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Urteil

1 AGH 97/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1110.1AGH97.16.00
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Leitsätze

Einer bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte“ tätigen Juristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte“ tätigen Juristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm) Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR. Die Berufung wird zugelassen. 1 AGH 97/16 Verkündet am 10. November 2017 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Im Namen des Volkes Urteil In Sachen wegen: Anfechtung der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46a Abs. 2 BRAO hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.12.2016, mit dem diese die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin gem. § 46 Abs. 2 BRAO zugelassen hat. Die am ##.##.1981 geborene Beigeladene ist seit dem ##.##.2015 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 01.07.2016 wurde sie als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben“ beim X (X) in Y, einer Anstalt des öffentlichen Rechts angestellt. Eine Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der Beigeladenen enthielt der Arbeitsvertrag nicht; § 4 bestimmt, dass sie bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen den gesetzlichen Bestimmungen, den Dienstvorschriften und den Anordnungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen habe. In einem an die Beigeladenen gerichteten Begleitschreiben des X vom 30.06.2016, mit dem ihr der Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugeleitet wurde, wird darauf hingewiesen, dass sie für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.07.2020 im „Rahmen ihres Arbeitsvertrages vom Rundfunkrat zur Datenschutzbeauftragten“ bestellt wurde. 2 . Mit bei der Beklagten am 25.08.2016 eingegangenem Antrag begehrte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Dem Antrag beigefügt waren der Arbeitsvertrag und eine von der Beigeladenen und einem nicht namentlich und seiner Funktion bezeichneten Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 15 BA 1). In dieser wird in Ziff. II. die Tätigkeit der Beigeladenen als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte“ beschrieben und versichert, dass ihre fachliche Unabhängigkeit bei der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gesichert sei und sie keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten unterliege. In Ziff. V. erklärt das Unternehmen die Richtigkeit der in der Tätigkeitsbeschreibung gemachten Angaben. Etwa entgegenstehende Regelungen im Arbeitsvertrag zur Weisungsgebundenheit werden bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben. Ausweislich der Ausführungen unter Ziff. III. der Tätigkeitsbeschreibung ist die Beigeladene für die Durchführung von datenschutzrechtlichen Vorabkontrollen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit anschließender Folgenabschätzung der Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheit der Betroffenen verantwortlich, gibt Handlungsempfehlungen zur Minimierung von Risiken und erstellt Gutachten zum Datenschutz. Sie unterstützt „das Haus“ mit Erteilung von Rechtsrat zur Sicherstellung des Datenschutzes, vermittelt auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die verantwortlichen Stellen und berät bei Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Bearbeitung personenbezogenen Daten. Die Gestaltung von Rechtsverhältnissen bezieht sich auf Überwachung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie Einführung neuer und Änderung bestehender Verfahren. In der Tätigkeitsbeschreibung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beigeladene als Rundfunkdatenschutzbeauftragte für den X entsprechend § 53 X-Gesetz an die Stelle der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Bezug auf den X tritt. Sie ist danach nur dem Gesetz unterworfen und untersteht in ihrer Aufsichtsfunktion keinerlei Fachaufsicht. In aufsichtlichen Angelegenheiten besitzt sie alleinige Vertretungsbefugnis und leitet das Datenschutzreferat ihres Arbeitgebers disziplinarisch und fachlich. Weitere Tätigkeiten übt sie in ihrem Arbeitsverhältnis nicht aus (Ziff. IV der Tätigkeitsbeschreibung). 3. Mit Schreiben vom 08.09.2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Zulassung gemäß § 46 a Abs. 2 BRAO an. Mit Schreiben vom 14.09.2016, bei der Beklagtem am 16.09.2016 eingegangen, sprach sich die Klägerin gegen die Zulassung aus, da sie die Zulassungsvoraussetzungen als nicht gegeben ansah. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet. 4. Nachdem die Beklagte die Beigeladene von der negativen Stellungnahme der Klägerin in Kenntnis gesetzt hatte, nahm die Beigeladene in einem von dem Leiter der HA Personal des X bestätigten Schreibens vom 15.11.2016 (Bl. 26 BA 1) zu der Frage ihrer rechtsgestaltenden Tätigkeit Stellung. Sie wies darauf hin, dass zu ihrer Tätigkeit Vertragsverhandlungen mit Dienstleistern, Vertragspartnern und gegnerischen Anwälten gehörten, ferner das Verhandeln von Verträgen, Erstellung von AGB und Datenschutzhinweisen, Dienst- und Nutzungsvereinbarungen. Sie weist nochmals auf ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte und die damit verbundenen Kompetenzen gemäß § 53 X-Gesetz hin. Dieses Schreiben wurde nicht zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht. Eine erneute Anhörung der Klägerin erfolgte nicht. 5. Mit Bescheid vom 06.12.2016 ließ die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46 Abs. 2 BRAO bei dem X zu und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Beklagte geht davon aus, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 46 a Abs. 1 BRAO i.V.m. § 46 a Abs. 2 bis 5 BRAO vorliegen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Beigeladene übe eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die durch die Merkmale des §46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt sei. Die Beigeladene sei auch mit der Prüfung von Rechtsfragen i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO befasst, da sie datenschutzrechtliche Kontrollen durchführe und hierauf basierend Handlungsempfehlungen erteile. Die Beratung bei der Sicherstellung des Datenschutzes und der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten sei Erteilung von Rechtsrat i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO. Auch sei die Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ausgerichtet, da die Beigeladene bei der Einführung von neuen und der Änderung bestehender Verfahren zur Einhaltung des Datenschutzes berate. Diese Tätigkeit übe sie auch i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO im Außenverhältnis eigenverantwortlich aus. Sie habe aufgrund § 53 X-Gesetz vielmehr in ihrer Aufsichtsfunktion keinerlei Fachaufsicht und die alleinige Vertretungsbefugnis in datenschutzrechtlichen Fragen. 6. Mit ihrer Klage vom 16.12.2016 macht die Klägerin geltend, die Zulassungsentscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und aufzuheben. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Zulassung lägen nicht vor; sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der gesetzlichen Festschreibung ihrer Funktion und der Aufgaben als Datenschutzbeauftragte –einem eigenständigem Wahlamt- entziehe sich das Beschäftigungsverhältnis weitgehend den arbeitsrechtlichen Regelungen. Aufgrund ihrer Kontrollfunktion des Arbeitgebers mit erheblichen eigenen Kompetenzen unterliege ihre Arbeit keiner arbeitgeberseitigen Kontrolle und könne daher nicht Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehung sein. Sie erfülle ihre Aufgaben nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, sondern sei aufgrund der Wahl des Rundfunkrates in das Amt berufen worden. Sie berate ihren Arbeitgeber auch nicht in Rechtsfragen und gestalte für ihn auch keine Rechtsverhältnisse, sondern nehme in Ausübung ihres Amtes gesetzliche Befugnisse wahr. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beanstandet, dass die Klägerin erstmals im Klageverfahren Gesichtspunkte vorgetragen habe, die sie in der Anhörung nicht geltend gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Tätigkeit der Beigeladenen auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichtet. Sie führe u.a. Vertragsverhandlungen und verhandele Verträge und Dienstvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug. Sie sei auch fachlich von ihrem Arbeitgeber unabhängig. Dies sei durch die Erklärungen in der Tätigkeitsbeschreibung durch § 53 X-Gesetz gesichert. Auch sei die Beigeladene im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig, ihre Tätigkeit sei kein Wahlamt, sie werde vom Rundfunkrat bestellt. Auch beschränke sich die Beratung und Vertretung der Beigeladenen entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO auf Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers. Sie führe u.a. Verhandlungen mit Dienstleistern und gegnerischen Anwälten für ihren Arbeitgeber und prüfe und erstelle für ihn Verträge. Sie behandele