klassischen Tätigkeit im Bereich der Schadensregulierung befasst sei; das Beschäftigungsverhältnis sei daher nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit geprägt. Mit Schreiben vom 30.06.2016 wies die Beigeladene u.a. darauf hin, dass sie eigenständige Verhandlungen über mögliche vergleichsweise Einigungen führe. Das Führen solcher Vergleichsverhandlungen und die Gestaltung von entsprechenden Vergleichsvereinbarungen, die rechtsverbindliche Verträge darstellten, stelle eine typische anwaltliche Tätigkeit dar. Es gehe dabei nicht nur um das Aushandeln des Umfangs der Schadensregulierung, sondern gerade um die Formulierung von vertraglichen Vereinbarungen. Die Kodifizierung durch AGB stehe wie in anderen Rechtsgebieten auch der anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen. Mit Bescheid vom 05.08.2016 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid dahin, dass die Beigeladene als Rechtsanwältin (Syndikusrechts-anwältin) gemäß § 46 Abs. 2 BRAO für die Tätigkeit bei der D Insurance Company of Europe SE zugelassen werde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es nicht zutreffe, dass die Beigeladene mit einer klassischen Tätigkeit im Bereich der Schadensregulierung beschäftigt sei; tatsächlich sei die Beklagte in den Bereichen der D&O- sowie E&O-Versicherungen beschäftigt. Diese Tätigkeit entspreche nicht der Tätigkeit eines juristisch ausgebildeten Sachbearbeiters, der weisungsgebunden rechtliche Sachverhalte prüfe und anhand unternehmensinterner Vorgaben entscheide. Vielmehr habe die Beigeladene Zurückhaltungs- und Regulierungsvollmacht für die jeweiligen Sparten über jeweils einen Betrag in Höhe von 100.000 EUR; zudem besitze sie Handlungsvollmacht. Aus der Tätigkeitsbeschreibung folge, dass die Beigeladene im Rahmen der Regulie-rungsvollmacht frei und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen und nach außen auftreten könne. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich ferner, dass die Beigeladene Prüfungen in deckungs- und haftungsrechtlicher Hinsicht, vor allem in den Rechtsgebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts, Zivil-, Steuer-, Insolvenz- und Versicherungsrecht übernehme. Sie erarbeite angemessene Lösungsstrategien, prüfe und erarbeite Schriftsätze, schließe außergerichtliche Vergleiche und führe erforderliche Regressmaßnahmen durch. Sie erstelle Haftungsanalysen zu den von ihr entwickelten Lösungsmodellen und präsentiere ihre Handlungsempfehlungen gegenüber Entscheidungsgremien. Die Entscheidungsgremien stimmten das weitere Vorgehen unter der Teilnahme der Beigeladenen ab. Sie arbeite mit der Vertragsabteilung zusammen und berate diese rechtlich mit der Umsetzung und Verbesserung von Bedingungswerken. Sie unterstütze und berate internationale Kollegen bei Rechtsfragen mit lokalem Bezug. Auch aus der Stellen- und Funktionsbeschreibung ergebe sich, dass sie weisungsfrei Entscheidungen nach außen treffen und eigenständig Verhandlungen mit den Anwälten der Anspruchsteller und den Anwälten der versicherten Personen führe. Ferner fertige sie eigenverantwortlich Deckungsanfechtungen und schließe eigenständig Vergleiche ab. Im Rahmen der Vollmacht treffe sie eigenständig und selbständig Entscheidungen. Damit gehe aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Tätigkeit der Beigeladenen auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das Führen von Verhandlungen bzw. auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet sei. Es entspräche der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, dass dem Bereich der Rechtsgestaltung das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen sei. Es sei irrelevant, dass Kodifizierungen durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen bestünden und dass sich die Einigungsverhandlungen im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen bewegten. Dies hindere weder das Führen von Verhandlungen noch eine Rechtsgestaltung. Denn das Führen von Verhandlungen bzw. die Rechtsgestaltung bewegten sich letztlich nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Grenzen ergeben sich stets, seien sie gesetzlicher oder vertraglicher Natur. Aus der seitens der Beigeladenen vorgelegten Leistungsbeurteilung zur persönlichen Zielerreichung und den bei ihrer Arbeitgeberin im Rahmen der Schadensbearbeitung zu berücksichtigenden