OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 2/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0119.1AGH2.17.00
4mal zitiert
11Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Anwaltsgerichtshof Des Landes Nordrhein-Westfalen Im Namen des Volkes Urteil 1 AGH 2/17 Verkündet am 19.01.2018 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Anwalts- gerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger, der sich als „Rechtsanwalt & Kaufmann für Rechtsdienstleistungen“ bezeichnet, war bis zum 02.05.2017 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Seit dem 03.05.2017 ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer G. Mit Schreiben vom 18.05.2014 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu einer „Gruppe“ zusammenschließen dürfe. Mit Antwort-schreiben vom 22.05.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie erhebliche Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung auf dem Briefbogen vom 18.05.2014 „Mitgliedsunternehmen der S Gruppe“ habe. Als Rechtsanwalt könne er nicht „Mitglied“ der S Gruppe sein, was rechtlich dies auch immer sein möge. Denn eine Kanzlei habe unabhängig zu sein und dürfe keine wirt-schaftlichen Verpflichtungen z.B. mit gewerblichen Unternehmen wie der S Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG oder S Verlag UG eingehen. Die Beklagte müsse ihn daher auffordern, die bezeichnete Verwendung „Mitglieds-unternehmen der S Gruppe“ oben auf dem Briefkopf zu unterlassen. Mit Schreiben vom 22.05.2015 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: „… Als Rechtsanwalt können Sie nicht „Mitglied“ der S-Gruppe sein, was rechtlich dies auch immer sein mag. … Die Rechtsanwaltskammer L muss sie daher auffordern, die bezeichnete Verwendung „Mitgliedsunternehmen der S - Gruppe“ oben auf dem Briefbogen unter Hinweis unter 2. auf die weiteren Unternehmen zu unterlassen“. Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: „Wie sie aus unserer Vorkorrespondenz wissen, bestehen unsererseits erhebliche Bedenken gegen die Verwendung ihres Briefbogens mit den Formulierungen „Büro L1“ und „Mitgliedsunternehmen der S-Gruppe“. Wir dürfen sie daher nochmals bitten, diese Bezeichnungen nicht zu verwenden und uns gegenüber Stellung zu nehmen, dass sie diese Formulierungen auch in Zukunft nicht mehr verwenden werden. Wie wir sehen, sehen sie zur Zeit von einer Verwen-dung beider Bezeichnungen ab. Die Rechtsanwaltskammer L wird dann aufgrund ihrer Bitte die beiden Verfahren einstellen“. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass in dem Schreiben der Beklag-ten vom 22.05.2014 eine Aufforderung zum Unterlassen läge, was in Bezug auf das Feststellungsinteresse deutlich über einen bloßen Meinungsaustausch hinaus gehe und ihn in eigenen Rechten bei seiner Berufsausübung beschwere. In dem Verfahren 1 AGH 11/16 (Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen) hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, 1. festzustellen, dass die Angabe „Mitglied der S Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der S Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechts-anwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeich-nungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der S Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der S Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei. Durch Urteil vom 30.09.2016 hat der Senat (1 AGH 11/16) die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Kläger darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der S Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der S Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei. Nach der am 30.11.2016 erfolgten Zustellung des vorgenannten Urteils des Senats hat die Beklagte durch Schreiben vom 08.12.2016, welches dem Kläger förmlich zugestellt worden ist, einen eingerückten Tenor enthält und mit einer Rechtsmittel-belehrung versehen ist, mitgeteilt, dass die Abteilung III ihres Vorstands beschlossen habe, ihn dahingehend belehrend hinzuweisen, dass die Angaben „Mitglied der S Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der S Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (zum Beispiel Homepage, Briefpapier, Anzeigen) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar und daher von ihm zukünftig zu unterlassen seien. Der Kläger hat Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats vom 30.09.2017 gestellt (BGH AnwZ (Brfg) 4/17). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.12.2016 Klageanträge gestellt, die der Senat als weiteres Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 1 AGH 2/17 geführt hat. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Bescheid vom 08.12.2016 bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sei. Denn gegen ihn sei in Folge eines von ihm initiierten Selbstreinigungsverfahren nach § 123 BRAO ein berufsrechtliches Verfahren vor dem Anwaltsgericht L1 (2 AnwG 21/16) anhängig zu eben jenem Streitgegenstand, auf den sich der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2016 beziehe. Es sei anerkannt, dass die Beklagte, solange über einen Antrag nach § 123 BRAO nicht rechtskräftig entschieden worden sei, keinen Rügebescheid nach § 74 BRAO habe erlassen dürfen; für einen belehrenden Hinweis könne nichts anderes gelten. Überdies bestünde „identische Rechtshängigkeit“ im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof noch nicht über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden habe. Der Kläger meint, dass der Gesetzgeber Rechtsanwälten nicht verbiete, sich mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu einer „Gruppe“ zu verbinden. Das Koalitionsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht hätten, Vereine und Gesellschaften zu bilden, gelte für ihn als deutscher Staatsbürger auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Eine Vereinigung nach Art. 9 GG liege hier vor, denn die „S Gruppe“ entspreche einem auf Dauer angelegten freiwil-ligen Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher und juristischer Personen, welcher der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes diene und eine organisierte Willensbildung aufweise. Die Bescheide der Beklagten, die ihm die Bildung und Teilhabe an der „S Gruppe“ untersagten, seien rechtswidrig. Die aus-drückliche und wiederholte Aufforderung der Beklagten, die Bildung dieser Gruppe zu unterlassen, griffen in den Schutzbereich seines Grundrechts ein. Auf seine bereits geäußerte Fundamentalkritik an der Beklagten, dass sie Sachverhalte manchmal doch etwas sehr limitiert, steif, konservativ und wenig innovationsfreudig beurteile, nehme er noch einmal ausdrücklich Bezug. Die Beklagte hinterfrage schon nicht, was eine Gruppe sei; sie sei auf sein Angebot zu einem persönlichen Gespräch nicht eingegangen; sie verhalte sich wie eine typische Behörde preußischer Prägung und verbiete einfach. Eine Industrie- und Handelskammer würde sich neueren Entwicklungen nie so verschließen wollen, wie es die Beklagte fortgesetzt tue. Dies führe im Ergebnis jedoch nur dazu, dass sich ihre Mitglieder kopfschüttelnd von ihr abwendeten; aufhalten könne die Beklagte die Zukunft nicht. Die S Verlag UG biete ihm den Mehrwert, dass sie als Presseorgan nicht nur nach dem Informationsfreiheits-, sondern auch nach dem Presserecht vereinfacht Zugang zu behördlichen Informationen finden könne. So könne die S Verlag UG unter Bezugnahme auf das Presserecht in Erfahrung bringen, welche Beträge das NSU-Verfahren vor der Staatsschutzkammer des OLG München summa summarum für Pflichtverteidiger und Nebenklagevertreter, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenpositionen, gekostet habe. Über die S Verlag UG hätte er sich sogar an dem Pressepool zu diesem Gerichtsverfahren beteiligen können, um die Verhandlungen besuchen zu können. Die S Verlag UG habe auch erleichterten Zugang zu bislang unveröffentlichten Gerichtsentscheidun-gen. Außerdem beabsichtige er, langfristig Fachanwaltsfortbildungen oder Gewinn-spiele über die S Gruppe zu offerieren. Die Regelungen der §§ 59a BRAO, 8 BORA seien hier ohne Bedeutung, weil die Angaben „Mitglied der S Gruppe“ und/oder „Mitgliedsunternehmen der S Gruppe“ keine Angabe über eine gemeinschaftliche Berufsausübung darstelle. Vielmehr handele es sich um drei unterschiedliche und voneinander getrennt agierende „Firmen“. Die drei verschiedenen Geschäftsfelder seien isoliert zu betrachten. Im Übrigen begegne § 59a BRAO ganz erheblichen verfassungsrecht-lichen Bedenken, als er dem Koalitionsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG keine tauglichen Schranken setzen könne. Die Schranke aus Art. 9 Abs. 2 GG sei nicht einschlägig, weil die Beklagte der „S Gruppe“ nicht vorhabe, gegen Strafgesetze und auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu verstoßen. Dies sei auch tatsächlich nicht der Fall. Erkenne die „Altherrenriege“ in den Kammervorständen in ihrem limitierten Vorstellungsvermögen zum Rechtsmarkt das Verhalten eines Rechtsanwalts als unerwünscht, werde § 43b BRAO zur Untersagung herangezogen. Er erwecke nicht den Eindruck, dass seine Kanzlei Mitglied einer Gruppe sei; sie sei es tatsächlich. Auch ein Verstoß gegen § 8 BORA sei nicht gegeben, weil er seinen Außenauftritt nicht so gestalten müsse, dass auch der dümmste anzunehmende Bundesbürger ihn verstehe. Das gegenteilige Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.06.2016 (2 AGH 1/16) könne nicht überzeugen. Die Gestaltung seiner Homepage enthalte auch nichts Unethisches. Wenn in nicht mehr allzu langer Zeit auch bei dem Bundesgerichtshof die Gruppe der über 60-jährigen in den Ruhestand treten werde, werde sich durch das Nachrücken jüngerer Richter der Widerstand gegen einen modernen Blick auf die Anwaltschaft verringern. Der gegenwärtige Generationenkonflikt werde sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze lösen. Die Uhr der Älteren laufe ab. Es sei nicht einzusehen, dass die Beklagte ausgerechnet in seinem Falle die Zugehörigkeit zu einer „Gruppe“ beanstande und Parallelfälle unbeanstandet lasse; dies verstoße gegen das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Im Übrigen sei es Rechtsanwälten auch nicht untersagt sich einer Facebook-Gruppe oder „Whats-Up“-Gruppe anzuschließen. Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 13.12.2016 beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten Az. ER III 138/2016 vom 08.12.2016, zugestellt am 12.12.2016, aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt habe und ihn in seinen Rechten verletzt habe, indem sie noch während des laufenden Rechtsstreits 1 AGH 11/16 einen (weiteren) belehrenden Hinweis gleichen Inhalts zu dem bereits rechtshängigen Streitgegenstand abgesetzt habe, 3. gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, 4. den Rechtsstreit über den Bescheid der Beklagten Az. ER III 138/2016 vom 08.12.2016 auszusetzen, bis der Bundesgerichtshof über den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 08.12.2016 entschieden habe, 5. den Rechtsstreit auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zu der Frage vorzulegen, ob § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG insoweit vereinbar sei, als er Rechtsanwälten untersage, einer „Gruppe“ mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beizutreten. Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.2017 beantragt, 1. den Rechtsstreit auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zu der Frage vorzulegen, ob § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG insoweit vereinbar sei, als er Rechtsanwälten untersage, einer „Gruppe“ mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beizutreten, 2. hilfsweise den Bescheid der Beklagten Az. ER III 138/2016 vom 08.12.2016, zugestellt am 12.12.2016, aufzuheben, 3. hilfsweise zu 2. den Bescheid der Beklagten Az. ER III 138/2016 vom 08.12.2016 insoweit aufzuheben, als ihm darin auch untersagt wird, die Angaben „Mitglied der S Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunter-nehmen der S Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (zum Beispiel Homepage, Briefpapier, Anzeigen) zu verwenden, selbst wenn die S Gruppe aus Gesellschaften besteht, die der gewerblichen Wirtschaft angehören und von mehreren natürlichen Personen als nur einem hinter den Gesellschaften stehenden Gesellschaftern getragen werde. Die „übrigen Anträge“ hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.2017 für erledigt erklärt (Bl. 209 GA). Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.10.2017 ergänzend beantragt, 4. höchst hilfsweise festzustellen, dass durch die Angabe „Mitglied der S Gruppe“ keine „irreführende Werbung“ im Außenauftritt seiner Kanzlei nicht irreführend sei, 5. für den Fall, dass über den höchst-hilfsweise gestellten Antrag Ziffer 4 zu entscheiden sei, vorab die Zulässigkeit des Rechtsweges zum Anwalts-gerichtshof gem. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG auszusprechen. Dazu hat der Kläger ausgeführt, dass der Antrag zu Ziffer 4 nicht als verwaltungs-rechtliche Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu behandeln sei, sondern als negative Feststellungsklage auf der Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO. Dieser Antrag werde gestellt für den Fall, dass weder der Antrag zu Ziffer 2 noch der zu Ziffer 3 durchdringe. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Senat habe dieser durch rechtsmittelfähigen Vorabbeschluss, welcher der Kontrolle durch den Bundesgerichtshof in diesem Fall ausnahmsweise zugänglich sei, zu ent-scheiden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Abgabe einer Erledigungserklärung hinsichtlich aller weiteren Anträge und unter Verwahrung gegen die Kostenlast allein einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Er trägt dazu vor, dass seine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog unverändert bestehe. Er habe zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Dies folge zum einen daraus, dass das Anwaltsgericht L1 im Verfahren 2 AnwG 60/17 – 10 EV 349/15 darüber zu entscheiden habe, ob die Angabe „Mitglied der S Gruppe“ erlaubt gewesen sei, so dass wegen einer präjudiziellen Wirkung der Entscheidung des Senats ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestünde. Zum anderen habe sich die Rechtsanwaltskammer G, die manche Dinge liberaler sehe als die Beklagte, zu der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage in keiner Weise erklärt; es sei unökonomisch, wenn die Rechtsfragen von der Rechtsanwaltskammer G geklärt werden müssten. Darüber hinaus unterhalte er im Bezirk der Beklagten in C und L2 zwei weitere Kanzleien, die selbständig von seiner Zulassungskanzlei in G1 geführt würden. Zudem sei nicht auszuschließen, dass er in absehbarer Zeit z.B. durch Gründung einer Aktiengesellschaft in L2 wieder Mitglied der Beklagten werden könne. Schließlich bestehe ein Rehabili-tationsinteresse, weil der angegriffene Verwaltungsakt ihn in der Ausübung seines Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG beeinträchtigt habe. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der angegriffene Bescheid vom 08.12.2016 bis zu seiner Erledigung rechtswidrig gewesen und ihn in seinen Rechten verletzt habe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich der Erledigungserklärung ebenfalls unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Sie steht auf dem Standpunkt, dass es dem Kläger nicht erlaubt sei, mit der Angabe, dass seine Kanzlei „Mitglied“ oder ein „Unternehmen der S“ sei, nach außen aufzutreten und damit zu werben. Denn es handele sich bei dieser Angabe um eine unzulässige, weil unsachliche Werbung im Sinne des § 43 b BRAO. Der Kläger erwecke den falschen Eindruck, dass es einer Anwaltskanzlei möglich sei, in einem wie auch immer gearteten Verbund mit gewerblichen Unternehmen zusammen zu arbeiten. Die in Rede stehenden Bezeichnungen verwende der Kläger als Werbeauftritte, wobei diese Werbung für seine Anwaltskanzlei jedoch unzulässig sei. Denn es sei einem Rechtsanwalt nicht gestattet, in einem gesellschaftsrechtlichen Wortverbund mit nicht sozietätsfähigen Berufen zusammenzuarbeiten. An dieser Beurteilung ändere auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2016 nichts. Wenn danach ein Zusammen-schluss in einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht möglich sei, dürfe nicht irreführend mit dem Begriff „Gruppe“ geworben werden, der gerade einen solchen Zusammenschluss und eine gemeinsame Berufsausübung suggeriere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage des Klägers hinsichtlich des zuletzt allein noch verfolgten Fortsetzungs-feststellungsantrags ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Soweit hinsichtlich seiner weiteren Anträge übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden sind, waren die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. 1. Die zuletzt noch allein seitens des Klägers verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO i.V.m. § 112c BRAO ist unzulässig. 1.1. Zwar steht die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage in dem nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO i.V.m. § 112c BRAO vorausgesetzten Zusammenhang mit der Erledigung der Hauptsache einer Anfechtungsklage (Antragstellung gemäß Schriftsatz vom 13.12.2016 (dort Ziffer 1) sowie Schriftsatz vom 09.09.2017 (dort Ziffer 2)). Zwar war zunächst nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Gesichtspunkten (vgl. Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15 Rn 16 ff; vgl. im Übrigen Weyland in Feuerich/Weyland, 9. Aufl., § 73 BRAO Rn. 28 ff) die Anfechtungsklage nach §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als zulässige Klageart in Betracht gekommen, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2016 um einen Verwaltungsakt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 35 Satz 1 VwVfG) in Gestalt eines belehrenden Hinweises bzw. einer missbilli-genden Belehrung gehandelt hat. Denn in dem vorgenannten Schreiben hat die Beklagte ein Handlungsverbot bzw. Unterlassungsgebot ausgesprochen, und damit in die Rechtsstellung des Klägers als Rechtsanwalt eingegriffen. Denn das Schreiben der Beklagten enthielt ein konkretes Gebot bzw. Verbot, war mit einer Entschei-dungsformel versehen (eingerückter Tenor), enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und war zudem förmlich zugestellt worden. Jedoch ist dadurch, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten im Mai 2017 endete und der Kläger am 03.05.2017 Mitglied der Rechtsanwaltskammer G wurde, das auch für eine Anfechtungsklage als allgemeine Sachentschei-dungsvoraussetzung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Vorb § 40 Rn. 30) erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen. Die einem Rechtsanwalt eingeräumte Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen belehrenden Hinweis zu erhalten, folgt gerade daraus, dass für die Rechtsstellung des Rechts-anwalts erhebliche künftige Nachteile entstehen können (Weyland in Feuerich/ Weyland, 9. Aufl., § 73 BRAO Rn. 31). Wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Endes der Mitgliedschaft bei der Beklagten hatte der Kläger aus der mitgliedschaft-lichen Beziehung jedoch keine zukünftigen Nachteile zu besorgen, weil die Pflichten der Beklagten aus § 73 BRAO im Verhältnis zum Kläger nicht mehr der Beklagten, sondern der RAK G obliegen. Sollte die Rechtsanwaltskammer G berufsaufsichtsrechtliche Verfahren gegenüber dem Kläger einleiten – was auch nach dessen Auffassung derzeit offen ist -, hätte der Kläger die gegebenen Rechts-schutzmöglichkeiten gegenüber seiner Kammer. Aus § 112d Abs. 1 Nr. 1 BRAO, 83 VwGO, 17 Abs. 1 GVG i.V.m. § 112c BRAO folgt hier nichts anderes, weil der Grund-satz, dass nach Rechtshängigkeit die gerichtliche Zuständigkeit durch eine Verände-rung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird, unberührt bleibt. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes bleibt ebenfalls unberührt, weil dem Kläger die Möglichkeit der Verfolgung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags offenstand, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Anders als etwa in Fachanwaltsverfahren, in denen es Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, im Falle eines Zulassungswechsels nach § 27 Abs. 3 BRAO während eines laufenden Rechtsstreits eine Erledigung in der Haupt-sache zu verneinen ist, weil die Hauptsache – die Erlangung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung – fortbesteht, ist hier die Erledigung der Hauptsache dadurch eingetreten, dass der Kläger infolge des Ende seiner Mitglied-schaft bei der Beklagten keines zukünftigen Schutzes gegenüber berufsaufsichts-rechtlichen Maßnahmen seitens der Beklagten bedarf. Soweit der Kläger zugestanden hat, dass er nicht mehr der Berufsaufsicht der Beklagten unterliege, er jedoch gemeint hat, dass ein Rechtsschutzbedürfnis daraus folge, dass die Beklagte wettbewerbsrechtlich gegen den Kläger vorgehen könne, vermag dieser Gesichtspunkt den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu hindern. Denn der für erledigt erklärte Anfechtungsklageantrag bezog sich gerade auf einen aufgrund des mitgliedschaftsrechtlichen Verhältnisses ergangenen Bescheid der Beklagten. Ein gegen einen im Berufsrecht verankerten Bescheid gerichteter Anfechtungsantrag kann nicht mit auf das Lauterkeitsrecht bezogenen Erwägungen gerechtfertigt werden. 1.2. Der Senat kann offenlassen, ob die Unzulässigkeit der erhobenen Fortsetzungs-feststellungsklage bereits daraus folgt, dass der Kläger seine sämtlichen zuvor gestellten Anträge für erledigt erklärt hat – wobei sich die Beklagte der Erledigungs-erklärungen angeschlossen hat – und zu erkennen gegeben hat, dass es ihm allein auf eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 112c BRAO ankommt, wodurch das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache beendet worden ist (vgl. in diesem Sinn BVerwG NVwZ 1982, 560; BVerwG NVwZ 1991, 160; Posser/Wolff/ Deckers, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rn. 80.3, Fehling/Kastner/Störmer/Emmenegger, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 113 VwGO Rn. 92; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., 47; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 113 Rn. 108). 1.3. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es dem Kläger hierfür an dem nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO i.V.m. § 112c BRAO erforderlichen berechtigten Interesse fehlt. Anders als der Kläger meint folgt ein berechtigtes Interesse nicht aus dem Umstand eines vor dem Anwaltsgericht L1 unter dem Az. 2 AnwG 60/17 – 10 EV 349/15 geführten Verfahrens. Denn die vom Kläger hierzu angenommene präjudizielle Wirkung einer Entscheidung des Senats besteht nicht. Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach den §§ 112a ff BRAO über missbilligende Belehrungen sind für anwaltsgerichtliche Verfahren betreffend die Ahndung von berufsrechtlichen Pflichtverletzungen nach den §§ 113 ff BRAO rechtlich nicht präjudiziell. Eine Wiederholungsgefahr kommt ebenfalls als berechtigtes Interesse nicht in Betracht. Denn die bloße Möglichkeit, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt wieder Mitglied der Beklagten werden könnte, reicht mangels Konkretisierung nicht zur Bejahung einer Wiederholungsgefahr aus. Weder unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität noch unter dem der Wiederholungsgefahr kommt es auf das zukünftige Verhalten der Rechtsanwaltskammer G an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger weitere Kanzleien in C und L2 unterhält, da seine in G1 angesiedelte Kanzlei die maßgebliche Zulassungskanzlei ist, so dass er berufsrechtlich allein der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer G unter-liegt. Schließlich ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht unter dem Gesichts-punkt der Rehabilitation zulässig. Denn die missbilligende Belehrung hatte keinen diskriminierenden Charakter; es ergab sich aus ihr auch keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Weitere Gesichtspunkte, aus den sich ein berechtigte Interesse ableiten ließ, sind nicht ersichtlich. 1.4. Hinzu tritt, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet wäre. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 08.12.2016 dem Kläger zu Recht einen Hinweis auf die berufsrechtliche Unzulässigkeit erteilt. Diese berufsrechtliche Unzulässigkeit folgt aus einem Verstoß gegen § 8 BORA i.V.m. § 43b BRAO. Zwar liegt ein Verstoß gegen § 8 S. 1 BORA nicht vor. Auf eine „Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung“ darf nach § 8 S. 1 BORA nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Jedoch hat der Kläger nicht die gemeinschaftliche Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt mit seinen beiden UG vorgenommen oder vorzunehmen beabsichtigt. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei dem Zusammenwirken in der „Gruppe“ nicht um die gemeinschaftliche Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt handelt; nach dem Inhalt der überreichten Unter-lagen hat der Senat keinen Zweifel, insoweit den Darlegungen des Klägers zu folgen. Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 8 S. 2 BORA vor. Nach § 8 S. 2 BORA ist eine auf eine „andere Form der beruflichen Zusammenarbeit“ bezogene Kundgabe zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird. Tatsächlich liegt im Falle des Klägers noch nicht einmal eine „andere Form der beruflichen Zusammenarbeit“ vor. Denn diese ist bei dem „Verbund“ eines Rechtsanwalts mit Gesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter er ist, nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil 03.11.2008, AnwSt (R) 10/08, Rn. 7 f; Hartung/Scharmer/ v. Lewinski, BORA/FAO, 6. Aufl., § 8 BORA Rn. 23). Hier ist es so, dass der Kläger Geschäftsführer und Alleingesellschafter seiner beiden UG ist. Der Kläger erweckt den Eindruck, dass er eine „andere Form der beruflichen Zusammenarbeit“ ausübe, wenn er sich als „Mitglied“ der „S Gruppe“ bezeichnet sowie wenn er von deren „Mitgliedsunternehmen“ spricht, weil eine Zusammenarbeit im Hinblick darauf, dass allein handelnde Person jeweils der Kläger ist, tatsächlich nicht vorliegt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 8 BORA i.V.m. § 43b BRAO vor. Der Kläger räumt selbst ausdrücklich den werbenden Charakter seiner Angaben ein. Unsachliche Werbung ist im Hinblick auf die Irreführung der Rechtsuchenden gegeben, denen durch die Verwendung des Begriffs der „S Gruppe“ eine Größe vorgespiegelt wird, die tatsächlich nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich deshalb den Worten des 2. Senat des hiesigen AGH an (Beschluss vom 03.06.2016 Az.: 2 AGH 1/16, Rn. 23 bei juris): „Durch das Aufsetzen mehrerer Hüte kann man seine eigene Leistungsfähigkeit aber nicht multiplizieren.“ Aus § 59a BRAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zwar ist § 59 Abs. 1 Satz 1 BRAO partiell verfassungs-widrig und nichtig, weil das Sozietätsverbot das Grundrecht der Berufsfreiheit insoweit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinsame Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt (Urteil des BVerfG vom 12.01.2016 (1 BvL 6/13)). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf einen Zusammenschluss eines Rechtsanwalts mit gewerblichen Unternehmen, wie die vom Kläger geführten UGs, kommt nicht in Betracht. Ein dies rechtfertigender Gesichtspunkt ist weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersicht-lich. Das Grundrecht des Klägers auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG bleibt unberührt und bedarf hier keiner weiteren Erörterung und Klärung; vorliegend geht es allein um irreführende werbende Angaben des Klägers auf Homepage und Briefpapier sowie in Anzeigen. 2. Soweit die Parteien die weiteren Anträge des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach Eintritt der Erledigung in der Hauptsache, soweit es sich nicht um bloß prozessuale Anregungen des Klägers gehandelt hat, dem Kläger nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 112c BRAO aufzuerlegen. 2.1. Die mit Schriftsatz vom 13.12.2016 (dort Ziffer 1) sowie mit 09.09.2017 (dort Ziffer 2) erhobene Anfechtungsklage war zwar Anfangs zulässig, ist jedoch dadurch, dass der Kläger seit Mai 2017 nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, unzulässig geworden. Zur zunächst gegebenen und sodann durch Beendigung der Mitgliedschaft entfallenen Zulässigkeit dieser Anfechtungsklage ist auf die Ausführungen oben unter 1.1. zu verweisen. Die Kosten des erledigten Anfechtungsklageantrags waren nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112c BRAO dem Kläger aufzuerlegen, weil die Anfechtungsklage des Klägers unbegründet gewesen war und deshalb abzuweisen gewesen wäre. Hierzu wird auf die Ausführungen oben unter 1.4. verwiesen. 