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Beschluss

2 AGH 3/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0609.2AGH3.17.00
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Leitsätze

Nach der Zulassung einer Anschuldigungsschrift in einem anwaltsgerichtlichem Verfahren kann der beschuldigte Rechtsanwalt einen Beschluss, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter verworfen oder zurückgewiesen wurde, nicht mehr selbständig, sondern nur zusammen mit dem Urteil anfechten.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Zulassung einer Anschuldigungsschrift in einem anwaltsgerichtlichem Verfahren kann der beschuldigte Rechtsanwalt einen Beschluss, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter verworfen oder zurückgewiesen wurde, nicht mehr selbständig, sondern nur zusammen mit dem Urteil anfechten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gründe : I. Die Rechtsanwaltskammer Köln hat mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (Bl. 1 ff. GA), das am 10. März 2015 bei der Generalstaatsanwaltschaft in Köln eingegangen ist, beantragt, ein berufsrechtliches Verfahren gemäß § 112 a ff. BRAO gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt einzuleiten, weil dieser im Jahre 2014 rd. 30 „Pin-Up-Kalender“ mit den Motiven unbekleideter Frauen an Mandanten versandt hat. In der Folge rechtfertigte der angeschuldigte Rechtsanwalt sein Verhalten mit einer Vielzahl, umfangreicher und bebildeter Schriftsätze. Mit Anschuldigungsschrift vom 24. August 2015 (Bl. 204 ff. GA), eingegangen beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln am 1. September 2015, wurde der Rechtsanwalt von der Generalstaatsanwaltschaft Köln angeschuldigt, zu D im Februar 2015 als Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen das Gebot der sachlichen Werbung verstoßen zu haben, indem er an ca. 30 Mandanten bzw. potentielle Mandanten – Inhaber von Autohäusern bzw. Kfz-Werkstätten – Pin-Up-Kalender „#" versandte bzw. verteilte, die mit einer Kopfklappe versehen sind, die in textlicher Form auf die Kanzlei des angeschuldigten Rechtsanwalts hinweist. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Bl. 208 GA) teilte das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln dem angeschuldigten Rechtsanwalt mit, dass die 2. Kammer in der Besetzung Rechtsanwalt C als Vorsitzender und Rechtsanwälte N2 und S als Beisitzer zuständig seien. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 (Bl. 209 GA) bestellte sich Herr Rechtsanwalt M zum Verteidiger und beantragte, Akteneinsicht zu gewähren, die auch gewährt wurde. In der Folge bestellte sich auch Herr Rechtsanwalt I zum Verteidiger. In einer Vielzahl von umfangreichen, bebilderten und zum Teil aus Zeitschriftenartikeln collagierten Schriftsätzen hat der angeschuldigte Rechtsanwalt neben seinem Verteidiger Erklärungen abgegeben und insbesondere ausgeführt, dass sein Verhalten nicht berufsrechtswidrig sei. Insbesondere sei es durch die Grundrechte gedeckt. Mit Beschluss vom 27. November 2015 (Bl. 222 GA) hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zugelassen. In der Sitzung vom 22. März 2016 der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln wurde die Anschuldigungsschrift verlesen (Bl. 362 ff. GA). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den Angeschuldigten wegen vorsätzlichen und schuldhaften Verstoßes gegen § 43 b BRAO zu einer Geldbuße in Höhe von 8.000,00 € zu verurteilen sowie einen Verweis auszusprechen. Eine Sachentscheidung erging nicht. Die Verhandlung solle an einem späteren Termin fortgesetzt werden. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat mit Beschluss vom 24. November 2016 (Bl. 968 GA) den Antrag des Verteidigers I vom 22. November 2016, das hiesige Verfahren mit dem Verfahren 2 AGH 1/16 zu verbinden und aus diesem Grunde den Verhandlungstermin vom 28. November 2016 aufzuheben, zurückgewiesen. In der Sitzung der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 28. November 2016 in der Besetzung Rechtsanwalt C als Vorsitzender und Rechtsanwälte N2 und S als Beisitzer wurden mehrere Anträge seitens der Verteidigung gestellt (Bl. 1008 ff. GA). Unter anderem beantragte der Angeschuldigte, die Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er führte zur Begründung aus, dass seinem Verteidiger und ihm zu den im Protokoll vorbezeichneten Beschlüssen durch deren Ablehnung nicht die Gelegenheit gewährt wurde, die für eine Verteidigung in der heutigen Verhandlung erforderlichen Maßnahmen und Beratungen zu ergreifen, wodurch sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sei. Zuvor hatte der Verteidiger I erklärt, die Verteidigung in der Verhandlung einzustellen, da eine angemessene Verteidigung aus seiner Sicht nicht mehr möglich sei. Er hat sich in den Zuschauerbereich begeben. Nach einer weiteren Unterbrechung und dem vom angeschuldigten Rechtsanwalt gestellten Ablehnungsantrag verließ er gemeinsam mit seinem Verteidiger unter Protest den Saal. Die Kammer hat beschlossen, die Verhandlung an einem späteren Tag fortzusetzen. Ein neuer Termin wurde sodann auf den 19. Dezember 2016, 9.30 Uhr, bestimmt. Die Richter C (Bl. 1013 GA) N2 (Bl. 1014 f. GA) und S (Bl. 1016 f. GA) gaben dienstliche Erklärungen ab. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 hat der Vorsitzende der 3. Kammer des Anwaltsgerichts Köln dem Verteidiger I mitgeteilt, dass die 2. Kammer „geschäftsplanmäßig der 3. Kammer des Anwaltsgerichts Köln die Verfahrensakte zur Entscheidung über die in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2016 gestellten Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter C und die Beisitzer N2 und S zur Entscheidung vorgelegt“ habe (Bl. 1020 GA). Am 12. Dezember 2016 hat die 3. Kammer des Anwaltsgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter C3 und die Beisitzer F und Dr. N den Antrag des angeschuldigten Rechtsanwalts in der mündlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2016 auf Ablehnung der Richter der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln, in der Besetzung der Herren Rechtsanwälte C als Vorsitzender, N2 und S als Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht führt aus, dass der Ablehnungsantrag zulässig, aber nicht begründet sei. Weder aus den Begründungen zu den abgelehnten Anträgen in der Sitzung vom 28. November 2016 noch aus den protokollierten Dialogen ergäbe sich ein Spannungsverhältnis zwischen den abgelehnten Richtern einerseits und der Verteidiger bzw. dem Angeschuldigten andererseits, das an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zweifeln lasse (Bl. 1072 ff. GA). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 hat der Vorsitzende der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln den Antrag des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 14. Dezember 2016 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen (Bl. 1097 GA). Mit einem weiteren Beschluss vom 16. Dezember 2016 hat der Vorsitzende der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln den Antrag des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 14. Dezember 2016 auf Verlegung des Termins zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat die 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln den Antrag des Verteidigers I vom 6. Dezember 2016 auf Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen. Ebenfalls mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat die 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln den Antrag des Verteidigers M vom 7. Dezember 2016 auf Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen, wogegen Rechtsanwalt M mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, der am gleichen Tage mit Telefax beim Anwaltsgericht Köln eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2016, eingegangen per Telefax am 18. Dezember 2016 beim Anwaltsgericht Köln, hat der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst gegen den Ablehnungsbeschluss vom 12. Dezember 2016 „sofortige Beschwerde, hilfsweise Beschwerde,“ eingelegt. Zudem hat er beantragt, die Verfahrensakte zur Entscheidung über den Antrag dem Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen vorzulegen, den Termin für den 19. Dezember 2016 zu verlegen und bedingt für den Fall, dass auch dem Terminverlegungsantrag nicht stattgegeben wird, die erneute Ablehnung der Richter C, N2 und S am Anwaltsgericht Köln wegen Besorgnis der Befangenheit. Zudem beantragte der angeschuldigte Rechtsanwalt „uneingeschränkt die erneute Ablehnung der Richter C, N2 und S am Anwaltsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit“ (Bl. 1113 ff. GA). Mit einem auf den 16. Dezember 2016 datierten und am 18. Dezember 2016, 17.39 Uhr, mit Telefax übermittelten Schriftsatz an das Anwaltsgericht Köln legte auch Rechtsanwalt I Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2016, mit dem die Terminsaufhebung beantragt wurde, ein (Bl. 1124 ff. GA). In der Hauptverhandlung der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln am 19. Dezember 2016 erschienen weder der angeschuldigte Rechtsanwalt noch einer seiner Verteidiger. Das Gericht erörterte mit dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft die Schriftsätze des angeschuldigten Rechtsanwalts und seiner Verteidiger. Die Kammer beschloss aufgrund der Beschwerden der Verteidiger den Termin vom 19. Dezember 2016 aufzuheben. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass es dahinstehen könne, ob die Beschwerden gemäß § 305 Satz 1 StPO zulässig seien, jedenfalls seien sie als Gegenvorstellungen zu werten, mit der Folge, dass aufgrund der nachträglichen Glaubhaftmachung der Verhinderung von Rechtsanwalt I eine Terminaufhebung zu erfolgen habe. Zur Fortführung der Hauptverhandlung wurden Termine auf den 4. Januar 2017, 5. Januar 2017 und 9. Januar 2017, jeweils 9.30 Uhr, anberaumt. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2016 lehnte der angeschuldigte Rechtsanwalt aufgrund des Beschlusses der „Vertreterkammer vom 12. Dezember 2016, zugestellt am 14. Dezember 2016, überdies die Richter C3, F und Dr. N am Anwaltsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab“. Zudem legte er Beschwerde gemäß § 116 Abs. 1 BRAO, § 304 StPO gegen den „Beschluss der Vertreterkammer vom 12. Dezember 2016“ ein (Bl. 1163 ff. GA) und begründete dies insbesondere damit, dass die 4. Kammer nicht zuständig gewesen sei. Indem unzuständige Richter entschieden hätten, sei er seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen worden. Weiterhin sei der Befangenheitsantrag auch deshalb begründet, weil die Verhandlungsführung der abgelehnten Kammer „willkürlich“ gewesen sei. Unter dem 20. Dezember 2016 haben die Richter C als Vorsitzender und N2 und S als Beisitzer dienstliche Stellungnahmen abgegeben. Mit Schriftsätzen vom 3. Januar 2017 (Bl. 1204 ff. GA), 6. Januar 2017 (Bl. 1217 ff. GA), 8. Januar 2017 (Bl, 1222 ff. GA), 9. Januar 2017 (Bl. 1237 ff. GA) und 11. Januar 2017 (Bl. 1250 ff. GA) hat der angeschuldigte Rechtsanwalt die Besetzung der 2. Kammer für die Termine am 4. Januar 2017, 5. Januar 2017 und 9. Januar 2017 durch die Richter C, N2 und S gerügt, da diese Kammerbesetzung nicht zuständig sei. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Akten dem Vorsitzenden des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung über die am 18. Dezember 2016 bei dem Anwaltsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts vom 17. Dezember 2016 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 12. Dezember 2016 übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschluss dem Rechtsanwalt am 16. Dezember 2016 zugestellt worden sei (Bl. 1200 f. GA). II. Die Beschwerde ist unzulässig. Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist in §§ 116 ff. BRAO geregelt. Ergänzend sind gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO das GVG und die StPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 StPO, der über § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO anwendbar ist, regelt, dass gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Mit seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2016 (Bl. 1113 ff. GA) wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2016, mit dem sein Antrag auf Ablehnung der Richter am Anwaltsgericht C, N2 und S als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit seiner weiteren Beschwerde vom 17. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer Beschwerde „gegen den Beschluss der Vertreterkammer vom 12. Dezember 2016“ ein (Bl. 1163 ff. GA). In der Sache selbst geht es in der einheitlich zu betrachtenden Beschwerde vom 17. Dezember 2016 um den Beschluss der 3. Kammer des Anwaltsgerichts Köln, mit dem der Antrag des angeschuldigten Rechtsanwalts in der mündlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2016 auf Ablehnung der Richter der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln, in der Besetzung der Herren Rechtsanwälte C (Vorsitzender), N2 und S, wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet auf dessen Kosten zurückgewiesen worden ist. Die sofortige Beschwerde wäre lediglich dann zulässig, wenn der abgelehnte Richter kein erkennender Richter war. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen erkennenden Richter, so dass die Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann. Erkennende Richter sind alle Richter, die zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen sind (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 1974 – 1 Ws 339/74, NJW 1975, 458 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2002 – 3 Ws 407/02, NSTZ 2003, 448; Meyer-Goßner/Schmitt , StPO – Kommentar, 59. Aufl., München, 2016, § 28 Rn. 6). Zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen ist ein Richter nicht erst ab deren Beginn, sondern bereits dann, wenn feststeht, dass die Hauptverhandlung vor dem Spruchkörper stattfindet, dem der Richter angehört. Der zur Durchführung der Hauptverhandlung berufene Spruchkörper steht mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens fest, die im ersten Rechtszug grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens eintritt (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 1974 – 1 Ws 339/74, NJW 1975, 458 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2002 – 3 Ws 407/02, NStZ 2003, 448; OLG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 1992 – 2 Ws 488/92, NJW 1993, 608 f.). Das Anwaltsgericht Köln hatte die Anschuldigungsschrift mit Beschluss vom 27. November 2015 zugelassen, so dass es sich bei den abgelehnten Richtern des Anwaltsgerichts Köln um erkennende Richter gehandelt hat. Bei erfolgloser Ablehnung eines erkennenden Richters schließt § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die selbständige Anfechtung des Beschlusses aus (so Meyer-Goßner/Schmitt, § 28 StPO Rn. 5). Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob eine unzuständige Kammer des Anwaltsgerichts Köln entschieden hat, auch wenn einiges dafür spricht, dass dies der Fall ist. Gemäß § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es entscheidet dann der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richer bei der beanstandeten Tätigkeit angehört hat. Es beschließt der zur Sache berufene Spruchkörper in seiner nach der Geschäftsverteilung berufenen Besetzung ohne den abgelehnten Richter (so AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2017 – 2 AGH 15/16). Selbst wenn mehrere Mitglieder einer Kammer abgelehnt worden sind, so sind zunächst die verbliebenen Mitglieder der Kammer, die gegebenenfalls gemäß Geschäftsverteilungsplan durch Richter anderer Kammern zu ergänzen sind, zur Entscheidung berufen. Dies kann der Senat allerdings offenlassen, da die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch gilt, wenn der Beschluss von einem unzuständigen Richter erlassen worden ist (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. Juli 1965 – Ws 107/65, NJW 1966, 169 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 28 StPO Rn. 5). III. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 197 Abs. 2 BRAO die Kosten der erfolglosen Beschwerde aufzuerlegen.