Richtlinien ergebe sich, dass bei der D Richtlinien existierten, deren Einhaltung von den Vorgesetzten überprüft und gegebenenfalls beanstandet würden. Diese Richtlinien regelten nicht Fragen der Abläufe, sondern die fachliche Tätigkeit der Beigeladenen. Der Umstand, dass die Beigeladene Entwürfe fertige, die ausdrücklich der Genehmigung des Vorgesetzten bedürften, beinhalte, dass die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die fachlich unabhängige Berufsausübung gewährleistet sei, in der praktischen Handhabung des Arbeitsverhältnisses nicht gelebt werde. Auch die weiteren Parameter für den Grad der Zielerfüllung sprächen gegen das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit. Es sei auch auffällig, dass die Beigeladene Schulungen zu Rechtsfragen und Schadensregulierungen obligatorisch absolvieren müsse. Auch zeigten die vorgelegten Unterlagen, dass diese nicht vollständig seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2016 aufzuheben; Die Beklagte beantragt-, die Klage abzuweisen. Sie steht auf dem Standpunkt, dass weder die Richtlinien noch die persönliche Zielvereinbarung einer fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen entgegenstünden. Die Beigeladene sei nicht nur im Bereich ihrer Regulierungsvollmacht (zunächst 100.000 EUR, ab dem 17.03.2017 350.000 EUR), sondern auch darüber hinaus fachlich unabhängig; lediglich die Freigabe der Zahlung erfolge oberhalb ihrer Regulierungsvollmacht durch den Vorgesetzten; fachliche Anweisungen bestünden in keinem Fall. Die vorgelegten Unterlagen belegten, dass die Tätigkeit der Beigeladenen anwaltliche Tätigkeit darstelle. Im Übrigen könnten mit der anwaltlichen Tätigkeit auch geringfügige sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Auf die Frage, ob weitere Richtlinien existierten, komme es nicht an, da die fachliche Unabhängigkeit tatsächlich gelebt und vertraglich gewährleistet sei. Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte hat der Beigeladenen die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin zu Recht erteilt. 1. Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Über den Antrag der Beigeladenen vom 22.03.2016 auf Zulassung als Synidikus-rechtsanwältin hat die Beklagte als örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung gemäß § 46 a Abs. 2 Satz 1 BRAO entschieden. 2. Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechts-anwältin gemäß §§ 46 a Abs. 1 Nr. 1 – 3, 46 Abs. 2 – 4 BRAO liegen vor. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin ist gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO entspricht. Liegen die Voraussetzungen des § 46 a Abs. 1 BRAO vor, ist die Zulassung zu erteilen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. zu a) Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin gemäß § 4 BRAO liegen vor. Demgemäß haben die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorgelegen (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO). zu b) Das Vorliegen eines Zulassungsversagungsgrundes gemäß § 7 BRAO ist weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). zu c) Die Tätigkeit der Beigeladenen bei ihrem Arbeitgeber, der nicht unter § 46 Abs. 1 BRAO fällt, entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO aa) Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind (§ 46 Abs. 3 BRAO). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Anweisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Nach den Motiven des Gesetzgebers liegt eine unabhängige Tätigkeit nicht vor, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestehen, wie sie etwa bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall sei (Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 S. 29). Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus § 46 Abs. 2 BRAO i. V.m. den Absätzen 3 und 4 wird deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägt (§ 3 BRAO). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene. Aufgrund der „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ zwischen der Arbeitgeberin und der Beigeladenen vom 15.04./25.04.2016 ist die Beigeladene anwaltlich tätig (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und wird als Rechtsanwältin beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 ist das Arbeitsverhältnis geprägt durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 arbeitet die Beigeladene im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwältin fachlich unabhängig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt die Beigeladene keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Etwaige vormalige Regelungen, die die fachliche Unabhängigkeit einschränken oder ihr entgegenstehen, werden in § 2 Abs. 2 aufgehoben. bb) Aufgrund der Anhörung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung steht für den Senat fest, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Beigeladene tatsächlich eine fachlich weisungsfreie und eigenverantwortliche Tätigkeit (§ 46 Abs. 4 BRAO) ausübt. Danach war die Beigeladene zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides befugt, Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 EUR eigenständig zu wickeln. Bis zu einem Betrag von 100.000 EUR veranlasst die Beigeladene gleichfalls die erforderlichen Risikobewertungen und nimmt die gebotenen Rückstellungen vor. Die Regulierungsbefugnis der Beigeladenen ist in diesem Umfang umfassend und ohne Einschränkung. Liegt der Schadensbetrag oberhalb von 100.000 EUR, gibt die Beigeladene eine fachliche Empfehlung ab. Für den Senat steht des Weiteren fest, dass es für die Beigeladene eigenverantwortliche Entscheidungsfreiheit begrenzende und bindende Regelwerke nicht gibt. Ihren gegenteiligen Standpunkt kann die Klägerin nicht mit Erfolg auf die seitens der Beigeladenen vorgelegte Zielvereinbarung vom 24.11.2016 stützen. Zwar heißt es dort in der Spalte „Aktivität“ unter dem Gesichtspunkt „Finanzen“ zu Ziffer 3, dass der Leistungsbeurteilung die „Befolgung der Richtlinien zur Schadensabwicklung“ unterliege. Der 2. HS dieser Ziffer 3 weist jedoch aus, dass es sich hierbei um Richtlinien bezogen insbesondere auf die „adäquate und zeitgerechte Aktenführung und Schließung von Aktenvorgängen“ handelt. Der Umstand, dass die Beigeladene eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit ausübt, kann hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit es in Ziffer 6 um die „weitere Verbesserung der sorgfältigen Arbeit und die sorgfältige Durchsicht der Entwürfe, vor deren Weiterleitung an den Vorgesetzten bzw. Bereichsleiter zur Genehmigung“ geht, weist auch dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf hin, dass die Beigeladene tatsächlich in fachlicher Hinsicht ihren Beruf als Anwältin nicht unabhängig ausübe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vorgenannte „Zielvereinbarung“ mit der Angabe der Beigeladenen im Senatstermin korrespondiert, dass sie im auch im Rahmen ihrer Regulierungsvollmacht bei Vertragsabschlüssen zur Einholung der Unterschriften von zwei Prokuristen gehalten sei, wobei die Beigeladene zugleich darauf hingewiesen hat, dass hierdurch ihre umfassende Regulierungsbefugnis nicht eingeschränkt sei. Ferner kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den „Zielvereinbarungen“ betreffend den „Produktvertrieb“ und „Leadership & Talent“, wonach die Beigeladene zur Erstellung von Präsentationen und ähnlichem sowie zur Fortbildung verpflichtet ist, kein Gesichtspunkt hergeleitet werden, der gegen eine in fachlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit sprechen könnte. Soweit die Beigeladene im Senatstermin ein aus 24 Blättern bestehendes Konvolut, bestehend aus Richtlinien ihres Arbeitgebers, mit dem - unwidersprochen gebliebenen - Bemerken vorgelegt hat, dass es sich hierbei um die ihr bekannten Richtlinien handele, hat die Klägerin in der ihr seitens des Senats eingeräumten Erklärungsfrist keinen Gesichtspunkt angeführt, den sie diesem Konvolut entnommen hätte und der der Feststellung einer in fachlicher Hinsicht unabhängigen Tätigkeit entgegenstehen könnte. Auch der Senat kann diesem Konvolut keinen Gesichtspunkt entnehmen, der der Feststellung einer in fachlicher Hinsicht unabhängigen Tätigkeit widersprechen könnte. Um einen „richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter“ handelt es sich bei der Beigeladenen nicht. Auch wenn es zutreffen sollte, dass dem Konvolut Hinweise auf weitere Richtlinien zu entnehmen sein könnten, bedarf es hierzu keiner weiteren Aufklärung durch den Senat. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst eine solche weitere Aufklärung durch den Senat nicht angeregt bzw. beantragt hat, ergibt sich eine dahingehende Notwendigkeit schon deshalb nicht, weil entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Bemerkungen der Beigeladenen, dass ihr keine weiteren Richtlinien bekannt seien, davon auszugehen ist, dass es jedenfalls keine für die fachliche Tätigkeit der Beigeladenen relevanten Richtlinien gibt, denn andernfalls müssten diese der Beigeladenen bekannt sein. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die seitens der Beigeladenen vorgelegte Leistungsbeurteilung keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ihr Arbeitgeber ihr etwa vorhalten würde, relevante Richtlinien nicht zu beachten. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene keine weiteren relevanten Richtlinien kennt und ihr Arbeitgeber ihr nicht etwa vorhält, relevante Richtlinien nicht zu kennen, kann der zweifelsfreie Schluss gezogen werden, dass es derartige relevante Richtlinien in einem weitergehenden Umfang als von der Beigeladenen dargelegt, nicht gibt. Danach hat der Senat keinen Zweifel, dass die fachliche Eigenverantwortlichkeit der Beigeladenen nicht nur vertraglich gewährleistet, sondern auch der tatsächlichen Tätigkeit entspricht. cc) Die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen ist nicht durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Bonusregelung in Frage gestellt. Zwar gelten nach § 46 c Abs. 1 BRAO für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte, so dass auch § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO zur Geltung kommt. Damit ist für Syndikusrechtsanwälte das grundsätzliche Verbot erfolgsabhängiger Vergütung in den Blick zu nehmen (Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 S. 41). Zwar erhält die Beigeladene nach § 5 Ziffer 1 und 2 ihres Dienstvertrages eine weitere Vergütung als „Bonus“, wobei die Höhe des Bonus von der „individuellen Zielerreichung“ sowie vom Unternehmensergebnis abhängig ist. Aus der seitens der Beklagten vorgelegten Leistungsbeurteilung, die unter anderem der Bewertung der individuellen Zielerreichung dient, folgt jedoch, dass die Variabilität der Vergütung in keinem Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen steht. dd) Die Tätigkeiten der Beigeladenen werden auch durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt. (1) Rechtsberatung (§ 3 BRAO) umfasst die Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, die Prüfung von Rechtsfragen und das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten. Die anwaltliche Beratung erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts, erforderlichenfalls durch Befragungen der Beteiligten. Die Prüfung von Rechtsfragen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) bezieht sich auf die sachverhaltsbezogene rechtliche Bewertung, die schließlich in der Erarbeitung verschiedener Lösungsalternativen mündet, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bewertet werden, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) (vgl. Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201). Nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung, bestätigt durch die Angaben der Beigeladenen vor dem Senat, klärt die Beigeladene eigenverantwortlich den rechtlich relevanten Sachverhalt und prüft die sich hieraus ergebenden Deckungs- und haftungsrechtlichen Fragestellungen. Nach abschließender Prüfung werden von der Beigeladenen Lösungsstrategien erarbeitet, über die sie im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht eigenständig entscheidet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen nicht dadurch infrage gestellt, dass diese aufgrund umfassender Kodifizierung durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen nur geringe Beurteilungsspielräume hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen habe. Es liegt in der Natur der Rechtsberatung und –vertretung, dass allgemein gültige oder individuell vereinbarte Kodifizierung gleich welcher Art zu beachten sind. Sie stellen das Wesen der Rechtsanwendung dar. Die entscheidende anwaltliche Tätigkeit ist die Erfassung des rechtlich relevanten Sachverhalts und die Subsumtion desselben unter die jeweiligen rechtlichen Vorgaben, um ein diesen entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Weder aus der Tätigkeitsbeschreibung noch aus den mündlichen Erläuterungen der Beigeladenen im Senatstermin noch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass die Beigeladene bei der Aufklärung des Sachverhalts oder der rechtlichen Bewertung und der Erarbeitung und Erzielung von Lösungen, ggf. durch Vergleichsabschlüsse, in ihrer Unabhängigkeit, etwa durch unternehmensinterne Handlungsanleitungen, beschränkt wäre. Die Tätigkeit der Beigeladenen erfolgt vielmehr im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen, zu denen auch die Versicherungsbedingungen zählen, weisungsfrei. Die Aufklärung versicherungsrechtlicher Sachverhalte und ihre rechtliche Bewertung ist in den Tätigkeitsbereichen der Beigeladenen sehr komplex und hat nicht selten unter weitreichender Beweiswürdigung zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um tatsächlich und rechtlich komplexe und anspruchsvolle Tätigkeiten. (2) Kennzeichnend für die anwaltliche Tätigkeit ist entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder die Verwirklichung von Rechten. Aus der Tätigkeitsbeschreibung, bestätigt durch die Angaben der Beigeladenen im Senatstermin, folgt, dass die Beigeladene nach Prüfung der Sach- und Rechtslage entscheidet, ob und in welchem Umfang Deckung zu gewähren oder Forderungen abzuwehren sind. In diesem Zusammenhang führt sie persönliche Verhandlungen mit den am Schadensfall Beteiligten bzw. deren anwaltlichen Vertretern und schließt Vergleiche. Kommt es zu keiner Einigung oder erheben Dritte Klagen, entscheidet die Beigeladene eigenständig über die Aufnahme von Klageverfahren und über die Mandatierung externer Rechtsanwälte. Sie begleitet die Prozesse aktiv und entscheidet eigenständig über weitergehende Maßnahmen, wie etwa Regresse. Anders als die Klägerin meint, wird die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen nicht dadurch infrage gestellt, dass nicht die rechtliche Bewertung, sondern nur das wirtschaftliche Interesse im Mittelpunkt der Verhandlungen stünden, da diese sich nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen bewegten. Es liegt in der Natur der Verhandlungen und Vereinbarungen bzw. der Streitigkeiten über versicherungsrechtliche Fragen, dass es im Ergebnis um eine wirtschaftliche Fragestellung und um wirtschaftliche Folgen geht. Dies ist jedoch Ergebnis eines rechtlich zu bewertenden Sachverhalts. Der inhaltliche Schwerpunkt der juristischen Tätigkeit liegt in dieser rechtlichen Bewertung, die zu einem wirtschaftlichen Ergebnis führt. (3) Der Beigeladenen steht auch die Befugnis zu, nach außen für ihre Arbeitgeberin verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Nach den Motiven des Gesetzgebers muss die anwaltliche Tätigkeit die – ggf. im Innenverhältnis beschränkte - Befugnis beinhalten, den Arbeitgeber nach außen verbindlich zu vertreten (vgl. Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 S. 29). Dieses Erfordernis ist gewahrt, weil der Beigeladenen im Rahmen der ihr erteilten „Zurückhaltungs- und Regulierungsvollmacht“ die Befugnis erteilt ist, Schäden eigenständig und eigenverantwortlich, dies gerade auch im Außenverhältnis, abzuwickeln. (4) Die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen ist auch durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt. Davon ist auszugehen, wenn das Anstellungsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale „beherrscht“ wird. Nach den Motiven des Gesetzgebers soll der Begriff der Prägung zum Ausdruck bringen, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegt. Eine anwaltliche Tätigkeit wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 S. 29). Nach alledem besteht kein Zweifel, dass die Beigeladene mehr als 50 % ihrer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit für anwaltliche Tätigkeit aufwendet (zu dieser Grenze vgl. Senat, Urteil vom 13.03.2017, 1 AGH 32/16, bei juris Rn. 52 ff mw.N.). Die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten erfüllen sämtliche in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale, so dass der Senat davon ausgeht, dass die Beigeladene ganz überwiegend mit anwaltlichen Tätigkeiten beschäftigt ist, diese also das Arbeitsverhältnis „beherrschen“. Der Umstand, dass die Beigeladene arbeitsvertraglich auch verpflichtet ist Präsentationen, Aufsätze und ähnliches zu erstellen und sich an Fortbildungsmaßnahmen zu beteiligen, ist deshalb unerheblich. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c, 194 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.