konkrete, ihren Arbeitgeber betreffende Sachverhalte und werde ausschließlich in seinen Rechtsangelegenheiten tätig. So sei auch die Klägerin aus dem aus Art. 3 GG fließenden Gleichbehandlungsgrundsatz und der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet, die Beigeladene ebenso zu behandeln, wie Datenschutzbeauftragte in privaten Unternehmen, an deren Zulassung sie bisher keine Bedenken geäußert hatte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 wurde die Beigeladene zu ihrer Tätigkeit befragt. Sie erklärte im Wesentlichen Folgendes: Etwa 70 bis 80 % ihrer Tätigkeit sei beratend für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes, die übrige Zeit nehme ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte in Anspruch. Dabei werde sie bereits in ihrer Beratungstätigkeit auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen, d. h. bei der Beratung zu möglichen datenschutzrechtlich relevanten Gestaltungen habe sie auf Grund ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte Möglichkeiten, auf datenschutzrechtlich nicht zu beanstandene Lösungen hinzuwirken. In aller Regel komme es zu einer solchen Konstellation allerdings nicht, sondern ihr Arbeitgeber werde im Vorfeld bereits von einer datenschutzrechtlich unproblematischen Lösung überzeugt. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a BRAO). II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin ist zu Unrecht erteilt worden, da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO nicht vorliegen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin ist gem. § 46a Abs. 1 BRAO zu erteilen, wenn a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 erfüllt sind, b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und c) die Tätigkeit des Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht. 1. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO liegen vor. Wie sich aus dem angefochtenen Zulassungsbescheid ergibt, ist die Beigeladene seit dem ##.##.2015 bei der Beklagten zugelassene Rechtsanwältin. 2. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob nicht ein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. § 7 Nr. 8 BRAO dient der Sicherung der Anwaltstätigkeit als freiem und unabhängigem Beruf sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Tätigkeiten, welche die Unabhängigkeit und Objektivität des Anwalts beeinträchtigen oder die seine Integrität in den Augen der Rechtssuchenden in Frage stellen, wären mit der unabhängigen Stellung des Anwalts nicht zu vereinbaren (so: Vossebürger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, § 7 Rdnr. 91). Gem. § 53 (1) X-Gesetz tritt die Beigeladene als Beauftragte für den Datenschutz des X an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht gem. § 22 DSG NRW die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Der X ist als Anstalt des öffentlichen Rechtes öffentliche Stelle i.S.d. § 2 DSG NRW und unterliegt somit der vollen Anwendung des Datenschutzgesetzes. Deshalb regelt auch § 53 (2) X-Gesetz, dass die Beauftragte für den Datenschutz des X die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des X-Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt überwacht. Während dieser Tätigkeit darf die Datenschutzbeauftragte des X „keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen“. Gem. § 53 (2) Satz 3 X-Gesetz nimmt sie auch die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten gem. § 32a DSG NRW war. Auch wenn die Stellung des Datenschutzbeauftragten bei X – wovon die Beigeladene ausgeht – als staatsferne datenschutzrechtliche Aufsicht angelegt ist, handelt es sich um eine Aufsichtstätigkeit, die grundsätzlich mit dem Bild des unabhängigen Beraters des Rechtsuchenden nicht in Einklang steht. 3. Die Tätigkeit der Beigeladene ist zudem nicht von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. a) Die Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO, da sie Angestellte einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich dem X, ist. Daran ändert auch ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte entsprechend § 53 X-Gesetz nichts. b) Ihre Tätigkeit weist auch grundsätzlich die in § 46 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Merkmale auf. In ihrer Tätigkeit als Angestellte des X wird die Beigeladene rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtsentscheidend tätig. Die Beigeladene nimmt datenschutzrechtliche Vorabkontrollen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit anschließender Folgenabschätzung vor