2.2. Der mit Schriftsatz vom 13.12.2016 erhobene Feststellungsantrag (dort Ziffer 2) zielte auf die hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt und den Kläger in seinen Rechten verletzt habe, dass sie vor Rechtskraft des Verfahrens 1 AGH 11/16 den belehrenden Hinweis vom 08.12.2016 erklärt hat. Auch hier waren die Kosten nach Erledigung in der Hauptsache und Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 112c BRAO dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit diesem Antrag ohne Erfolg geblieben wäre. Denn aus den obigen Darlegungen folgt, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat. Die Beklagte hat durch Erlass ihres belehrenden Hinweises vom 08.12.2016 die ihr durch Senatsurteil vom 30.09.2016 (1 AGH 11/16) auferlegte Verpflichtung zur Beschei-dung des Klägers, der einen ebensolchen Klageantrag gestellt hatte, erfüllt. Eine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten war danach nicht ersichtlich, für deren Klärung, da es um eine Entscheidung über Ansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gegangen wäre, nicht der angerufene Anwaltsgerichts-hof, sondern die ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen gewesen wären, vgl. § 112c Abs. 1 BRAO. 2.3. Bei dem mit Schriftsatz vom 13.12.2016 gestellten Antrag (dort Ziffer 3) hatte es sich um eine bloße prozessuale Anregung des Klägers gehandelt. Die Frage, ob über eine Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden ist, stand im Ermessen des Gerichts (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 84 Rn. 15 - 17). Hier hat der Senat auch zum Zwecke der Förderung einer gütlichen Beilegung die Anordnung einer mündlichen Verhandlung anberaumt und dabei nicht aus dem Blick verloren, dass für die Parteien die Anreise zum Gerichtsort mit gewissen Mühen und Zeit-aufwand verbunden gewesen sein mag. 2.4. Auch der mit Schriftsatz vom 13.12.2016 (dort Ziffer 4) gestellte Antrag auf Aus-setzung bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshof über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 08.12.2016 war bereits deshalb überholt, weil der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich sein Verfahren AnwZ (Brfg) 4/17 abgeschlossen hat, nachdem die Parteien dort eine übereinstimmende Erledigungs-erklärung abgegeben haben. 2.5. Eine Veranlassung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen (Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 13.12.2016, dort Ziffer 5, und aus dem Schriftsatz vom 09.09.2017, dort Ziffer 1) und die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichtes einzuholen, bestand nicht. Auf die Frage der seitens des Klägers bejahten Frage der Verfassungswidrigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO kam es nicht an. 2.6. Bei dem mit Schriftsatz vom 09.09.2017 (Ziffer 3) erhobenen Antrag lag der äußeren Wortwahl nach eine Anfechtungsklage in Gestalt einer Teilanfechtung vor („insoweit aufzuheben, als mir darin auch untersagt wird …“), der Sache nach lag jedoch ein Feststellungsbegehren vor. Als Anfechtungsklage wäre dieser Antrag unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Denn dem Antrag des Klägers liegt eine tatsächliche Gestaltung zugrunde, die weder zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 08.12.2016 noch zu einem anderen Zeitpunkt während der Mitgliedschaft des Klägers vorgelegen hat. Denn zu jedem Zeitpunkt war es so, dass die weiteren „Mitglieder der S Gruppe“ ausschließlich nur durch den „hinter den Gesellschaften“ stehenden Kläger selbst und nicht von anderen natürlichen Personen getragen waren. In der Sache ging es dem Kläger um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die in dieser Ausgestaltung im Verhältnis der Parteien zu keinem Zeitpunkt relevant geworden ist und die mangels Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten auch nicht relevant werden kann. Diese konnte nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein, denn bei den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen handelt es sich um solche, die nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis, also eine tatsächliche rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15, Rn. 27 bei juris). Denn es fehlte der für die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Grad der Konkretisierung bzw. Verdichtung des Rechtsverhältnisses zwischen der Kammer und dem Rechtsanwalt. Angesichts der bloß hypothetischen Konstellation, die dem Antrag des Klägers zugrunde liegt, fehlt ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BGH a.a.O. Rn. 28). Der Antrag des Klägers war auch nicht als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Denn eine solche ist nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht (BGH a.a.O. Rn. 30). Dieses ist nur gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen Rechtsschutz gegen eine befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen angesichts des erloschenen Mitgliedschaftsverhältnisses nicht vor. Deshalb entsprach es billigem Ermessen die Kosten dieses übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags dem Kläger aufzuerlegen. 2.7. Bei dem ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärten, höchst hilfsweise gestellten Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.10.2017 (Ziffer 4, dort Seite 32), gerichtet auf die Feststellung, dass die Angabe „Mitglied der S Gruppe“ im Außenauftritt seiner Kanzlei nicht irreführend sei, hat es sich – wie der Kläger ausdrücklich formuliert hat - nicht um einen Feststellungsantrag nach §§ 112c Abs. 1 BRAO, 43 VwGO, sondern um eine Feststellungsklage gem. § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 1 S.1 Alternative 2 ZPO gehandelt. Abgesehen davon, dass § 256 Abs. 1 ZPO nur einen Satz enthält und abgesehen davon, dass § 43 VwGO eine abschließende Regelung der verwaltungsgerichtlichen Feststel-lungsklage enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 43 Rn. 1), ging es dem Kläger um die Feststellung, dass keine irreführende Werbung i.S.d. §§ 3, 5 UWG vorliegt. Nach § 112a Abs. 1 BRAO ist der Rechtsweg zu dem Anwaltsgerichtshof eröffnet bei Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache, die wiederum dadurch bestimmt ist, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach der BRAO gegeben ist. Damit eröffnet § 112a Abs. 1 BRAO den Rechtsweg zum Anwalts-gerichtshof als Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln (Feuerich/ Weyland/Kilimann, 9. Aufl., § 112a BRAO Rn. 7). Streitigkeiten unter wettbewerbs-rechtlichen Gesichtspunkten nach dem UWG werden davon nicht erfasst. Zwar eröffnet § 17 Abs. 2 GVG eine rechtswegüberschreitende Kompetenz. Diese verpflichtet das Gericht des „zulässigen Rechtsweges“ zur Entscheidung des Rechtsstreits unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Eine solche Konstellation war hier jedoch nicht gegeben, weil der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht das „Gericht des zulässigen Rechtsweges“ ist. Die rechtswegüberschreitende Sachkompetenz gilt nur für den einheitlichen prozessualen Anspruch (Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 17a GVG Rn. 6). Werden im Wege der Klagehäufung mehrere selbständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss die Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs für jeden Anspruch getrennt geprüft werden (Zöller/Lückemann Rn. 6). Die Erweiterung der Prüfungskompetenzen nach § 17 Abs. 2 GVG gilt daher nur für die Fälle, bei denen ein einheitlicher Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt wird (a.a.O.). Hier handelte es sich bei dem auf das Nichtvorliegen einer irreführenden Werbung gerichteten Feststel-lungsantrag um einen selbständigen Anspruch; nur dieser Anspruch nimmt Bezug auf die Normen des UWG. Da der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof für den erledigten Antrag damit nicht gegeben war und angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ein Vorgehen des Senats nach § 17a Abs. 2 GVG nicht mehr in Betracht kam, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten nach Erledigung dem Kläger aufzuerlegen. 2.8. Mit der Erledigung des Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.10.2017 (Ziffer 4, dort Seite 32) war zugleich der Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.10.2017 (Ziffer 5, dort Seite 32), gerichtet auf Vorabausspruch der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG gegenstandslos. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Umstands, dass der Rechtsweg zum Anwalts-gerichthof nach § 112a BRAO nicht eröffnet gewesen war, die Zulässigkeit des Rechtswegs auch nicht nach § 17a Abs. 3 GVG ausgesprochen werden konnte. Soweit der Kläger gemeint hat, dass der Senat in jedem Fall durch Vorabbeschluss hätte entscheiden müssen, kann dem nicht folgen werden. § 17a Abs. 3 GVG knüpft die Pflicht zur Vorabentscheidung zum einen an eine Rüge fehlenden Rechtswegs, die noch nicht erhoben worden war, und zum anderen an die Bejahung der Rechtswegeröffnung, die hier nicht in Betracht kam. Soweit dem angerufenen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, auch ohne Rüge eine Vorabentscheidung zu treffen (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 17a GVG Rn. 7), setzt auch dies die Zulässigkeit des Rechtsweges voraus, an der es hier gefehlt hat. Soweit dieses Urteil eine auf die § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 112 Abs. 2 BRAO gestützte Kostenentscheidung enthält, ist dieses Urteil unanfechtbar. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 112c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung im Übrigen nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil, soweit es nicht eine auf die §§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 112 Abs. 2 BRAO gestützte Kostenentscheidung enthält, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzu-lassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-se vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.