und gibt Handlungsempfehlungen zum Datenschutz ab. Dies ist Prüfung von Rechtsfragen. Durch die Sicherstellung des Datenschutzes erteilt sie auch Rechtsrat. Rechtsgestaltend ist sie tätig durch die Überwachung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie Vertragsverhandlungen mit Dienstleistern, Vertragspartnern und der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schließlich ist sie durch die kombinierte Funktion als Datenschutzbeauftragte des X auch allein vertretungsbefugt. Dabei handelt sie frei von Weisungen ihres Arbeitgebers und ist fachlich unabhängig. Das Weisungsrecht, welches Bestandsteil jedes Arbeitsvertrages ist, dient nur der Konkretisierung der Leistungspflicht, kann aber durch einzelvertragliche Abreden eingeschränkt werden. (BT-DRS 18/5201, S. 29 f.). Ergänzend zum Arbeitsvertrag, aus dem sich grundsätzlich eine Weisungsgebundenheit ergibt, wurde die Weisungsfreiheit der Beigeladene vereinbart. Dieser Annahme steht auch nicht die Stellung als interne Datenschutzbeauftragte entgegen. Zwar ist der AGH Hamburg (AGH), Urteil vom 26.06.2017 – 1-AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) – davon ausgegangen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit bei einer externen Datenschutzbeauftragten nicht in der anwaltlichen Tätigkeit liegt, sondern vielmehr diverse andere Sachkunde neben Rechtskenntnissen erfordere. Anders als in dem vom AGH Hamburg zu entscheidenden Sachverhalt ist die Beigeladene interne Datenschutzbeauftragte und die Befähigung zum Richteramt explizite Tätigkeitsvoraussetzung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auch auf Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Vorgaben innerhalb des X und damit auf der anwaltlichen Tätigkeit. c) Die Tätigkeit der Beigeladenen ist allerdings nach Überzeugung des Senates nicht durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt. Davon ist auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale „beherrscht“ werden, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liegt (vgl. amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201). Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass eine Prägung der anwaltlichen Tätigkeit durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale vorliegt, wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber geleisteten Tätigkeiten ausübt. Zwar hat die Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre beratende Tätigkeit mit etwa 70 bis 80 % geschätzt, allerdings räumt sie auch ein, dass sie schon in ihrer Beratungstätigkeit auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen werde. Ihre beratende Tätigkeit wird demnach nicht unerheblich durch ihre aufsichtlichen Befugnisse determiniert. Sie übt ihre Beratungstätigkeit auch mit der Macht ihrer Aufsichtsfunktion aus. Auf Grund dieser Doppelfunktion erfolgt eine Vermischung der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit mit der aufsichtlichen Tätigkeit, bei der von einer „Beherrschung“ durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Es widerspricht anwaltlichen Grundsätzen, eine Aufsichtsfunktion über einen Arbeitgeber auszuüben und gleichzeitig in der gleichen Rechtsangelegenheit seine unabhängige und weisungsfreie Beratung und Vertretung wahrzunehmen. Entsprechend § 1, 3 BRAO ist der Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Dabei ist der Rechtsanwalt den Pflichten der BRAO unterworfen. In ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte über den X unterliegt die Beigeladene insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmung im X-Gesetz und im DSG NRW und übt eine Aufsicht aus, welche in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten dient. Dabei gewährleistet sie grundrechtliche Schutzansprüche Dritter gegenüber ihrem Arbeitgeber als Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch hieraus wird die Prägung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsperson deutlich. Hinter diese Funktion als Datenschutzbeauftragte des X tritt ihre unabhängige anwaltliche Tätigkeit, wollte man sie überhaupt mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte vereinbar ansehen, zurück. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. IV. Der Senat hat die Berufung gem. § 112 c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Anwaltsgerichthof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 55, 59065 Hamm einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die Einzelnen aufgeführten Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.